TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/12 W200 2318222-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.02.2026
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Entscheidungsdatum

12.02.2026

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
BEinstG §14
BEinstG §2
BEinstG §3
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BEinstG Art. 2 § 14 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 14 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 31.07.2016 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  4. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  5. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  8. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.05.2008 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2008
  9. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  10. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 24.08.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  11. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1999 bis 23.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  12. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  13. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  14. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. BEinstG Art. 2 § 2 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 2 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  3. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.05.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2008
  5. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  6. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  7. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1993
  8. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  9. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. BEinstG Art. 2 § 3 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 3 gültig ab 01.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  3. BEinstG Art. 2 § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  4. BEinstG Art. 2 § 3 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W200 2318222-1/14E

W200 2318224-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerden von XXXX , gegenDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerden von römisch 40 , gegen

I.       den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS), vom 10.07.2025, OB: 11632412200010, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, undrömisch eins. den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS), vom 10.07.2025, OB: 11632412200010, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, und

II.      den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS), vom 23.07.2025, OB: 11632412200022, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses,römisch zwei. den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS), vom 23.07.2025, OB: 11632412200022, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses,

zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.07.2025 betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:römisch eins. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.07.2025 betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

XXXX ist auf Grund des in Höhe von fünfzig (50) vom Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung (GdB) ab 12.02.2025 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig. römisch 40 ist auf Grund des in Höhe von fünfzig (50) vom Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung (GdB) ab 12.02.2025 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig.

II. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.07.2025 betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.07.2025 betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Der Grad der Behinderung (GdB) beträgt 50 vom Hundert (vH). Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines bis zum 31.01.2029 befristeten Behindertenpasses liegen vor.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 12.02.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten unter Anschluss eines Konvolutes von Unterlagen (lungenfachärztlich, psychologisch, psychiatrisch, ärztlicher Entlassungsbericht Rehab, Atemtherapiebefund). Als Gesundheitsschädigung/Beeinträchtigung gab sie in den Anträgen „Post Covid, Chronic Fatigue Syndrom“ an.

Im Verfahren des Sozialministeriumservice (im Folgenden: SMS; belangte Behörde) wurde ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 12.06.2025, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, eingeholt, das einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH ergab.

Nach Stellungnahmen der Beschwerdeführerin im jeweiligen Parteiengehör mit angeschlossenem psychiatrischem Befund ergab eine Stellungnahme der befassten Neurologin und Psychiaterin vom 09.07.2025 keine Änderung.

In weiterer Folge wurden beide Anträge der Beschwerdeführerin mit Bescheiden vom 10.07.2025 (betreffend den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten) und 23.07.2025 (betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses) abgewiesen.

Dagegen wurde unter Anschluss einer allgemeinmedizinischen Bestätigung über Long Covid mit PEM (Post-Exertional Malaise), einer psychotherapeutischen Bestätigung und eines neurologischen Befundberichtes jeweils Beschwerde erhoben. Zusammengefasst seien nach Ansicht der Beschwerdeführerin die falschen Positionsnummern unter 03.05. und 03.04. gewählt worden. Weiters leide die Beschwerdeführerin seit der Post-Covid-Erkrankung an chronischen Schulterschmerzen, Kniebeschwerden, chronischen Entzündungssymptomen, die nicht eingestuft worden seien, und einen negativen Einfluss auf ihre Leiden hätten.

Nach Beschwerdevorlage (betreffend beide Verfahren) durch das SMS ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die PVA um Übermittlung der – im Verfahren zum beantragten Rehageld eingeholten – Gutachten. Ein im Verfahren des ASG Wien eingeholtes nervenfachärztliches Gutachten und ein internistisch-lungenfachärztliches Gutachten langten daraufhin beim Bundesverwaltungsgericht ein.

In weiterer Folge holte das Bundesverwaltungsgericht ein schriftliches neurologisches/psychiatrisches Gutachten vom 08.01.2026, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, ein. Dieses ergab auszugsweise Folgendes:

„Sozialanamnese:

Sie ist geschieden, hat eine Partnerin, wohnt dzt allein in einer Wohnung. Sie hat internationale Entwicklung studiert, sie war nun 1,5 Jahre im Krankenstand, vorher versuchte sie die Wiedereingliederung, zuvor auch nur Arbeit im Homeoffice, sie hat für Fair Play gearbeitet- es war eine sehr stressige und intensive Arbeit. Pflegegeld hat sie nicht, es wurde nun aber Rehabgeld über das Gericht zuerkannt.

Psychiatrische Voranamnese:

Die psychischen Probleme haben mit Post Covid begonnen, sie hat nun rez depressive Episoden und auch eine Angst- und Panikstörung. Sie war noch nie stationär an einer Psychiatrie, keine psychische Rehab. Mit Post Covid wurde auch ein ADHS diagnostiziert.

Andere Vorerkrankungen und Krankenhausaufenthalte:

Chronische Migraine und Kopfschmerzen. Sonst keine besonderen Vorerkrankungen erhebbar bis zur Covid-Infektion 11/2023, sie war damals nicht stationär. Sie hatte aber eine Pulmo-Rehab im Sommer 2024.

Anamnese:

Seit der Covid Infektion 11/2023 geht es ihr schlecht, alles hat sich seither in ihrem Leben geändert. Sie wurde einfach nicht mehr gesund. Sie habe eine sehr niedrige, aber schwankende und fluktuierende Belastungstoleranz. Sie kann sich nicht erholen und ist auch morgens immer erschöpft. Minimale Reize- körperlich und psychisch lösen eine Verschlechterung des Gesamtzustandes aus, es kommt dann zu PEM (= post exertionel Malaise), aber auch zu dauerhaften kognitiven Einschränkungen - Brainfog mit Gedächtnisverlust, Wortfindungsstörungen, Konzentrationsproblemen, eine Angst- und Panikstörung ist nun auch dazugekommen. Die letzte Panikattacke war letzte Woche. Sie sei auch stark reizüberflutet.

Sie ist auch licht- und lärmempfindlich (Anmerkung: sie trägt eine dunkle Brille). Geruchsempfindlich ist sie auch, oft darf man sie gar nicht mehr berühren, daheim muss sie alles verdunkeln. Sie hatte schon Crashes von bis zu 10 Tagen, die Rehab war für sie auch sehr anstrengend, es ging ihr dann 6 Wochen lang sehr schlecht. Morgens wacht sie immer schon mit Anspannung und Unruhe auf. Sie sei immer aktiv gewesen und habe auch viel Sport gemacht, Migraine habe sie jetzt auch öfters, die Medikamente helfen da gut, aber die Migraine löst dann auch oft einen Crash aus. Es sei ein richtiger Teufelskreis. Sie fühle sich auch immer ausgeliefert, liege dann wieder mit Schmerzen im Bett.

Laut Schwester sei sie nach den Untersuchungen und Tests immer monatelang im Crash, sie wirke bei der Untersuchung immer besser, als es wirklich sei. Auch heute bestehe wieder die Gefahr, dass ein Crash nach der Untersuchung kommt. Sie nehme auch schon prophylaktisch Medikamente ein, damit der Crash dann nicht zu schlimm werde.

Therapie:

Psychotherapie

LDA 1,5 mg, Methylphenitad Stada 60 mg, Venlafab 75 mg, Pregatab 50 mg, Melatonin 20 mg?, Nahrungsergänzungsmittel,

Bei Migraine: Zomig und Frovalan

bei Angst und Schlafstörungen: ½ Halcion und Xanor 0,5 mg ½

Infusionen als Migraineprophylaxe, Hormonspirale, dzt Zn Ketamininfusionstherapie und Magnesiumtherapie.

Relevante Befunde:

2025-06-25 Arztbrief Dr. XXXX , Psychiater, Wien: Migraine, chronische Schulterschmerzen, Panikstörung, ADHS des Erwachsenenalters mit Beginn im Kindesalter, Long Covid.2025-06-25 Arztbrief Dr. römisch 40 , Psychiater, Wien: Migraine, chronische Schulterschmerzen, Panikstörung, ADHS des Erwachsenenalters mit Beginn im Kindesalter, Long Covid.

2025-08-04 Arztbrief Dr. XXXX , Neurologin, Wien: chron menstruationsassoziierte Migraine ohne Aura, CFS, Anpassungsstörung, ausgeprägte Schlafstörung, Angst- und Panikstörung, Ling Covid, rez Eisenmangel2025-08-04 Arztbrief Dr. römisch 40 , Neurologin, Wien: chron menstruationsassoziierte Migraine ohne Aura, CFS, Anpassungsstörung, ausgeprägte Schlafstörung, Angst- und Panikstörung, Ling Covid, rez Eisenmangel

2025-09-24 Gutachten Dr. XXXX : Post Covid Symptomatik, depressive Episode, Va organisches Psychosyndrom, erhöhte zerebrale Ermüdbarkeit, Spannungskopfschmerzen, Migraineattacken, dzt nicht arbeitsfähig2025-09-24 Gutachten Dr. römisch 40 : Post Covid Symptomatik, depressive Episode, römisch fünf a organisches Psychosyndrom, erhöhte zerebrale Ermüdbarkeit, Spannungskopfschmerzen, Migraineattacken, dzt nicht arbeitsfähig

Untersuchungsbefund:

35,5-jährige BF in ausreichendem AZ und EZ, keine Zyanose, keine Dyspnoe, gepflegtes Auftreten, etwas bedrückt, gut angepasst, gut kontaktfähig

Neurologisch:

Rechtshänder

Hirnnerven: bei grober Prüfung unauffällig, Visus ausreichend, altersentsprechend, Hören ausreichend, aber geräuschempfindlich, rez Tinnitus, Sprache unauffällig.

Obere Extremitäten: Tonus, Trophik, grobe Kraft und Sensibilität bds unauffällig, Finger-Nase-Versuch bds zielsicher.

Untere Extremitäten: Tonus, Trophik, grobe Kraft und Sensibilität bds unauffällig, keine Koordinationsstörung. Fallweise Missempfindungen in den Beinen/Füßen sowie rez Schmerzen inkl im Schulterbereich

Muskeleigenreflexe bds nicht geprüft.

Psychisch:

Bewusstseinsstörungen: keine

Orientierung: in allen Qualitäten ausreichend

Auffassung: ausreichend

Konzentration: subj reduziert, kann gut im Gespräch folgen, gibt zwischenzeitlich immer wieder kognitive Einschränkungen an

Gedächtnis: erscheint ausreichend, laut Angabe bzw subj reduziert

Merkfähigkeit: laut Angabe reduziert

Formale Denkstörungen: keine

Patholog. Ängste: immer wieder vorhanden, rez auch Panikattacken

Zwänge: keine

Wahn: nein

Sinnesstäuschungen (inkl. Halluzinationen): keine

ICH Störungen: keine

Stimmung/Affekt/Affizierbarkeit: depressiv, dysthym, sehr bedrückt, etwas mehr im negativen Bereich schwingungsfähig

Insuffizienzgefühle: nicht vorhanden

Antrieb/psychomotorische Störungen: dzt ausreichend, laut Angabe immer wieder reduziert, keine Ausdauer

Schlaf und circadiane Störungen: oft schlecht

Soziales Verhalten: etwas eingeschränkt

Selbstgefährdung (SMG, SMV, Selbstverletzung): aktuell keine

Fremdgefährdung: nein

Medikamentencompliance: laut glaubhafter Angabe gut

Krankheitseinsicht: erscheint voll erhalten

Krankheitsgefühl: dzt ausgeprägt

Weitere Beschwerden: psychosomatisch: Somatisierungsneigung mit Beschwerdeverstärkung Persönlichkeitsbeschreibung: ausreichend gut kontaktfähig, Anpassungsprobleme

Beantwortung der Fragen/ Beurteilung und Stellungnahme

I.       Grad der Behinderung, Richtsatzposition, Rahmensatzwertrömisch eins. Grad der Behinderung, Richtsatzposition, Rahmensatzwert

GS1. Chronisches Fatigue Syndrom, ICD10: G93.3    041103  50vH

gZ, fixer RSW entsprechend der rez Schwäche und der körperlichen Erschöpfung mit Belastungsintoleranz, inkludiert die Depression mit Somatisierungsneigung und Affektlabilität sowie die körperlichen Schmerzen und die Kopfschmerzen mit Migrainecharakter und Beschwerden durch Abnützungserscheinungen am Bewegungsapparat

GS2. Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung im

Erwachsenenalter, ICD10: F90.9      030401  20vH

gZ 1 Stufe über dem unteren RSW entsprechend dem Ausmaß der Beeinträchtigung mit Konzentrationsproblemen

II.      Gesamtgrad der Behinderung: 50vHrömisch zwei. Gesamtgrad der Behinderung: 50vH

Der GdB ergibt sich führend durch die GS1. Die GS2 hebt wegen Geringfügigkeit und auch wegen negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht weiter an.

III.    Ja, die BF ist trotz des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützen Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.römisch drei. Ja, die BF ist trotz des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützen Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.

IV.      Ist eine Veränderung zu den neurologisch-psychiatrischen Gutachen samt Stellungnahme (AS 30-37 samt Stellungnahme AS 41,42) feststellbar? Worin liegt diese.römisch vier. Ist eine Veränderung zu den neurologisch-psychiatrischen Gutachen samt Stellungnahme (AS 30-37 samt Stellungnahme AS 41,42) feststellbar? Worin liegt diese.

Ja, die Einschätzung der GS1 wird um eine Stufe angehoben aufgrund des aktuellen neurologisch-psychiatrischen Befundes, dadurch beträgt der Gesamt-GdB nun 50vH. Bei der BF besteht eine maßgebende körperliche und psychische Beeinträchtigung durch die berichteten Schmerzen und die verminderte Ausdauer sowie die Belastungsintoleranz, sodass es ihr dzt auch nicht möglich ist einer geregelten Erwerbstätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Diese Einschätzung umfasst auch die bestehende Depression mit Anpassungsproblemen und Ängsten sowie maßgebender Beschwerdeverstärkung durch die Somatisierungstendenz. Sowohl die diffusen körperlichen Beschwerden, die Schmerzen durch die Migraine und die Abnützungserscheinungen am Bewegungsapparat sind in der Position 041103 inkludiert. Die BF ist während der gesamten Untersuchung angespannt und bedrückt und dzt nur vermindert belastbar.

V. Eine Nachuntersuchung ist in 3 Jahren erforderlich.römisch fünf. Eine Nachuntersuchung ist in 3 Jahren erforderlich.

Eine Besserung der GS1 ist unter Therapieoptimierung zu erwarten.“

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde sowohl der Beschwerdeführerin als auch dem SMS (nachweislich) die Möglichkeit gewährt, eine Stellungnahme zum eingeholten Gutachten abzugeben.

Die Beschwerdeführerin teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 23.01.2026 mit, das Gutachten erhalten zu haben und keine Stellungnahme abzugeben. Zudem übermittelte sie einen Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades „Master of Arts (MA)“.

Das SMS brachte keine Stellungnahme zum Gutachten ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Allgemeine Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor.

Sie ist am XXXX geboren und österreichische Staatsbürgerin.Sie ist am römisch 40 geboren und österreichische Staatsbürgerin.

Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.

Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.

Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 12.02.2025 beim SMS eingelangt.

Die Beschwerdeführerin erfüllt zudem die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.

1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:

beschwerderelevanter Status:

35,5-jährige Beschwerdeführerin in ausreichendem AZ und EZ, keine Zyanose, keine Dyspnoe

Neurologisch:

Rechtshänderin

Hirnnerven: bei grober Prüfung unauffällig, Visus ausreichend, altersentsprechend, Hören ausreichend, aber geräuschempfindlich, rez. Tinnitus, Sprache unauffällig.

Obere Extremitäten: Tonus, Trophik, grobe Kraft und Sensibilität bds. unauffällig, Finger-Nase-Versuch bds. zielsicher.

Untere Extremitäten: Tonus, Trophik, grobe Kraft und Sensibilität bds. unauffällig, keine Koordinationsstörung. Fallweise Missempfindungen in den Beinen/Füßen sowie rez. Schmerzen inkl. im Schulterbereich

Muskeleigenreflexe bds. nicht geprüft.

Psychisch:

Bewusstseinsstörungen: keine

Orientierung: in allen Qualitäten ausreichend

Auffassung: ausreichend

Konzentration: subj. reduziert, kann gut im Gespräch folgen, gibt zwischenzeitlich immer wieder kognitive Einschränkungen an

Gedächtnis: erscheint ausreichend, laut Angabe bzw. subj. reduziert

Merkfähigkeit: laut Angabe reduziert

Formale Denkstörungen: keine

Patholog. Ängste: immer wieder vorhanden, rez. auch Panikattacken

Zwänge: keine

Wahn: nein

Sinnestäuschungen (inkl. Halluzinationen): keine

ICH-Störungen: keine

Stimmung/Affekt/Affizierbarkeit: depressiv, dysthym, sehr bedrückt, etwas mehr im negativen Bereich schwingungsfähig

Insuffizienzgefühle: nicht vorhanden

Antrieb/psychomotorische Störungen: dzt. ausreichend, laut Angabe immer wieder reduziert, keine Ausdauer

Schlaf und circadiane Störungen: oft schlecht

Soziales Verhalten: etwas eingeschränkt

Selbstgefährdung (SMG, SMV, Selbstverletzung): aktuell keine

Fremdgefährdung: nein

Medikamentencompliance: laut glaubhafter Angabe gut

Krankheitseinsicht: erscheint voll erhalten

Krankheitsgefühl: dzt. ausgeprägt

Weitere Beschwerden: psychosomatisch: Somatisierungsneigung mit Beschwerdeverstärkung

Persönlichkeitsbeschreibung: ausreichend gut kontaktfähig, Anpassungsprobleme

1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd.

Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Chronisches Fatigue Syndrom, ICD10: G93.3

gZ, fester Satz entsprechend der rez. Schwäche und der körperlichen Erschöpfung mit Belastungsintoleranz, inkludiert die Depression mit Somatisierungsneigung und Affektlabilität sowie die körperlichen Schmerzen und die Kopfschmerzen mit Migrainecharakter und Beschwerden durch Abnützungserscheinungen am Bewegungsapparat

04.11.03

50

2

Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung im Erwachsenenalter, ICD10: F90.9

gZ 1 Stufe über dem unteren RSW entsprechend dem Ausmaß der Beeinträchtigung mit Konzentrationsproblemen

03.04.01

20

Der Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH ergibt sich führend durch die Gesundheitsschädigung (Leiden) 1. Die Gesundheitsschädigung (Leiden) 2 hebt den GdB nicht weiter an, weil keine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.

Eine Nachuntersuchung ist in drei Jahren indiziert, da eine Besserung der Gesundheitsschädigung (Leiden) 1 unter Therapieoptimierung zu erwarten ist.

1.4.    Die Beschwerdeführerin ist in Folge des Ausmaßes der Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.

2. Beweiswürdigung:

Aufgrund der Beschwerden und vorgelegten im ASG-Verfahren eingeholten Gutachten holte das Bundesverwaltungsgericht ein Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 08.01.2026, basierend auf einer Untersuchung am selben Tag, ein. Den insbesondere auf Grundlage dieses Gutachtens festgestellten Funktionseinschränkungen wurde letztlich nicht mehr entgegengetreten.

Die Gutachterin begründete nachvollziehbar, weshalb sie zur höheren Einschätzung im Vergleich zu dem vom SMS eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten (samt Stellungnahme) kam – darin wurden betreffend das unter Positionsnummer 03.05.01 eingestufte Leiden 1 („chronisches Müdigkeitssyndrom, verminderte Belastbarkeit, kognitive Störung in Verbindung mit einer Systemerkrankung (Post Covid), Anpassungsstörung, Panikstörung, Schlafstörung“) ein Grad der Behinderung von 40 Prozent und auch ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 Prozent festgestellt.

Das Leiden (Gesundheitsschädigung) 1 wurde nunmehr bezeichnet als „Chronisches Fatigue Syndrom, ICD10: G93.3“ nachvollziehbar als gleich zu achtender Zustand unter Positionsnummer 04.11.03 (Chronisches Schmerzsyndrom – schwere Verlaufsform, 50 Prozent) mit einem Grad der Behinderung von 50 Prozent, entsprechend der rez. Schwäche und der körperlichen Erschöpfung mit Belastungsintoleranz, eingestuft. In der Einschätzung inkludiert sind auch die Depression mit Somatisierungsneigung und Affektlabilität sowie die körperlichen Schmerzen und die Kopfschmerzen mit Migrainecharakter und Beschwerden durch Abnützungserscheinungen am Bewegungsapparat.

Die im Vergleich zu dem vom SMS eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten (samt Stellungnahme) höhere Einschätzung des nunmehrigen Leiden 1 begründet die Gutachterin nachvollziehbar damit, dass der GdB von Leiden 1 aufgrund des aktuellen neurologisch-psychiatrischen Befundes um eine Stufe angehoben wird. Die aktuelle Einschätzung umfasst nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen insbesondere auch die diffusen körperlichen Beschwerden, die Schmerzen durch die Migraine und die Abnützungserscheinungen am Bewegungsapparat.

Das Leiden (Gesundheitsschädigung) 2 („Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung im Erwachsenenalter, ICD10: F90.9“) wurde zudem nachvollziehbar als gleich zu achtender Zustand eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.04.01 (Persönlichkeit-Verhaltensstörung mit geringer sozialer Beeinträchtigung, 10 bis 40 Prozent) mit einem GdB von 20 Prozent entsprechend dem Ausmaß der Beeinträchtigung mit Konzentrationsproblemen eingestuft.

Der Gesamtgrad der Behinderung von 50 Prozent wird im Gutachten vom 08.01.2026 nachvollziehbar damit begründet, dass sich dieser führend durch die Gesundheitsschädigung (Leiden) 1 ergibt. Die Gesundheitsschädigung (Leiden) 2 hebt den GdB nicht weiter an, da keine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.

Auch die indizierte Nachuntersuchung in drei Jahren ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten, da eine Besserung der Gesundheitsschädigung (Leiden) 1 unter Therapieoptimierung zu erwarten ist.

Die Gutachterin ist auf Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigungen ausreichend eingegangen und die Beeinträchtigungen wurden im Sinne der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Dieser Einschätzung wurde auch nicht mehr entgegengetreten.

Das Gutachten ist nachvollziehbar, schlüssig und vollständig und ihm wurde nicht entgegengetreten. Aus diesen Gründen legt der erkennende Senat dieses Gutachten vom 08.01.2026 unter freier Beweiswürdigung seiner Entscheidung zugrunde.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens.

Der Inhalt des Gutachtens wurde im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis genommen und nicht beeinsprucht.

Was die grundsätzliche Fähigkeit, auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Beschäftigung nachgehen zu können (siehe Punkt 1.4. der Feststellungen), betrifft, so ergeben sich aus dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte, am Bestehen dieser Voraussetzung zu zweifeln. Insbesondere ergibt sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten, dass die Beschwerdeführerin trotz des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die beiden zu beurteilenden Verfahren werden gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.Die beiden zu beurteilenden Verfahren werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Zu A) I. und II.:Zu A) römisch eins. und römisch zwei.:

Maßgebliche Bestimmungen des BEinstG:

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind

(§ 2 Abs. 1 BEinstG).(Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG).

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sindd) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind

(§ 2 Abs. 2 BEinstG).(Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG).

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHAls Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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