TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/12 W612 2226000-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.02.2026
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Entscheidungsdatum

12.02.2026

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AVG §68
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W612 2226000-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert STEINER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2026, Zl. 810948500/251500531, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert STEINER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2026, Zl. 810948500/251500531, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Erster Antrag auf internationalen Schutz:

1.1.    Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2.    Bei der Erstbefragung durch Organe des Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung brachte er zu seinen Fluchtgründen vor, er habe seit zwei Jahren eine Affäre mit seiner namentlich näher bezeichneten 22-jährigen Freundin gehabt. Er habe dann einen Heiratsantrag gemacht, dieser sei jedoch von ihrer Familie wegen seiner schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse abgelehnt worden. Er sei daraufhin mit seiner Freundin davongelaufen. Diese habe dann die Abschlussprüfung machen müssen, sei aber während der Prüfung von ihren Brüdern erschossen worden. Er hätte ebenfalls umgebracht werden sollen und habe Indien deshalb verlassen.

1.3.    Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 31.08.2011 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen an, er habe sich in ein Mädchen verliebt und deshalb Probleme gehabt. Er habe um ihre Hand angehalten, der Antrag sei jedoch von ihrer Familie abgelehnt worden. Er habe seine Braut bereits seit zwei Jahren gekannt. Die Familie der Braut sei wegen seiner schlechten Bildung und seiner wirtschaftlichen Verhältnisse gegen die Ehe gewesen. Er sei dann mit seiner Braut geflüchtet und habe sich an verschiedenen Orten aufgehalten. Sie hätten etwas Geld von Zuhause mitgenommen und davon gelebt und auch persönlich Unterstützung von seinen Eltern bekommen. Während dieser Zeit hätten sie keinen Kontakt mit den Angehörigen seiner Freundin gehabt; man habe sie gesucht, aber nicht gefunden. Seine Freundin habe die letzte Klasse besucht und die Reifeprüfung ablegen wollen. Sie hätten sich daher im Nachbarort aufgehalten. Jemand aus ihrer Klasse habe die Familie jedoch benachrichtigt und die Brüder seien zur Prüfung gekommen und hätten seine Freundin erschossen. Man habe auch versucht, ihn zu erschießen, es sei ihm jedoch die Flucht gelungen. Die Polizei sei dann zum Tatort gekommen. Er habe sich bei Verwandten versteckt. Die Familie seiner Freundin sei oft bei seinen Eltern gewesen und man habe nach ihm gesucht. Man habe gedroht, auch ihn umzubringen. Die Polizei habe in der Folge nach dem Mord in der Schule nichts weiter unternommen; die Anzeige sei fallen gelassen worden. Die Familie habe vermutlich viel Geld und die Polizei bestochen.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, er sei ein Sikh aus dem Bundesstaat Punjab. In Indien würden noch seine Eltern und zwei Brüder leben. In Österreich oder der EU habe er keine Verwandte. Er habe die Schule (1994 – 2004) besucht und spreche Punjabi. Er sei gesund und habe kein Identitätsdokument.

1.4.    Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2011, Zl. 11 09.485-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2011, Zl. 11 09.485-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Im Falle seiner Rückkehr sei der Beschwerdeführer nicht im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gefährdet. Der Beschwerdeführer habe sich in Widersprüche verwickelt und sei nicht glaubhaft. Auch stehe dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen. So hätte er in andere größere Städte oder Bundesstaaten ausweichen können. Er werde auch nicht in seinem Recht auf subsidiären Schutz verletzt. Ferner liege in Österreich kein schützenswertes Familienleben zu dauernd Aufenthaltsberechtigten vor; ein Eingriff in sein Recht auf Privatleben sei gerechtfertigt. Es gebe insgesamt keine Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung seiner Rechte nach Art. 8 EMRK.Im Falle seiner Rückkehr sei der Beschwerdeführer nicht im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gefährdet. Der Beschwerdeführer habe sich in Widersprüche verwickelt und sei nicht glaubhaft. Auch stehe dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen. So hätte er in andere größere Städte oder Bundesstaaten ausweichen können. Er werde auch nicht in seinem Recht auf subsidiären Schutz verletzt. Ferner liege in Österreich kein schützenswertes Familienleben zu dauernd Aufenthaltsberechtigten vor; ein Eingriff in sein Recht auf Privatleben sei gerechtfertigt. Es gebe insgesamt keine Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung seiner Rechte nach Artikel 8, EMRK.

1.5.    Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.11.2012, GZ C11 421.393-1/2011/16E, wurde die hiegegen eingebrachte Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005, als unbegründet abgewiesen.1.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.11.2012, GZ C11 421.393-1/2011/16E, wurde die hiegegen eingebrachte Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005, als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung stellte der Asylgerichtshof fest, es könne letztlich dahingestellt bleiben, ob die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und die dazu führende Beweiswürdigung zuträfen, da man auch dann, wenn man die Angaben des Beschwerdeführers zugrunde legen würde, in rechtlicher Hinsicht zu keinem anderen Ergebnis komme. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob seine Angaben zu seiner Bedrohung durch die Verwandten seiner Freundin wegen ihres Todes den Tatsachen (u.a. etwa wegen seiner Kastenzugehörigkeit) entsprächen, da selbst bei der Zugrundelegung seines Gesamtvorbringens zum Fluchtgrund, dies weder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch zur Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien, und auch nicht zur Unzulässigkeit seiner Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Indien führen würde, da ihm in Indien eine innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative offenstehe.

In Indien bestehe nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Schließlich vermöge der Asylgerichtshof auch nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) in eine lebensbedrohende Situation geraten würde: Dem gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer könne zugemutet werden, in seiner Heimat zumindest mit Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt zu verdienen, zumal er sich den überwiegenden Teil seines Lebens in Indien aufgehalten hat und die dortigen Sprachen spricht und auch mit der Unterstützung seiner Familie rechnen kann.In Indien bestehe nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Schließlich vermöge der Asylgerichtshof auch nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) in eine lebensbedrohende Situation geraten würde: Dem gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer könne zugemutet werden, in seiner Heimat zumindest mit Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt zu verdienen, zumal er sich den überwiegenden Teil seines Lebens in Indien aufgehalten hat und die dortigen Sprachen spricht und auch mit der Unterstützung seiner Familie rechnen kann.

Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 19.11.2012 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.

1.6.    Der Beschwerdeführ ist in der Folge seiner Verpflichtung, innerhalb von 14 Tagen auszureisen, nicht nachgekommen und hielt sich seither unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

1.7.    Nach eigenen Angaben reiste der Beschwerdeführer im Jahr 2020 aus dem Bundesgebiet aus hielt sich seither in Deutschland auf.

2.       Folgeantrag auf internationalen Schutz

2.1.    Der Beschwerdeführer kehrte nach eigenen Angaben am 03.11.2025 ins Bundesgebiet zurück und stellte am 12.11.2025 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

Zu den Gründen der neuerlichen Asylantragstellung gab der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 13.11.2025 Folgendes an:

„Meine alten Fluchtgründe gibt es nicht mehr, allerdings sind meine Eltern verstorben. Ich habe niemanden mehr in meiner Heimat. Da meine Mutter Muslimin war und mein Vater ein Sikh werde ich von den Verwandten meiner Eltern bedroht und verfolgt.“

Hinsichtlich seiner Befürchtungen bei einer Rückkehr in die Heimat, gab der Beschwerdeführer an: „Ich habe Angst getötet zu werden.“

2.2.    Mit Verfahrensanordnung vom 17.11.2025, zugestellt am 18.11.2025, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG zurückzuweisen.2.2. Mit Verfahrensanordnung vom 17.11.2025, zugestellt am 18.11.2025, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.

2.3.    Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.01.2026 gab der Beschwerdeführer zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung im Wesentlichen Folgendes an:

„VP: Mein Vater ist ein Sikh und die Mutter ist aus Pakistan eine muslimische Frau. Die sind zusammengekommen und wollten heiraten, doch die Familie war dagegen. Sie haben daher den Ort, wo sie gewohnt haben verlassen und sind in den Punjab gekommen. Ich bin 1988 geboren im Punjab. Beide Familien haben meinen Vater und meine Mutter gesucht und bei der Polizei eine Anzeige gemacht. Meine Eltern mussten regelmäßig bei der Polizei ihre Anwesenheit melden. Im Jahr 2000 wurden mein Vater und meine Mutter getötet, von wem weiß ich nicht. Ich habe Kontakt mit meiner Familie von mütterlicher Seite in Pakistan gehabt. Nach dem Tod von meinen Eltern habe ich die Mietwohnung verlassen und bin nach Mumbai gegangen und habe dort zu arbeiten angefangen. Im Jahre 2020 habe ich in Pakistan meine Telefonnummer hinterlassen und das Amt hat mich angerufen. Es wurden am Telefon Dokumente verlangt und die Leute haben gesagt, dass ich Probleme in Pakistan und Indien hätte. In Mumbai habe ich gearbeitet und Geld gespart meine Verwandten in Mumbai haben mir geholfen. Ich habe 2011 Mumbai mit einem Schlepper verlassen. Ich war eine Zeit lang in Moskau und bin dann nach Österreich gekommen.

LA: Waren das alle Fluchtgründe?

VP: 2011 habe ich nicht die ganze Wahrheit gesagt, da mein Vater Sik ist und meine Mutter muslimisch und die haben mir bei einem Sikh Tempel gesagt, dass ich das Verschweigen solle.“

2.4.    Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der verfahrensgegenständliche Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Das Bundesamt gewährte gemäß § 55 Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).2.4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der verfahrensgegenständliche Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Das Bundesamt gewährte gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des „Vorverfahrens“ nicht entscheidend geändert. Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht. Sein Vorbringen sei nicht glaubwürdig gewesen.

In Österreich verfüge der Beschwerdeführer über keine Anknüpfungspunkte. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe.

Auch Hinweise auf eine seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens maßgeblich geänderte Lage im Heimatland seien nicht hervorgekommen.

2.5.    Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.01.2026 binnen offener Frist in vollem Umfang Rechtsmittel und machte inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Über das vor dem Bundesamt erstattete Vorbringen hinaus wolle der Beschwerdeführer „richtigstellen“, dass seine Mutter und sein Vater von Mitgliedern der indischen Armee getötet worden seien, da ihnen vermeintlich aufgrund der Herkunft und Religion der Mutter (Muslimin aus Pakistan) unterstellt worden sei, als pakistanische Spione zu arbeiten. Der Beschwerdeführer fürchte auch aus diesem Grund Verfolgung im Falle der Rückkehr.

Er leide außerdem an Atemproblemen und sei aufgrund des laufenden Verfahrens psychisch schwer belastet.

Der Beschwerdeführer monierte überdies eine mangelhafte Befragung durch die Behörde. Bezüglich eines möglichen staatlichen Schutzes vor den Angriffen der Familie hätte der Beschwerdeführer vorbringen können, dass er bereits bislang keinen wirksamen Schutz durch die indischen Behörden erhalten hat und er darüber hinaus auch Verfolgung durch eben diese Behörden befürchte, da die Eltern des Beschwerdeführers von Mitgliedern der indischen Armee getötet worden seien, da ihnen aufgrund der Herkunft und Religion der Mutter unterstellt worden sei, als pakistanische Spione zu arbeiten. Der Beschwerdeführer fürchte daher aufgrund der Verwandtschaft zu seinen Eltern und einer damit einhergehenden (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung auch eine Verfolgung durch die indischen Behörden und könne sowie wolle sich aus diesem Grund nicht an diese wenden, um Schutz zu erhalten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht ferner nicht, da die indische Regierung und deren Anhänger im gesamten Staatsgebiet präsent seien und dem Beschwerdeführer daher landesweit Verfolgung drohe.

Auch im Hinblick auf die Sicherung seiner Grundbedürfnisse bei einer möglichen Rückkehr nach Indien hätte der Beschwerdeführer entsprechende Ausführungen machen können. Er verfüge über keine wesentliche Berufserfahrung in Indien, habe keinerlei familiäre Unterstützung und auch keine finanziellen Rücklagen. Hinzu komme, dass die wirtschaftliche Situation in Indien generell als prekär einzustufen sei. Der Beschwerdeführer befürchte daher, im Falle einer Rückkehr in eine derart schwerwiegende Notlage zu geraten, dass er seine grundlegenden Lebensbedürfnisse nicht decken könnte. Eine Flucht in einen anderen Landesteil stelle für den Beschwerdeführer ebenso keine Option dar, da er dort über keinerlei familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte verfüge und angesichts der allgemeinen ökonomischen Bedingungen dort noch weniger Unterstützung zu erwarten hätte, als in seiner Heimatregion, in der er zudem von Seiten der eigenen Familie Verfolgung fürchte.

2.6.    Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 03.02.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

2.7.    Das Bundesverwaltungsgericht hat davon Abstand genommen, der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da nach Durchführung einer Grobprüfung auch unter Berücksichtigung aktueller Länderinformationen nicht anzunehmen war, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.2.7. Das Bundesverwaltungsgericht hat davon Abstand genommen, der Beschwerde gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da nach Durchführung einer Grobprüfung auch unter Berücksichtigung aktueller Länderinformationen nicht anzunehmen war, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Verwaltungs- und Gerichtsakten des Beschwerdeführers zu beiden Anträgen auf internationalen Schutz und hinsichtlich der hg. Verfahren betreffend die Verhängung bzw. Fortsetzung der Schubhaft (GZ W154 2216408-1, W197 2216408-2 und W186 2216408-3 aus dem Jahr 2019) sowie betreffend die Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete (GZ W191 2226000-1). Des Weiteren wurde in die bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Länderinformation der Staatendokumentation: Indien aus dem COI-CMS, Version 9 vom 14.04.2025, Einsicht genommen.

1. Feststellungen:

1.1.    Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Leben in Österreich:

Der Beschwerdeführer ist volljähriger indischer Staatsangehöriger und ist im Punjab geboren und aufgewachsen. Er hat dort die Schule besucht und spricht Punjabi als Erstsprache. Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Er verbrachte den Großteil seines Lebens in Indien und ist mit den kulturellen Traditionen und Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren oder lebensbedrohenden Krankheiten. Für eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sind keine substantiierten Hinweise hervorgekommen.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte oder sonstige engen Bindungen. Eine wesentliche Änderung betreffend sein Privat- oder Familienleben in Österreich kann nicht festgestellt werden.

1.2.    Zu den Anträgen auf internationalen Schutz:

Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2011, Zl. 11 09.485-BAT, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2011, Zl. 11 09.485-BAT, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Die hiegegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.11.2012, GZ C11 421.393-1/2011/16E, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005, als unbegründet abgewiesen.Die hiegegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.11.2012, GZ C11 421.393-1/2011/16E, gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005, als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführ ist in der Folge seiner Verpflichtung, innerhalb von 14 Tagen auszureisen, nicht nachgekommen und hielt sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Nach eigenen Angaben reiste der Beschwerdeführer im Jahr 2020 aus dem Bundesgebiet aus hielt sich seither in Deutschland auf, in seine Heimat ist er seit dem ersten Asylverfahren hingegen nicht zurückgekehrt.

Der Beschwerdeführer kehrte eigenen Angaben zufolge am 03.11.2025 ins Bundesgebiet zurück und stellte am 12.11.2025 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser Antrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden.

1.3.    Zu einer Änderung des Sachverhaltes:

Eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes seit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.11.2012, GZ C11 421.393-1/2011/16E, ist nicht hervorgekommen. Auch sonst wurden keine neuen Elemente oder Erkenntnisse dargetan, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass dem Beschwerdeführer internationalen Schutz zuzuerkennen ist.

Nicht festgestellt werden kann des Weiteren, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten sind, wonach dem Beschwerdeführer in Indien aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Gefahr für das Leben oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder ihm im Falle einer Rückkehr nach Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Auch sonst ist in Indien keine entscheidungswesentliche Änderung der Situation eingetreten.

1.4.    Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Politische Lage

Letzte Änderung 2025-04-14 08:00

Die 1950 (2 ½ Jahre nach Erlangung der Unabhängigkeit) in Kraft getretene Verfassung Indiens basiert auf der westlich-liberalen Staatstradition. Indien ist ein demokratischer Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem (ÖB New Delhi 7.2023) und mit einer traditionell etablierten Demokratie (BS 19.3.2024). Andere Quellen stufen Indien dagegen als eine nur teilweise freie (FH 2025a) Wahlautokratie ein (UNIG-VDI 3.2025; vgl. Atlantic 26.4.2024). Neben den großen nationalen Parteien, dem Kongress (in ihren Wurzeln eine sozialistisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), der Bharatiya Janata Party (BJP, hindu-nationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien, gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend nach politischer Bedeutung streben (AA 5.6.2023). Die überwiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung akzeptiert den indischen Nationalstaat als legitim. Nur in einigen Gebieten, insbesondere in Zentralindien, im Nordosten und im Kaschmirtal, wird die Legitimität des Nationalstaates durch Rebellenorganisationen infrage gestellt. Der Staat behält in diesen Regionen die Kontrolle mithilfe von Gesetzen, die den Streitkräften in Konfliktgebieten besondere Befugnisse einräumen, sowie Gesetzen zur Eindämmung illegaler Aktivitäten und zum Verbot illegaler und terroristischer Organisationen (BS 19.3.2024). Die Wahlen und Auswahlverfahren der Exekutive gelten im Allgemeinen als frei und fair (FH 2025a; vgl. USDOS 23.4.2024). Selbst unter armen und analphabetischen Bevölkerungsgruppen ist die Wahlbeteiligung hoch (BS 19.3.2024). Gemäß der indischen Verfassung ist der Staat säkular. Formal sind weder die Rechtsordnung noch die politischen Institutionen durch religiöse Dogmen definiert oder abgeleitet. Eine Ausnahme bildet das Familienrecht, das hinduistische, muslimische und christliche Bestimmungen umfasst (BS 19.3.2024).Die 1950 (2 ½ Jahre nach Erlangung der Unabhängigkeit) in Kraft getretene Verfassung Indiens basiert auf der westlich-liberalen Staatstradition. Indien ist ein demokratischer Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem (ÖB New Delhi 7.2023) und mit einer traditionell etablierten Demokratie (BS 19.3.2024). Andere Quellen stufen Indien dagegen als eine nur teilweise freie (FH 2025a) Wahlautokratie ein (UNIG-VDI 3.2025; vergleiche Atlantic 26.4.2024). Neben den großen nationalen Parteien, dem Kongress (in ihren Wurzeln eine sozialistisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), der Bharatiya Janata Party (BJP, hindu-nationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien, gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend nach politischer Bedeutung streben (AA 5.6.2023). Die überwiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung akzeptiert den indischen Nationalstaat als legitim. Nur in einigen Gebieten, insbesondere in Zentralindien, im Nordosten und im Kaschmirtal, wird die Legitimität des Nationalstaates durch Rebellenorganisationen infrage gestellt. Der Staat behält in diesen Regionen die Kontrolle mithilfe von Gesetzen, die den Streitkräften in Konfliktgebieten besondere Befugnisse einräumen, sowie Gesetzen zur Eindämmung illegaler Aktivitäten und zum Verbot illegaler und terroristischer Organisationen (BS 19.3.2024). Die Wahlen und Auswahlverfahren der Exekutive gelten im Allgemeinen als frei und fair (FH 2025a; vergleiche USDOS 23.4.2024). Selbst unter armen und analphabetischen Bevölkerungsgruppen ist die Wahlbeteiligung hoch (BS 19.3.2024). Gemäß der indischen Verfassung ist der Staat säkular. Formal sind weder die Rechtsordnung noch die politischen Institutionen durch religiöse Dogmen definiert oder abgeleitet. Eine Ausnahme bildet das Familienrecht, das hinduistische, muslimische und christliche Bestimmungen umfasst (BS 19.3.2024).

Staatsstruktur (Exekutive und Legislative)

Die föderal strukturierte Republik besteht (nach der Abschaffung der Autonomie von Jammu, Kaschmir und Ladakh und deren Teilung in zwei Unionsterritorien im Jahr 2019) aus 28 Unionsstaaten (auch Bundes- oder Regionalstaaten genannt) und acht direkt von der Zentralregierung verwaltete Unionsterritorien. Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert (ÖB New Delhi 7.2023) und folgt britischem Muster (AA 5.6.2023). Oberhaupt der Indischen Union ist der Staatspräsident, der von einem Gremium der Abgeordneten des Bundes und der Länder für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt wird und großteils Repräsentativfunktionen wahrnimmt (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. FH 2025a). Zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee, wenngleich der Premierminister über die exekutive Gewalt verfügt (KAS 7.2022). Im Juli 2022 wählten die Gesetzgeber Draupadi Murmu, die von der BJP unterstützte Kandidatin und ehemalige Gouverneurin von Jharkhand, als zweite Frau und erstes Mitglied einer indigenen Minderheit Indiens, zur Präsidentin (FH 2025a, vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Zu seinen legislativen Befugnissen gehören, u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments, und zu seinen exekutiven Befugnissen, die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird (KAS 7.2022). Die föderal strukturierte Republik besteht (nach der Abschaffung der Autonomie von Jammu, Kaschmir und Ladakh und deren Teilung in zwei Unionsterritorien im Jahr 2019) aus 28 Unionsstaaten (auch Bundes- oder Regionalstaaten genannt) und acht direkt von der Zentralregierung verwaltete Unionsterritorien. Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert (ÖB New Delhi 7.2023) und folgt britischem Muster (AA 5.6.2023). Oberhaupt der Indischen Union ist der Staatspräsident, der von einem Gremium der Abgeordneten des Bundes und der Länder für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt wird und großteils Repräsentativfunktionen wahrnimmt (ÖB New Delhi 7.2023; vergleiche FH 2025a). Zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee, wenngleich der Premierminister über die exekutive Gewalt verfügt (KAS 7.2022). Im Juli 2022 wählten die Gesetzgeber Draupadi Murmu, die von der BJP unterstützte Kandidatin und ehemalige Gouverneurin von Jharkhand, als zweite Frau und erstes Mitglied einer indigenen Minderheit Indiens, zur Präsidentin (FH 2025a, vergleiche ÖB New Delhi 7.2023). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Zu seinen legislativen Befugnissen gehören, u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments, und zu seinen exekutiven Befugnissen, die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird (KAS 7.2022).

Die Exekutivgewalt wird durch den Premierminister ausgeübt, in der Regel dem Vorsitzenden der Mehrheitspartei in der Lok Sabha (Haus des Volkes [Anm.: Unterhaus]), und einem vom Premierminister nominierten Ministerkabinett. Sie werden vom Präsidenten ernannt und sind gegenüber der Lok Sabha verantwortlich (FH 2025a). Bei den nationalen Wahlen 2024 konnte die BJP nur mehr 240 Sitze für sich gewinnen und verlor damit die absolute Mehrheit (FH 2025a; vgl. Böll 12.6.2024) von zuvor 272 Sitzen (Wahl 2019) (Böll 12.6.2024). Die von der BJP geführte National Democratic Alliance (NDA) gewann jedoch mit 293 (FH 2025a) bis 294 Sitzen die Mehrheit (Böll 12.6.2024), so dass Modi im Juni eine dritte Amtszeit als Premierminister antreten konnte (FH 2025a). Die oppositionelle INDIA-Allianz, angeführt von der Kongresspartei der Gandhi-Dynastie, konnte ihr Ergebnis gegenüber den letzten Wahlen deutlich steigern und 232 Sitze erringen (BAMF 10.6.2024; vgl. Böll 12.6.2024, FH 2025a). Modis Koalitionsregierung hängt nun weitgehend von zwei wichtigen regionalen Verbündeten, der Telugu Desam Partei im südlichen Bundesstaat Andhra Pradesh und der Janata Dal (United) im östlichen Bundesstaat Bihar ab, um an der Macht zu bleiben (BAMF 10.6.2024).Die Exekutivgewalt wird durch den Premierminister ausgeübt, in der Regel dem Vorsitzenden der Mehrheitspartei in der Lok Sabha (Haus des Volkes [Anm.: Unterhaus]), und einem vom Premierminister nominierten Ministerkabinett. Sie werden vom Präsidenten ernannt und sind gegenüber der Lok Sabha verantwortlich (FH 2025a). Bei den nationalen Wahlen 2024 konnte die BJP nur mehr 240 Sitze für sich gewinnen und verlor damit die absolute Mehrheit (FH 2025a; vergleiche Böll 12.6.2024) von zuvor 272 Sitzen (Wahl 2019) (Böll 12.6.2024). Die von der BJP geführte National Democratic Alliance (NDA) gewann jedoch mit 293 (FH 2025a) bis 294 Sitzen die Mehrheit (Böll 12.6.2024), so dass Modi im Juni eine dritte Amtszeit als Premierminister antreten konnte (FH 2025a). Die oppositionelle INDIA-Allianz, angeführt von der Kongresspartei der Gandhi-Dynastie, konnte ihr Ergebnis gegenüber den letzten Wahlen deutlich steigern und 232 Sitze erringen (BAMF 10.6.2024; vergleiche Böll 12.6.2024, FH 2025a). Modis Koalitionsregierung hängt nun weitgehend von zwei wichtigen regionalen Verbündeten, der Telugu Desam Partei im südlichen Bundesstaat Andhra Pradesh und der Janata Dal (United) im östlichen Bundesstaat Bihar ab, um an der Macht zu bleiben (BAMF 10.6.2024).

Die nationale Legislative besteht aus zwei Kammern (EB 3.3.2025). Die Abgeordneten der 543 Sitze umfassenden Lok Sabha werden in Einpersonenwahlkreisen für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt. Die meisten Abgeordneten des weniger mächtigen Oberhauses, der Rajya Sabha (Council of States [Anm.: Staatenversammlung]), mit 245 Sitzen, werden von den Parlamenten der Bundesstaaten nach dem Verhältniswahlsystem für gestaffelte sechsjährige Amtszeiten gewäh

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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