TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/12 W231 2309671-1

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Veröffentlicht am 12.02.2026
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Entscheidungsdatum

12.02.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FlKonv Art1 AbschnA Z2
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W231 2309671-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU-GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.06.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU-GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.06.2025 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der am 13.09.2022 erfolgten Erstbefragung gab der BF an, er sei in Afghanistan, Provinz Baghlan, geboren, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und bekenne sich zum sunnitischen Islam. Der BF habe im Herkunftsland zwölf Jahre die Schule besucht, habe ein vierjähriges Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen und sei zuletzt Praktikant in einem Gericht gewesen. Der BF sei verlobt. Seine Eltern, seine sechs Brüder, seine zwei Schwestern sowie seine Verlobte würden sich in Afghanistan aufhalten. Zu seinem Fluchtgrund befragt führte er aus, dass er den Tod durch die Taliban fürchte, weil sie den BF aufgrund seines Praktikums beim Gericht für einen Richter gehalten hätten.

I.2. Anlässlich der am 18.11.2024 unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die Sprache Dari durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gab der BF nach der wirtschaftlichen Situation im Heimatland gefragt an, dass diese gut gewesen sei: Der Vater und ein Bruder des BF würden an der Universität arbeiten und ein Bruder würde Kinder unterrichten. Die Familie lebe in einem Eigentumshaus und der BF stehe in regelmäßigem Kontakt zu seinen Familienangehörigen.römisch eins.2. Anlässlich der am 18.11.2024 unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die Sprache Dari durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gab der BF nach der wirtschaftlichen Situation im Heimatland gefragt an, dass diese gut gewesen sei: Der Vater und ein Bruder des BF würden an der Universität arbeiten und ein Bruder würde Kinder unterrichten. Die Familie lebe in einem Eigentumshaus und der BF stehe in regelmäßigem Kontakt zu seinen Familienangehörigen.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass er während seines sechsmonatigen Praktikums bei Gericht einige Fälle behandelt habe, in denen Mitglieder der Taliban verurteilt und inhaftiert worden seien. Der BF sei bei drei Verhandlungen persönlich anwesend gewesen. Zum Zeitpunkt der Machtübernahme der Taliban sei der BF in Kabul gewesen und von seinem Bruder telefonisch gewarnt worden, dass er nicht nach Hause zurückkehren solle, weil die Taliban nach dem BF suchen würden. Der BF habe sich sodann für einige Tage bei seinen Verwandten in Kabul aufgehalten; währenddessen habe der Bruder den BF nochmals angerufen und ihm geraten, das Land zu verlassen. 20 Tage später sei der BF aus Afghanistan ausgereist. Ergänzend legte der BF ein Dokumentenkonvolut (in Kopie) vor, unter anderem seine elektronische Tazkira, eine Kopie seines rechtswissenschaftlichen Diplomzeugnisses der Universität Baghlan, ein Zertifikat über den positiven Abschluss eines sechsmonatigen Praktikums („Internship“) bei Gericht (AS 75), einen Arbeitsvertrag mit der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit vom 01.07.2020 (AS 81ff) sowie einen Nachweis seiner bestandenen Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 vom 16.07.2024 (AS 65).

I.3. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 27.01.2025 wurde der Antrag des BF sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan von der belangten Behörde abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.3. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 27.01.2025 wurde der Antrag des BF sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan von der belangten Behörde abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass zwar glaubhaft sei, dass der BF als Praktikant bei einem Gericht gearbeitet habe, allerdings sei der BF weder als Richter noch als Staatsanwalt tätig gewesen und damit nicht in den Fokus der Taliban geraten. Ebenso sei unglaubwürdig, dass der BF lediglich als Praktikant und somit als nicht fertig ausgebildeter Jurist in einem Prozess gegen die Taliban ein Plädoyer gehalten und einen derartigen juristischen Akt vollzogen habe. Dass der BF in der Einvernahme vor dem BFA jenen Paragraphen, welcher zur Verurteilung eines Talib geführt habe, nicht nennen habe können, sei ein weiteres Indiz dafür, dass der BF seine Ausbildung nicht abgeschlossen habe und als Staatsanwalt bzw. Ankläger nicht in Frage komme. Weiters habe der BF eine etwaige Bedrohung seiner in Afghanistan lebenden Familienangehörigen nicht vorgebracht: Sein Vater und sein Bruder würden weiterhin ihrer Beschäftigung an der Universität nachgehen. Angesichts der verbesserten Sicherheitslage im Herkunftsstaat seit der Machtübernahme durch die Taliban und des umfangreichen, tragfähigen familiären Netzwerkes des BF in Afghanistan sei ihm eine Rückkehr in das Herkunftsland jedenfalls möglich.

I.4. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung am 17.02.2025 Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus wie bisher und brachte ergänzend vor, dass ihm eine Rückkehr in sein Herkunftsland aufgrund der schlechten Versorgungslage nicht möglich sei, da insbesondere seine älteren Brüder in Afghanistan nicht in der Lage seien, auch für den Lebensunterhalt des BF aufzukommen. Dies stehe dem Neuerungsverbot nicht entgegen, zumal der BF in casu nicht in der Lage gewesen sei, das Vorbringen früher zu erstatten, da ihm die Relevanz hierfür nicht bekannt gewesen sei. Zudem sei der BF zwar kein Mitarbeiter der ehemaligen afghanischen Regierung im engeren Sinne, jedoch sei anhand der Berichtslage davon auszugehen, dass das Taliban-Regime keinen besonderen Maßstab habe, um einer Person die Eigenschaft eines „Mitarbeiters“ zuzuschreiben. Hierbei sei der vorgelegte Arbeitsvertrag mit der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH zu berücksichtigen. Außerdem drohe dem BF aufgrund seiner Flucht und dem Aufenthalt im westlichen Ausland Verfolgung aufgrund seiner „Verwestlichung“. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.römisch eins.4. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung am 17.02.2025 Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus wie bisher und brachte ergänzend vor, dass ihm eine Rückkehr in sein Herkunftsland aufgrund der schlechten Versorgungslage nicht möglich sei, da insbesondere seine älteren Brüder in Afghanistan nicht in der Lage seien, auch für den Lebensunterhalt des BF aufzukommen. Dies stehe dem Neuerungsverbot nicht entgegen, zumal der BF in casu nicht in der Lage gewesen sei, das Vorbringen früher zu erstatten, da ihm die Relevanz hierfür nicht bekannt gewesen sei. Zudem sei der BF zwar kein Mitarbeiter der ehemaligen afghanischen Regierung im engeren Sinne, jedoch sei anhand der Berichtslage davon auszugehen, dass das Taliban-Regime keinen besonderen Maßstab habe, um einer Person die Eigenschaft eines „Mitarbeiters“ zuzuschreiben. Hierbei sei der vorgelegte Arbeitsvertrag mit der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH zu berücksichtigen. Außerdem drohe dem BF aufgrund seiner Flucht und dem Aufenthalt im westlichen Ausland Verfolgung aufgrund seiner „Verwestlichung“. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.

I.5. Am 10.06.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF sowie seiner Rechtsvertretung statt. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht erschienen.römisch eins.5. Am 10.06.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF sowie seiner Rechtsvertretung statt. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht erschienen.

I.6. Am 18.06.2025 nahm die Rechtsvertretung des BF Stellung zu den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten. Ergänzend wurden zum Beweis dafür, dass der BF um seine Integration bemüht sei und potenzielle Arbeitgeber gefunden habe, Screenshots von WhatsApp Chats und E-Mails, vor.römisch eins.6. Am 18.06.2025 nahm die Rechtsvertretung des BF Stellung zu den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten. Ergänzend wurden zum Beweis dafür, dass der BF um seine Integration bemüht sei und potenzielle Arbeitgeber gefunden habe, Screenshots von WhatsApp Chats und E-Mails, vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

II.1.1. Zur Identität und dem sozialen Hintergrund des BF:römisch zwei.1.1. Zur Identität und dem sozialen Hintergrund des BF:

Der BF ist afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu, zudem verfügt er über Kenntnisse der Sprache Dari. Die Identität des BF steht nicht fest.

Der BF ist verlobt und hat keine Kinder. Im Herkunftsland sind nach wie vor die Eltern, die sechs Brüder sowie die zwei Schwestern des BF aufhältig. Der BF steht in regelmäßigem Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Auch drei Onkel väterlicherseits und drei Onkel mütterlicherseits leben nach wie vor in Afghanistan.

Der BF ist im Distrikt XXXX , in der Provinz Baghlan, geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Der BF besuchte in seinem Herkunftsland zwölf Jahre die Schule und schloss diese ab. Der BF wurde in Afghanistan sozialisiert und ist mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut.Der BF ist im Distrikt römisch 40 , in der Provinz Baghlan, geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Der BF besuchte in seinem Herkunftsland zwölf Jahre die Schule und schloss diese ab. Der BF wurde in Afghanistan sozialisiert und ist mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Afghanistan das Studium der Rechtswissenschaften und danach eine Art „Gerichtspraxis“ absolvierte.

Der BF ist gesund und nimmt keine Medikamente. Er ist arbeitsfähig.

II.1.2. Zum Leben des BF in Österreich:römisch zwei.1.2. Zum Leben des BF in Österreich:

Der BF ist spätestens im September 2022 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist.

Der BF hat in Österreich Deutschkurse besucht und ein Sprachzertifikat auf dem Niveau A2 erworben.

Der BF geht keiner Beschäftigung nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF geht auch keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach.

Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Er ist nicht Mitglied in einem Verein.

II.1.3. Zu den Fluchtgründen des BF:römisch zwei.1.3. Zu den Fluchtgründen des BF:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF seinen Herkunftsstaat wegen asylrelevanter Verfolgung durch die Taliban verlassen hat oder bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine aktuelle, konkret gegen seine Person gerichtete Bedrohung oder Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung durch staatliche Organe oder durch Privatpersonen zu erwarten hätte.

Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der BF aufgrund einer von ihm ausgeübten Tätigkeit als Gerichtspraktikant nach Absolvierung eines Rechtswissenschaftlichen Studiums von den Taliban bei einer Rückkehr verfolgt würde.

Der BF hat sich in Österreich auch keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim BF vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn als Mann in Afghanistan exponieren würde.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem BF individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen.

Dem BF droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten oder zur Volksgruppe der Paschtunen konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt.

II.1.4. Dem BF droht bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Baghlan in sein Heimatdorf aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Das Heimatdorf des BF ist über den internationalen Flughafen in Mazar-e Sharif sowie das Straßennetz sicher erreichbar. römisch zwei.1.4. Dem BF droht bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Baghlan in sein Heimatdorf aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Das Heimatdorf des BF ist über den internationalen Flughafen in Mazar-e Sharif sowie das Straßennetz sicher erreichbar.

Der BF verfügt nach wie vor über Angehörige in Form seiner Eltern, seiner sechs Brüder, seiner zwei Schwestern sowie mehrerer Onkel väter- und mütterlicherseits im Herkunftsland. Zudem steht er in regelmäßigem Kontakt zu seiner Kernfamilie. Die Familie des BF besitzt ein Eigentumshaus in der Heimatprovinz des BF. Den Familienangehörigen des BF geht es in Afghanistan gut und sind diese nicht von der angespannten Nahrungsmittelsicherheit betroffen. Der Vater des BF arbeitet nach wie vor an einer Universität im Verwaltungsbereich. Auch ist ein Bruder des BF an einer Universität tätig, ein weiterer Bruder des BF unterrichtet Kinder. Ein Onkel mütterlicherseits arbeitet in einer Bäckerei. Die Familie des BF kann ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan zumindest vorübergehend finanziell unterstützen.

Der BF kann auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

Der BF hat zumindest grundlegende Ortskenntnisse betreffend Baghlan. Er ist in der Provinz Baghlan geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt, ihm sind die örtlichen Strukturen bekannt.

Der BF verfügt aufgrund seines Schulabschlusses über einen hohen Bildungsgrad, ist zudem im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in Baghlan kann der BF grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen, einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten.

Es ist dem BF daher möglich, nach etwaigen anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in seinem Heimatdorf Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

II.1.5. Zur maßgeblichen Situation im Herkunfts

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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