Entscheidungsdatum
12.02.2026Norm
AlVG §11Spruch
,
W255 2329595-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Natascha BAUMANN, MA und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 09.09.2025, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.11.2025, GZ: WF 2025-0566-3-014745, betreffend den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 06.09.2025 bis 03.10.2025 gemäß § 11 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Natascha BAUMANN, MA und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 09.09.2025, VN: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.11.2025, GZ: WF 2025-0566-3-014745, betreffend den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 06.09.2025 bis 03.10.2025 gemäß Paragraph 11, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Arbeitsmarktservice XXXX zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Arbeitsmarktservice römisch 40 zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
1. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 06.09.2025 beim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld. 1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 06.09.2025 beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
1.2. Mit Bescheid des AMS vom 09.09.2025, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF für den Zeitraum von 06.09.2025 bis 03.10.2025 gemäß § 11 AlVG kein Arbeitslosengeld erhalte. Begründend führte das AMS aus, dass der BF sein Dienstverhältnis beim XXXX freiwillig gekündigt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.2. Mit Bescheid des AMS vom 09.09.2025, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF für den Zeitraum von 06.09.2025 bis 03.10.2025 gemäß Paragraph 11, AlVG kein Arbeitslosengeld erhalte. Begründend führte das AMS aus, dass der BF sein Dienstverhältnis beim römisch 40 freiwillig gekündigt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
1.3. Gegen den unter Punkt 1.2. genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Er brachte zusammengefasst vor, dass er sein Dienstverhältnis aus zwingenden gesundheitlichen Gründen beendet habe. Die Tätigkeit im unmittelbaren Umgang mit verstorbenen Patienten sei für ihn psychisch nicht tragbar gewesen. Die gesundheitlichen Einschränkungen seien durch ein ärztliches Attest belegt, welches er der Beschwerde beilege. Die Beendigung des Dienstverhältnisses sei daher nicht grundlos und willkürlich erfolgt, sondern aus medizinisch nachvollziehbaren Gründen. Eine Sanktionierung oder Kürzung seiner Leistungen durch das AMS sei daher nicht gerechtfertigt.
1.4. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 19.11.2025, GZ: WF 2025-0566-3-014745, wurde die Beschwerde abgewiesen. Das AMS führte begründend aus, dass die Tätigkeit mit Verstorbenen rechtlich zulässig sei. Dass der BF diese Tätigkeit als „psychisch nicht tragbar“ empfinde, stelle eine individuelle Einstellung dar, die nicht den objektiven Kriterien der Unzumutbarkeit entspreche. Dieser Umstand könne auch nicht durch das Schreiben der Fachärztin für Neurologie widerlegt werden, zumal es sich dabei weder um ein Gutachten noch um einen Befund handle. Dem Vorbringen könne daher keine rechtliche Bedeutung beigemessen werden.
1.5. Gegen den unter Punkt 1.4. genannten Bescheid richtet sich der vom BF eingebrachte Vorlageantrag. Mit dem Vorlageantrag übermittelte der BF mehrere Befunde einer Fachärztin für Neurologie.
1.6. Am 11.12.2025 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
1.7. Am 16.12.2025 langte eine ergänzende Stellungnahme des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Feststellungen
2.1.1. Der BF ist am XXXX geboren und seit 17.10.2008 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet. 2.1.1. Der BF ist am römisch 40 geboren und seit 17.10.2008 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet.
2.1.2. Der BF stand von 11.08.2025 bis 05.09.2025 in einem Dienstverhältnis beim XXXX . Dieses Dienstverhältnis wurde vom BF gelöst. 2.1.2. Der BF stand von 11.08.2025 bis 05.09.2025 in einem Dienstverhältnis beim römisch 40 . Dieses Dienstverhältnis wurde vom BF gelöst.
2.1.3. Der BF stellte am 06.09.2025 einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
2.1.4. Der BF brachte wiederholt vor, das Dienstverhältnis aus gesundheitlichen Gründen gelöst zu haben. Er legte mehrere Befunde einer Fachärztin für Neurologie vom 19.11.2024, 27.12.2024, 14.01.2025, 25.02.2025, 08.04.2025, 06.06.2025 und 16.09.2025 vor, aus denen zusammengefasst hervorgeht, dass der BF an einer Anpassungsstörung leide, ängstlich depressiv sei und eine medikamentöse Behandlung durchgeführt worden sei. Der BF legte ein Schreiben der Fachärztin für Neurologie vor, laut dem ihm der Umgang mit Verstorbenen vor dem Hintergrund der bekannten psychosozialen Belastungen nicht zumutbar sei.
2.1.5. Das AMS hat sich nicht mit den gesundheitlichen Einschränkungen des BF auseinandergesetzt. Das AMS hat nicht ermittelt, ob und inwiefern die vorgebrachten gesundheitlichen Einschränkungen die Lösung des Dienstverhältnisses beim XXXX , im Zuge dessen der BF mit verstorbenen Personen umgehen musste, beeinflusst haben. 2.1.5. Das AMS hat sich nicht mit den gesundheitlichen Einschränkungen des BF auseinandergesetzt. Das AMS hat nicht ermittelt, ob und inwiefern die vorgebrachten gesundheitlichen Einschränkungen die Lösung des Dienstverhältnisses beim römisch 40 , im Zuge dessen der BF mit verstorbenen Personen umgehen musste, beeinflusst haben.
2.1.6. Mit Bescheid des AMS vom 09.09.2025, VN: XXXX , stellte das AMS fest, dass dem BF gemäß § 11 AlVG für den Zeitraum von 06.09.2025 bis 03.10.2025 kein Arbeitslosengeld gebührt. 2.1.6. Mit Bescheid des AMS vom 09.09.2025, VN: römisch 40 , stellte das AMS fest, dass dem BF gemäß Paragraph 11, AlVG für den Zeitraum von 06.09.2025 bis 03.10.2025 kein Arbeitslosengeld gebührt.
2.1.7. Gegen den unter Punkt 2.1.6. genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
2.1.8. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 19.11.2025, GZ: WF 2025-0566-3-014745, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.09.2025 abgewiesen.
2.1.9. Gegen die unter Punkt 2.1.8. genannte Beschwerdevorentscheidung brachte der BF am 03.12.2025 fristgerecht einen Antrag zur Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein.
2.2. Beweiswürdigung
2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2.2. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
2.2.3. Die Feststellungen zum Dienstverhältnis des BF (Punkt 2.1.2.) stützen sich auf die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. Die Auflösung des Dienstverhältnisses durch den BF ist unstrittig.
2.2.4. Die Feststellung zum Antrag auf Arbeitslosengeld (Punkt 2.1.3.) gründet sich auf den im Verwaltungsakt einliegenden Antrag.
2.2.5. Dass der BF wiederholt vorbrachte, das unter Punkt 2.1.2. genannte Dienstverhältnis aus gesundheitlichen Gründen gelöst zu haben (Punkt 2.1.4.), ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere der Stellungnahme vom 09.09.2025, der Beschwerde, dem Vorlageantrag und den mit diesem vorgelegten Befunden sowie der Stellungnahme vom 16.12.2025. Der BF bringt unter Vorlage mehrerer Schreiben einer Fachärztin für Neurologie zusammengefasst vor, dass er unter einer Anpassungsstörung leide und ängstlich depressiv sei und legte auch eine Stellungnahme der Neurologin vor, die Bezug auf das Dienstverhältnis nimmt. Dieses Schreiben befindet sich ebenfalls im Verwaltungsakt.
2.2.6. Das AMS ging im Bescheid vom 09.09.2025 nicht auf das Vorbringen des BF, er habe das Dienstverhältnis aus gesundheitlichen Gründen gelöst, ein. In der Beschwerdevorentscheidung führt das AMS lediglich in rechtlicher Hinsicht aus, dass ein Nachsichtsgrund im Sinne des § 11 Abs. 2 AlVG voraussetze, dass ein wichtiger Grund vorliegen müsse, der das Verbleiben im Dienstverhältnis objektiv unzumutbar mache. Subjektive Empfindungen oder persönliche Abneigungen gegenüber bestimmten Tätigkeiten würden nicht ausreichen. Der Umgang mit Verstorbenen sei rechtlich zulässig; dass der BF diese Tätigkeit als psychisch nicht tragbar empfinde, stelle eine individuelle Empfindung dar, die nicht den objektiven Kriterien der Unzumutbarkeit entspreche. Eine konkrete Auseinandersetzung mit den vorgebrachten gesundheitlichen Einschränkungen des BF erfolgte nicht. 2.2.6. Das AMS ging im Bescheid vom 09.09.2025 nicht auf das Vorbringen des BF, er habe das Dienstverhältnis aus gesundheitlichen Gründen gelöst, ein. In der Beschwerdevorentscheidung führt das AMS lediglich in rechtlicher Hinsicht aus, dass ein Nachsichtsgrund im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AlVG voraussetze, dass ein wichtiger Grund vorliegen müsse, der das Verbleiben im Dienstverhältnis objektiv unzumutbar mache. Subjektive Empfindungen oder persönliche Abneigungen gegenüber bestimmten Tätigkeiten würden nicht ausreichen. Der Umgang mit Verstorbenen sei rechtlich zulässig; dass der BF diese Tätigkeit als psychisch nicht tragbar empfinde, stelle eine individuelle Empfindung dar, die nicht den objektiven Kriterien der Unzumutbarkeit entspreche. Eine konkrete Auseinandersetzung mit den vorgebrachten gesundheitlichen Einschränkungen des BF erfolgte nicht.
Das AMS ließ sämtliche vom BF vorgelegte fachärztliche Befunde, die Stellungnahme seiner behandelnden Neurologin, die bestätigte, dass dem BF der Umgang mit Verstorbenen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit vor dem Hintergrund der bekannten psychosozialen Belastungen und der medizinischen Vorgeschichte nicht zumutbar sei, sowie das gleichbleibende Vorbringen des BF gänzlicher außer Acht. Das AMS ermittelte nicht, ob und inwiefern die psychische Erkrankung des BF die Lösung des Dienstverhältnisses erforderlich machte, sondern verwies pauschal darauf, dass der Umgang mit Verstorbenen zulässig sei. Ausführungen hinsichtlich des individuellen Gesundheitszustandes des BF sind weder dem Bescheid noch der Beschwerdevorentscheidung zu entnehmen.
2.2.7. Die Feststellungen hinsichtlich des Bescheids bzw. der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.6. und Punkt 2.1.8.) sowie der Beschwerde (Punkt 2.1.7.) und des Vorlageantrages (Punkt 2.1.9.) stützen sich auf den Verwaltungsakt und sind unstrittig.
2.3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:
„§ 11. (1) Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.„§ 11. (1) Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß Paragraph 3, versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
(2) Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.“
2.3.2. Zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung:
2.3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,2.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1) wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11).Das Modell der Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11).
§ 28 Abs. 3. zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
2.3.2.2. Aus der Judikatur des VwGH zur vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung, d.h. im Tatsachenbereich, zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen und dass die verfahrensrechtliche Möglichkeit einer Rückverweisung nur ausnahmsweise möglich sein soll und hinsichtlich der Voraussetzungen der Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG streng zu prüfen ist (vgl. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0168; VwGH vom 26.01.2011, 2009/07/0094).2.3.2.2. Aus der Judikatur des VwGH zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung, d.h. im Tatsachenbereich, zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen und dass die verfahrensrechtliche Möglichkeit einer Rückverweisung nur ausnahmsweise möglich sein soll und hinsichtlich der Voraussetzungen der Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG streng zu prüfen ist vergleiche VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0168; VwGH vom 26.01.2011, 2009/07/0094).
Gemäß des Erkenntnisses des VwGH vom 28.03.2008, 2005/12/0187, zu § 66 Abs. 2 AVG ist eine Zurückverweisung nach dieser Norm nur dann zulässig, wenn die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne dieser zitierten Norm kann sich dabei immer nur im Tatsachenbereich stellen, wobei es allerdings nicht maßgebend ist, ob eine Verhandlung im kontradiktorischen Sinn oder nur eine Vernehmung der Partei erforderlich ist. Die Voraussetzung für eine Kassation nach § 66 Abs. 2 AVG ist daher auch dann erfüllt, wenn zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes nur die Vernehmung einer Partei erforderlich ist.Gemäß des Erkenntnisses des VwGH vom 28.03.2008, 2005/12/0187, zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist eine Zurückverweisung nach dieser Norm nur dann zulässig, wenn die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne dieser zitierten Norm kann sich dabei immer nur im Tatsachenbereich stellen, wobei es allerdings nicht maßgebend ist, ob eine Verhandlung im kontradiktorischen Sinn oder nur eine Vernehmung der Partei erforderlich ist. Die Voraussetzung für eine Kassation nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist daher auch dann erfüllt, wenn zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes nur die Vernehmung einer Partei erforderlich ist.
In seinem Erkenntnis vom 20.02.2014, 2013/09/0166-10, zu einem Sachverhalt nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz stellte der VwGH zum Umfang der Ermittlungspflicht der belangten Behörde Folgendes fest:
„Gemäß § 60 AVG (...) sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (§§ 37 ff AVG), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben (...). Die genannte Zusammenfassung wird in Bezug auf die Beweiswürdigung kurz ausfallen können, wenn keine einander widersprechenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorliegen. Bei Widersprüchen zwischen den Behauptungen und Angaben der Verfahrensparteien und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es aber einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen, damit der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der Behörde auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit überprüfen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. 05.2005, 2002/08/0106). Nicht oder unzureichend begründete Bescheide hindern den Verwaltungsgerichtshof seiner Rechtskontrollaufgabe, wie sie in § 41 Abs. 1 VwGG zum Ausdruck kommt, insoweit zu entsprechen, als derartige Bescheide inhaltlich auch keine Überprüfung "auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes" zulassen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26.02.2009, 2007/09/0088, mwN).„Gemäß Paragraph 60, AVG (...) sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Paragraphen 37, ff AVG), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben (...). Die genannte Zusammenfassung wird in Bezug auf die Beweiswürdigung kurz ausfallen können, wenn keine einander widersprechenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorliegen. Bei Widersprüchen zwischen den Behauptungen und Angaben der Verfahrensparteien und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es aber einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen, damit der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der Behörde auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit überprüfen kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. 05.2005, 2002/08/0106). Nicht oder unzureichend begründete Bescheide hindern den Verwaltungsgerichtshof seiner Rechtskontrollaufgabe, wie sie in Paragraph 41, Absatz eins, VwGG zum Ausdruck kommt, insoweit zu entsprechen, als derartige Bescheide inhaltlich auch keine Überprüfung "auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes" zulassen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 26.02.2009, 2007/09/0088, mwN).
Damit stellt der Verwaltungsgerichtshof den Umfang der Ermittlungspflicht der belangten Behörde ausführlich dar.
2.3.2.3. Gemäß § 11 Abs. 1 AlVG haben arbeitslose Personen, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses an, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. 2.3.2.3. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AlVG haben arbeitslose Personen, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses an, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
§ 11 Abs. 2 AlVG sieht vor, dass der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes in berücksichtigungswürdigen Fällen, z.B. wegen der Aufnahme einer anderen Beschäftigung, einer freiwilligen Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen ist. Paragraph 11, Absatz 2, AlVG sieht vor, dass der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes in berücksichtigungswürdigen Fällen, z.B. wegen der Aufnahme einer anderen Beschäftigung, einer freiwilligen Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen ist.
Durch Normierung der zwingend vorgesehenen Nachsichtsgewährung in § 11 zweiter Satz AlVG hat der Gesetzgeber die Grundlage geschaffen, im Einzelfall subjektive Faktoren zu berücksichtigen und die Behörde damit in die Lage versetzt, das Nachsichtsrecht flexibel zu handhaben. Das AMS hat im Ermittlungsverfahren amtswegig zu prüfen, ob allfällige Nachsichtsgründe vorliegen und z.B. bei Vorliegen eines zwingenden gesundheitlichen Grundes jedenfalls Nachsicht zu üben (vgl. Krautgartner/Sdoutz/Seitz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (21. Lfg 2023) § 11 AlVG Rz 296).Durch Normierung der zwingend vorgesehenen Nachsichtsgewährung in Paragraph 11, zweiter Satz AlVG hat der Gesetzgeber die Grundlage geschaffen, im Einzelfall subjektive Faktoren zu berücksichtigen und die Behörde damit in die Lage versetzt, das Nachsichtsrecht flexibel zu handhaben. Das AMS hat im Ermittlungsverfahren amtswegig zu prüfen, ob allfällige Nachsichtsgründe vorliegen und z.B. bei Vorliegen eines zwingenden gesundheitlichen Grundes jedenfalls Nachsicht zu üben vergleiche Krautgartner/Sdoutz/Seitz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (21. Lfg 2023) Paragraph 11, AlVG Rz 296).
2.3.2.4. Die arbeitslose Person hat das Vorliegen gesundheitlicher Gründe für die Beendigung des Dienstverhältnisses durch Vorlage entsprechender ärztlicher Unterlagen glaubhaft zu machen. Erweisen sich diese als nicht aussagekräftig genug, hat das AMS amtswegig den Gesundheitszustand der betroffenen Person zu ermitteln. Die Erhebungspflicht des Arbeitsmarktservice umfasst dabei auch die amtswegige Ermittlung der konkreten Art der Beschäftigung, die der Betroffene zu verrichten hatte, um die rechtliche Beurteilung der (Un)zumutbarkeit der beendeten Beschäftigung vornehmen zu können (vgl. Krautgartner/Sdoutz/Seitz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (21. Lfg 2023) § 11 AlVG Rz 299). 2.3.2.4. Die arbeitslose Person hat das Vorliegen gesundheitlicher Gründe für die Beendigung des Dienstverhältnisses durch Vorlage entsprechender ärztlicher Unterlagen glaubhaft zu machen. Erweisen sich diese als nicht aussagekräftig genug, hat das AMS amtswegig den Gesundheitszustand der betroffenen Person zu ermitteln. Die Erhebungspflicht des Arbeitsmarktservice umfasst dabei auch die amtswegige Ermittlung der konkreten Art der Beschäftigung, die der Betroffene zu verrichten hatte, um die rechtliche Beurteilung der (Un)zumutbarkeit der beendeten Beschäftigung vornehmen zu können vergleiche Krautgartner/Sdoutz/Seitz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (21. Lfg 2023) Paragraph 11, AlVG Rz 299).
Im verfahrensgegenständlichen Fall wäre daher insbesondere zu ermitteln gewesen, ob der BF das Dienstverhältnis beim XXXX aus zwingenden gesundheitlichen Gründen gelöst hat. Das AMS hat sich weder mit den vorgelegten fachärztlichen Befunden noch mit der Art des Dienstverhältnisses und den genauen Umständen der Kündigung auseinandergesetzt. Es wäre Aufgabe des AMS gewesen, diese für eine etwaige Nachsichtgewährung relevanten Ermittlungen zu tätigen und daran anknüpfend konkrete Feststellungen zu treffen. Der bloße Verweis darauf, dass der Umgang mit Verstorbenen rechtlich zulässig sei und dass es sich um eine individuelle Einstellung des BF handle, wenn dieser die Tätigkeit als psychisch nicht tragbar empfinde, kann eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Beschwerden des BF und den Auswirkungen der konkreten Tätigkeit auf den Gesundheitszustand des BF nicht ersetzen. Eine rechtliche Beurteilung der (Un)Zumutbarkeit der beendeten Beschäftigung ist vor diesem Hintergrund nicht durchführbar. Im verfahrensgegenständlichen Fall wäre daher insbesondere zu ermitteln gewesen, ob der BF das Dienstverhältnis beim römisch 40 aus zwingenden gesundheitlichen Gründen gelöst hat. Das AMS hat sich weder mit den vorgelegten fachärztlichen Befunden noch mit der Art des Dienstverhältnisses und den genauen Umständen der Kündigung auseinandergesetzt. Es wäre Aufgabe des AMS gewesen, diese für eine etwaige Nachsichtgewährung relevanten Ermittlungen zu tätigen und daran anknüpfend konkrete Feststellungen zu treffen. Der bloße Verweis darauf, dass der Umgang mit Verstorbenen rechtlich zulässig sei und dass es sich um eine individuelle Einstellung des BF handle, wenn dieser die Tätigkeit als psychisch nicht tragbar empfinde, kann eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Beschwerden des BF und den Auswirkungen der konkreten Tätigkeit auf den Gesundheitszustand des BF nicht ersetzen. Eine rechtliche Beurteilung der (Un)Zumutbarkeit der beendeten Beschäftigung ist vor diesem Hintergrund nicht durchführbar.
Es obliegt in erster Linie dem AMS, zum Zeitpunkt seiner Entscheidung den maßgebenden Sachverhalt vollständig zu ermitteln und diese Aufgabe nicht etwa an die Rechtsmittelinstanz auszulagern. Es kann nicht festgestellt werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
2.3.2.5. Der angefochtene Bescheid war somit zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides – nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens – an das AMS XXXX zurückzuverweisen. 2.3.2.5. Der angefochtene Bescheid war somit zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides – nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens – an das AMS römisch 40 zurückzuverweisen.
2.3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens des BF nicht beantragt. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 Sitzung 389 (GRC), entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens des BF nicht beantragt.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Arbeitslosengeld Dienstverhältnis Ermittlungspflicht Gesundheitszustand Kassation Kündigung mangelnde Sachverhaltsfeststellung SperrfristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W255.2329595.1.00Im RIS seit
12.03.2026Zuletzt aktualisiert am
12.03.2026