Entscheidungsdatum
12.02.2026Norm
AsylG 2005 §3Spruch
,
W260 2294620-1/38E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Markus BELFIN über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien und Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2024, Zl. 1364038003/231526200, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.07.2025 und 20.11.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Markus BELFIN über die Beschwerde von römisch 40 , alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Syrien und Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2024, Zl. 1364038003/231526200, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.07.2025 und 20.11.2025, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Syrien, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 07.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.08.2023 gab er zusammengefasst an, dass er syrischer Staatsangehöriger und Araber sei. Seine Muttersprache sei Kurdisch. Er stamme aus XXXX . Er müsse den Militärdienst leisten und wolle sich nicht am Krieg beteiligen. Er habe Angst vor einer Rekrutierung und vor dem Krieg. 2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.08.2023 gab er zusammengefasst an, dass er syrischer Staatsangehöriger und Araber sei. Seine Muttersprache sei Kurdisch. Er stamme aus römisch 40 . Er müsse den Militärdienst leisten und wolle sich nicht am Krieg beteiligen. Er habe Angst vor einer Rekrutierung und vor dem Krieg.
3. Am 18.03.2024 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA oder belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen.
Er brachte zusammengefasst vor, dass er auch die türkische Staatsbürgerschaft besitze. Er habe diese 2017 beantragt und Ende 2019 erhalten. 2022 habe er in der Türkei die Ablegung der türkischen Staatsbürgerschaft beantragt. Es sei ihm gesagt worden, dass er erst Asyl bekommen müsse, um die türkische Staatsbürgerschaft ablegen zu können. Den türkischen Reisepass habe er zerstört. 2011 sei er mit seiner Familie nach Aleppo gezogen, wo er bis 2016 gelebt habe. In Aleppo habe er Architektur studiert. Seine Eltern würden nach wie vor in Aleppo in ihrem Haus wohnen. Er habe regemäßigen Kontakt. In der Türkei habe er alleine gelebt und als Architekt sowie als Hilfsarbeiter gearbeitet.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er die Türkei nach sechs Jahren wegen Diskriminierungen verlassen habe. Er sei aufgrund seiner Herkunft aus Syrien und wegen seines Wechsels vom Islam zum Christentum im Jahr 2022 in der Türkei diskriminiert worden. Er sei nicht getauft, aber regelmäßig in die Kirche gegangen. 2022 habe ein Arbeitskollege versucht ihn körperlich zu attackieren, weil er Syrer sei. In er Türkei werde jeder Syrer diskriminiert. Er sei in der Türkei nicht von den Behörden aber von der türkischen Bevölkerung aufgrund des Beitritts zum Christentum verfolgt worden.
Syrien habe er wegen Stammesproblemen in XXXX und wegen des Militärdienstes verlassen. Seine Familie wissen über den Beitritt zum Christentum Bescheid. Sie würden dies akzeptieren, in seiner Familie könne jeder frei entscheiden, was er glaube. Syrien habe er wegen Stammesproblemen in römisch 40 und wegen des Militärdienstes verlassen. Seine Familie wissen über den Beitritt zum Christentum Bescheid. Sie würden dies akzeptieren, in seiner Familie könne jeder frei entscheiden, was er glaube.
4. Mit gegenständlichem Bescheid wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und der Zuerkennung des Status des subsidiärer Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt II.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. 4. Mit gegenständlichem Bescheid wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und der Zuerkennung des Status des subsidiärer Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
5. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
6. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 26.09.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.07.2025 und 20.11.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung, eines Dolmetschers für die arabische Sprache, eines Vertreters der belangten Behörde und eines Zeugen zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Situation in Österreich befragt.
8. Im Rahmen eines Parteiengehörs wurde den Parteien Gelegenheit gegeben zum EUAA Country Guidance Syria vom Dezember 2025 Stellung zu nehmen. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers brachte eine Stellungnahme ein, die belangte Behörde bezog dazu nicht Stellung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , und wurde am XXXX geboren. Seine Identität steht für das Asylverfahren fest.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , und wurde am römisch 40 geboren. Seine Identität steht für das Asylverfahren fest.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens und der Türkei, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist Mitglied der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage (HLT-Kirche, „Mormonen“). Seine Muttersprache ist Arabisch, er spricht auch Türkisch. Er ist ledig und hat keine Kinder.
Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt XXXX (im Folgenden wie in der syrialivemap: XXXX ), im Gouvernement Al-Raqqa, und lebte dort mit seiner Familie bis 2011. In der Folge übersiedelte er mit seiner Familie nach Aleppo, wo er bis 2016 lebte.Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt römisch 40 (im Folgenden wie in der syrialivemap: römisch 40 ), im Gouvernement Al-Raqqa, und lebte dort mit seiner Familie bis 2011. In der Folge übersiedelte er mit seiner Familie nach Aleppo, wo er bis 2016 lebte.
Seine Eltern, seine drei Schwestern und ein Bruder leben in Aleppo. Ein Bruder lebt in Damaskus. Die finanzielle Situation seiner Familie stellt sich als gut dar. Seine Eltern wohnen in einem in ihrem Eigentum befindlichen Haus in Aleppo. Sie haben Grundstücke in XXXX . Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Familie.Seine Eltern, seine drei Schwestern und ein Bruder leben in Aleppo. Ein Bruder lebt in Damaskus. Die finanzielle Situation seiner Familie stellt sich als gut dar. Seine Eltern wohnen in einem in ihrem Eigentum befindlichen Haus in Aleppo. Sie haben Grundstücke in römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Familie.
Der Beschwerdeführer besuchte 12 Jahre die Schule und studierte danach Bauingenieurwesen in Aleppo, was er nach sieben Jahren abschloss. Während seines Studiums unterstützte er seinen Vater, der ebenso Bauingenieur war.
Im Oktober 2016 reiste er alleine in die Türkei, wo er sechs Jahre lang lebte und als Bauingenieur und Hilfsarbeiter arbeitete. Sein Bauingenieurstudium wurde ihm in der Türkei anerkannt. 2017 arbeitete er als Praktikant für Bauingenieurwesen, wo er an der Gestaltung eines Moschee-Projektes in der Stadt XXXX beteiligt war. Danach war er als Junior Bauingenieur bei verschiedenen Unternehmen tätig, wo er an mehreren Projekten beteiligt war. Im Oktober 2016 reiste er alleine in die Türkei, wo er sechs Jahre lang lebte und als Bauingenieur und Hilfsarbeiter arbeitete. Sein Bauingenieurstudium wurde ihm in der Türkei anerkannt. 2017 arbeitete er als Praktikant für Bauingenieurwesen, wo er an der Gestaltung eines Moschee-Projektes in der Stadt römisch 40 beteiligt war. Danach war er als Junior Bauingenieur bei verschiedenen Unternehmen tätig, wo er an mehreren Projekten beteiligt war.
2017 beantragte er die türkische Staatsbürgerschaft, welche er 2019 erhielt.
Im Jahr 2021 hielt er sich wegen seiner Tätigkeit als Bauingenieur, aufgrund eines Projektes, für sechs Monate im Oman auf und reiste anschließend wieder in die Türkei, wo er als Bauarbeiter und Verpackungsarbeiter in verschiedenen Unternehmen arbeitete. Der Beschwerdeführer war in der Lage in der Türkei immer wieder Arbeitsstellen zu finden und sich seine Existenz zu sichern.
Mitte 2023 reiste er aus der Türkei aus und stellte am 07.08.2023 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Er arbeitete in Österreich als Küchengehilfe in einem Hotel und in einem Berggasthof. Er nahm am Beschäftigungsprogramm im Bereich Reinigung im Rahmen der Tagesbetreuung der BBU GmbH und an dem Projekt „WEG – Werte, Empowerment, Gleichberechtigung“ der Caritas teil. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.
Außerhalb der HLT-Kirche ist er in keinem Verein aktiv und engagiert sich auch nicht ehrenamtlich.
Der Beschwerdeführer besuchte einen A1 Deutschkurs.
Er verfügt über keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung und über keine Familienangehörigen in Österreich. Er verfügt über gewöhnliche soziale Kontakte, die er über seine Mitgliedschaft in der HLT-Kirche und über seine Arbeitsstellen kennt.
Der Beschwerdeführer litt an Panikattacken, wodurch er Medikamente benötigte. Derzeit geht es ihm gut, er leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung und ist arbeitsfähig.
Er ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
1.2.1. Der Beschwerdeführer befasste sich bereits in der Türkei mit dem Christentum.
Nach seiner Einreise nach Österreich schloss er sich der HLT-Kirche, einer christlichen Glaubensgemeinschaft, welche zur Konfessionsgruppe der Mormonen zählt und sich als „eine von Jesus Christus veranlasste Wiederherstellung der christlichen Urkirche“ sieht, an. Am 24.08.2025 ließ er sich taufen.
Die Konversion zur christlichen Glaubensgemeinschaft in Österreich erfolgte aus einer gefestigten inneren religiösen Überzeugung. Seine Religionszugehörigkeit stellt für ihn ein identitätsprägendes Merkmal dar, welches er auch im Falle einer Rückkehr nach Syrien oder in die Türkei offen leben wird. Seine Religionszugehörigkeit ist nach außen erkennbar.
Der rechtliche Rahmen der Republik Türkei sieht formell einen umfassenden Schutz der Grund- und Freiheitsrechte, einschließlich der Religionsfreiheit, vor.
Die türkische Verfassung garantiert jeder Person unveräußerliche Grundrechte. Auch die Europäische Menschenrechtskonvention ist aufgrund Art. 90 der Verfassung der Türkei unmittelbar anwendbar und hat Vorrang vor nationalem Recht.Die türkische Verfassung garantiert jeder Person unveräußerliche Grundrechte. Auch die Europäische Menschenrechtskonvention ist aufgrund Artikel 90, der Verfassung der Türkei unmittelbar anwendbar und hat Vorrang vor nationalem Recht.
Christen stellen in der Türkei weniger als ein Prozent der Bevölkerung dar. Religiöse Minderheiten genießen zwar – abgesehen von den drei nach dem Lausanner Vertrag anerkannten Gruppen – keinen eigenen rechtlichen Status als Religionsgemeinschaft. Insbesondere protestantische, evangelikale oder missionarisch tätige Gemeinschaften werden von Teilen der Gesellschaft mit besonderem Misstrauen betrachtet.
Die Konversion vom Islam zum Christentum wird oft gesellschaftlich tabuisiert. Es kommt zu Beschimpfungen, Schikanen, subjektiven Diskriminierungserfahrungen oder mangelnder Wertschätzung im gesellschaftlichen Zusammenleben mit Teilen der türkischen Zivilbevölkerung sowie zu vereinzelten gewaltsamen Übergriffen gegen christliche Einrichtungen und Personen, insbesondere im protestantisch-evangelikalen Bereich.
Bei derartigen Vorfällen schreiten staatliche Stellen jedoch grundsätzlich ein, auch wenn die Strafverfolgungspraxis oftmals milde ausfällt.
Der Abfall vom Islam ist in der Türkei nicht strafbar. Rechtliche Hindernisse für einen Religionswechsel bestehen nicht.
Konvertiten sind nicht systematischen staatlichen Repressionen ausgesetzt. Staatliche Stellen verfolgen Konversionen nicht und greifen auch nicht systematisch gegen Konvertiten ein.
Der Beschwerdeführer wurde in der Türkei aufgrund seines Religionsbekenntnisses nicht verfolgt und droht ihm aufgrund dessen keine Verfolgung.
1.2.2. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig. Der Beschwerdeführer gehört(e) keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an. Der Beschwerdeführer hat weder an Veranstaltungen und Demonstrationen von türkischen Parteien teilgenommen, noch Hilfstätigkeiten für eine Partei übernommen. Der Beschwerdeführer gehört auch nicht der Gülen-Bewegung an. Er äußerte sich nie öffentlich politisch gegen den türkischen Staat und setzte auch keine Handlungen und Äußerungen in der Öffentlichkeit, die ihn in den Fokus der türkischen Behörden rücken ließen und zu einer Verfolgung führen.
Der Beschwerdeführer engagierte sich auch während seines Aufenthalts in Österreich nicht
(exil-)politisch Engagement und schloss sich auch keiner hier tätigen kurdischen Organisation als Mitglied an.Der Beschwerdeführer engagierte sich auch während seines Aufenthalts in Österreich nicht , (exil-)politisch Engagement und schloss sich auch keiner hier tätigen kurdischen Organisation als Mitglied an.
1.2.3. Für alle männlichen türkischen Staatsangehörigen zwischen dem 20. und dem 41. Lebensjahr besteht eine allgemeine Wehrpflicht. Diese trifft unterschiedslos sämtliche Männer, unabhängig von Volkszugehörigkeit, Religion oder politischer Einstellung. Die Dauer des Grundwehrdienstes beträgt seit 2019 sechs Monate. Der Einsatzort wird per Los bestimmt. Wehrpflichtige werden nach den vorliegenden Informationen grundsätzlich nicht mehr in aktive Kampfhandlungen entsandt.
Eine Befreiung ist aus gesundheitlichen Gründen, bei bestimmten familiären Konstellationen, für im Ausland lebende Staatsangehörige unter bestimmten Voraussetzungen sowie durch Zahlung einer gesetzlich festgelegten Freikaufsumme möglich, wobei in diesem Fall lediglich eine 21-tägige Grundausbildung zu absolvieren ist. Auch Doppelstaatsbürger unterliegen der Wehrpflicht, können jedoch unter den genannten Bedingungen den Wehrdienst aufschieben oder sich freikaufen.
Wehrdienstentzug wird verwaltungs- und strafrechtlich verfolgt. Dabei wird zwischen Nichterscheinen zur Musterung, Nichterscheinen zum Dienstantritt und Desertion unterschieden. Die Praxis zeigt, dass zunächst Verwaltungsstrafen verhängt werden, die sich in Geldstrafen niederschlagen können. Freiheitsstrafen sind gesetzlich vorgesehen, werden jedoch vielfach in Geldstrafen umgewandelt.
Christen, Konvertiten oder Angehörige bestimmter Volksgruppen werden nicht in diskriminierender Weise zum Wehrdienst herangezogen oder im Militär gezielt misshandelt.
Der Beschwerdeführer unterliegt als männlicher türkischer Staatsangehöriger auch mit Doppelstaatsbürgerschaft der allgemeinen Wehrpflicht in der Türkei. Doppelstaatsbürger sind vom 20. bis 35. Lebensjahr verpflichtet, den Wehrdienst abzuleisten. Er wird im Fall einer Rückkehr in der Türkei seinen Wehrdienst ableisten müssen, wenn er für tauglich befunden werden sollte. Der Beschwerdeführer wurde bislang weder der Musterung unterzogen, noch erhielt er einen Einberufungsbefehl.
1.2.4. Er war in der Türkei keiner individuellen Gefährdung oder physischer/psychischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt. Er wird in der Türkei nicht aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt.
1.3. Zur Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Türkei:
Der Beschwerdeführer hat sechs Jahre in der Türkei gelebt und gearbeitet. Er ist mit den Gepflogenheiten vertraut und spricht Türkisch.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine mehrjährige Schulausbildung, über einen Studienabschluss in Bauingenieurwesen, der in der Türkei anerkannt ist.
Außerdem verfügt er über eine mehrjährige Berufserfahrung sowohl in Syrien als auch in der Türkei als Bauingenieur und auch als Hilfsarbeiter sowie auch in Österreich als Hilfsarbeiter.
In Anbetracht der umfassenden Schulbildung und dem Studienabschluss in Bauingenieurwesen, welches in der Türkei anerkannt ist, der mehrjährigen Berufserfahrung als Bauingenieur und Hilfsarbeiter sowie der Sprachkenntnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar ist, durch Aufnahme einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit ein ausreichendes Einkommen zur Selbsterhaltung zu erwirtschaften, zumal der Beschwerdeführer auch in Österreich Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner Krankheit, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Er benötigt keine psychologische Betreuung.
Dem Beschwerdeführer ist es möglich und zumutbar, in der Türkei durch Aufnahme einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit ein ausreichendes Einkommen zur Selbsterhaltung zu erwirtschaften.
Seine Eltern und Geschwister leben nach wie vor in Syrien. Deren wirtschaftliche Situation stellt sich als gut dar. Seine Eltern beziehen eine Pension und besitzen zwei Häuser in Syrien. Sein Vater war ebenso Bauingenieur. Von diesen kann er auch außerhalb Syriens Unterstützung durch finanzielle Transaktionen erwarten.
1.4. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
1.4.1. Betreffend die Lage in Syrien werden der Entscheidung insbesondere die in den folgenden Berichten enthaltenen Informationen zugrunde gelegt:
? Auszüge aus den Länderinformationen der Staatendokumentation Türkei, Version 10, vom 06.08.2025
? Österreichische Botschaft Ankara – Asylländerbericht 2024 vom April 2024
? Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
1.4.2. Auszüge aus dem Länderinformationen der Staatendokumentation Türkei, Version 10, vom 06.08.2025:
Politische Lage
Letzte Änderung 2025-08-06 13:32
Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdo?an und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalk?nma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert, was sich auch im Erfolg der CHP (Republikanische Volkspartei - Cumhuriyet Halk Partisi) bei den Lokalwahlen im März 2024 widerspiegelt. Ursache sind vor allem der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Die Gesellschaft ist maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdo?an verfolgten spaltenden Identitätspolitik stark polarisiert (ÖB Ankara 4.2025, S. 4f.; vgl. Migrationsverket 9.4.2024, S. 8f.).Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdo?an und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalk?nma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert, was sich auch im Erfolg der CHP (Republikanische Volkspartei - Cumhuriyet Halk Partisi) bei den Lokalwahlen im März 2024 widerspiegelt. Ursache sind vor allem der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Die Gesellschaft ist maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdo?an verfolgten spaltenden Identitätspolitik stark polarisiert (ÖB Ankara 4.2025, Sitzung 4f.; vergleiche Migrationsverket 9.4.2024, Sitzung 8f.).
Gesellschaftliche Bruchlinien
Die türkische Gesellschaft ist nach wie vor entlang ethnischer, politischer und religiöser Bruchlinien tief gespalten. Während die Kurdenfrage eine der Spaltungslinien ist (Kurden gegen Türken), sind die Türken auch politisch (konservative Nationalisten gegen Modernisten) und religiös (sunnitische Islamisten gegen Säkularisten) gespalten. In den letzten Jahren hat der spaltende Diskurs der politischen Elite zu einer weiteren Trennung und tiefen Polarisierung zwischen dem Lager der Erdo?an-Befürworter und seinen Gegnern beigetragen (BS 19.3.2024