Entscheidungsdatum
11.02.2026Norm
AuslBG §12bSpruch
,
I419 2325748-1/8E
I419 2325749-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Vorsitzenden sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Markus HINTNER und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Gabriele HILBER als Beisitzer und Beisitzerin über die Beschwerden von 1. XXXX und 2. XXXX , beide vertreten durch RAe Dr. Max Kapferer, Dr. Thomas Lechner, Dr. Martin Dellasega, gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 08.08.2025, Zl. ABB 4550920, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Vorsitzenden sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Markus HINTNER und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Gabriele HILBER als Beisitzer und Beisitzerin über die Beschwerden von 1. römisch 40 und 2. römisch 40 , beide vertreten durch RAe Dr. Max Kapferer, Dr. Thomas Lechner, Dr. Martin Dellasega, gegen den Bescheid des AMS römisch 40 vom 08.08.2025, Zl. ABB 4550920, zu Recht erkannt:
A) Den Beschwerden wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Das Arbeitsmarktservice XXXX hat der nach dem NAG zuständigen Behörde die Bestätigung nach § 20d Abs. 1 AuslBG unverzüglich zu erteilen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Partei als Schlüsselkraft gemäß § 12b AuslBG erfüllt sind.A) Den Beschwerden wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Das Arbeitsmarktservice römisch 40 hat der nach dem NAG zuständigen Behörde die Bestätigung nach Paragraph 20 d, Absatz eins, AuslBG unverzüglich zu erteilen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Partei als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, AuslBG erfüllt sind.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Zweitbeschwerdeführerin beantragte am 05.05.2025 vertreten durch die im Spruch genannten Anwälte für den bereits ebenso vertretenen Erstbeschwerdeführer XXXX die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als sonstige Schlüsselkraft. Der Erstbeschwerdeführer solle bei der Zweitbeschwerdeführerin als „Assistenz der Geschäftsführung“ tätig werden.1. Die Zweitbeschwerdeführerin beantragte am 05.05.2025 vertreten durch die im Spruch genannten Anwälte für den bereits ebenso vertretenen Erstbeschwerdeführer römisch 40 die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als sonstige Schlüsselkraft. Der Erstbeschwerdeführer solle bei der Zweitbeschwerdeführerin als „Assistenz der Geschäftsführung“ tätig werden.
2. Die Bezirksverwaltungsbehörde übermittelte den Erstantrag dem AMS, das mit dem bekämpften Bescheid die Zulassung zur Beschäftigung gemäß § 12b AuslBG versagte und dazu ausführte, dass vermittelte Ersatzkräfte abgelehnt worden seien, da sie über keine „Taxiberechtigung“ verfügt hätten, obwohl auch der Erstbeschwerdeführer nicht mehr über eine solche verfüge.2. Die Bezirksverwaltungsbehörde übermittelte den Erstantrag dem AMS, das mit dem bekämpften Bescheid die Zulassung zur Beschäftigung gemäß Paragraph 12 b, AuslBG versagte und dazu ausführte, dass vermittelte Ersatzkräfte abgelehnt worden seien, da sie über keine „Taxiberechtigung“ verfügt hätten, obwohl auch der Erstbeschwerdeführer nicht mehr über eine solche verfüge.
3. In der dagegen erhobenen Beschwerde wird vorgebracht, für die bei der Zweitbeschwerdeführerin zu besetzende Stelle sei eine „Taxiberechtigung“ notwendig, damit notfalls die beschäftigte Person als Fahrer „einspringen“ könne. Der Erstbeschwerdeführer könne, auch wenn sein „Taxischein“ mittlerweile abgelaufen sein sollte, diesen jederzeit verlängern oder sich einen neuen ausstellen lassen, während die vom AMS vermittelten Stellenwerber diese Voraussetzung nicht erfüllt hätten.
4. Das AMS legte die Beschwerde vor und führte in der Stellungnahme aus, dass die Zweitbeschwerdeführerin potenzielle Ersatzkräfte „zu Unrecht abgelehnt“ habe. Es wäre an dieser gewesen, den vermittelten Ersatzkräften nach deren Einstellung die Gelegenheit zur Erlangung eine „Taxiberechtigung“ einzuräumen. Das erscheine auch zumutbar, zumal der Erstbeschwerdeführer aktuell auch über keine solche verfüge und die Tätigkeit als Taxifahrer nur im Bedarfsfall erforderlich gewesen wäre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie in I. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie in römisch eins. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:
1.1 Der Erstbeschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und Mitte 40. Zu seiner beabsichtigten Beschäftigung als „Assistenz der Geschäftsführung“ hat der gewerberechtliche Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin in der Arbeitgebererklärung unter „genaue Beschreibung der Tätigkeit“ angeführt „Soll Geschäftsführung mit seinen BWL Kenntnissen unterstützen. Hat auch Taxi Berechtigung, [so]dass [er] selbst einspringen kann falls Krankenstand [es erfordert]“ (ergänzt durch das Verwaltungsgericht).
Er verfügt aktuell jedenfalls über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen laut einem Goethe-Zertifikat von 27.06.2025 und hat im Juni 2005 an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften der türkischen Selçuk Üniversitesi in XXXX ein Wirtschaftsstudium mit vierjähriger Mindestdauer am Institut für Betriebswirtschaft absolviert und mit dem Bakkalaureat („Lisans diplomasi“) abgeschlossen.Er verfügt aktuell jedenfalls über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen laut einem Goethe-Zertifikat von 27.06.2025 und hat im Juni 2005 an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften der türkischen Selçuk Üniversitesi in römisch 40 ein Wirtschaftsstudium mit vierjähriger Mindestdauer am Institut für Betriebswirtschaft absolviert und mit dem Bakkalaureat („Lisans diplomasi“) abgeschlossen.
Im selben Jahr inskribierte er an der Universität XXXX , bestand dort Anfang Juli 2007 die Ergänzungsprüfung Deutsch auf Niveau C1 nach dem genannten Referenzrahmen, wurde im Feber 2009 als ordentlicher Studierender zum Studium Internationale Wirtschaftswissenschaften zugelassen und ließ sich dafür Prüfungen aus XXXX anrechnen.Im selben Jahr inskribierte er an der Universität römisch 40 , bestand dort Anfang Juli 2007 die Ergänzungsprüfung Deutsch auf Niveau C1 nach dem genannten Referenzrahmen, wurde im Feber 2009 als ordentlicher Studierender zum Studium Internationale Wirtschaftswissenschaften zugelassen und ließ sich dafür Prüfungen aus römisch 40 anrechnen.
1.2 Im Zeitraum Mai 2006 bis Juni 2012 war der Erstbeschwerdeführer etwas mehr als viereinhalb Jahre in Österreich beschäftigt, zunächst in der Systemgastronomie, dann ab August 2009 nacheinander bei vier Arbeitgebern im Taxigewerbe. Um als Taxilenker arbeiten zu dürfen, hat er seit 15.07.2009 einen - ursprünglich unbefristeten - Ausweis gemäß § 4 BO 1994, der für alle Bezirke XXXX erteilt wurde. Nach § 10 Abs. 2 und 3 BO 1994 in der seit 01.01.2021 geltenden Fassung BGBl. II Nr. 408/2020 ist der Ausweis für fünf Jahre zu erteilen und wird auf Antrag von der nach dem Wohnsitz zuständigen Behörde für weitere fünf Jahre verlängert, wenn die Vertrauenswürdigkeit gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 weiterhin besteht.1.2 Im Zeitraum Mai 2006 bis Juni 2012 war der Erstbeschwerdeführer etwas mehr als viereinhalb Jahre in Österreich beschäftigt, zunächst in der Systemgastronomie, dann ab August 2009 nacheinander bei vier Arbeitgebern im Taxigewerbe. Um als Taxilenker arbeiten zu dürfen, hat er seit 15.07.2009 einen - ursprünglich unbefristeten - Ausweis gemäß Paragraph 4, BO 1994, der für alle Bezirke römisch 40 erteilt wurde. Nach Paragraph 10, Absatz 2 und 3 BO 1994 in der seit 01.01.2021 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2020, ist der Ausweis für fünf Jahre zu erteilen und wird auf Antrag von der nach dem Wohnsitz zuständigen Behörde für weitere fünf Jahre verlängert, wenn die Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, weiterhin besteht.
Die Übergangsbestimmung des § 26a Abs. 1 BO 1994 sieht vor, dass § 10 Abs. 2 für unbefristete Ausweise mit der Maßgabe gilt, dass sie noch längstens fünf Jahre und im Einzelfall bis zum Ende des Monats gültig bleiben, der dem Ausstellungsmonat entspricht. Fallbezogen war der Ausweis des Erstbeschwerdeführers also bis einschließlich Juli 2025 gültig.Die Übergangsbestimmung des Paragraph 26 a, Absatz eins, BO 1994 sieht vor, dass Paragraph 10, Absatz 2, für unbefristete Ausweise mit der Maßgabe gilt, dass sie noch längstens fünf Jahre und im Einzelfall bis zum Ende des Monats gültig bleiben, der dem Ausstellungsmonat entspricht. Fallbezogen war der Ausweis des Erstbeschwerdeführers also bis einschließlich Juli 2025 gültig.
1.3 In § 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994 ist angeordnet, dass die Vertrauenswürdigkeit zumindest in den letzten fünf Jahren nachweislich gegeben sein muss, und als nicht als vertrauenswürdig insbesondere gilt, wer nicht als verkehrszuverlässig im Sinne des § 7 FSG anzusehen ist oder durch wiederholte rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen der die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber diesen Vorschriften erkennen lässt.1.3 In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 ist angeordnet, dass die Vertrauenswürdigkeit zumindest in den letzten fünf Jahren nachweislich gegeben sein muss, und als nicht als vertrauenswürdig insbesondere gilt, wer nicht als verkehrszuverlässig im Sinne des Paragraph 7, FSG anzusehen ist oder durch wiederholte rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen der die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber diesen Vorschriften erkennen lässt.
Darüber hinaus gilt zufolge § 10 Abs. 3 lit. a bis e BO 1994 als nicht vertrauenswürdig, wer ein Fahrzeug im Fahrdienst gelenkt hat, ohne im Besitz eines gültigen Ausweises gewesen zu sein, als im Fahrdienst tätige Person Fahrgäste diskriminiert oder sexuell belästigt, eine höhere als die bei der Genehmigung des Kraftfahrzeuges festgesetzte Personenanzahl befördert oder ein Fahrzeug entgegen der Bestimmung des § 3 Z. 2 bis 4 (also in beeinträchtigtem Zustand oder nach Konsum beeinträchtigender Substanzen) gelenkt hat oder wiederholt wegen Übertretungen der jeweiligen Landesbetriebsordnung rechtskräftig bestraft worden ist.Darüber hinaus gilt zufolge Paragraph 10, Absatz 3, Litera a bis e BO 1994 als nicht vertrauenswürdig, wer ein Fahrzeug im Fahrdienst gelenkt hat, ohne im Besitz eines gültigen Ausweises gewesen zu sein, als im Fahrdienst tätige Person Fahrgäste diskriminiert oder sexuell belästigt, eine höhere als die bei der Genehmigung des Kraftfahrzeuges festgesetzte Personenanzahl befördert oder ein Fahrzeug entgegen der Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer 2 bis 4 (also in beeinträchtigtem Zustand oder nach Konsum beeinträchtigender Substanzen) gelenkt hat oder wiederholt wegen Übertretungen der jeweiligen Landesbetriebsordnung rechtskräftig bestraft worden ist.
1.4 Der Erstbeschwerdeführer ist seit mehr als zwölf Jahren wieder in der Türkei beschäftigt, wobei er seit Anfang 2020 bei der Industrie- und Handelskammer XXXX ( XXXX Sanayi Odas?) tätig ist. Er hatte bis 05.08.2025 einen Nebenwohnsitz in Österreich und ist seither im Inland nicht mehr gemeldet. Strafgerichtlich ist er unbescholten.1.4 Der Erstbeschwerdeführer ist seit mehr als zwölf Jahren wieder in der Türkei beschäftigt, wobei er seit Anfang 2020 bei der Industrie- und Handelskammer römisch 40 ( römisch 40 Sanayi Odas?) tätig ist. Er hatte bis 05.08.2025 einen Nebenwohnsitz in Österreich und ist seither im Inland nicht mehr gemeldet. Strafgerichtlich ist er unbescholten.
Für die erstmalige Ausstellung eines Ausweises nach § 4 BO 1994 sind gemäß § 6 Abs. 1 über die Vertrauenswürdigkeit nach Z. 3 hinaus folgende Voraussetzungen zu erfüllen:Für die erstmalige Ausstellung eines Ausweises nach Paragraph 4, BO 1994 sind gemäß Paragraph 6, Absatz eins, über die Vertrauenswürdigkeit nach Ziffer 3, hinaus folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Lenkberechtigung für die Klasse B, nicht mehr innerhalb der Probezeit nach § 4 FSG, und Glaubhaftmachen regelmäßigen Lenkens von Kraftwagen (außer Zugmaschinen) für mindestens das Jahr vor der Antragstellung,
- vollendetes 20. Lebensjahr und ausreichende körperliche Leistungsfähigkeit für die Verpflichtungen aus der Eigenart des Gewerbes (insbesondere Verladen von Gepäck und Unterstützung von Fahrgästen mit Behinderungen),
- Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Ort des Verkehrsunfalles im Ausmaß von mindestens sechs Stunden,
- für die Tätigkeit als Taxilenker ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache, im Zweifel Pflichtschulabschluss mit Deutsch als primärer Unterrichtssprache oder Deutschkenntnisse zumindest auf Sprachniveau A2, sowie
- durch ein Zeugnis nachgewiesene Kenntnisse der Bestimmungen der BO 1994 und der Betriebsordnung jenes Landes, in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll, sowie anderer einschlägiger gewerberechtlicher Vorschriften, über die Verkehrssicherheit sowie den Straßenverkehr betreffende Rechtsvorschriften, insbesondere soweit sie sich auf das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) beziehen, ferner der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, insbesondere Arbeitszeitrecht, über Unfallverhütung, Arbeitshygiene und Umweltschutz, soweit sie sich auf das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) beziehen, entsprechende Ortskenntnisse, einschließlich der erforderlichen Verkehrsgeographie sowie für den Fremdenverkehr wichtige Kenntnisse, über die in dem betreffenden Bundesland geltenden verbindlichen Tarife und sonstigen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) relevanten preisrechtlichen Bestimmungen, ferner in Kriminalprävention und über kundenorientiertes Verhalten im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi).- Lenkberechtigung für die Klasse B, nicht mehr innerhalb der Probezeit nach Paragraph 4, FSG, und Glaubhaftmachen regelmäßigen Lenkens von Kraftwagen (außer Zugmaschinen) für mindestens das Jahr vor der Antragstellung,, - vollendetes 20. Lebensjahr und ausreichende körperliche Leistungsfähigkeit für die Verpflichtungen aus der Eigenart des Gewerbes (insbesondere Verladen von Gepäck und Unterstützung von Fahrgästen mit Behinderungen),, - Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Ort des Verkehrsunfalles im Ausmaß von mindestens sechs Stunden,, - für die Tätigkeit als Taxilenker ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache, im Zweifel Pflichtschulabschluss mit Deutsch als primärer Unterrichtssprache oder Deutschkenntnisse zumindest auf Sprachniveau A2, sowie, - durch ein Zeugnis nachgewiesene Kenntnisse der Bestimmungen der BO 1994 und der Betriebsordnung jenes Landes, in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll, sowie anderer einschlägiger gewerberechtlicher Vorschriften, über die Verkehrssicherheit sowie den Straßenverkehr betreffende Rechtsvorschriften, insbesondere soweit sie sich auf das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) beziehen, ferner der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, insbesondere Arbeitszeitrecht, über Unfallverhütung, Arbeitshygiene und Umweltschutz, soweit sie sich auf das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) beziehen, entsprechende Ortskenntnisse, einschließlich der erforderlichen Verkehrsgeographie sowie für den Fremdenverkehr wichtige Kenntnisse, über die in dem betreffenden Bundesland geltenden verbindlichen Tarife und sonstigen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) relevanten preisrechtlichen Bestimmungen, ferner in Kriminalprävention und über kundenorientiertes Verhalten im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi).
Die genannten Kenntnisse werden nach § 7 BO 1994 in einer Ausbildung von 15 bis 25 Stunden vermittelt und, wenn diese nachweislich erfolgte, gemäß § 8 Abs. 1 BO 1994 durch eine bei der zuständigen Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen eingerichtete Kommission festgestellt.Die genannten Kenntnisse werden nach Paragraph 7, BO 1994 in einer Ausbildung von 15 bis 25 Stunden vermittelt und, wenn diese nachweislich erfolgte, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, BO 1994 durch eine bei der zuständigen Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen eingerichtete Kommission festgestellt.
1.5 Die Zweitbeschwerdeführerin (eine OG aus zwei Personen im Alter von Anfang 50) betreibt das „Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw - Taxi, mit 1 Pkw“. Laut Arbeitgebererklärung ist für die Beschäftigung des Erstbeschwerdeführers ein Entgelt von € 3.225,-- brutto monatlich bei wöchentlicher Arbeitszeit von 40 Stunden als „Assistenz der Geschäftsführung“ vorgesehen. Zudem bejahte die Zweitbeschwerdeführerin darin die Frage, ob die Vermittlung von Ersatzkräften erwünscht sei.
1.6 Laut Kollektivvertrag für Angestellte im Personenbeförderungsgewerbe mit PKW beträgt die Normalarbeitszeit 40 Stunden wöchentlich (Art. V), gelten als Berufsjahre die Jahre der Betriebszugehörigkeit als Angestellter im laufenden Dienstverhältnis, und ist ab 01.01.2026 bei bis zu fünf Berufsjahren ein Gehalt von monatlich € 2.676,30 in Beschäftigungsgruppe 3 („Angestellte mit schwieriger, selbständiger Tätigkeit“) und € 3.109,40 in Beschäftigungsgruppe 4 („Angestellte und Verantwortliche in leitender Stellung“) vorgesehen (Art. XVII).1.6 Laut Kollektivvertrag für Angestellte im Personenbeförderungsgewerbe mit PKW beträgt die Normalarbeitszeit 40 Stunden wöchentlich (Artikel römisch fünf,), gelten als Berufsjahre die Jahre der Betriebszugehörigkeit als Angestellter im laufenden Dienstverhältnis, und ist ab 01.01.2026 bei bis zu fünf Berufsjahren ein Gehalt von monatlich € 2.676,30 in Beschäftigungsgruppe 3 („Angestellte mit schwieriger, selbständiger Tätigkeit“) und € 3.109,40 in Beschäftigungsgruppe 4 („Angestellte und Verantwortliche in leitender Stellung“) vorgesehen (Artikel römisch siebzehn,).
1.7 Im Zuge der Prüfung der Arbeitsmarktlage wies das AMS der Zweitbeschwerdeführerin nach einer Vorauswahl zwei Frauen als Bewerberinnen zu, die nicht eingestellt wurden, weil sie keinen Ausweis nach § 4 BO 1994 hatten. Die Bewerbung eines weiteren Bewerbers wurde mangels eines solchen vom AMS nicht an die Zweitbeschwerdeführerin weitergeleitet.1.7 Im Zuge der Prüfung der Arbeitsmarktlage wies das AMS der Zweitbeschwerdeführerin nach einer Vorauswahl zwei Frauen als Bewerberinnen zu, die nicht eingestellt wurden, weil sie keinen Ausweis nach Paragraph 4, BO 1994 hatten. Die Bewerbung eines weiteren Bewerbers wurde mangels eines solchen vom AMS nicht an die Zweitbeschwerdeführerin weitergeleitet.
Das AMS hielt der Zweitbeschwerdeführerin die „Haupttätigkeiten einer Assistenz der Geschäftsführung“ laut Berufsinformationssystem vor und gab ihr Gelegenheit, bis 25.07.2025 zur Ablehnung der beiden Bewerberinnen Stellung zu nehmen, was diese am 25.07.2025 mit dem Inhalt tat, dass diese beiden kein wirtschaftliches Studium abgeschlossen hätten und die rein wirtschaftliche Ausbildung auch nicht das „Schlüsselkrafterfordernis“ sei, für welches sie bereit wäre, das angebotene Gehalt zu bezahlen, sondern die Kombination aus Wirtschaftsstudium und „Personenbeförderungsbefähigung“ als Assistenz der Geschäftsführung in einem Personenbeförderungsunternehmen.
1.8 Ohne darauf andere Verfahrensschritte zu setzen, bis die Gültigkeit des Ausweises nach § 4 BO 1994 abgelaufen war, erließ das AMS dann zwei Wochen, nachdem die Stellungnahme erstattet worden war, den bekämpften Bescheid und führte darin an, dass der Ausweis nun nicht mehr gültig sei.1.8 Ohne darauf andere Verfahrensschritte zu setzen, bis die Gültigkeit des Ausweises nach Paragraph 4, BO 1994 abgelaufen war, erließ das AMS dann zwei Wochen, nachdem die Stellungnahme erstattet worden war, den bekämpften Bescheid und führte darin an, dass der Ausweis nun nicht mehr gültig sei.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Akt des AMS und der Beschwerde sowie Registerabfragen aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA), dem Firmenbuch, dem Strafregister und den Sozialversicherungsdaten. Die Feststellungen zum Ersatzkraftverfahren des AMS gründen sich auf dessen Aktenvermerke vom 10. und 29.07.2025 und die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin in der Beschwerde. Der Kollektivvertrag findet sich im Internet (www.wko.at/kollektivvertrag/kollektivvertrag-personenbefoerderungsgewerbe-angestellte-2026).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerden
3.1 Gemäß § 12b Z. 1 AuslBG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen, für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 ASVG zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AuslBG mit Ausnahme der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z. 1 AuslBG erfüllt sind. § 4 Abs. 1 erster Satz nennt unter anderem die Voraussetzung, dass „die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung)“.3.1 Gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen, für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, ASVG zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG mit Ausnahme der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG erfüllt sind. Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz nennt unter anderem die Voraussetzung, dass „die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung)“.
3.2 In Anlage C des AuslBG ist als Mindestpunktezahl 55 vorgeschrieben, wobei fallbezogen jeweils folgende Punkte wegen Zutreffen des jeweiligen Kriteriums zu vergeben sind:
- Qualifikation: 30 Punkte für das absolvierte Bakkalaureatsstudium an der XXXX Üniversitesi als Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer,- Qualifikation: 30 Punkte für das absolvierte Bakkalaureatsstudium an der römisch 40 Üniversitesi als Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer,
- Berufserfahrung: 20 Punkte als maximal anrechenbare Punkteanzahl, da sich aus der mehr als 4,5 Jahre dauernden Beschäftigung im Inland (18 Punkte; 2 pro Halbjahr) und der mehr als 12-jährigen Beschäftigung im Ausland (20 Punkte als maximal anrechenbare Punkteanzahl; 1 pro Halbjahr) mehr als 20 Punkte ergäben,
- Sprachkenntnisse: 5 Punkte für Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1), da gemäß § 20d Abs. 6 AuslBG lediglich die höchstens fünf Jahre alten Sprachdiplome und Kurszeugnisse zu berücksichtigen waren.- Sprachkenntnisse: 5 Punkte für Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1), da gemäß Paragraph 20 d, Absatz 6, AuslBG lediglich die höchstens fünf Jahre alten Sprachdiplome und Kurszeugnisse zu berücksichtigen waren.
In Summe ergeben sich damit (30 + 20 + 5) 55 Punkte, sodass der Erstbeschwerdeführer die Mindestpunktezahl erreicht.
3.3 Nach § 20d Abs. 6 AuslBG ist ferner für das maßgebliche Mindestentgelt gemäß § 12b Z. 1 AuslBG der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, vorliegend damit der 05.05.2025.3.3 Nach Paragraph 20 d, Absatz 6, AuslBG ist ferner für das maßgebliche Mindestentgelt gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, vorliegend damit der 05.05.2025.
Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 ASVG beträgt nach § 45 Abs. 1 ASVG das 30-Fache der täglichen, die für 2025 gemäß Art. I § 1 Z. 2 der Kundmachung BGBl. II Nr. 417/2024 mit € 215,-- ermittelt wurde, und daher € 6.450,--. Das monatliche Bruttoentgelt von 50 % muss daher nach § 12b Z. 1 AuslBG mindestens € 3.225,-- betragen. Wie festgestellt, ist das der Fall.Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, ASVG beträgt nach Paragraph 45, Absatz eins, ASVG das 30-Fache der täglichen, die für 2025 gemäß Artikel römisch eins, Paragraph eins, Ziffer 2, der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, mit € 215,-- ermittelt wurde, und daher € 6.450,--. Das monatliche Bruttoentgelt von 50 % muss daher nach Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG mindestens € 3.225,-- betragen. Wie festgestellt, ist das der Fall.
Nach § 4 Abs. 1 Z. 2 AuslBG muss die Gewähr gegeben erscheinen, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften – darunter das kollektivvertragliche Mindestentgelt – einhält.Nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG muss die Gewähr gegeben erscheinen, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften – darunter das kollektivvertragliche Mindestentgelt – einhält.
Der Erstbeschwerdeführer soll dem Vorbringen zufolge mit seinen betriebswirtschaftlichen Kenntnissen den Geschäftsführer im Betrieb der Zweitbeschwerdeführerin unterstützen und für diesen im Fall eines Krankenstandes als Taxilenker einspringen, wenn erforderlich.
Da vorliegend die Leistungen des Erstbeschwerdeführers im Zuge der Unterstützung der Unternehmensführung jene als Taxilenker, die auf den Bedarfsfall der Vertretung im Krankenstand beschränkt sind, überwiegen, handelt es sich um eine Tätigkeit, die dem angeführten Angestelltenkollektivvertrag unterliegt, und liegt ferner nahe, dass es sich um eine „schwierige, selbständige Tätigkeit“ nach Beschäftigungsgruppe 3 handelt. Da sogar das Mindestentgelt der nächsthöheren Beschäftigungsgruppe überschritten wird, gibt es keinen Anhaltspunkt für die Annahme, die Lohn- und Arbeitsbedingungen würden von der Zweitbeschwerdeführerin nicht eingehalten.
3.4 Für die Arbeitsmarktprüfung gilt: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es grundsätzlich Sache des Beschäftigers, das Anforderungsprofil hinsichtlich des zu besetzenden Arbeitsplatzes und der konkreten von der Arbeitskraft zu leistenden Tätigkeiten auf abstrakte Weise festzulegen. Der Beschäftiger hat zwar nach § 4b Abs. 1 letzter Satz AuslBG den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen der gewünschten Arbeitskraft zu erbringen. Die Behörde ist in diesem Rahmen aber grundsätzlich an das von der antragstellenden Partei formulierte Anforderungsprofil gebunden. (VwGH 01.09. 2022, Ra 2021/09/0130, Rz. 30, mwN)3.4 Für die Arbeitsmarktprüfung gilt: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es grundsätzlich Sache des Beschäftigers, das Anforderungsprofil hinsichtlich des zu besetzenden Arbeitsplatzes und der konkreten von der Arbeitskraft zu leistenden Tätigkeiten auf abstrakte Weise festzulegen. Der Beschäftiger hat zwar nach Paragraph 4 b, Absatz eins, letzter Satz AuslBG den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen der gewünschten Arbeitskraft zu erbringen. Die Behörde ist in diesem Rahmen aber grundsätzlich an das von der antragstellenden Partei formulierte Anforderungsprofil gebunden. (VwGH 01.09. 2022, Ra 2021/09/0130, Rz. 30, mwN)
Eine Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z. 1 AuslBG kommt nur in Betracht, wenn für die zu besetzende Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Die Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens ist aber nur erforderlich, wenn der Ausländer selbst das Anforderungsprofil des Arbeitgebers erfüllt. (Vgl. VwGH 13.05.2024, Ra 2023/09/0009, Rz 15, mwN)Eine Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG kommt nur in Betracht, wenn für die zu besetzende Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Die Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens ist aber nur erforderlich, wenn der Ausländer selbst das Anforderungsprofil des Arbeitgebers erfüllt. (Vgl. VwGH 13.05.2024, Ra 2023/09/0009, Rz 15, mwN)
Letzteres war fallbezogen den Feststellungen nach während des „Ersatzkraftstellungsverfahrens“ eindeutig der Fall.
3.5 Vorliegend hat die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer Möglichkeiten dargestellt, aus welchen nicht von vornherein als unsachlich zu bezeichnenden Gründen die Ersatzkraftstellung mit den vom AMS zugewiesenen Personen nicht zu einer Einstellung geführt hat, und sich nicht gegen eine Ersatzkraftstellung ausgesprochen. (Vgl. VwGH 15.09.1994, 94/09/0096)
Im Beschwerdefall ist auch davon auszugehen, dass die Zweitbeschwerdeführerin bereits mit ihrer Erklärung zum Antrag nicht bloß das Berufsbild einer Assistenz der Geschäftsführung angesprochen hat, sondern ein individuelles Anforderungsprofil aufstellte. Dieses kann nicht von vornherein als in den objektiven Notwendigkeiten der Tätigkeit als unbegründet gewertet werden. Wenn die belangte Behörde bei dieser Sachlage ihre Entscheidung auf die verwendete Berufsbezeichnung „Assistenz der Geschäftsführung“ und darauf stützt, in der Stellungnahme vom 25.07.2025 werde ausdrücklich angeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin keinen Taxifahrer suche, hat sie die Erklärung fehlgedeutet und in das Recht des Arbeitgebers, die Anforderungen festzusetzen, die er an eine von ihm zu beschäftigende Person stellt, unzulässig eingegriffen. (Vgl. VwGH 11.10.1993, 93/09/0121)
Auch hat das AMS, indem es eine Bewerbung mangels vorhandenem „Taxischein“ des Bewerbers erst gar nicht an die Zweitbeschwerdeführerin weiterleitete, das Anforderungsprofil selbst ihrer Prüfung der Arbeitsmarktlage zugrunde gelegt. (Vgl. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/09/0130, Rz. 32, mwN)
Wird die Fähigkeit der vermittelten Ersatzkräfte bestritten, hat die Behörde jedenfalls in der Begründung ihres angefochtenen Bescheides näher darzulegen, ob die von der Arbeitgeberin gestellte Anforderung an einen Arbeitnehmer für den zur Besetzung gelangenden Arbeitsplatz, welche nicht von vornherein als unsachlich erkannt werden kann, unter objektiven Gesichtspunkten gerechtfertigt erscheint, und bejahendenfalls auf Grund weiterer Ermittlungen festzustellen, ob diese Behauptung bezüglich der zugewiesenen Ersatzkräfte auch tatsächlich zutrifft oder nicht. (VwGH 26.05.1988, 88/09/0015)
3.6 Die Absicht, als Assistenz (bei) der Geschäftsführung eines Taxiunternehmens einen Arbeitnehmer einzustellen, der sowohl eine (tertiäre) wirtschaftliche Ausbildung abgeschlossen als auch eine Bewilligung hat, mit der er aushilfsweise auch ein Taxi lenken darf, ist ein nachvollziehbares und unternehmerisch sinnvolles Bestreben. Den Feststellungen nach hat das AMS der Zweitbeschwerdeführerin keine Person namhaft gemacht, welche die genannte Kombination an Qualifikationen aufweist.
Auch wenn der Ausweis des Erstbeschwerdeführers nach § 4 BO 1994 in dem vom AMS für seine Entscheidung gewählten Zeitpunkt seinen Gültigkeitszeitraum überschritten hatte (und demnach bis zur Verlängerung der Gültigkeit keine Vertretungsfahrten erlaubt), bleibt es dabei, dass der Erstbeschwerdeführer einen solchen Ausweis – im Gegensatz zu den beiden ersatzweise nominierten Frauen – bereits hat, gegen dessen Verlängerung bzw. Erneuerung angesichts der Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers und des Auslandsaufenthalts in den für das Verkehrsverhalten maßgeblichen letzten fünf Jahren nichts Festgestelltes spricht.Auch wenn der Ausweis des Erstbeschwerdeführers nach Paragraph 4, BO 1994 in dem vom AMS für seine Entscheidung gewählten Zeitpunkt seinen Gültigkeitszeitraum überschritten hatte (und demnach bis zur Verlängerung der Gültigkeit keine Vertretungsfahrten erlaubt), bleibt es dabei, dass der Erstbeschwerdeführer einen solchen Ausweis – im Gegensatz zu den beiden ersatzweise nominierten Frauen – bereits hat, gegen dessen Verlängerung bzw. Erneuerung angesichts der Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers und des Auslandsaufenthalts in den für das Verkehrsverhalten maßgeblichen letzten fünf Jahren nichts Festgestelltes spricht.
Demgegenüber müsste eine stattdessen eingestellte Frau ohne einen solchen Ausweis (neben dem abgeschlossenen Wirtschaftsstudium) nicht nur den Führerschein sowie die Fahrpraxis und das Mindestalter aufweisen, sondern zudem bereit sein, zunächst die in 1.4 genannte Ausbildung besuchen, dann die dort angeführten Kenntnisse nachzuweisen, und nicht zuletzt auch, als Krankheitsvertretung die Tätigkeit einer Taxilenkerin auszuüben.
3.7 Demnach hatte das AMS auch nach dem Verstreichen des 31.07.2025 zu berücksichtigen, dass für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der die geforderte Ausbildung und einen (sei es auch der Verlängerung bedürftigen) Ausweis nach § 4 BO 1994 hat.3.7 Demnach hatte das AMS auch nach dem Verstreichen des 31.07.2025 zu berücksichtigen, dass für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der die geforderte Ausbildung und einen (sei es auch der Verlängerung bedürftigen) Ausweis nach Paragraph 4, BO 1994 hat.
Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts lässt also Vorliegend die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu. Den Feststellungen sind auch keine Hinweise zu entnehmen, die Zweifel an der Einhaltung der Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften wecken würden.
3.8 Den Beschwerden war daher im Ergebnis stattzugeben und der Bescheid ersatzlos zu beheben. Das Verwaltungsgericht hatte zudem der regionalen Geschäftsstelle des AMS aufzutragen, der nach dem NAG zuständigen Behörde die Bestätigung nach § 20d Abs. 1 AuslBG unverzüglich zu erteilen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Partei als Schlüsselkraft gemäß § 12b AuslBG erfüllt sind. (Vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/09/0035, Rz. 9)3.8 Den Beschwerden war daher im Ergebnis stattzugeben und der Bescheid ersatzlos zu beheben. Das Verwaltungsgericht hatte zudem der regionalen Geschäftsstelle des AMS aufzutragen, der nach dem NAG zuständigen Behörde die Bestätigung nach Paragraph 20 d, Absatz eins, AuslBG unverzüglich zu erteilen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Partei als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, AuslBG erfüllt sind. (Vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/09/0035, Rz. 9)
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage, wie das AMS in einer Arbeitsmarktprüfung vorzugehen hat, wenn vermittelte Arbeitskräfte abgelehnt werden. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage, wie das AMS in einer Arbeitsmarktprüfung vorzugehen hat, wenn vermittelte Arbeitskräfte abgelehnt werden. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) vor.
4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Der Beschwerde war bereits aufgrund der Aktenlage stattzugegeben und der Bescheid aufzuheben. Aus diesem Grund konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Anforderungsprofil Arbeitsmarktprüfung Ersatzkraft Punktevergabe Qualifikation Rot-Weiß-Rot-Karte SchlüsselkraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:I419.2325748.1.00Im RIS seit
27.02.2026Zuletzt aktualisiert am
27.02.2026