Entscheidungsdatum
12.02.2026Norm
AuslBG §12aSpruch
,
W255 2332155-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Sonja MARCHHART und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX , ABB-Nr. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages von XXXX , geb. XXXX , StA. China, auf Zulassung als Fachkraft für die XXXX gemäß § 12a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Sonja MARCHHART und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 , ABB-Nr. römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. China, auf Zulassung als Fachkraft für die römisch 40 gemäß Paragraph 12 a, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid wird wegen Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang
1.1. Der chinesische Staatsangehörige XXXX (in der Folge: AS) stellte am 26.08.2025 beim Landeshauptmann von Wien, Magistratsabteilung 35 (in der Folge: MA 35), einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) iVm. §§ 12a und 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG zwecks Zulassung als Fachkraft als Koch für die XXXX (in der Folge: BF). 1.1. Der chinesische Staatsangehörige römisch 40 (in der Folge: AS) stellte am 26.08.2025 beim Landeshauptmann von Wien, Magistratsabteilung 35 (in der Folge: MA 35), einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in Verbindung mit Paragraphen 12 a und 20 d Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG zwecks Zulassung als Fachkraft als Koch für die römisch 40 (in der Folge: BF).
1.2. Am 27.08.2025 wurde der unter Punkt 1.1. genannte Antrag seitens der MA 35 dem Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) übermittelt. 1.2. Am 27.08.2025 wurde der unter Punkt 1.1. genannte Antrag seitens der MA 35 dem Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) übermittelt.
1.3. Mit Bescheid des AMS vom 25.09.2025, ABB-Nr.: XXXX , wurde der unter Punkt 1.1. genannte Antrag auf Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG abgewiesen. Begründend führte das AMS aus, dass die BF bereits mittels Parteiengehör informiert worden sei, dass nach den derzeit vorgelegten Unterlagen nur 10 Punkte für den AS angerechnet können würden. Bei dem vorgelegten Curriculum-Vergleich handle es sich um kein offizielles Schreiben, weswegen der Sachverhalt unverändert bleibe. 1.3. Mit Bescheid des AMS vom 25.09.2025, ABB-Nr.: römisch 40 , wurde der unter Punkt 1.1. genannte Antrag auf Zulassung als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslBG abgewiesen. Begründend führte das AMS aus, dass die BF bereits mittels Parteiengehör informiert worden sei, dass nach den derzeit vorgelegten Unterlagen nur 10 Punkte für den AS angerechnet können würden. Bei dem vorgelegten Curriculum-Vergleich handle es sich um kein offizielles Schreiben, weswegen der Sachverhalt unverändert bleibe.
1.4. Am 09.10.2025 brachte die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.3. genannten Bescheid des AMS ein und legte weitere Unterlagen vor.
1.5. Am 15.01.2026 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
1.6. Mit Schreiben vom 15.01.2026 zog der AS seinen Antrag vom 26.08.2025 zurück.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Feststellungen
2.1.1. Der AS ist am XXXX geboren. Er ist Staatsangehöriger Chinas. 2.1.1. Der AS ist am römisch 40 geboren. Er ist Staatsangehöriger Chinas.
2.1.2. Am 26.08.2025 stellte der AS bei der MA 35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG iVm. §§ 12a und 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG zwecks Zulassung als Fachkraft als Koch für die Dienstgeberin XXXX 2.1.2. Am 26.08.2025 stellte der AS bei der MA 35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraphen 12 a und 20 d Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG zwecks Zulassung als Fachkraft als Koch für die Dienstgeberin römisch 40
2.1.3. Mit Bescheid des AMS vom 25.09.2025, ABB-Nr.: XXXX , wurde der unter Punkt 2.1.2. genannte Antrag des AS auf Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde. 2.1.3. Mit Bescheid des AMS vom 25.09.2025, ABB-Nr.: römisch 40 , wurde der unter Punkt 2.1.2. genannte Antrag des AS auf Zulassung als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslBG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde.
2.1.4. Mit Schreiben vom 15.01.2026 zog der AS den unter Punkt 2.1.2. genannten Antrag zurück.
2.2. Beweiswürdigung
2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2.2. Das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit des AS (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere den darin einliegenden Kopien des Reisepasses des AS.
2.2.3. Die Feststellungen hinsichtlich des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG iVm. §§ 12a und 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG zwecks Zulassung als Fachkraft als Koch (Punkt 2.1.2.) stützen sich auf den im Akt einliegenden Antrag.2.2.3. Die Feststellungen hinsichtlich des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraphen 12 a und 20 d Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG zwecks Zulassung als Fachkraft als Koch (Punkt 2.1.2.) stützen sich auf den im Akt einliegenden Antrag.
2.2.4. Die Feststellungen hinsichtlich des Bescheides des AMS und der Beschwerde (Punkt 2.1.3.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
2.2.5. Die Feststellung, dass der AS mit Schreiben vom 15.01.2026 seinen Antrag vom 26.08.2025 zurückzog (Punkt 2.1.4.), stützt sich auf die seitens des AMS an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte E-Mail des AS. Diese ist eindeutig formuliert und lässt keinen Zweifel am Willen des AS offen, den verfahrenseinleitenden Antrag zurückziehen zu wollen.
2.3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 20g Abs. 1 AuslBG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A) Behebung des Bescheides
2.3.1. Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.2.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2.3.2. Gemäß § 13 Abs. 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.2.3.2. Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
2.3.3. Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt, wie der VwGH bereits vielfach ausgesprochen hat, den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides; das VwG hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben; tut es dies nicht, belastet es seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit (VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0051, vgl. etwa 26.02.2020, Ra 2019/05/0065; 25.06.2021, Ro 2019/05/0018, jeweils mwN).2.3.3. Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt, wie der VwGH bereits vielfach ausgesprochen hat, den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides; das VwG hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben; tut es dies nicht, belastet es seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit (VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0051, vergleiche etwa 26.02.2020, Ra 2019/05/0065; 25.06.2021, Ro 2019/05/0018, jeweils mwN).
2.3.4. Da die Zurückziehung des ursprünglich verfahrenseinleitenden Antrages im gegenständlichen Fall somit den Wegfall der Zuständigkeit des AMS zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides bewirkt, ist der Bescheid des AMS ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheidbehebung ersatzlose Behebung verfahrenseinleitender Antrag ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W255.2332155.1.00Im RIS seit
19.03.2026Zuletzt aktualisiert am
19.03.2026