Entscheidungsdatum
11.02.2026Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
,
W140 2318574-2/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HÖLLER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Anhaltung in Schubhaft von XXXX (13:00 Uhr) bis XXXX (13:16 Uhr) zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HÖLLER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 (13:00 Uhr) bis römisch 40 (13:16 Uhr) zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von XXXX (13:00 Uhr) bis XXXX (11:43 Uhr) wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 6 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 (13:00 Uhr) bis römisch 40 (11:43 Uhr) wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von XXXX (11:43 Uhr) bis XXXX (13:16 Uhr) wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft von XXXX (11:43 Uhr) bis XXXX (13:16 Uhr) für rechtswidrig erklärt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 (11:43 Uhr) bis römisch 40 (13:16 Uhr) wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 (11:43 Uhr) bis römisch 40 (13:16 Uhr) für rechtswidrig erklärt.
III. Die Anträge der Parteien auf Kostenersatz werden gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Die Anträge der Parteien auf Kostenersatz werden gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (BF) ein Staatsbürger von Bosnien-Herzegowina wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX wegen mehreren Einbruchsdiebstählen zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 28.02.2008 wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Im Stande der Strafhaft stellte der BF am 02.04.2008 seinen ersten Asylantrag. Dieser Asylantrag wurde rechtskräftig negativ entschieden. Ein Antrag des BF vom 03.10.2008 auf Aufhebung des Bescheides hinsichtlich der Verhängung des unbefristeten Einreiseverbotes, wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 14.10.2008 rechtskräftig abgewiesen. Am 30.10.2008 wurde ein schriftlicher Asylantrag des BF eingebracht. Auch dieser Asylantrag wurde während eines Strafvollzuges gestellt. Am XXXX wurde der BF aus der Strafhaft entlassen. Der zweite Asylantrag des BF wurde wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen. Dagegen hat der BF Berufung erhoben. Der BF wurde 2010 mit Urteil eines Landesgerichts neuerlich strafgerichtlich verurteilt und zwar wegen § 28a Abs. 1 5. Fall SMG und wegen versuchten Einbruchsdiebstahl, wobei eine Freiheitsstrafe von XXXX verhängt wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG), XXXX , vom 03.03.2014 wurde die Beschwerde des BF (im zweiten Asylverfahren) gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen. Im Spruchpunkt 2 wird ausgesprochen, dass das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen wird. Mit Bescheid des BFA vom 06.04.2015 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise von einem Monat erteilt und gegen ihn ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen. Auf Rechtsmittel gegen diesen Bescheid hat der BF am 06.04.2015 ausdrücklich verzichtet und erklärt freiwillig auszureisen. Der BF hat sodann das Bundesgebiet verlassen und war im Bundesgebiet melderechtlich nicht mehr erfasst. Der BF meldete einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet am 04.04.2023 an. An diesem Tag stellte der BF seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz, wo er erklärte, er fühle sich als Österreicher und wolle nicht nach Bosnien zurück. Mit Bescheid vom 03.07.2023 hat das BFA den Antrag des BF auf internationalem Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt l und II.), keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V. und VI.) und mit Spruchpunkt VII. der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA- Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei die Spruchpunkte l. II. und III. ausdrücklich nicht bekämpft wurden. Aufgrund der amtswegigen Prüfung wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mittels Teilerkenntnis zuerkannt. Mit Erkenntnis des BVwG, XXXX , vom 23.10.2023 wurde die Beschwerde gegen die verbleibenden Spruchpunkte als unbegründet abgewiesen. Am XXXX wurde der BF nach Bosnien-Herzegowina abgeschoben. Am XXXX wurde der BF im Zuge einer Polizeikontrolle – nach einem erfolglosen Fluchtversuch – mit Suchtgift betreten und wegen des Verdachts des Suchtgifthandels festgenommen. Über den BF wurde in weiterer Folge die U-Haft verhängt. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen den BF wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5 StGB, 28 Abs 1 1. Satz und 28 Abs 1 2. Fall SMG. Mit Urteil eines Landesgerichts wurde der BF am XXXX wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster Satz, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von XXXX , davon XXXX bedingt, verurteilt. Mildernd wurde das umfassende Geständnis sowie das geringe Übersteigen der Grenzmenge gewertet. Erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen -auch wenn diese länger zurückliegen - gewertet.Der Beschwerdeführer (BF) ein Staatsbürger von Bosnien-Herzegowina wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom römisch 40 wegen mehreren Einbruchsdiebstählen zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 28.02.2008 wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Im Stande der Strafhaft stellte der BF am 02.04.2008 seinen ersten Asylantrag. Dieser Asylantrag wurde rechtskräftig negativ entschieden. Ein Antrag des BF vom 03.10.2008 auf Aufhebung des Bescheides hinsichtlich der Verhängung des unbefristeten Einreiseverbotes, wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 14.10.2008 rechtskräftig abgewiesen. Am 30.10.2008 wurde ein schriftlicher Asylantrag des BF eingebracht. Auch dieser Asylantrag wurde während eines Strafvollzuges gestellt. Am römisch 40 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen. Der zweite Asylantrag des BF wurde wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen. Dagegen hat der BF Berufung erhoben. Der BF wurde 2010 mit Urteil eines Landesgerichts neuerlich strafgerichtlich verurteilt und zwar wegen Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG und wegen versuchten Einbruchsdiebstahl, wobei eine Freiheitsstrafe von römisch 40 verhängt wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG), römisch 40 , vom 03.03.2014 wurde die Beschwerde des BF (im zweiten Asylverfahren) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen. Im Spruchpunkt 2 wird ausgesprochen, dass das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen wird. Mit Bescheid des BFA vom 06.04.2015 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise von einem Monat erteilt und gegen ihn ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen. Auf Rechtsmittel gegen diesen Bescheid hat der BF am 06.04.2015 ausdrücklich verzichtet und erklärt freiwillig auszureisen. Der BF hat sodann das Bundesgebiet verlassen und war im Bundesgebiet melderechtlich nicht mehr erfasst. Der BF meldete einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet am 04.04.2023 an. An diesem Tag stellte der BF seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz, wo er erklärte, er fühle sich als Österreicher und wolle nicht nach Bosnien zurück. Mit Bescheid vom 03.07.2023 hat das BFA den Antrag des BF auf internationalem Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt l und römisch zwei.), keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf. und römisch sechs.) und mit Spruchpunkt römisch sieben. der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA- Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei die Spruchpunkte l. römisch zwei. und römisch drei. ausdrücklich nicht bekämpft wurden. Aufgrund der amtswegigen Prüfung wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mittels Teilerkenntnis zuerkannt. Mit Erkenntnis des BVwG, römisch 40 , vom 23.10.2023 wurde die Beschwerde gegen die verbleibenden Spruchpunkte als unbegründet abgewiesen. Am römisch 40 wurde der BF nach Bosnien-Herzegowina abgeschoben. Am römisch 40 wurde der BF im Zuge einer Polizeikontrolle – nach einem erfolglosen Fluchtversuch – mit Suchtgift betreten und wegen des Verdachts des Suchtgifthandels festgenommen. Über den BF wurde in weiterer Folge die U-Haft verhängt. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen den BF wegen Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB, 28 Absatz eins, 1. Satz und 28 Absatz eins, 2. Fall SMG. Mit Urteil eines Landesgerichts wurde der BF am römisch 40 wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 , davon römisch 40 bedingt, verurteilt. Mildernd wurde das umfassende Geständnis sowie das geringe Übersteigen der Grenzmenge gewertet. Erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen -auch wenn diese länger zurückliegen - gewertet.
Mit Bescheid des BFA vom 14.08.2025 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung iVm mit einem auf die Dauer von 5 Jahren befristeten Einreiseverbot verhängt. Mit Bescheid des BFA vom 14.08.2025 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit mit einem auf die Dauer von 5 Jahren befristeten Einreiseverbot verhängt.
Mit Bescheid des BFA vom XXXX , vom BF am XXXX um 12.40 Uhr übernommen, wurde über den BF die Schubhaft gemäß § 76 Abs 2 Z 2 FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung erlassen. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , vom BF am römisch 40 um 12.40 Uhr übernommen, wurde über den BF die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung erlassen.
Der BF stellte nach Verhängung der Schubhaft am XXXX (um 13:17) seinen vierten Asylantrag. Der BF stellte nach Verhängung der Schubhaft am römisch 40 (um 13:17) seinen vierten Asylantrag.
Der BF wurde am 29.08.2025 einer Erstbefragung zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz unterzogen.
Mit ausführlichem Aktenvermerk vom 01.09.2025, vom BF am selben Tag um 11:05 Uhr nachweislich übernommen, wurde Folgendes ausgeführt:
„(…)Gemäß § 76 Abs. 6 FPG kann eine Schubhaft aufrecht erhalten werden, wenn ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.„(…)Gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG kann eine Schubhaft aufrecht erhalten werden, wenn ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.
Der Fremde stellte am(…)einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich bereits in Schubhaft. Aus folgenden Gründen ist davon auszugehen, dass der Antrag mit Verzögerungsabsicht gestellt wurde: In Bezug auf die Annahme einer Missbrauchsabsicht iSd. § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 bedarf es zumindest einer Grobprüfung der Motive für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen. Es ist insoweit eine (inhaltliche) Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0234; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198). Das umfasst auch eine Prognose über den voraussichtlichen negativen Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz (vgl. VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0011).Der Fremde stellte am(…)einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich bereits in Schubhaft. Aus folgenden Gründen ist davon auszugehen, dass der Antrag mit Verzögerungsabsicht gestellt wurde: In Bezug auf die Annahme einer Missbrauchsabsicht iSd. Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 bedarf es zumindest einer Grobprüfung der Motive für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen. Es ist insoweit eine (inhaltliche) Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0234; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198). Das umfasst auch eine Prognose über den voraussichtlichen negativen Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz vergleiche VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0011).
Bei Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 darf vor allem auch berücksichtigt werden, ob der nunmehrige Asylwerber schon früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, weil diese Tatsache nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht zählt (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Indizien für eine solche Missbrauchsabsicht können somit insbesondere sein, dass es keine Rechtfertigung dafür gibt, den Antrag trotz früherer Gelegenheit erst zu diesem (späten) Zeitpunkt zu stellen oder dass die Begründung des Antrags ihn von vornherein aussichtslos erscheinen lässt oder dass im Falle der wiederholten Antragstellung keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen ins Treffen geführt werden (vgl. VwGH 18.2.2021, Ra 2021/21/0025).Bei Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 darf vor allem auch berücksichtigt werden, ob der nunmehrige Asylwerber schon früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, weil diese Tatsache nach Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht zählt vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Indizien für eine solche Missbrauchsabsicht können somit insbesondere sein, dass es keine Rechtfertigung dafür gibt, den Antrag trotz früherer Gelegenheit erst zu diesem (späten) Zeitpunkt zu stellen oder dass die Begründung des Antrags ihn von vornherein aussichtslos erscheinen lässt oder dass im Falle der wiederholten Antragstellung keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen ins Treffen geführt werden vergleiche VwGH 18.2.2021, Ra 2021/21/0025).
Am XXXX , um 16:14 Uhr wurde eine Streife der PI- XXXX via Landesleitzentrale nach XXXX beordert, da eine Person Gegenstände aus dem Haus tragen würde. Sie wurden von Beamten der PI- XXXX vor dem Wohnhaus angesprochen und flüchteten sofort mit Ihrem E-Scooter, konnten jedoch wenig später, unter Anwendung maßhaltender Körperkraft von den Beamten angehalten werden. Im Zuge einer Durchsuchung konnten mehrere Suchtmittel (Heroin, Cannabiskraut, diverse Benzodiazepin-Tabletten) sichergestellt werden. Aus diesem Grunde wurden Sie um 16:20 Uhr wegen des dringenden Verdachtes des Suchtgifthandels festgenommen und nach ersten Erhebungen sowie niederschriftlichen Befragungen, am XXXX in die Justizanstalt XXXX eingeliefert.Am römisch 40 , um 16:14 Uhr wurde eine Streife der PI- römisch 40 via Landesleitzentrale nach römisch 40 beordert, da eine Person Gegenstände aus dem Haus tragen würde. Sie wurden von Beamten der PI- römisch 40 vor dem Wohnhaus angesprochen und flüchteten sofort mit Ihrem E-Scooter, konnten jedoch wenig später, unter Anwendung maßhaltender Körperkraft von den Beamten angehalten werden. Im Zuge einer Durchsuchung konnten mehrere Suchtmittel (Heroin, Cannabiskraut, diverse Benzodiazepin-Tabletten) sichergestellt werden. Aus diesem Grunde wurden Sie um 16:20 Uhr wegen des dringenden Verdachtes des Suchtgifthandels festgenommen und nach ersten Erhebungen sowie niederschriftlichen Befragungen, am römisch 40 in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert.
Am XXXX ging ho. die Verständigung ein, dass Sie sich seit XXXX in der Justizanstalt XXXX in Anhaltung befinden. Am römisch 40 ging ho. die Verständigung ein, dass Sie sich seit römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 in Anhaltung befinden.
Mit Schreiben vom XXXX teilte das Landesgericht XXXX , zu GZ: XXXX anher mit, dass mit XXXX über Ihre Person die Untersuchungshaft, wegen §§ 28a (1) 1. Satz 2. Fall, 28a (1) 5. Fall, 30 SMG verhängt wurde.Mit Schreiben vom römisch 40 teilte das Landesgericht römisch 40 , zu GZ: römisch 40 anher mit, dass mit römisch 40 über Ihre Person die Untersuchungshaft, wegen Paragraphen 28 a, (1) 1. Satz 2. Fall, 28a (1) 5. Fall, 30 SMG verhängt wurde.
Mit Schreiben des BFA, RD XXXX vom XXXX , persönlich übernommen am selben Tag, wurde Ihnen mitgeteilt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot für den gesamten Schengen Raum sowie die Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides beabsichtigt sei. Es wurde Ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt und dafür eine Frist von 2 Wochen ab Erhalt gewährt. Sie gaben keine Stellungnahme ab.Mit Schreiben des BFA, RD römisch 40 vom römisch 40 , persönlich übernommen am selben Tag, wurde Ihnen mitgeteilt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot für den gesamten Schengen Raum sowie die Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides beabsichtigt sei. Es wurde Ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt und dafür eine Frist von 2 Wochen ab Erhalt gewährt. Sie gaben keine Stellungnahme ab.
Mit Abschluss-Bericht vom 05.07.2025 der LPD XXXX , GZ: XXXX und Abschluss-Bericht vom 11.07.2025 der PI XXXX , GZ: XXXX wurden Sie wegen Verdacht auf Suchtmittelgesetz § 28a/ und Suchtmittelgesetz § 30/1 sowie Verdacht auf schweren Diebstahl und Urkundenunterdrückung bei der Staatsanwaltschaft XXXX zur Anzeige gebracht.Mit Abschluss-Bericht vom 05.07.2025 der LPD römisch 40 , GZ: römisch 40 und Abschluss-Bericht vom 11.07.2025 der PI römisch 40 , GZ: römisch 40 wurden Sie wegen Verdacht auf Suchtmittelgesetz Paragraph 28 a, / und Suchtmittelgesetz Paragraph 30 /, eins, sowie Verdacht auf schweren Diebstahl und Urkundenunterdrückung bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 zur Anzeige gebracht.
Am 08.07.2025 erhob die Staatsanwaltschaft XXXX gegen Ihre Person zu GZ: XXXX , wegen §§ 127, 128 (1) Z 5 StGB §§ 28 (1) 1. Satz, 28 (1) 2. Fall SMG Anklage.Am 08.07.2025 erhob die Staatsanwaltschaft römisch 40 gegen Ihre Person zu GZ: römisch 40 , wegen Paragraphen 127, 128, (1) Ziffer 5, StGB Paragraphen 28, (1) 1. Satz, 28 (1) 2. Fall SMG Anklage.
Sie nahmen am 19.05.2025 eine Rückkehrberatungsgespräch mit der BBU Rückkehrberatung und Services in Anspruch, mit dem Ergebnis nicht rückkehrwillig zu sein.
Sie wurden mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu GZ: XXXX wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten verurteilt, davon 12 (zwölf) Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre.Sie wurden mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zu GZ: römisch 40 wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten verurteilt, davon 12 (zwölf) Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre.
Demnach wurden Sie schuldig gesprochen, zumindest am XXXX vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge (gesamt 1,55-fache Grenzmenge), und zwar 79,38 Gramm Heroin mit einer Reinsubstanz von 4,62 Gramm Heroinbase (Reinsubstanzgehalt von 5,81+/-0,06% bis 5,84+/-0,05% laut Gutachten ao. Univ.-Prof. Dr. XXXX ON 19.2, Pos 1 und 2; 1,54-fache Grenzmenge) und 1 Gramm Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von 0,24 Gramm THCA und 0,02 Gramm Delta-9-THC (Reinsubstanzgehalt von 23,67+/-0,56% THCA und 1,81+/-0,04 Delta-9-THC laut Gutachten ao. Univ.-Prof. Dr. XXXX ON 19.2, Pos 3; 0,01-fache Grenzmenge) mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde. Demnach wurden Sie schuldig gesprochen, zumindest am römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge (gesamt 1,55-fache Grenzmenge), und zwar 79,38 Gramm Heroin mit einer Reinsubstanz von 4,62 Gramm Heroinbase (Reinsubstanzgehalt von 5,81+/-0,06% bis 5,84+/-0,05% laut Gutachten ao. Univ.-Prof. Dr. römisch 40 ON 19.2, Pos 1 und 2; 1,54-fache Grenzmenge) und 1 Gramm Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von 0,24 Gramm THCA und 0,02 Gramm Delta-9-THC (Reinsubstanzgehalt von 23,67+/-0,56% THCA und 1,81+/-0,04 Delta-9-THC laut Gutachten ao. Univ.-Prof. Dr. römisch 40 ON 19.2, Pos 3; 0,01-fache Grenzmenge) mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde.
Am 07.08.2025 langte ho. die Verständigung ein, dass Sie sich in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft befinden.Am 07.08.2025 langte ho. die Verständigung ein, dass Sie sich in der Justizanstalt römisch 40 in Strafhaft befinden.
Am 14.08.2025 wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung iVm einem, auf die Dauer von 5 Jahren, befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde Ihnen in der JA XXXX am 28.08.2025 nachweislich zugestellt und ist die Rechtsmittelfrist bis dato nicht abgelaufen.Am 14.08.2025 wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem, auf die Dauer von 5 Jahren, befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde Ihnen in der JA römisch 40 am 28.08.2025 nachweislich zugestellt und ist die Rechtsmittelfrist bis dato nicht abgelaufen.
Der Schubhaftbescheid vom XXXX wurde ihnen noch in der JA XXXX zugestellt.Der Schubhaftbescheid vom römisch 40 wurde ihnen noch in der JA römisch 40 zugestellt.
Sie wurden am XXXX aus der Justizanstalt XXXX entlassen und ins PAZ XXXX überstellt, seit XXXX 08:00 Uhr befinden Sie sich durchgehend in Schubhaft.Sie wurden am römisch 40 aus der Justizanstalt römisch 40 entlassen und ins PAZ römisch 40 überstellt, seit römisch 40 08:00 Uhr befinden Sie sich durchgehend in Schubhaft.
Am XXXX um 13:45 Uhr – im Stande der Schubhaft – stellten Sie einen Asylantrag. Sie wurden idF am 29.08.2025 einer Erstbefragung unterzogen, wobei Sie angaben, XXXX Jahre alt und ledig zu sein, Ihre Eltern wären verstorben, ein Bruder, XXXX , geb. XXXX würde noch legal im Bundesgebiet wohnen. Auch sie würden seit 1991 in Österreich leben, wären im Jahr 2023 nach Bosnien gereist, und würden sich seit 21.12.2023 durchgehend in Österreich sein. Als Asylgrund gaben sei an, dass Sie als 7jähriges Kind nach Österreich kamen, weil in ihrem Heimatland Krieg herrschte. Bei einer Rückkehr fürchten sie, dass sie verfolgt und misshandelt werden, weil sie Serbe sind. Sie würden in Bosnien keine Arbeit finden und fürchten unmenschlich behandelt zu werden. Ihre Religion würde von den muslemischen Bewohnern nicht toleriert werden. Sie würden nicht nach Bosnien zurückkehren wollen. Am römisch 40 um 13:45 Uhr – im Stande der Schubhaft – stellten Sie einen Asylantrag. Sie wurden in der Fassung am 29.08.2025 einer Erstbefragung unterzogen, wobei Sie angaben, römisch 40 Jahre alt und ledig zu sein, Ihre Eltern wären verstorben, ein Bruder, römisch 40 , geb. römisch 40 würde noch legal im Bundesgebiet wohnen. Auch sie würden seit 1991 in Österreich leben, wären im Jahr 2023 nach Bosnien gereist, und würden sich seit 21.12.2023 durchgehend in Österreich sein. Als Asylgrund gaben sei an, dass Sie als 7jähriges Kind nach Österreich kamen, weil in ihrem Heimatland Krieg herrschte. Bei einer Rückkehr fürchten sie, dass sie verfolgt und misshandelt werden, weil sie Serbe sind. Sie würden in Bosnien keine Arbeit finden und fürchten unmenschlich behandelt zu werden. Ihre Religion würde von den muslemischen Bewohnern nicht toleriert werden. Sie würden nicht nach Bosnien zurückkehren wollen.
Hinsichtlich Ihrer vorgebrachten Fluchtgründe ist auszuführen, dass die Behörde im Rahmen einer durchgeführten Grobprüfung zu dem Entschluss kommt, dass Sie zuletzt am 04.04.2023 einen Asylantrag stellten, der negativ entschieden wurde, mit Bescheid vom 03.07.2023. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 10.10.2023 vom BVwG unter XXXX als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Ihrer vorgebrachten Fluchtgründe ist auszuführen, dass die Behörde im Rahmen einer durchgeführten Grobprüfung zu dem Entschluss kommt, dass Sie zuletzt am 04.04.2023 einen Asylantrag stellten, der negativ entschieden wurde, mit Bescheid vom 03.07.2023. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 10.10.2023 vom BVwG unter römisch 40 als unbegründet abgewiesen.
Hinsichtlich allfälliger Schlüsse auf die Motivation für ihre Antragstellung lässt sich ableiten, dass dieser vielmehr aus wirtschaftlicher Natur besteht. Sie wollen nicht in ihren Herkunftstaat zurückkehren, und stellten daher einen Folgeasylantrag.
Auf Grund der Tatsache, dass Sie von der Justizanstalt XXXX ins PAZ verbracht wurden, nunmehr eine Rückführung auch absehbar ist, und alles tun würden, um Ihre Abschiebung nach Bosnien zu verhindern, sieht es das BFA als erwiesen an, dass Sie den Asylantrag jedenfalls zur Verzögerung der absehbaren Abschiebung stellten. Auf Grund der Tatsache, dass Sie von der Justizanstalt römisch 40 ins PAZ verbracht wurden, nunmehr eine Rückführung auch absehbar ist, und alles tun würden, um Ihre Abschiebung nach Bosnien zu verhindern, sieht es das BFA als erwiesen an, dass Sie den Asylantrag jedenfalls zur Verzögerung der absehbaren Abschiebung stellten.
Weiters geht das BFA davon aus, dass Sie Ihren Asylantrag auch in Missbrauchsabsicht stellten, da ihr letztes Asylverfahren im Jahr 2023 negativ ausging, und sie nunmehr vor der Abschiebung stehen, wie auch durch die Tatsache, dass Sie im Jahr 2023 sehr wohl in ihrem Herkunftsstaat waren, wenn auch nur für 3 Tage.
Daher war die Schubhaft trotz Antragsstellung auf internationalen Schutz aufrecht zu erhalten und das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür in einem Aktenvermerk festzuhalten, der dem Fremden zuzustellen ist.“
In weiterer Folge brachte der BF durch seine Rechtsvertretung eine Schubhaftbeschwerde ein. Am 05.09.2025 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Teilnahme des BF, Anwesenheit seiner Rechtsvertretung sowie eines Vertreters der belangten Behörde (dieser via ZOOM) statt. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis, XXXX , vom 05.09.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. In weiterer Folge brachte der BF durch seine Rechtsvertretung eine Schubhaftbeschwerde ein. Am 05.09.2025 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Teilnahme des BF, Anwesenheit seiner Rechtsvertretung sowie eines Vertreters der belangten Behörde (dieser via ZOOM) statt. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis, römisch 40 , vom 05.09.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Mit Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 08.09.2025 wurde der Bescheid des BFA vom 14.08.2025 ersatzlos aufgehoben. Begründend wurde u.a. Folgendes ausgeführt:„(…) Mit Bescheid der Regionaldirektion XXXX vom 14.08.2025, GZ: XXXX wurde gegen Ihre Person eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen; eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt; keine freiwillige Ausreise gewährt; die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt. Sie haben diesen Bescheid (inkl. Information Rechtsberatung und Information Ausreiseverpflichtung) persönlich am 20.08.2025 in der Justizanstalt XXXX übernommen. Gegen diesen Bescheid erhoben Sie mit handschriftlichem Schreiben vom 26.08.2025 Beschwerde (einlangend bei der Behörde am 02.09.2025). Am XXXX wurden Sie bedingt aus der Strafhaft in der Justizanstalt XXXX entlassen und im Anschluss in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt, da über Ihre Person von Seiten des BFA, RD XXXX die Schubhaft gem. § 76 Abs 2 Z 2 FPG erlassen wurde. Im Stande der Schubhaft stellten Sie einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde das Verfahren zu GZ: XXXX am 29.08.2025 zugelassen.(…)Nach Prüfung des Sachverhaltes wurde der erlassene Bescheid IFA XXXX , aufgrund der Zulassung im Verfahren internationaler Schutz ex Lege außer Kraft gesetzt und das Verfahren geschlossen.(…)“ Mit Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 08.09.2025 wurde der Bescheid des BFA vom 14.08.2025 ersatzlos aufgehoben. Begründend wurde u.a. Folgendes ausgeführt:„(…) Mit Bescheid der Regionaldirektion römisch 40 vom 14.08.2025, GZ: römisch 40 wurde gegen Ihre Person eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen; eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt; keine freiwillige Ausreise gewährt; die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt. Sie haben diesen Bescheid (inkl. Information Rechtsberatung und Information Ausreiseverpflichtung) persönlich am 20.08.2025 in der Justizanstalt römisch 40 übernommen. Gegen diesen Bescheid erhoben Sie mit handschriftlichem Schreiben vom 26.08.2025 Beschwerde (einlangend bei der Behörde am 02.09.2025). Am römisch 40 wurden Sie bedingt aus der Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 entlassen und im Anschluss in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt, da über Ihre Person von Seiten des BFA, RD römisch 40 die Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen wurde. Im Stande der Schubhaft stellten Sie einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde das Verfahren zu GZ: römisch 40 am 29.08.2025 zugelassen.(…)Nach Prüfung des Sachverhaltes wurde der erlassene Bescheid IFA römisch 40 , aufgrund der Zulassung im Verfahren internationaler Schutz ex Lege außer Kraft gesetzt und das Verfahren geschlossen.(…)“
Mit schriftlicher Ausfertigung des BVwG vom 03.10.2025, XXXX ,
des am 05.09.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I). Es wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt II).Mit schriftlicher Ausfertigung des BVwG vom 03.10.2025, römisch 40 ,, des am 05.09.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Es wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt römisch zwei).
Dem BF wurde am 16.09.2025 eine schriftliche Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 und 6 AsylG 2005 ausgefolgt, mit welcher ihm die Absicht des BFA zur Kenntnis gebracht wurde seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Erst am 14.10.2025 wurde der BF durch das BFA zu seinem Folgeantrag einvernommen. Der BF übermittelte im Zuge des Asylverfahrens am 28.09.2025, am 01.10.2025, am 15.10.2025, am 18.10.2025 sowie am 21.10.2025 eigenhändig gefertigte Schriftstücke, in denen er seine persönliche Situation darlegte.Dem BF wurde am 16.09.2025 eine schriftliche Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 AsylG 2005 ausgefolgt, mit welcher ihm die Absicht des BFA zur Kenntnis gebracht wurde seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Erst am 14.10.2025 wurde der BF durch das BFA zu seinem Folgeantrag einvernommen. Der BF übermittelte im Zuge des Asylverfahrens am 28.09.2025, am 01.10.2025, am 15.10.2025, am 18.10.2025 sowie am 21.10.2025 eigenhändig gefertigte Schriftstücke, in denen er seine persönliche Situation darlegte.
Mit Bescheid des BFA vom 29.10.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.08.2025 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.08.2025 wurde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI).Mit Bescheid des BFA vom 29.10.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.08.2025 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.08.2025 wurde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs).
In diesem Bescheid wurde u.a. Folgendes ausgeführt:
„(…)Es liegen daher im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides vom 03.07.2023, Zahl: XXXX , keine neuen Umstände vor, die relevant sind (§ 68 Abs. 1 AVG iVm Art 40 Abs. 2-3 und Art. 33 Abs. 2 lit. d Verfahrens-RL). Daher steht die Rechtskraft dieser früheren Entscheidung einer neuerlichen inhaltlichen Prüfung Ihres Folgeantrags teilweise entgegen, sodass dieser – unionsrechtskonform unter Berücksichtigung des Art. 40 Abs. 2-3 Verfahrens-RL – hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 3 AsylG zurückzuweisen ist. (…)„(…)Es liegen daher im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides vom 03.07.2023, Zahl: römisch 40 , keine neuen Umstände vor, die relevant sind (Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Artikel 40, Absatz 2 -, 3 und Artikel 33, Absatz 2, Litera d, Verfahrens-RL). Daher steht die Rechtskraft dieser früheren Entscheidung einer neuerlichen inhaltlichen Prüfung Ihres Folgeantrags teilweise entgegen, sodass dieser – unionsrechtskonform unter Berücksichtigung des Artikel 40, Absatz 2 -, 3, Verfahrens-RL – hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 3, AsylG zurückzuweisen ist. (…)
In Ihrem Fall ist festzuhalten, dass Sie sich zwar seit Ihrer Kindheit mit Unterbrechungen in Österreich aufhalten, Ihr Aufenthalt jedoch über lange Zeiträume nicht rechtmäßig war und Sie zwischen 2015 und 2023 über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügten. Auch bestehen keine Hinweise auf eine kontinuierliche Integration in gesellschaftlicher, beruflicher oder familiärer Hinsicht. Sie waren in den vergangenen Jahren weder beruflich dauerhaft tätig, noch bestehen nachweislich gefestigte soziale Bindungen.
Zwar sprechen Sie gut Deutsch, was eine alltägliche Integration erkennen lässt, doch vermögen diese Sprachkenntnisse allein kein besonders schützenswertes Privatleben zu begründen. Ebenso begründet Ihre frühere Ausbildung und Tätigkeit als Kellner keine eigenständige Integration, da diese Tätigkeiten unregelmäßig und unter instabilen persönlichen Verhältnissen erfolgten.
Hinsichtlich Ihrer familiären Situation ist festzustellen, dass sich Ihr Bruder, XXXX , in Österreich aufhält und über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt. Sie leben jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt und haben nach eigenen Angaben nur sporadischen Kontakt, sodass keine besondere Beziehungsintensität oder wechselseitige Abhängigkeit besteht. Auch Ihre angeführte Beziehung zu Frau XXXX begründet kein schützenswertes Familienleben, da keine aufrechte Lebensgemeinschaft besteht und der Kontakt seit mehreren Monaten abgebrochen ist.Hinsichtlich Ihrer familiären Situation ist festzustellen, dass sich Ihr Bruder, römisch 40 , in Österreich aufhält und über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt. Sie leben jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt und haben nach eigenen Angaben nur sporadischen Kontakt, sodass keine besondere Beziehungsintensität oder wechselseitige Abhängigkeit besteht. Auch Ihre angeführte Beziehung zu Frau römisch 40 begründet kein schützenswertes Familienleben, da keine aufrechte Lebensgemeinschaft besteht und der Kontakt seit mehreren Monaten abgebrochen ist.
Ihr privates Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ist daher nicht als vorrangig schützenswert zu beurteilen. Dieses Interesse wird zudem dadurch relativiert, dass Sie sich über weite Zeiträume bloß auf Grundlage unbegründeter Asylanträge im Bundesgebiet aufgehalten haben und somit kein berechtigtes Vertrauen in ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht entstehen konnte (vgl. VwGH 31.03.2008, 2008/21/0081 bis 0084).Ihr privates Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ist daher nicht als vorrangig schützenswert zu beurteilen. Dieses Interesse wird zudem dadurch relativiert, dass Sie sich über weite Zeiträume bloß auf Grundlage unbegründeter Asylanträge im Bundesgebiet aufgehalten haben und somit kein berechtigtes Vertrauen in ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht entstehen konnte vergleiche VwGH 31.03.2008, 2008/21/0081 bis 0084).
Insgesamt kann daher nicht festgestellt werden, dass Sie in die österreichischen Lebensverhältnisse derart hineingewachsen wären, dass eine Entfremdung vom Herkunftsstaat eingetreten ist. Eine fortgeschrittene familiäre, gesellschaftliche oder berufliche Integration liegt nicht vor. Dem Aspekt einer allfälligen Verankerung in Österreich kommt somit kein ausschlaggebendes Gewicht zu Ihren Gunsten zu.
Auch wenn der Fremde in Österreich die Schule besucht und abgeschlossen hat so überwiegen die öffentlichen Interessen an der Ausreise, weil der Integration des Fremden angesichts des zum überwiegenden Teil unrechtmäßigen Aufenthaltes und des Fehlens der Möglichkeit seinen Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, trotz der insgesamt langen Aufenthaltsdauer kein entscheidendes Gewicht zukommt (VwGH 19.10.1999, 99/18/0342).
Zu Ihren Verwandtschaftsverhältnissen in Österreich ist im Hinblick auf das Recht auf Achtung des Privatlebens weiters folgendes anzumerken:
Allfällige sich aus Ihrem Aufenthalt in Österreich ergebende und direkte Beziehungen zu Verwandten entstanden in der Zeit, als Ihnen Ihr unsicherer Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst gewesen sein musste. Wie bereits weiter oben angeführt, hat sich – unter