TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/11 W140 2318574-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.02.2026
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Entscheidungsdatum

11.02.2026

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
BFA-VG §34 Abs3 Z1
BFA-VG §40 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z3
FPG §76 Abs3 Z4
FPG §76 Abs3 Z9
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 34 heute
  2. BFA-VG § 34 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 34 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W140 2318574-5/16E

W140 2318574-6/2E
W140 2318574-6/2E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Festnahme am XXXX und gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Festnahme am römisch 40 und gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 zu Recht erkannt:

I.römisch eins.

A)

1. Die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 34 Abs. 3 Z 1 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

2. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.3. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B) Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.,

II.römisch zwei.

A)

1. Die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

2. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 4 und Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 4 und Ziffer 9, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

3. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.3. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 35, VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

4. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.4. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (BF) ein Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX wegen mehreren Einbruchsdiebstählen zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 28.02.2008 wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Im Stande der Strafhaft stellte der BF am 02.04.2008 seinen ersten Asylantrag. Dieser Asylantrag wurde rechtskräftig negativ entschieden. Ein Antrag des BF vom 03.10.2008 auf Aufhebung des Bescheides hinsichtlich der Verhängung des unbefristeten Einreiseverbotes, wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 14.10.2008 rechtskräftig abgewiesen. Am 30.10.2008 wurde ein schriftlicher Asylantrag des BF eingebracht. Auch dieser Asylantrag wurde während eines Strafvollzuges gestellt. Am XXXX wurde der BF aus der Strafhaft entlassen. Der zweite Asylantrag des BF wurde wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen. Dagegen hat der BF Berufung erhoben. Der BF wurde 2010 mit Urteil eines Landesgerichts neuerlich strafgerichtlich verurteilt und zwar wegen § 28a Abs. 1 5. Fall SMG und wegen versuchten Einbruchsdiebstahls, wobei eine Freiheitsstrafe von XXXX verhängt wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG), vom 03.03.2014 wurde die Beschwerde des BF (im zweiten Asylverfahren) gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen. Im Spruchpunkt 2 wird ausgesprochen, dass das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen wird. Mit Bescheid des BFA vom 06.04.2015 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise von einem Monat erteilt und gegen ihn ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen. Auf Rechtsmittel gegen diesen Bescheid hat der BF am 06.04.2015 ausdrücklich verzichtet und erklärt freiwillig auszureisen. Der BF hat sodann das Bundesgebiet verlassen und war im Bundesgebiet melderechtlich nicht mehr erfasst. Der BF meldete einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet am 04.04.2023 an. An diesem Tag stellte der BF seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz, wo er erklärte, er fühle sich als Österreicher und wolle nicht nach Bosnien zurück. Mit Bescheid vom 03.07.2023 hat das BFA den Antrag des BF auf internationalem Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt l und II.) abgewiesen, keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V. und VI.) und mit Spruchpunkt VII. der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA- Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei die Spruchpunkte l. II. und III. ausdrücklich nicht bekämpft wurden. Aufgrund der amtswegigen Prüfung wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mittels Teilerkenntnis zuerkannt. Mit Erkenntnis des BVwG, vom 23.10.2023 wurde die Beschwerde gegen die verbleibenden Spruchpunkte als unbegründet abgewiesen. Am XXXX wurde der BF nach Bosnien-Herzegowina abgeschoben. Am XXXX wurde der BF im Zuge einer Polizeikontrolle – nach einem erfolglosen Fluchtversuch – mit Suchtgift betreten und wegen des Verdachts des Suchtgifthandels festgenommen. Über den BF wurde in weiterer Folge die U-Haft verhängt. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen den BF wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5 StGB, 28 Abs 1 1. Satz und 28 Abs 1 2. Fall SMG. Mit Urteil eines Landesgerichts wurde der BF am XXXX wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster Satz, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Monaten, davon XXXX Monate bedingt, verurteilt. Mildernd wurde das umfassende Geständnis sowie das geringe Übersteigen der Grenzmenge gewertet. Erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen -auch wenn diese länger zurückliegen - gewertet.Der Beschwerdeführer (BF) ein Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom römisch 40 wegen mehreren Einbruchsdiebstählen zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 28.02.2008 wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Im Stande der Strafhaft stellte der BF am 02.04.2008 seinen ersten Asylantrag. Dieser Asylantrag wurde rechtskräftig negativ entschieden. Ein Antrag des BF vom 03.10.2008 auf Aufhebung des Bescheides hinsichtlich der Verhängung des unbefristeten Einreiseverbotes, wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 14.10.2008 rechtskräftig abgewiesen. Am 30.10.2008 wurde ein schriftlicher Asylantrag des BF eingebracht. Auch dieser Asylantrag wurde während eines Strafvollzuges gestellt. Am römisch 40 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen. Der zweite Asylantrag des BF wurde wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen. Dagegen hat der BF Berufung erhoben. Der BF wurde 2010 mit Urteil eines Landesgerichts neuerlich strafgerichtlich verurteilt und zwar wegen Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG und wegen versuchten Einbruchsdiebstahls, wobei eine Freiheitsstrafe von römisch 40 verhängt wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG), vom 03.03.2014 wurde die Beschwerde des BF (im zweiten Asylverfahren) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen. Im Spruchpunkt 2 wird ausgesprochen, dass das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen wird. Mit Bescheid des BFA vom 06.04.2015 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise von einem Monat erteilt und gegen ihn ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen. Auf Rechtsmittel gegen diesen Bescheid hat der BF am 06.04.2015 ausdrücklich verzichtet und erklärt freiwillig auszureisen. Der BF hat sodann das Bundesgebiet verlassen und war im Bundesgebiet melderechtlich nicht mehr erfasst. Der BF meldete einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet am 04.04.2023 an. An diesem Tag stellte der BF seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz, wo er erklärte, er fühle sich als Österreicher und wolle nicht nach Bosnien zurück. Mit Bescheid vom 03.07.2023 hat das BFA den Antrag des BF auf internationalem Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt l und römisch zwei.) abgewiesen, keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf. und römisch sechs.) und mit Spruchpunkt römisch sieben. der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA- Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei die Spruchpunkte l. römisch zwei. und römisch drei. ausdrücklich nicht bekämpft wurden. Aufgrund der amtswegigen Prüfung wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mittels Teilerkenntnis zuerkannt. Mit Erkenntnis des BVwG, vom 23.10.2023 wurde die Beschwerde gegen die verbleibenden Spruchpunkte als unbegründet abgewiesen. Am römisch 40 wurde der BF nach Bosnien-Herzegowina abgeschoben. Am römisch 40 wurde der BF im Zuge einer Polizeikontrolle – nach einem erfolglosen Fluchtversuch – mit Suchtgift betreten und wegen des Verdachts des Suchtgifthandels festgenommen. Über den BF wurde in weiterer Folge die U-Haft verhängt. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen den BF wegen Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB, 28 Absatz eins, 1. Satz und 28 Absatz eins, 2. Fall SMG. Mit Urteil eines Landesgerichts wurde der BF am römisch 40 wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 Monaten, davon römisch 40 Monate bedingt, verurteilt. Mildernd wurde das umfassende Geständnis sowie das geringe Übersteigen der Grenzmenge gewertet. Erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen -auch wenn diese länger zurückliegen - gewertet.

Mit Bescheid des BFA vom 14.08.2025 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung iVm mit einem auf die Dauer von 5 Jahren befristeten Einreiseverbot verhängt. Mit Bescheid des BFA vom 14.08.2025 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit mit einem auf die Dauer von 5 Jahren befristeten Einreiseverbot verhängt.

Mit Bescheid des BFA vom XXXX , vom BF am XXXX um 12.40 Uhr übernommen, wurde über den BF die Schubhaft gemäß § 76 Abs 2 Z 2 FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung erlassen. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , vom BF am römisch 40 um 12.40 Uhr übernommen, wurde über den BF die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung erlassen.

Der BF stellte nach Verhängung der Schubhaft am XXXX (um 13:17) seinen vierten Asylantrag. Der BF stellte nach Verhängung der Schubhaft am römisch 40 (um 13:17) seinen vierten Asylantrag.

Der BF wurde am 29.08.2025 einer Erstbefragung zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz unterzogen.

Mit ausführlichem Aktenvermerk vom 01.09.2025, vom BF am selben Tag um 11:05 Uhr nachweislich übernommen, wurde ausgeführt, dass im Sinn des § 76 Abs. 6 FPG Gründe zur Annahme bestehen, dass der am 29.08.2025 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.Mit ausführlichem Aktenvermerk vom 01.09.2025, vom BF am selben Tag um 11:05 Uhr nachweislich übernommen, wurde ausgeführt, dass im Sinn des Paragraph 76, Absatz 6, FPG Gründe zur Annahme bestehen, dass der am 29.08.2025 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.

In weiterer Folge brachte der BF durch seine Rechtsvertretung eine Schubhaftbeschwerde ein. Am 05.09.2025 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Teilnahme des BF, Anwesenheit seiner Rechtsvertretung sowie eines Vertreters der belangten Behörde (dieser via ZOOM) statt. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 05.09.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.09.2025 wurde der Bescheid des BFA vom 14.08.2025 aufgehoben, da der Asylantrag innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt wurde. Aufgrund der Zulassung des Verfahrens internationaler Schutz, war das gegenständliche Verfahren einzustellen und der erlassene Bescheid ex lege außer Kraft zu setzen.

Mit schriftlicher Ausfertigung des BVwG vom 03.10.2025, XXXX ,
des am 05.09.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I). Es wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt II).
Mit schriftlicher Ausfertigung des BVwG vom 03.10.2025, römisch 40 ,, des am 05.09.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Es wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt römisch zwei).

Am 14.10.2025 wurde der BF zu seinem Folgeantrag durch das BFA einvernommen. Der BF übermittelte im Zuge des Asylverfahrens am 28.09.2025, am 01.10.2025, am 15.10.2025, am 18.10.2025 sowie am 21.10.2025 eigenhändig gefertigte Schriftstücke, in denen er seine persönliche Situation darlegte.

Mit Bescheid des BFA vom 29.10.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.08.2025 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.08.2025 wurde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI).Mit Bescheid des BFA vom 29.10.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.08.2025 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.08.2025 wurde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs).

In diesem Bescheid wurde u.a. Folgendes ausgeführt:

„(…)Es liegen daher im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides vom 03.07.2023, Zahl: 230680049, keine neuen Umstände vor, die relevant sind (§ 68 Abs. 1 AVG iVm Art 40 Abs. 2-3 und Art. 33 Abs. 2 lit. d Verfahrens-RL). Daher steht die Rechtskraft dieser früheren Entscheidung einer neuerlichen inhaltlichen Prüfung Ihres Folgeantrags teilweise entgegen, sodass dieser – unionsrechtskonform unter Berücksichtigung des Art. 40 Abs. 2-3 Verfahrens-RL – hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 3 AsylG zurückzuweisen ist. (…)„(…)Es liegen daher im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides vom 03.07.2023, Zahl: 230680049, keine neuen Umstände vor, die relevant sind (Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Artikel 40, Absatz 2 -, 3 und Artikel 33, Absatz 2, Litera d, Verfahrens-RL). Daher steht die Rechtskraft dieser früheren Entscheidung einer neuerlichen inhaltlichen Prüfung Ihres Folgeantrags teilweise entgegen, sodass dieser – unionsrechtskonform unter Berücksichtigung des Artikel 40, Absatz 2 -, 3, Verfahrens-RL – hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 3, AsylG zurückzuweisen ist. (…)

In Ihrem Fall ist festzuhalten, dass Sie sich zwar seit Ihrer Kindheit mit Unterbrechungen in Österreich aufhalten, Ihr Aufenthalt jedoch über lange Zeiträume nicht rechtmäßig war und Sie zwischen 2015 und 2023 über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügten. Auch bestehen keine Hinweise auf eine kontinuierliche Integration in gesellschaftlicher, beruflicher oder familiärer Hinsicht. Sie waren in den vergangenen Jahren weder beruflich dauerhaft tätig, noch bestehen nachweislich gefestigte soziale Bindungen.

Zwar sprechen Sie gut Deutsch, was eine alltägliche Integration erkennen lässt, doch vermögen diese Sprachkenntnisse allein kein besonders schützenswertes Privatleben zu begründen. Ebenso begründet Ihre frühere Ausbildung und Tätigkeit als Kellner keine eigenständige Integration, da diese Tätigkeiten unregelmäßig und unter instabilen persönlichen Verhältnissen erfolgten.

Hinsichtlich Ihrer familiären Situation ist festzustellen, dass sich Ihr Bruder, XXXX , in Österreich aufhält und über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt. Sie leben jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt und haben nach ei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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