Entscheidungsdatum
11.02.2026Norm
BBG §40Spruch
,
G303 2279893-2/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Eva WENDLER und die fachkundige Laienrichterin Maria HIERZER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die ULM NEGER PARTNER Rechtsanwälte GmbH, 8010 Graz, Parkstraße 1, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 07.05.2024, OB: XXXX, betreffend die Einziehung des Behindertenpasses, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Eva WENDLER und die fachkundige Laienrichterin Maria HIERZER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die ULM NEGER PARTNER Rechtsanwälte GmbH, 8010 Graz, Parkstraße 1, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 07.05.2024, OB: römisch 40 , betreffend die Einziehung des Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II. Der Grad der Behinderung beträgt 50 (fünfzig) v.H. (von Hundert). Die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses liegen weiterhin vor.römisch zwei. Der Grad der Behinderung beträgt 50 (fünfzig) v.H. (von Hundert). Die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses liegen weiterhin vor.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der bevollmächtigte Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) war Inhaber eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. Dieser Grad der Behinderung bestand seit 10.01.2001.
2. Er brachte am 01.06.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ein. Dem Antrag war ein fachärztlicher Befundbericht von Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 16.05.2023 angeschlossen.2. Er brachte am 01.06.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ein. Dem Antrag war ein fachärztlicher Befundbericht von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 16.05.2023 angeschlossen.
3. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
3.1. Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 21.07.2023 (vidiert am 23.07.2023 von Dr. XXXX ), wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 21.07.2023 ein Gesamtgrad der Behinderung von nur mehr 40 v.H. festgestellt. In diesem Gutachten wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten:3.1. Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 21.07.2023 (vidiert am 23.07.2023 von Dr. römisch 40 ), wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 21.07.2023 ein Gesamtgrad der Behinderung von nur mehr 40 v.H. festgestellt. In diesem Gutachten wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer bzw. des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Degenerative und posttraumatische Veränderungen am Bewegungsapparat (Wirbelsäule und Gelenke) Schwerpunkt linkes Sprunggelenk mit leicht bis mittelgradiger Funktionsminderung
Unterer Richtsatzwert, mitberücksichtigt Versteifung Zeigefinger rechts im Mittelgelenk, Schmerzangaben auch in Schultergelenken, Hüft- und Kniegelenke ohne oder mit endlagiger Funktionsminderung, mitberücksichtigt Lumbalgie ohne neurologisches Defizit
02.02.02
30
2
Depression mit Somatisierung und Ängsten
Eine Stufe unter oberem Richtsatzwert, mitberücksichtigt kürzlich eingeleitete/abgeänderte medikamentöse Kombinationstherapie, mitberücksichtigt kürzlich wieder begonnene Facharztbetreuung
03.06.01
30
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Behinderungsgrad der führenden Gesundheitsschädigung 1 durch den Grad der Behinderung der Gesundheitsschädigung 2 um eine Stufe angehoben werde, da eine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung bestehe. Zu den Änderungen im Vergleich zu den Vorgutachten wurde zusammengefasst ausgeführt, dass hinsichtlich des Bewegungsapparates keine Begründung für einen Grad der Behinderung von 50 v.H. gefunden werden habe können. Die Vorgutachten seien außerdem nach der Richtsatzverordnung erstellt worden. Neu hinzugekommen sei die psychische Erkrankung.
4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 31.07.2023 wurde dem BF ein schriftliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG gewährt und das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde dem BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 31.07.2023 wurde dem BF ein schriftliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG gewährt und das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde dem BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
4.1. Eine Stellungnahme wurde laut vorliegender Aktenlage nicht erstattet.
5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.08.2023, OB: XXXX , wurde der Grad der Behinderung mit 40 v.H. neu festgesetzt.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.08.2023, OB: römisch 40 , wurde der Grad der Behinderung mit 40 v.H. neu festgesetzt.
Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Danach betrage der Grad der Behinderung 40 v.H. Das oben angeführte Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) zitiert und als Rechtsfolge ausgeführt, dass eine Änderung des Grades der Behinderung gemäß § 43 Abs. 1 BBG eingetreten sei.Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Danach betrage der Grad der Behinderung 40 v.H. Das oben angeführte Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) zitiert und als Rechtsfolge ausgeführt, dass eine Änderung des Grades der Behinderung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BBG eingetreten sei.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 06.10.2023 fristgerecht Beschwerde. Es wurde beantragt den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Grad der Behinderung zumindest mit 50 v.H. festgesetzt werde, jeweils in eventu den Bescheid aufzuheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen sowie den Bescheid ersatzlos zu beheben. Weiters wurde eine Beweisaufnahme durch Sachverständige aus dem Bereich der Allgemeinmedizin und aus dem Fachbereich der Neurologie/Psychiatrie beantragt. Begründet wurde die Beschwerde zusammengefasst damit, dass das Sachverständigengutachten keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde getroffenen Entscheidung darstelle, weil dieses mangelhaft, unvollständig und unschlüssig sei. Der Sachverhalt sei in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig. Der Bescheid sei zudem rechtswidrig, da der Herabsetzung des Grades der Behinderung der rechtskräftige Bescheid aus dem Jahr 2000 entgegenstehe.
7. Diese Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 18.10.2023 vorgelegt.
8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.04.2024, Zl. G303 2279893-1/4E, wurde in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid behoben. In der Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die Festsetzung des Gesamtgrades der Behinderung in Höhe von 40 v.H. im angefochtenen Bescheid rechtswidrig erfolgt sei, da es keine rechtliche Grundlage für die Erlassung eines Feststellungsbescheides gäbe. Vielmehr hätte die belangte Behörde amtswegig ein Einziehungsverfahren einleiten, und in der Folge gemäß § 43 Abs. 1 letzter Satz BBG die Einziehung des Behindertenpasses aussprechen müssen.8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.04.2024, Zl. G303 2279893-1/4E, wurde in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid behoben. In der Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die Festsetzung des Gesamtgrades der Behinderung in Höhe von 40 v.H. im angefochtenen Bescheid rechtswidrig erfolgt sei, da es keine rechtliche Grundlage für die Erlassung eines Feststellungsbescheides gäbe. Vielmehr hätte die belangte Behörde amtswegig ein Einziehungsverfahren einleiten, und in der Folge gemäß Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz BBG die Einziehung des Behindertenpasses aussprechen müssen.
9. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.05.2024, OB: XXXX , wurde der Grad der Behinderung des BF abermals mit 40 v.H. neu festgesetzt. 9. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.05.2024, OB: römisch 40 , wurde der Grad der Behinderung des BF abermals mit 40 v.H. neu festgesetzt.
10. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 07.05.2024, OB: XXXX , stellte die belangte Behörde fest, dass der BF die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr erfülle. Der Behindertenpass sei daher einzuziehen und unverzüglich der belangten Behörde vorzulegen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX . Demnach würde der Grad der Behinderung nunmehr 40 v.H. betragen. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des BBG zitiert und als Rechtsfolge ausgeführt, dass durch die Änderung des Grades der Behinderung die Voraussetzung für den Behindertenpass weggefallen sei. Der Behindertenpass sei daher einzuziehen.10. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 07.05.2024, OB: römisch 40 , stellte die belangte Behörde fest, dass der BF die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr erfülle. Der Behindertenpass sei daher einzuziehen und unverzüglich der belangten Behörde vorzulegen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 . Demnach würde der Grad der Behinderung nunmehr 40 v.H. betragen. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des BBG zitiert und als Rechtsfolge ausgeführt, dass durch die Änderung des Grades der Behinderung die Voraussetzung für den Behindertenpass weggefallen sei. Der Behindertenpass sei daher einzuziehen.
11. Gegen diesen Bescheid brachte der BF seitens seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Schriftsatz vom 21.05.2024 binnen offener Frist Beschwerde ein. Es wurde beantragt den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Behindertenpass nicht entzogen werde, jeweils in eventu den Bescheid aufzuheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen sowie den Bescheid ersatzlos zu beheben. Weiters wurde eine Beweisaufnahme durch Sachverständige aus dem Bereich der Allgemeinmedizin und aus dem Fachbereich der Neurologie/Psychiatrie beantragt. Begründet wurde die Beschwerde zusammengefasst damit, dass das Sachverständigengutachten keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde getroffenen Entscheidung darstelle, weil dieses mangelhaft, unvollständig und unschlüssig sei. Der Sachverhalt sei in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig. Der Bescheid sei zudem rechtswidrig, da der Herabsetzung des Grades der Behinderung der rechtskräftige Bescheid aus dem Jahr 2000 entgegenstehe.
12. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 29.05.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
13. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
13.1. Im Sachverständigengutachten von Univ. Prof. Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 22.10.2025 wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag, im Wesentlichen Folgendes festgehalten:13.1. Im Sachverständigengutachten von Univ. Prof. Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 22.10.2025 wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag, im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer bzw. des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Somatoforme Störung
Oberer RSW entsprechend der anhaltenden ausgeprägten Somatisierungsstörung mit Schmerzverstärkung und der Beeinträchtigung im Alltag sowie der depressiven Begleitreaktion.
03.05.01
40
2
Generelle Abnützungserscheinungen am Bewegungsapparat
Unterer RSW entsprechend dem Ausmaß der Abnützungserscheinungen und der Therapie
02.02.02
30
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Grad der Behinderung führend durch die Gesundheitsschädigung 1 ergebe, die Gesundheitsschädigung 2 hebe das Leiden 1 wegen negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe an. Der Gesamtgrad der Behinderung betrage somit 50 v.H., dieser Behinderungsgrad bestehe seit der Erstbegutachtung 11/2000. Es handle sich um einen Dauerzustand, da eine maßgebende Verbesserung nicht mehr zu erwarten sei. Es bestehe keine maßgebende Besserung gegenüber dem Vorgutachten aus dem Jahr 2000. Im Vorgutachten vom 21.7.2023 sei die psychiatrische Diagnose nicht ausreichend berücksichtigt worden, sie werde nun um eine Stufe von 30 auf 40 v.H. angehoben und werde damit zur führenden Gesundheitsschädigung. Dadurch erhöhe sich auch der Grad der Behinderung auf 50 v.H.
14. Das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 11.11.2025 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. 14. Das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 11.11.2025 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
14.1. Eine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung seitens der Verfahrensparteien langte dazu beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 09.01.2001 wurde dem BF ein Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt.
Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ist am 01.06.2023 bei der belangten Behörde eingelangt.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 07.05.2024, OB: XXXX , stellte die belangte Behörde fest, dass der BF die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt und der Behindertenpass daher einzuziehen ist. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 07.05.2024, OB: römisch 40 , stellte die belangte Behörde fest, dass der BF die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt und der Behindertenpass daher einzuziehen ist.
Der BF hat einen Wohnsitz im Inland.
Der BF leidet an folgenden behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen:
? ausgeprägte Somatisierungsstörung mit depressiver Begleitreaktion (Grad der Behinderung: 40 v.H.)
? Generelle Abnützungserscheinungen am Bewegungsapparat (Grad der Behinderung: 30 v.H.)
Der Grad der Behinderung ergibt sich führend durch die Gesundheitsschädigung 1, der somatoformen Störung mit depressiver Begleitreaktion. Die Abnützungserscheinungen am Bewegungsapparat (Gesundheitsschädigung 2) heben das Leiden 1 wegen negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe an.
Der Gesamtgrad der Behinderung des BF beträgt somit 50 v.H.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Besitz des Behindertenpasses, zur Antragstellung und zum angefochtenen Bescheid ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Zudem wurde in dem Vorakt des Bundesverwaltungsgerichtes GZ: G303 2279893-1 Einsicht genommen.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Besitz des Behindertenpasses, zur Antragstellung und zum angefochtenen Bescheid ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Zudem wurde in dem Vorakt des Bundesverwaltungsgerichtes GZ: G303 2279893-1 Einsicht genommen.
Die Feststellung zum Wohnsitz des BF ergibt sich aus einem eingeholten Datenauszug des Zentralen Melderegisters.
Der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert wurde aufgrund des seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachtens von Univ. Prof. Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 22.10.2025 festgestellt. Der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert wurde aufgrund des seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachtens von Univ. Prof. Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 22.10.2025 festgestellt.
Dieses fachärztliche Gutachten ist schlüssig, vollständig, weist keine Widersprüche auf und steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen im Einklang. Das Sachverständigengutachten basiert auf einem nach persönlicher Untersuchung des BF erhobenen Befund. Es wurde dabei auf die Art der Leiden des BF, deren Ausmaß und Wechselwirkungen zueinander ausführlich eingegangen. Die festgestellten behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen und deren korrekte und nachvollziehbare Einschätzung bezüglich des Grades der Behinderung gemäß der anzuwendenden Einschätzungsverordnung samt Anlage ergeben sich daraus.
Im Vergleich zum allgemeinmedizinischen Vorgutachten von Dr.in XXXX , das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, wurde nunmehr im Beschwerdeverfahren festgestellt, dass die psychiatrische Diagnose nicht ausreichend berücksichtigt wurde. Die somatoforme Störung wurde um eine Stufe von 30 auf 40 v.H. angehoben und wurde damit zur führenden Gesundheitsschädigung. Die Anhebung wurde nachvollziehbar damit begründet, dass der BF an einer anhaltenden ausgeprägten Somatisierungsstörung mit Schmerzverstärkung leidet, welche eine Beeinträchtigung im Alltag darstellt. Außerdem liegt beim BF eine depressive Begleitreaktion vor. Des Weiteren wurde im Sachverständigengutachten schlüssig ausgeführt, dass das Leiden 2 (Abnützungserscheinungen am Bewegungsapparat) den Behinderungsgrad insgesamt hebt, da nachvollziehbar eine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Im Vergleich zum allgemeinmedizinischen Vorgutachten von Dr.in römisch 40 , das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, wurde nunmehr im Beschwerdeverfahren festgestellt, dass die psychiatrische Diagnose nicht ausreichend berücksichtigt wurde. Die somatoforme Störung wurde um eine Stufe von 30 auf 40 v.H. angehoben und wurde damit zur führenden Gesundheitsschädigung. Die Anhebung wurde nachvollziehbar damit begründet, dass der BF an einer anhaltenden ausgeprägten Somatisierungsstörung mit Schmerzverstärkung leidet, welche eine Beeinträchtigung im Alltag darstellt. Außerdem liegt beim BF eine depressive Begleitreaktion vor. Des Weiteren wurde im Sachverständigengutachten schlüssig ausgeführt, dass das Leiden 2 (Abnützungserscheinungen am Bewegungsapparat) den Behinderungsgrad insgesamt hebt, da nachvollziehbar eine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
Aus den dargestellten Gründen ist eine Erhöhung des Grades der Behinderung im Vergleich zum von der belangten Behörde aufgrund des Neufestsetzungsantrages im Jahr 2023 eingeholten Gutachten insgesamt jedenfalls gerechtfertigt. Es wurde somit ein Grad der Behinderung – wie bereits im Gutachten aus dem Jahr 2000, welches der Behindertenpassausstellung zugrunde lag - von 50 v.H. objektiviert.
Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von Univ. Prof. Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 22.10.2025 wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von Univ. Prof. Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 22.10.2025 wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt.
Die Parteien erstatteten keinerlei Stellungnahme dazu. Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten und wird der Entscheidung des erkennenden Gerichtes in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung [idgF]) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung [idgF]) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 idgF) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 45 Abs. 4 BBG mitzuwirken. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG mitzuwirken.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die ärztliche Begutachtung im Beschwerdeverfahren basierte auch auf einer persönlichen Untersuchung des BF. Der verfahrensrelevante Inhalt des vorliegenden fachärztlichen Sachverständigengutachtens wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung entfallen. Zudem wurde auch eine mündliche Verhandlung seitens der Verfahrensparteien nicht beantragt.
Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
3.2. Zu Spruchteil A):
Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist;
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen;
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten;
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970i n der geltenden Fassung, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 22/1970i n der geltenden Fassung, angehören.
Nach § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG 1998), BGBl. I Nr. 400/1998 in der geltenden Fassung, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:Nach Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz (EStG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 400 aus 1998, in der geltenden Fassung, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:
? Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. I Nr. 183/1947).? Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 1947,).
? Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
? In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.? In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz,
BGBl. I Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 in der geltenden Fassung) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskrä