Entscheidungsdatum
12.02.2026Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
,
W222 1424261-4/6E
W222 1424261-5/13E W222 1424261-4/6E, W222 1424261-5/13E
BESCHLUSS
I. Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. OBREGON als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 06.04.2023 gestellten Antrag auf internationalen Schutz den Beschluss:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. OBREGON als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 06.04.2023 gestellten Antrag auf internationalen Schutz den Beschluss:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
IM NAMEN DER REPUBLIK!
II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. OBREGON als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung einer Verhandlung am 20.10.2025 zu Recht:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. OBREGON als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , nach Durchführung einer Verhandlung am 20.10.2025 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I., II. und III. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1. 8 Abs. 1 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8 Absatz eins und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm. § 9 Abs. 3 BF-VG auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BF-VG auf Dauer unzulässig ist.
III. Gemäß §§ 54 Abs. 1 Z 1 und 55 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf (12) Monaten erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer eins und 55 Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf (12) Monaten erteilt.
IV. Die Spruchpunkte V. und VII. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte nach illegaler, schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.10.2011 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem der BF einer Erstbefragung unterzogen und niederschriftlich einvernommen worden war, wies das damalige Bundesasylamt mit Bescheid vom XXXX den Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II.) und wies den BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch aus (Spruchpunkt III.).Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem der BF einer Erstbefragung unterzogen und niederschriftlich einvernommen worden war, wies das damalige Bundesasylamt mit Bescheid vom römisch 40 den Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Der BF erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2016, W182 1424261-1, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A I.) und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch als „BFA“ bezeichnet) zurückverwiesen (Spruchpunkt A II.).Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2016, W182 1424261-1, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A römisch eins.) und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch als „BFA“ bezeichnet) zurückverwiesen (Spruchpunkt A römisch zwei.).
Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Darüber hinaus wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Darüber hinaus wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Gegen diesen Bescheid brachte der BF fristgerecht Beschwerde ein, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2020, W195 1424261-2, als unbegründet abgewiesen wurde.
Am 25.01.2021 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem der BF einer Erstbefragung unterzogen und niederschriftlich einvernommen worden war, wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig sei.Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem der BF einer Erstbefragung unterzogen und niederschriftlich einvernommen worden war, wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.06.2021, W169 1424261-3/2E, wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 AVG als unbegründet abgewiesen und wurde im Übrigen die Beschwerde gemäß §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.06.2021, W169 1424261-3/2E, wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG als unbegründet abgewiesen und wurde im Übrigen die Beschwerde gemäß Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
Am 06.04.2023 stellte der BF gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 06.04.2023 wurde der BF in der Sprache Bengali polizeilich erstbefragt. Dabei gab er befragt zu seinen Gründen für seine – neuerliche – Asylantragstellung an:
„Am XXXX .03.2023 habe ich einen Verwandten namens XXXX angerufen, welcher ein Gemeinderatsmitglied der XXXX , ist. Ich habe ihn über Videotelefonat, über IMO, beschimpft und bedroht, dass er von meiner Mutter und meiner Familie, kein Geld verlangen solle und eine Ruhe geben solle. Ich habe diesen mehrmals beschimpft. Am XXXX .03.2023 hat XXXX mich angezeigt. Er hat mir vorgeworfen, dass ich ihn mit dem Tod bedroht habe, mit illegalem Geld aus dem Ausland Vermögen gekauft habe und pornographische Bilder von seinen leiblichen Verwandten ins Internet gestellt habe. Zudem würde ich Schlepperei machen und wäre Mitglied der Terrorgruppe „ XXXX “ und der „ XXXX “ - auch wegen Straftaten nach dem digitalen Sicherheitsgesetz. Ich bin jedoch kein Anwalt und kenne mich in dieser Sache nicht aus. Mir wird weiters vorgeworfen, ich würde von dem Ausland aus Geldwäsche betreiben und die Bomben der XXXX , während der Wahlkämpfe finanzieren. Am XXXX .03.2023 sind zwei XXXX Beamte drei normale Beamte zu uns nach Hause gekommen und haben unser gesamtes Vermögen sichergestellt. Außerdem bin ich schon seit 12 bis 13 Jahren in Österreich und nun in Depression verfallen. Mit dieser langen Zeit habe ich verstanden, dass ich auch Männer mag und nicht nur Frauen. Damit meine ich meine Bisexualität. In Bangladesch würde die Polizei mich wegen unterstellter islamischer Terrormitgliedschaft zu XXXX verfolgen. Ich würde mich nicht als unschuldig beweisen können. “„Am römisch 40 .03.2023 habe ich einen Verwandten namens römisch 40 angerufen, welcher ein Gemeinderatsmitglied der römisch 40 , ist. Ich habe ihn über Videotelefonat, über IMO, beschimpft und bedroht, dass er von meiner Mutter und meiner Familie, kein Geld verlangen solle und eine Ruhe geben solle. Ich habe diesen mehrmals beschimpft. Am römisch 40 .03.2023 hat römisch 40 mich angezeigt. Er hat mir vorgeworfen, dass ich ihn mit dem Tod bedroht habe, mit illegalem Geld aus dem Ausland Vermögen gekauft habe und pornographische Bilder von seinen leiblichen Verwandten ins Internet gestellt habe. Zudem würde ich Schlepperei machen und wäre Mitglied der Terrorgruppe „ römisch 40 “ und der „ römisch 40 “ - auch wegen Straftaten nach dem digitalen Sicherheitsgesetz. Ich bin jedoch kein Anwalt und kenne mich in dieser Sache nicht aus. Mir wird weiters vorgeworfen, ich würde von dem Ausland aus Geldwäsche betreiben und die Bomben der römisch 40 , während der Wahlkämpfe finanzieren. Am römisch 40 .03.2023 sind zwei römisch 40 Beamte drei normale Beamte zu uns nach Hause gekommen und haben unser gesamtes Vermögen sichergestellt. Außerdem bin ich schon seit 12 bis 13 Jahren in Österreich und nun in Depression verfallen. Mit dieser langen Zeit habe ich verstanden, dass ich auch Männer mag und nicht nur Frauen. Damit meine ich meine Bisexualität. In Bangladesch würde die Polizei mich wegen unterstellter islamischer Terrormitgliedschaft zu römisch 40 verfolgen. Ich würde mich nicht als unschuldig beweisen können. “
Über Befragung gab er an, alle seine Ausreise-, Flucht- oder Verfolgungsgründe genannt zu haben. Befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab er an, dass die Polizei ihn wegen unterstellter Mitgliedschaft zu XXXX oder der XXXX , verfolgen würde. Die Änderungen der Situation/seiner Fluchtgründe seien ihm seit XXXX .03.2023 bekannt.Über Befragung gab er an, alle seine Ausreise-, Flucht- oder Verfolgungsgründe genannt zu haben. Befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab er an, dass die Polizei ihn wegen unterstellter Mitgliedschaft zu römisch 40 oder der römisch 40 , verfolgen würde. Die Änderungen der Situation/seiner Fluchtgründe seien ihm seit römisch 40 .03.2023 bekannt.
Das Verfahren wurde am 19.04.2023 zugelassen.
Am 27.08.2024 wurde der BF niederschriftlich vor dem BFA in der Sprache Bengali einvernommen.
Am 18.10.2024 erstattete der BF eine Stellungnahme und legte Integrationsunterlagen vor.
Mit Schreiben vom 28.04.2025 erhob der BF Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit dem im Spruch genannten angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch ab (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.).Mit dem im Spruch genannten angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.).
Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass eine Verfolgung iSd GFK nicht festgestellt habe werden können. Im Hinblick auf die Refoulement-Prüfung sei es dem BF möglich und zumutbar, nach Bangladesch zurückzukehren, weshalb auch die Erteilung von subsidiärem Schutz nicht in Betracht käme. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen. Die Frist für die freiwillige Ausreise sei spruchgemäß festzusetzen gewesen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass eine Verfolgung iSd GFK nicht festgestellt habe werden können. Im Hinblick auf die Refoulement-Prüfung sei es dem BF möglich und zumutbar, nach Bangladesch zurückzukehren, weshalb auch die Erteilung von subsidiärem Schutz nicht in Betracht käme. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen. Die Frist für die freiwillige Ausreise sei spruchgemäß festzusetzen gewesen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde.
Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 04.06.2025.
Mit Beschluss vom 05.06.2025, Zl. W222 1424261-5/2Z, erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.
Am 17.10.2025 erstattete der BF durch seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme und legte Integrationsunterlagen vor.
Am 20.10.2025 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung und ein Dolmetscher für die Sprache Bengali teilnahmen, wobei der BF die Säumnisbeschwerde vom 28.04.2025 zurückzog. Der genaue Verhandlungsverlauf ist der Niederschrift der mündlichen Verhandlung zu entnehmen (OZ 9).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Zur Person des BF:
Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Bangladesch und der Volksgruppe der Bengalen sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Seine Muttersprache ist Bengali. Er ist ledig und hat keine Obsorgeverpflichtungen.
Der BF leidet an keiner lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung oder Beeinträchtigung. Er ist arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter.
Der BF stammt ursprünglich aus dem Bezirk XXXX . Der BF hat in Bangladesch die Schule besucht und Arbeitserfahrungen gesammelt (in einem Geschäft).Der BF stammt ursprünglich aus dem Bezirk römisch 40 . Der BF hat in Bangladesch die Schule besucht und Arbeitserfahrungen gesammelt (in einem Geschäft).
In Bangladesch leben insbesondere noch die Eltern des BF sowie der jüngere Bruder des BF. Des Weiteren hat er zwei Schwestern. Ein weiter Bruder lebt in Italien, ein anderer Bruder lebt in Griechenland.
Zum Fluchtvorbringen sowie einer möglichen Rückkehr des BF nach Bangladesch:
Es wird festgestellt, dass der BF keiner konkreten, individuellen Verfolgung in Bangladesch ausgesetzt ist. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung des BF im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden vom BF nicht glaubhaft gemacht.
Zum (Privat)Leben des BF in Österreich:
Der BF lebt nunmehr seit über 14 Jahren im Bundesgebiet. In Österreich verfügt der BF über keine Verwandten und über keine familiären Beziehungen. Er konnte in Österreich Freundschaften und Bekanntschaften knüpfen. Er legte zahlreiche Empfehlungsschreiben vor. Der BF hat an Deutschkursen teilgenommen und möchte weitere Deutschkurse besuchen. Er hat eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 bestanden; er hat ein Prüfungszertifikat ÖSD (Prüfungsdatum: XXXX .08.2015) auf dem Niveau A2 erlangt. Er ist befähigt, den für ihn relevanten Lebenssituationen in deutscher Sprache zu folgen Er absolvierte im Bundesgebiet einen Erste-Hilfe-Kurs. Er engagiert sich seit August 2025 freiwillig beim XXXX . Er ist Mitglied in bengalischen Vereinen im Bundesgebiet. Er spendete in der Vergangenheit beim XXXX . Er hat einen Kulturpass. Der BF ist als Zeitungszusteller im Bundesgebiet seit mehreren Jahren selbstständig tätig und bezieht Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze. Er legte im Zuge des Verfahrens insbesondere auch zwei aktuelle Arbeitsvorverträge für unselbstständige Erwerbstätigkeiten im Bereich der Gastronomie (Küchenhilfe) auf Vollzeitbasis vor. Der BF bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.Der BF lebt nunmehr seit über 14 Jahren im Bundesgebiet. In Österreich verfügt der BF über keine Verwandten und über keine familiären Beziehungen. Er konnte in Österreich Freundschaften und Bekanntschaften knüpfen. Er legte zahlreiche Empfehlungsschreiben vor. Der BF hat an Deutschkursen teilgenommen und möchte weitere Deutschkurse besuchen. Er hat eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 bestanden; er hat ein Prüfungszertifikat ÖSD (Prüfungsdatum: römisch 40 .08.2015) auf dem Niveau A2 erlangt. Er ist befähigt, den für ihn relevanten Lebenssituationen in deutscher Sprache zu folgen Er absolvierte im Bundesgebiet einen Erste-Hilfe-Kurs. Er engagiert sich seit August 2025 freiwillig beim römisch 40 . Er ist Mitglied in bengalischen Vereinen im Bundesgebiet. Er spendete in der Vergangenheit beim römisch 40 . Er hat einen Kulturpass. Der BF ist als Zeitungszusteller im Bundesgebiet seit mehreren Jahren selbstständig tätig und bezieht Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze. Er legte im Zuge des Verfahrens insbesondere auch zwei aktuelle Arbeitsvorverträge für unselbstständige Erwerbstätigkeiten im Bereich der Gastronomie (Küchenhilfe) auf Vollzeitbasis vor. Der BF bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Zur maßgeblichen Situation in Bangladesch wird auf folgende Feststellungen verwiesen:
Politische Lage
Letzte Änderung 2024-08-16 15:33
Allgemein
Nach einem neunmonatigen Befreiungskrieg erklärte die Volksrepublik Bangladesch am 26.03.1971, unterstütz