Entscheidungsdatum
12.02.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W272 2329225-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 14.11.2025, Zahl: 1414791702/241553786 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.02.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 14.11.2025, Zahl: 1414791702/241553786 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.02.2026, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.10.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag begründete der BF seine Antragstellung dahingehend, dass in Afghanistan die Taliban an der Macht seien und er sich vor ihnen fürchte. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Zu seiner Person gab er an, dass er am XXXX geboren sei, den Namen XXXX führe und der Volksgruppe der Paschtunen zugehörig sei. Er sei ledig und gehöre der islamischen Volksgruppe an. In Afghanistan seien seine Eltern, 4 Brüder und 2 Schwestern aufhältig. Sein letzter Wohnsitz sei XXXX , in Nangarhar gewesen und er habe vor 7 Jahren seinen Herkunftsstaat verlassen und in der Türkei 7 Jahre lang gelebt. 2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag begründete der BF seine Antragstellung dahingehend, dass in Afghanistan die Taliban an der Macht seien und er sich vor ihnen fürchte. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Zu seiner Person gab er an, dass er am römisch 40 geboren sei, den Namen römisch 40 führe und der Volksgruppe der Paschtunen zugehörig sei. Er sei ledig und gehöre der islamischen Volksgruppe an. In Afghanistan seien seine Eltern, 4 Brüder und 2 Schwestern aufhältig. Sein letzter Wohnsitz sei römisch 40 , in Nangarhar gewesen und er habe vor 7 Jahren seinen Herkunftsstaat verlassen und in der Türkei 7 Jahre lang gelebt.
Das BFA stellte mit 29.10.2024 das Verfahren ein, da der Aufenthaltsort des BF nicht bekannt war.
3. Mit Gutachten der Universität Bern vom 13.11.2024 wurde festgestellt, dass der BF ein Mindestalter von XXXX Jahren aufweist und daher das von ihm angegebene Alter ausgeschlossen sei.3. Mit Gutachten der Universität Bern vom 13.11.2024 wurde festgestellt, dass der BF ein Mindestalter von römisch 40 Jahren aufweist und daher das von ihm angegebene Alter ausgeschlossen sei.
4. Mit Schreiben vom 20.11.2024 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass er ein Mindestalter von XXXX Jahren habe und er spätestens am XXXX geboren sei. Das Schreiben wurde aufgrund nicht angegebener Zustelladresse des BF ohne vorheriger Verständigung gemäß § 23 ZustG im Akt hinterlegt.4. Mit Schreiben vom 20.11.2024 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass er ein Mindestalter von römisch 40 Jahren habe und er spätestens am römisch 40 geboren sei. Das Schreiben wurde aufgrund nicht angegebener Zustelladresse des BF ohne vorheriger Verständigung gemäß Paragraph 23, ZustG im Akt hinterlegt.
5. Mit Aktenvermerk vom 12.02.2025 wurde das Verfahren zugelassen.
6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA oder belangte Behörde) nahm den BF am 09.07.2025 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich ein. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er in der Provinz XXXX geboren und dort im Jahr XXXX in der Schule angemeldet worden sei und diese sechs Jahre besucht habe. Danach habe er eine Lehre als KFZ-Mechaniker begonnen. Sein Vater habe einen Laden gehabt, in dem er Gasflaschen verkauft habe. Damals sei es ihnen noch gut gegangen, aktuell jedoch schlecht. Er habe mit seinen Eltern und Geschwistern in einem eigenen Haus gewohnt. Die Entscheidung zum Verlassen des Herkunftsortes habe er drei Tage vor Verlassen getroffen, dies sei im August 2020 gewesen. Seine Familie sei noch in Afghanistan und es gehe ihnen gut. Zusätzlich zum Haus haben sie noch ein halbes Jirib landwirtschaftliche Fläche, welches zur Hälfte verpachtet werde. Sein Fluchtgrund sei, dass er als Helfer in einer Kfz-Werkstatt den Auftrag eines Kunden erhalten habe bei den Fahrzeugen der Regierung eine Bombe anzubringen. Als er dies seinem Vater erzählt habe, habe dieser ihm geraten zu Hause zu bleiben. Dies habe er gemacht, sowie sein Handy ausgeschaltet. Nach drei Tagen habe er sein Handy eingeschaltet und plötzlich habe er wieder einen Anruf erhalten. Der Anrufer habe ihn bedroht die Hände und Füße sofort abzuschneiden. Um vier Uhr in der Nacht seien drei maskierte Männer gekommen und der BF sei sofort ins Nachbarhaus geflüchtet. Die Männer hätten ihn gesucht aber das Haus verlassen, nachdem sie ihn nicht gefunden haben. Sein Vater habe ihm beauftragt, sofort das Haus zu verlassen und zum Onkel vs. zu gehen. Dies habe er gemacht und der Onkel habe ihn am gleichen Tag nach Kabul geschickt, dort habe er ein Ticket gekauft und sei nach Nimruz und von dort schlepperunterstützt ausgereist. Seine Familie sei nicht bedroht worden. Auch seine Kollegen oder der Meister seien nicht kontaktiert worden. Er habe zwar weit entfernte Verwandte gehabt, welche zu den Taliban gehörten, diese habe ihn jedoch nicht geschützt. Er habe die Verwandten auch nicht um Hilfe gebeten. Er habe keinen Kontakt mit diesen gehabt. Auch nach Ausreise wurde die Familie nicht bedroht, ein- oder zweimal sei nach ihn beim Schwager gefragt worden. Dies sei vor ca. eineinhalb Jahren gewesen. 6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA oder belangte Behörde) nahm den BF am 09.07.2025 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich ein. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er in der Provinz römisch 40 geboren und dort im Jahr römisch 40 in der Schule angemeldet worden sei und diese sechs Jahre besucht habe. Danach habe er eine Lehre als KFZ-Mechaniker begonnen. Sein Vater habe einen Laden gehabt, in dem er Gasflaschen verkauft habe. Damals sei es ihnen noch gut gegangen, aktuell jedoch schlecht. Er habe mit seinen Eltern und Geschwistern in einem eigenen Haus gewohnt. Die Entscheidung zum Verlassen des Herkunftsortes habe er drei Tage vor Verlassen getroffen, dies sei im August 2020 gewesen. Seine Familie sei noch in Afghanistan und es gehe ihnen gut. Zusätzlich zum Haus haben sie noch ein halbes Jirib landwirtschaftliche Fläche, welches zur Hälfte verpachtet werde. Sein Fluchtgrund sei, dass er als Helfer in einer Kfz-Werkstatt den Auftrag eines Kunden erhalten habe bei den Fahrzeugen der Regierung eine Bombe anzubringen. Als er dies seinem Vater erzählt habe, habe dieser ihm geraten zu Hause zu bleiben. Dies habe er gemacht, sowie sein Handy ausgeschaltet. Nach drei Tagen habe er sein Handy eingeschaltet und plötzlich habe er wieder einen Anruf erhalten. Der Anrufer habe ihn bedroht die Hände und Füße sofort abzuschneiden. Um vier Uhr in der Nacht seien drei maskierte Männer gekommen und der BF sei sofort ins Nachbarhaus geflüchtet. Die Männer hätten ihn gesucht aber das Haus verlassen, nachdem sie ihn nicht gefunden haben. Sein Vater habe ihm beauftragt, sofort das Haus zu verlassen und zum Onkel vs. zu gehen. Dies habe er gemacht und der Onkel habe ihn am gleichen Tag nach Kabul geschickt, dort habe er ein Ticket gekauft und sei nach Nimruz und von dort schlepperunterstützt ausgereist. Seine Familie sei nicht bedroht worden. Auch seine Kollegen oder der Meister seien nicht kontaktiert worden. Er habe zwar weit entfernte Verwandte gehabt, welche zu den Taliban gehörten, diese habe ihn jedoch nicht geschützt. Er habe die Verwandten auch nicht um Hilfe gebeten. Er habe keinen Kontakt mit diesen gehabt. Auch nach Ausreise wurde die Familie nicht bedroht, ein- oder zweimal sei nach ihn beim Schwager gefragt worden. Dies sei vor ca. eineinhalb Jahren gewesen.
In Österreich lerne er Deutsch und spiele Fußball. In St. Pölten besuche er die Moschee. Er lebe von der Grundversorgung. In Zukunft wolle er eine Ausbildung zum KFZ-Mechaniker machen.
Der BF legte eine Fotografie seiner Tazkira vor, welche darlegt, dass der BF im Jahr XXXX geboren worden sei. Seitens des Dolmetschers (D) wurde angemerkt, dass das Datum vermutlich verfälscht wurde.Der BF legte eine Fotografie seiner Tazkira vor, welche darlegt, dass der BF im Jahr römisch 40 geboren worden sei. Seitens des Dolmetschers (D) wurde angemerkt, dass das Datum vermutlich verfälscht wurde.
7. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 14.11.2025 (zugestellt am 20.11.2025) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt I. und II.). Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und erlies eine Rückkehrentscheidung gegen den BF (Spruchpunkt IV.). In Spruchpunkt V. wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und wurde dem BF eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.).7. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 14.11.2025 (zugestellt am 20.11.2025) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.) und erlies eine Rückkehrentscheidung gegen den BF (Spruchpunkt römisch vier.). In Spruchpunkt römisch fünf. wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und wurde dem BF eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Das BFA führte begründend zusammengefasst aus, dass der BF keine glaubhaften Gründe für eine Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention vorbringen konnte. Weiters sei es ihm möglich wieder in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Der BF würde in keine existentielle Bedrohung geraten, so verfüge er über hinreichende Existenzgrundlagen und familiäre Anknüpfungspunkte. Er sei arbeitsfähig, gesund mit Arbeitserfahrung und die Kultur und Sprache im Herkunftsstaat sei ihm vertraut. Der BF könne mit Erwerbstätigkeit für seinen Unterhalt sorgen. In Österreich sei der BF nicht verfahrensrelevant verankert. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass er schon zum Zeitpunkt der Ausreise unterschiedliche Zeitpunkte bekannt gegeben habe. Zum konkreten Fluchtgrund brachte der BF in der Erstbefragung nichts vor. Auch sei die Erzählung grob und oberflächlich, dies zeige, dass der BF seine Fluchtgeschichte nicht erlebt habe. Weiters sei es nicht glaubhaft, dass die Taliban nunmehr noch ein Interesse an den BF hätten, auch wenn er der Aufforderung eine Bombe in Regierungsautos zu verstecken, nicht nachgekommen wäre. So zeige sich, dass die Taliban in weiterer Folge auch nicht sonstige Mitarbeiter der Werkstätte oder die Familie aufgefordert hätte für die Taliban zu arbeiten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der BF sich nicht an andere Verwandte, welche Taliban seien, gerichtet hätte, wenn er von den Taliban bedroht gewesen wäre, zumal gerade die Familien und Stammeszugehörigkeit einen hohen Wert in der Kultur des Herkunftsstaates darstellen. So wären diese im Sinne des Paschtunwali verpflichtet gewesen zu helfen. Es mag nicht zu überzeugen, dass es dem BF nicht möglich gewesen wäre diese zu kontaktieren, zumal er mit diesen auch telefonieren hätte können. Auch die Sicherheitslage spreche nicht gegen eine Rückkehr oder die schlechte wirtschaftliche Lage zumal die Familie in keiner desolaten finanziellen Lage sei oder gar in Armut. Der BF könne daher zurückkehren ohne in eine Notlage zu geraten. Die Rückkehrentscheidung sei zulässig, zumal der BF in Österreich noch wenig integriert sei, er sei keiner Beschäftigung nachgegangen, nicht selbsterhaltungsfähig und bedürfe soziale Unterstützung. Er habe keine nennenswerten sozialen Kontakte in Österreich und sei erst seit Oktober 2024 in Österreich. Das Interesse an einer geordneten Zuwanderung wiege höher als die geringen privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich
8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 05.12.2025 (eingebracht am 05.12.2025) innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Dies begründete der BF im Wesentlichen wiederholt damit, dass der BF in der Autowerkstätte von den Taliban beauftragt worden sei eine Bombe an den Regierungsautos zu installieren. Er habe dies verweigert und sei der BF daher nach drei Tagen aufgesucht worden und habe sich im Nachbarhaus verstecken können. Die maskierten Männer haben den BF gesucht, aber nicht gefunden. Aus Angst vor Verfolgung habe der BF das Land verlassen. Die Taliban hätten auch nach Ausreise beim Schwager nach dem BF gefragt, zuletzt im August 2025. Die belangte Behörde habe sich jedoch nicht ausreichend mit der Rückkehrsituation befasst. So sei zunächst erkennbar, dass die wirtschaftliche Lage dermaßen sei, dass es dem BF bei Rückkehr nicht möglich sei sich selbst zu versorgen. Auch sei der BF gemäß den Richtlinien des UNCHR als Unterstützer der ehemaligen Regierung dem Risikoprofil einer Verfolgung zuzuordnen und sei er auch als eine Person, welche in Europa aufhältig gewesen ist einer Verfolgung ausgesetzt, da er als nicht guter Muslim wahrgenommen werde und im Misstrauen entgegengebracht werden würde. Insgesamt zeige sich, dass die belangte Behörde sich mit den aktuellen Länderberichten nicht ausreichend auseinandergesetzt habe und dem BF daher der Status des Asylberechtigten in eventu des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Es werde die Durchführung einer Verhandlung beantragt.
9. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 10.12.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der zuständigen Gerichtabteilung zugeteilt.
10. Mit Eingabe vom 23.12.2025 wurde mitgeteilt, dass der BF die Rückkehrberatung, trotz nachweislicher Aufforderung, nicht nachgekommen ist.
11. Am 10.02.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsberatung als gewillkürten Vertreter und einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu durch. Die belangte Behörde nahm nicht an der mündlichen Verhandlung teil. Ergänzend brachte das Bundesverwaltungsgericht die aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan in das Verfahren ein. Der BF legte im Zuge der Verhandlung eine Stellungnahme zu den aktuellen Länderberichten vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF:
1.1.1. Der BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Der BF war zum Zeitpunkt der Erstbefragung volljährig. Der genaue Name und das genaue Geburtsdatum konnten nicht festgestellt werden. Er ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Seine Erstsprache ist Paschtu, weiters spricht er Dari, Urdu und Türkisch. Er ist ledig und hat keine Kinder. Es besteht Verfahrensidentität.1.1.1. Der BF führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Der BF war zum Zeitpunkt der Erstbefragung volljährig. Der genaue Name und das genaue Geburtsdatum konnten nicht festgestellt werden. Er ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Seine Erstsprache ist Paschtu, weiters spricht er Dari, Urdu und Türkisch. Er ist ledig und hat keine Kinder. Es besteht Verfahrensidentität.
1.1.2. Er ist in der Provinz Nangarhar in Afghanistan geboren und dort im Familienverband mit seinen Eltern und Geschwistern (drei Brüder und zwei Schwestern) in einem Haus in der Provinz Nangarhar im Dorf XXXX aufgewachsen. Der BF verfügt über eine zumindest sechsjährige Schulbildung und hat als Automechaniker gearbeitet und mit Unterstützung seines Vaters seinen Lebensunterhalt bestritten. Der BF reiste spätestens im Jahr 2020 aus seinem Herkunftsstaat aus.1.1.2. Er ist in der Provinz Nangarhar in Afghanistan geboren und dort im Familienverband mit seinen Eltern und Geschwistern (drei Brüder und zwei Schwestern) in einem Haus in der Provinz Nangarhar im Dorf römisch 40 aufgewachsen. Der BF verfügt über eine zumindest sechsjährige Schulbildung und hat als Automechaniker gearbeitet und mit Unterstützung seines Vaters seinen Lebensunterhalt bestritten. Der BF reiste spätestens im Jahr 2020 aus seinem Herkunftsstaat aus.
1.1.3. Die Eltern und weitere Geschwister (eine Schwester und drei Brüder) des BF wohnen weiterhin im Elternhaus in Afghanistan. Darüber hinaus sind auch weitere Verwandte, wie die zweite Schwester und weitere Verwandten nach wie vor in Afghanistan in der Provinz Nangarhar aufhältig. Sein Vater ist im Besitz eines Ladens, welches mit Gasflaschen handelt, sein Bruder arbeitet als Schweißer und kann daher die Familie ihren Lebensunterhalt finanzieren. Weiters ist die Familie im Besitz eines Hauses und eines Grundstückes in der Größe von einem halben Jirib, welches zur Hälfte verpachtet wird und die zweite Hälfte zum Eigenbedarf für landwirtschaftliche Produkte genutzt wird. Die ältere Schwester des BF ist verheiratet und lebt in XXXX in der Provinz Nangarhar, wo der