TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/12 W251 2287563-1

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Veröffentlicht am 12.02.2026
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Entscheidungsdatum

12.02.2026

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FlKonv Art1 AbschnA Z2
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W251 2287563-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2024, Zl. 1351441706-230862210, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2024, Zl. 1351441706-230862210, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 04.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sein Vater bei der ehemaligen Sicherheitsbehörde gearbeitet habe. Nach der Machtübernahme der Taliban sei eine allgemeine Amnestie ausgesprochen worden. Sein Vater habe den Taliban auch die Waffen abgegeben, dennoch seien die Taliban eines Tages zu ihnen nach Hause gekommen und haben den Vater und den Bruder des Beschwerdeführers mitgenommen. Nach einigen Tagen seien sein Vater und sein Bruder umgebracht worden. Seine Mutter habe dann entschieden, dass er das Land verlassen solle, woraufhin er Afghanistan verlassen habe. Als er in die Türkei kam, habe er erfahren, dass auch seine Mutter verstorben sei, er wisse aber nicht wie. Dies seien alle seine Fluchtgründe.

In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sein Vater für die nationale Sicherheit gearbeitet habe. Nachdem seine Eltern und sein Bruder umgebracht worden seien, sei auch sein Leben in Gefahr gewesen, auch er sei bei einem weiteren Aufenthalt in Afghanistan auch getötet worden. Zudem habe er auch aus wirtschaftlichen Gründen keine Schule besuchen können. In der Provinz XXXX seien Schiiten schikaniert worden. Die Provinz Bamyan habe die meisten Vorurteile gegen diese. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sein Vater für die nationale Sicherheit gearbeitet habe. Nachdem seine Eltern und sein Bruder umgebracht worden seien, sei auch sein Leben in Gefahr gewesen, auch er sei bei einem weiteren Aufenthalt in Afghanistan auch getötet worden. Zudem habe er auch aus wirtschaftlichen Gründen keine Schule besuchen können. In der Provinz römisch 40 seien Schiiten schikaniert worden. Die Provinz Bamyan habe die meisten Vorurteile gegen diese.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe, wonach seine Eltern ermordet worden seien, nicht habe glaubhaft machen können, seine Eltern leben immer noch im Heimatdorf. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Er sei ein junger und arbeitsfähiger Mann mit Arbeitserfahrung. Zudem verfüge der Beschwerdeführer in Afghanistan über ein tragfähiges familiäres Netzwerk, sodass ihm bei einer Rückkehr die Lebensgrundlage nicht entzogen sei. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, welches einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.

3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass Verfahrensmängel sowie Begründungsmängel vorliegen würden. Der Vater des Beschwerdeführers sei aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit von den Taliban ermordet worden, ebenso wie seine Mutter und sein Bruder. Auch er werde daher bei einer Rückkehr nach Afghanistan von den Taliban verfolgt. Zudem sei dem Beschwerdeführer aufgrund des bestehenden Konflikts zwischen Sunniten und Schiiten eine Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich. Auch die aktuelle Sicherheits- Und Versorgungslage stehe einer Rückkehr des Beschwerdeführers entgegen und seien dazu auch die UNHCR-Richtlinien zu beachten. Zudem stehe auch die politische Lage in Afghanistan und das Regime der Taliban eine Rückkehr von jeglichen Personen entgegen.

4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.02.2026 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari, er spricht zudem gut Türkisch sowie etwas Englisch und etwas Deutsch. Er kann auf Türkisch und Dari gut lesen und schreiben, auf Deutsch und Englisch kann er etwas lesen und schreiben. Er ist ledig und kinderlos (AS 30; Verhandlungsprotokoll vom 10.02.2026 = VP S. 6f). Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari, er spricht zudem gut Türkisch sowie etwas Englisch und etwas Deutsch. Er kann auf Türkisch und Dari gut lesen und schreiben, auf Deutsch und Englisch kann er etwas lesen und schreiben. Er ist ledig und kinderlos (AS 30; Verhandlungsprotokoll vom 10.02.2026 = VP Sitzung 6f).

Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Bamyan, in der Stadt XXXX geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinem älteren Bruder auf (VP S. 8). Der Beschwerdeführer besuchte mehrere Jahre eine Schule. Der Beschwerdeführer arbeitete in Afghanistan fünf Jahre als Obstverkäufer (VP S. 7), in der Türkei erlernte er das Tischlerhandwerk und arbeitete dort in diesem Bereich (VP S. 14). Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Bamyan, in der Stadt römisch 40 geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinem älteren Bruder auf (VP Sitzung 8). Der Beschwerdeführer besuchte mehrere Jahre eine Schule. Der Beschwerdeführer arbeitete in Afghanistan fünf Jahre als Obstverkäufer (VP Sitzung 7), in der Türkei erlernte er das Tischlerhandwerk und arbeitete dort in diesem Bereich (VP Sitzung 14).

Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut.

Der Beschwerdeführer reiste ca. im Herbst 2021 aus Afghanistan aus (AS 33). Er konnte sich die Kosten für die Ausreise aus Afghanistan mit finanzieller Unterstützung seiner Familie leisten.

Der Beschwerdeführer ist gesund (VP S. 17).Der Beschwerdeführer ist gesund (VP Sitzung 17).

1.2.    Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.2.1.  Weder der Vater des Beschwerdeführers noch sein Bruder haben jemals für die ehemaligen afghanischen Sicherheitskräfte gearbeitet. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familienangehörigen werden verdächtigt die ehemalige afghanische Regierung unterstützt zu haben. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurden in Afghanistan jemals von den Taliban oder von anderen Personen aufgesucht, von diesen bedroht oder angegriffen. Die Eltern und der Bruder wurden nicht getötet, diese leben noch in Afghanistan in der Heimatstadt. Der Beschwerdeführer wird von den Taliban auch nicht gesucht.

Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen.

1.2.2.    Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen.

Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Schiiten oder zur Volksgruppe der Hazara konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt.

Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seines Aufenthalts in einem westlichen Land, wegen seiner Wertehaltung oder aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist und die ihn in Afghanistan exponieren würde.

Dem Beschwerdeführer wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht unterstellt, eine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Einstellung zu haben.

1.3.    Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit Mai 2023 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 03.05.2023 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig.

Der Beschwerdeführer verfügt über geringe Deutschkenntnisse, er hat einen A2 Kurs besucht und noch keine Deutschprüfung abgelegt.

Der Beschwerdeführer bezog zunächst im Mai 2023 noch Grundversorgung. Von Juni 2023 bis Mai 2024 war er als Selbständiger bei der Sozialversicherung angemeldet, hat aber mit dieser Tätigkeit nicht Fuß fassen können. Seitdem bezieht er weder ein Einkommen noch Grundversorgung oder andere staatliche Leistungen (Beilage ./I; VP S. 13). Der Beschwerdeführer ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und geht keiner Erwerbstätigkeit nach, er würde jedoch gerne als Tischler arbeiten (VP S. 13, S. 14). Er wird von seinen Freunden in Österreich, wobei er bei einem seiner Freunde auch wohnt, mit einem Geldbetrag in Höhe von EUR 300 bis 600 pro Monat unterstützt. Diese Freunde werden den Beschwerdeführer auch weiterhin finanziell unterstützen (VP S. 14). Der Beschwerdeführer bezog zunächst im Mai 2023 noch Grundversorgung. Von Juni 2023 bis Mai 2024 war er als Selbständiger bei der Sozialversicherung angemeldet, hat aber mit dieser Tätigkeit nicht Fuß fassen können. Seitdem bezieht er weder ein Einkommen noch Grundversorgung oder andere staatliche Leistungen (Beilage ./I; VP Sitzung 13). Der Beschwerdeführer ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und geht keiner Erwerbstätigkeit nach, er würde jedoch gerne als Tischler arbeiten (VP Sitzung 13, Sitzung 14). Er wird von seinen Freunden in Österreich, wobei er bei einem seiner Freunde auch wohnt, mit einem Geldbetrag in Höhe von EUR 300 bis 600 pro Monat unterstützt. Diese Freunde werden den Beschwerdeführer auch weiterhin finanziell unterstützen (VP Sitzung 14).

Der Beschwerdeführer geht keiner ehrenamtlichen Arbeit in Österreich nach. Der Beschwerdeführer besucht derzeit einen Deutschkurs und kümmert sich um seinen Haushalt. Er geht mit seinen Freunden Fußballspielen oder zum Boxen und er liest auch (VP S. 15).Der Beschwerdeführer geht keiner ehrenamtlichen Arbeit in Österreich nach. Der Beschwerdeführer besucht derzeit einen Deutschkurs und kümmert sich um seinen Haushalt. Er geht mit seinen Freunden Fußballspielen oder zum Boxen und er liest auch (VP Sitzung 15).

Der Beschwerdeführer konnte in Österreich Freundschaften zu Türken, Afghanen und Bulgaren knüpfen. Der Beschwerdeführer hat einen Cousin in Österreich, zu dem er jedoch keinen Kontakt hat. Er verfügt darüber hinaus weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen, wie Ehefrau oder Kinder, in Österreich (VP S. 17, AS 32).Der Beschwerdeführer konnte in Österreich Freundschaften zu Türken, Afghanen und Bulgaren knüpfen. Der Beschwerdeführer hat einen Cousin in Österreich, zu dem er jedoch keinen Kontakt hat. Er verfügt darüber hinaus weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen, wie Ehefrau oder Kinder, in Österreich (VP Sitzung 17, AS 32).

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft (Beilage ./I).

1.4.    Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seine Heimatstadt in seiner Herkunftsprovinz Bamyan aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Die Heimatstadt des Beschwerdeführers ist durch den internationalen Flughafen in Kabul sowie das Straßennetz sicher erreichbar.

Die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers sind nicht verstorben und wohnen noch in der Heimatstadt des Beschwerdeführers, er hat regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie Afghanistan. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer noch weitere Verwandte in Afghanistan zu denen er auch noch Kontakt hat. Der Familie des Beschwerdeführers geht es in Afghanistan gut und diese ist nicht von der angespannten Nahrungsmittelsicherheit betroffen, sie gehen einer Arbeit nach und erwirtschaften so ihren Lebensunterhalt.

Die persönliche wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers sowie die finanzielle Lage der Familie war und ist gut. Der Beschwerdeführer unterstützt seine Familie derzeit finanziell nicht. Die Familie des Beschwerdeführers kann ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan zumindest vorübergehend finanziell unterstützen.

Der Beschwerdeführer kann von seinen Freunden in Österreich bei einer Rückkehr nach Afghanistan zumindest anfänglich finanzielle Unterstützung erhalten. Der Beschwerdeführer kann auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter, gesund, alleinstehend, volljährig, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen.

Der Beschwerdeführer ist mit den Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut. Er hat zumindest grundlegende Ortskenntnisse betreffend seine Heimatstadt. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in seiner Heimatstadt gelebt, ihm sind städtische Strukturen bekannt, sodass er sich dort auch leicht wieder zurechtfinden kann.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in seiner Heimatstadt kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung, allgemeine medizinische Versorgung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in seiner Heimatstadt einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. Der Beschwerdeführer verfügt über Schulbildung sowie Berufserfahrung als Obstverkäufer und Tischler und ist arbeitsfähig. Er kann bei seiner Familie in seiner Heimatstadt zumindest vorübergehend wohnen. Seine Familie kann ihn anfänglich sowohl finanziell als auch bei der Suche nach Arbeit unterstützen.

Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in seiner Heimatstadt Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

1.5.    Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat

Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen:

-        Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 07.11.2025 (LIB),

-        IPC-Report, Afghanistan Acute Food Insecurity Analysis zu März bis Oktober 2025, vom 04.06.2025 (IPC)

1.5.1. Allgemeines:

Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Dort leben ca. 35-40 Millionen Menschen. Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. (LIB, Kap. 3 und Kap. 5)

1.5.2. Politische Lage:

Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt. Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“. Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen wie Behörden und Ministerien. Die Taliban riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten.

Von 1.180 Personen der Taliban-Führung sind etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten.

Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an. Der oberste Führer der Taliban kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung. Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer.

Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte der Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 07.06.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt.

Im Juli 2025 erkannte Russland als erstes Land der Welt offiziell die Regierung der Taliban an. Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan. Westliche Staaten bemühen sich diplomatisch, mit den Taliban in verschiedenen Fragen zusammenzuarbeiten, ohne ihnen jedoch die Anerkennung zu gewähren. (LIB, Kap. 4)

1.5.3. Sicherheitslage:

Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Es gab jedoch immer noch ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs). Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden.

Die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan sind im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstückstreitigkeiten zusammen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen. In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023.

Die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) haben sich nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt. Im Lauf der Jahre 2022 und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab. Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt. Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara, ausländische Staatsbürger sowie Mitglieder der Taliban. Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch, unter anderem in Nangarhar. Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP. Die Taliban werden immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Weder der ISKP noch andere Gruppierungen sind aktuell wirklich ein Problem für die Taliban. (LIB, Kap. 5)

Es gab vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 in Afghanistan insgesamt 972 sicherheitsrelevante Vorfälle (371 Kämpfe, 138 Vorfälle mit Explosionen und ferngesteuerter Gewalt, 463 Vorfälle mit Gewalt gegen Zivilisten – bei einer Gesamtbevölkerung von 35-40 Millionen Menschen). (LIB, Kap. 5.1)

In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Bamyan – mit ca. 522.000 Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 keine Kämpfe und auch keine Vorfälle mit Explosionen oder ferngesteuerter Gewalt. In 3 Fällen kam es zu Gewalt gegen Zivilisten. (LIB Kap. 3, Kap. 5.1.)

1.5.4. Erreichbarkeit, Straßen, Flughäfen und Grenzen:

In Afghanistan sind Straßen die wichtigsten Transportwege. Die 2.300 km lange Ring-Road verbindet die vier größten Städte Afghanistans. Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxis erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z.B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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