TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/11 I419 2329304-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.02.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

11.02.2026

Norm

AuslBG §12a
B-VG Art133 Abs4
  1. AuslBG § 12a heute
  2. AuslBG § 12a gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2023
  3. AuslBG § 12a gültig von 01.07.2011 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  4. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  5. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  6. AuslBG § 12a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  7. AuslBG § 12a gültig von 12.04.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  8. AuslBG § 12a gültig von 30.07.1993 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

I419 2329304-1/11E

I419 2329304-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Vorsitzenden sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Markus HINTNER und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Gabriele HILBER als Beisitzer und Beisitzerin über die Beschwerden von 1. XXXX und 2. XXXX, beide vertreten durch RAe Dr. Max Kapferer, Dr. Thomas Lechner, Dr. Martin Dellasega, gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 17.09.2025, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Vorsitzenden sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Markus HINTNER und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Gabriele HILBER als Beisitzer und Beisitzerin über die Beschwerden von 1. römisch 40 und 2. römisch 40 , beide vertreten durch RAe Dr. Max Kapferer, Dr. Thomas Lechner, Dr. Martin Dellasega, gegen den Bescheid des AMS römisch 40 vom 17.09.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Das AMS XXXX hat der nach dem NAG zuständigen Behörde unverzüglich gemäß § 20d Abs. 1 Z. 2 AuslBG zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Erstbeschwerdeführerin als Fachkraft gemäß § 12a Abs. 1 AuslBG erfüllt sind.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Das AMS römisch 40 hat der nach dem NAG zuständigen Behörde unverzüglich gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Erstbeschwerdeführerin als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AuslBG erfüllt sind.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin beantragte am 23.05.2025 bei der BH XXXX die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte“ als Fachkraft in einem Mangelberuf. Sie solle bei der Zweitbeschwerdeführerin als Köchin tätig werden.1. Die Erstbeschwerdeführerin beantragte am 23.05.2025 bei der BH römisch 40 die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte“ als Fachkraft in einem Mangelberuf. Sie solle bei der Zweitbeschwerdeführerin als Köchin tätig werden.

Die Bezirksverwaltungsbehörde übermittelte den Erstantrag dem AMS, das mit dem bekämpften Bescheid die Zulassung zur Beschäftigung gemäß § 12a AuslBG versagte und begründend ausführte, dass „Dienstzeugnisse und die Bestätigung der Auszahlung eines Grundgehaltes allein“ nicht ausreichend für den Nachweis ausbildungsadäquater Berufserfahrung seien, sondern „auch ein Auszug aus dem Sozialversicherungsdatensatz oder entsprechende steuerliche Nachweise erforderlich“ wären, weshalb die Erstbeschwerdeführerin mit 45 Punkten die in Anlage B AuslBG vorgesehene Mindestpunkteanzahl nicht erreiche.Die Bezirksverwaltungsbehörde übermittelte den Erstantrag dem AMS, das mit dem bekämpften Bescheid die Zulassung zur Beschäftigung gemäß Paragraph 12 a, AuslBG versagte und begründend ausführte, dass „Dienstzeugnisse und die Bestätigung der Auszahlung eines Grundgehaltes allein“ nicht ausreichend für den Nachweis ausbildungsadäquater Berufserfahrung seien, sondern „auch ein Auszug aus dem Sozialversicherungsdatensatz oder entsprechende steuerliche Nachweise erforderlich“ wären, weshalb die Erstbeschwerdeführerin mit 45 Punkten die in Anlage B AuslBG vorgesehene Mindestpunkteanzahl nicht erreiche.

2. In der Beschwerde wird vorgebracht, da in Verfahren nach dem AuslBG der Grundsatz der Freiheit der Beweismittel gelte, hätte sich das AMS sich mit dem Dienstzeugnis und der Arbeitsbestätigung der Erstbeschwerdeführerin auseinandersetzen, dieser aufgrund der mehr als achtjährigen ausbildungsadäquaten Berufserfahrung weitere 16 Punkte anrechnen und folglich das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf bestätigen müssen.

3. Das AMS legte die Beschwerde mit der Stellungnahme vor, zufolge dem Erkenntnis dieses Gerichts vom 26.05.2025, W151 2312408-1 (= W151 2308316-1, Anm) sei einschlägige Berufserfahrung mit „offiziellen Nachweisen“ durch Vorlage eines Sozialversicherungsnachweis, von Steuerunterlagen oder Ähnlichem zu führen.3. Das AMS legte die Beschwerde mit der Stellungnahme vor, zufolge dem Erkenntnis dieses Gerichts vom 26.05.2025, W151 2312408-1 (= W151 2308316-1, Anmerkung sei einschlägige Berufserfahrung mit „offiziellen Nachweisen“ durch Vorlage eines Sozialversicherungsnachweis, von Steuerunterlagen oder Ähnlichem zu führen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie in I. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie in römisch eins. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:

1.1 Die Erstbeschwerdeführerin ist chinesische Staatsangehörige und war bei der Antragstellung unter 30 Jahre alt. Im Juli 2014 schloss sie eine dreijährige Ausbildung zur Köchin („Fach Kochen“) an der „Mittleren Fachschule“ von XXXX in der ostchinesischen Provinz XXXX ab, die sechs allgemein- sowie 15 berufsbildende Fächer und ein Berufspraktikum im sechsten Semester umfasste, in welchem sie mit „Exzellent“ beurteilt wurde. Mit Zertifikat vom 12.08.2014 wurden ihre Berufsfertigkeiten als Köchin der chinesischen Küche vom „Leistungsausschuss des Assessment Centers für berufsbildende Talente in der Sekundarstufe“ auf dem Kompetenzniveau „Viertes Niveau/mittlere Stufe“ bestätigt.1.1 Die Erstbeschwerdeführerin ist chinesische Staatsangehörige und war bei der Antragstellung unter 30 Jahre alt. Im Juli 2014 schloss sie eine dreijährige Ausbildung zur Köchin („Fach Kochen“) an der „Mittleren Fachschule“ von römisch 40 in der ostchinesischen Provinz römisch 40 ab, die sechs allgemein- sowie 15 berufsbildende Fächer und ein Berufspraktikum im sechsten Semester umfasste, in welchem sie mit „Exzellent“ beurteilt wurde. Mit Zertifikat vom 12.08.2014 wurden ihre Berufsfertigkeiten als Köchin der chinesischen Küche vom „Leistungsausschuss des Assessment Centers für berufsbildende Talente in der Sekundarstufe“ auf dem Kompetenzniveau „Viertes Niveau/mittlere Stufe“ bestätigt.

Von 05.03.2017 bis 19.05.2025 war die Erstbeschwerdeführerin als Köchin in einem Restaurant in der Stadt XXXX in der zentralchinesischen Provinz XXXX beschäftigt, wobei sie ihr Dienstgeber nicht zur Sozialversicherung anmeldete.Von 05.03.2017 bis 19.05.2025 war die Erstbeschwerdeführerin als Köchin in einem Restaurant in der Stadt römisch 40 in der zentralchinesischen Provinz römisch 40 beschäftigt, wobei sie ihr Dienstgeber nicht zur Sozialversicherung anmeldete.

1.2 Die Zweitbeschwerdeführerin betreibt ein „Gastgewerbe in der Betriebsart Restaurant“. In ihrer Arbeitgebererklärung ist für die Beschäftigung der Erstbeschwerdeführerin ein Entgelt von € 2.300,-- brutto monatlich bei wöchentlicher Arbeitszeit von 40 Stunden für die Tätigkeit „Köchin“ vorgesehen.

1.3 Der seit 01.11.2024 gültige Rahmenkollektivvertrag für alle Arbeitnehmer:innen im Hotel- und Gastgewerbe sieht eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden vor (Pkt. IV. 1.); facheinschlägige Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgeber:innen im In- oder Ausland sind mit höchstens drei Jahren anzurechnen (Pkt. XIII. 1.). Für die Lohngruppe 3 („Facharbeiterinnen und Facharbeiter im berufseinschlägigen Aufgabenbereich“) ist in der seit 01.05.2025 gültigen Lohnordnung Gastronomie und Hotellerie Tirol ein Mindestentgelt monatlich von € 2.165,-- bei bis zu fünf Dienstjahren vorgesehen.1.3 Der seit 01.11.2024 gültige Rahmenkollektivvertrag für alle Arbeitnehmer:innen im Hotel- und Gastgewerbe sieht eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden vor (Pkt. römisch vier. 1.); facheinschlägige Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgeber:innen im In- oder Ausland sind mit höchstens drei Jahren anzurechnen (Pkt. römisch dreizehn. 1.). Für die Lohngruppe 3 („Facharbeiterinnen und Facharbeiter im berufseinschlägigen Aufgabenbereich“) ist in der seit 01.05.2025 gültigen Lohnordnung Gastronomie und Hotellerie Tirol ein Mindestentgelt monatlich von € 2.165,-- bei bis zu fünf Dienstjahren vorgesehen.

2. Beweiswürdigung:

2.1 Die Feststellungen zur Schul- und Berufsausbildung der Erstbeschwerdeführerin sowie zu ihrer Berufserfahrung gründen sich auf die vorgelegten Ausbildungszeugnisse und -zertifikate, ihren Lebenslauf, das Dienstzeugnis, die Bescheinigungen der Beschäftigung und des Lohns sowie die im Verfahren nachgereichte Lohnabrechnung.

2.2 Zufolge diesen Unterlagen hat die Erstbeschwerdeführerin die mit dem Antrag eingereichten Dokumente am 26.05.2025 notariell und drei Tage später mit Apostillen öffentlich beglaubigen und schließlich rund zwei Wochen später vom Vertrauensanwalt der XXXX verifizieren lassen. Anhaltspunkte dafür, die Erstbeschwerdeführerin hätte anders als insbesondere im Dienstzeugnis angegeben nicht für mehr als acht Jahre als Köchin gearbeitet und die in der Abrechnung ersichtlichen Löhne erhalten, liegen nicht vor, wobei die Zweitbeschwerdeführerin dem AMS gegenüber am 01.07.2025 angab, dass die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer früheren Beschäftigung im Herkunftsland nicht sozialversichert war.2.2 Zufolge diesen Unterlagen hat die Erstbeschwerdeführerin die mit dem Antrag eingereichten Dokumente am 26.05.2025 notariell und drei Tage später mit Apostillen öffentlich beglaubigen und schließlich rund zwei Wochen später vom Vertrauensanwalt der römisch 40 verifizieren lassen. Anhaltspunkte dafür, die Erstbeschwerdeführerin hätte anders als insbesondere im Dienstzeugnis angegeben nicht für mehr als acht Jahre als Köchin gearbeitet und die in der Abrechnung ersichtlichen Löhne erhalten, liegen nicht vor, wobei die Zweitbeschwerdeführerin dem AMS gegenüber am 01.07.2025 angab, dass die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer früheren Beschäftigung im Herkunftsland nicht sozialversichert war.

2.2 In drei Schreiben vom 13.06.2025 des Vertrauensanwaltes der XXXX bescheinigt dieser „Authentizität und Echtheit“ des Abschlusszeugnisses vom 01.07.2014 sowie des Zertifikates der beruflichen Fähigkeiten vom 12.08.2014 und die Plausibilität und Richtigkeit der „Bescheinigung der Beschäftigung“ des H. Restaurants und führt zu dieser aus, der Arbeitgeber habe sie ihm gegenüber telefonisch bestätigt.2.2 In drei Schreiben vom 13.06.2025 des Vertrauensanwaltes der römisch 40 bescheinigt dieser „Authentizität und Echtheit“ des Abschlusszeugnisses vom 01.07.2014 sowie des Zertifikates der beruflichen Fähigkeiten vom 12.08.2014 und die Plausibilität und Richtigkeit der „Bescheinigung der Beschäftigung“ des H. Restaurants und führt zu dieser aus, der Arbeitgeber habe sie ihm gegenüber telefonisch bestätigt.

Warum das AMS – zumal in Anbetracht der Schreiben des Vertrauensanwaltes der XXXX – dem Inhalt der vorgelegten Dokumente nicht folgt, erschließt sich nicht. Der Verweis auf die Begründung in BVwG 26.05.2025, W151 2308316-1, verfängt nicht, da in dem genannten Erkenntnis soweit ersichtlich eine Arbeitsbescheinigung ohne weitere Informationen zur Beurteilung von deren Beweiskraft (wie vorliegend die Auskunft und Rückfrage beim Arbeitgeber durch den Vertrauensanwalt) vorlag und dort überdies das vorangegangene Verhalten des Arbeitgebers dem Senat anscheinend erhöhte Vorsicht bei allen Urkunden geboten erscheinen ließ. Beides ist vorliegend nicht der Fall.Warum das AMS – zumal in Anbetracht der Schreiben des Vertrauensanwaltes der römisch 40 – dem Inhalt der vorgelegten Dokumente nicht folgt, erschließt sich nicht. Der Verweis auf die Begründung in BVwG 26.05.2025, W151 2308316-1, verfängt nicht, da in dem genannten Erkenntnis soweit ersichtlich eine Arbeitsbescheinigung ohne weitere Informationen zur Beurteilung von deren Beweiskraft (wie vorliegend die Auskunft und Rückfrage beim Arbeitgeber durch den Vertrauensanwalt) vorlag und dort überdies das vorangegangene Verhalten des Arbeitgebers dem Senat anscheinend erhöhte Vorsicht bei allen Urkunden geboten erscheinen ließ. Beides ist vorliegend nicht der Fall.

2.3 Das Gewerbe der Zweitbeschwerdeführerin ergab sich aus einem GISA-Auszug. Die Feststellungen zum Kollektivvertrag und zu der maßgeblichen Lohnordnung gründen sich auf deren auf den Seiten der WKO veröffentlichten Texte (www.wko.at/kollektivvertrag/kollektivvertrag-hotel-und-gastgewerbe-2024 bzw. www.wko.at/kollektivvertrag/lohnordnung-gastronomie-hotellerie-tirol-2025).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerden

3.1 Gemäß § 12a AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können (Z. 1), die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen (Z. 2), für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten (Z. 3) und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z. 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.3.1 Gemäß Paragraph 12 a, AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können (Ziffer eins,), die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen (Ziffer 2,), für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten (Ziffer 3,) und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

3.2 Nach § 1 Z. 52 Fachkräfteverordnung 2025 war der Beruf der „Gaststättenköch(e)innen“ ein bundesweiter Mangelberuf, gemäß § 1 Z. 47 der seit 01.01.2026 geltenden Fachkräfteverordnung 2026 ist er es auch derzeit.3.2 Nach Paragraph eins, Ziffer 52, Fachkräfteverordnung 2025 war der Beruf der „Gaststättenköch(e)innen“ ein bundesweiter Mangelberuf, gemäß Paragraph eins, Ziffer 47, der seit 01.01.2026 geltenden Fachkräfteverordnung 2026 ist er es auch derzeit.

Die einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 12a Abs. 1 Z. 1 AuslBG liegt den Feststellungen zufolge vor.Die einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung der Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG liegt den Feststellungen zufolge vor.

3.3 In dem mit „Verfahren“ überschriebenen Abschnitt V des AuslBG findet sich anders als etwa in Bezug auf den Nachweis von Sprachkenntnissen (§ 20d Abs. 6 Satz 1 AuslBG) keine Norm, die vorgibt, mit welchen Beweismitteln Berufserfahrung (ausschließlich) nachzuweisen ist. Als Beweismittel kommt demnach – wie sonst bei Vollziehung des AuslBG gemäß § 46 AVG alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.3.3 In dem mit „Verfahren“ überschriebenen Abschnitt römisch fünf des AuslBG findet sich anders als etwa in Bezug auf den Nachweis von Sprachkenntnissen (Paragraph 20 d, Absatz 6, Satz 1 AuslBG) keine Norm, die vorgibt, mit welchen Beweismitteln Berufserfahrung (ausschließlich) nachzuweisen ist. Als Beweismittel kommt demnach – wie sonst bei Vollziehung des AuslBG gemäß Paragraph 46, AVG alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

Dazu kommt, dass im Rahmen des AuslBG als Beschäftigung (unter anderem) nach § 2 Abs. 2 lit. a leg cit die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis gilt. Eine Anmeldung zur Sozialversicherung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht entscheidend. Sogar aus deren Unterlassung ist nicht zu schließen, dass eine Beschäftigung nicht aufgenommen worden wäre. (VwGH 13.10.2025, Ra 2025/09/0035, Rz. 34, mwN).Dazu kommt, dass im Rahmen des AuslBG als Beschäftigung (unter anderem) nach Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, leg cit die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis gilt. Eine Anmeldung zur Sozialversicherung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht entscheidend. Sogar aus deren Unterlassung ist nicht zu schließen, dass eine Beschäftigung nicht aufgenommen worden wäre. (VwGH 13.10.2025, Ra 2025/09/0035, Rz. 34, mwN).

3.5 In der Anlage B des AuslBG ist als Mindestpunkteanzahl 55 vorgeschrieben, wobei fallbezogen jeweils folgende Punkte zu vergeben sind:

- Qualifikation: 30 Punkte für die von der Erstbeschwerdeführerin abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf,
- ausbildungsadäquate Berufserfahrung: 16 Punkte für die nach Ausbildungsabschluss erfolgte, acht Jahre übersteigende Beschäftigung als Köchin,
- Alter: 15 Punkte gemäß § 20d Abs. 6 Satz 2 AuslBG für das Alter der Erstbeschwerdeführerin unter 30 im Zeitpunkt der Antragstellung.
- Qualifikation: 30 Punkte für die von der Erstbeschwerdeführerin abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf,, - ausbildungsadäquate Berufserfahrung: 16 Punkte für die nach Ausbildungsabschluss erfolgte, acht Jahre übersteigende Beschäftigung als Köchin,, - Alter: 15 Punkte gemäß Paragraph 20 d, Absatz 6, Satz 2 AuslBG für das Alter der Erstbeschwerdeführerin unter 30 im Zeitpunkt der Antragstellung.

In Summe ergeben sich damit (30 + 16 + 15) 61 Punkte, sodass die Mindestpunktezahl erreicht ist.

3.6 Zum kollektivvertraglichen Mindestentgelt nach § 12a Abs. 1 Z. 3 AuslBG ist festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführerin von der Berufserfahrung als Köchin nach Pkt. XIII. 1. des Rahmenkollektivvertrages nur drei Jahre verpflichtend anzurechnen sind. Folglich ist das in Lohngruppe 3 der Lohnordnung angeführte Mindestentgelt von € 2.165,-- monatlich maßgeblich, was dem für die Erstbeschwerdeführerin vorgesehenen Entgelt entspricht. Die Voraussetzung in § 12a Abs. 1 Z. 3 AuslBG ist daher erfüllt.3.6 Zum kollektivvertraglichen Mindestentgelt nach Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG ist festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführerin von der Berufserfahrung als Köchin nach Pkt. römisch dreizehn. 1. des Rahmenkollektivvertrages nur drei Jahre verpflichtend anzurechnen sind. Folglich ist das in Lohngruppe 3 der Lohnordnung angeführte Mindestentgelt von € 2.165,-- monatlich maßgeblich, was dem für die Erstbeschwerdeführerin vorgesehenen Entgelt entspricht. Die Voraussetzung in Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG ist daher erfüllt.

3.7 Schließlich sieht § 12a Abs. 1 vorletzter Satz AuslBG vor, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z. 1 sinngemäß erfüllt sein müssen. Demnach müssen die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften vom Arbeitgeber eingehalten werden. Nach den Feststellungen ist das vorgesehene Entgelt höher als das kollektivvertragliche. Hinweise auf das Fehlen anderer Voraussetzungen haben sich in den Feststellungen nicht gefunden.3.7 Schließlich sieht Paragraph 12 a, Absatz eins, vorletzter Satz AuslBG vor, dass die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, sinngemäß erfüllt sein müssen. Demnach müssen die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften vom Arbeitgeber eingehalten werden. Nach den Feststellungen ist das vorgesehene Entgelt höher als das kollektivvertragliche. Hinweise auf das Fehlen anderer Voraussetzungen haben sich in den Feststellungen nicht gefunden.

3.8 Demnach war den Beschwerde stattzugeben und der Bescheid ersatzlos zu beheben. Das Verwaltungsgericht hatte der regionalen Geschäftsstelle des AMS außerdem aufzutragen, der nach NAG zuständigen Behörde die Bestätigung nach § 20d Abs. 1 AuslBG unverzüglich zu erteilen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Erstbeschwerdeführerin als Fachkraft gemäß § 12a Abs. 1 AuslBG erfüllt sind. (Vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/09/0035, Rz 9)3.8 Demnach war den Beschwerde stattzugeben und der Bescheid ersatzlos zu beheben. Das Verwaltungsgericht hatte der regionalen Geschäftsstelle des AMS außerdem aufzutragen, der nach NAG zuständigen Behörde die Bestätigung nach Paragraph 20 d, Absatz eins, AuslBG unverzüglich zu erteilen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Erstbeschwerdeführerin als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AuslBG erfüllt sind. (Vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/09/0035, Rz 9)

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Tauglichkeit von Beweismitteln. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Tauglichkeit von Beweismitteln. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) vor.

4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Dies trifft zu, da der Bescheid aufzuheben war.Nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Dies trifft zu, da der Bescheid aufzuheben war.

Schlagworte

Berufsausbildung Berufserfahrung Entgelt Fachkräfteverordnung Punktevergabe Qualifikation Rot-Weiß-Rot-Karte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:I419.2329304.1.00

Im RIS seit

27.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten