TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/12 W200 2302857-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.02.2026
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Entscheidungsdatum

12.02.2026

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
BEinstG §14
BEinstG §2
BEinstG §3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §14
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BEinstG Art. 2 § 14 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 14 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 31.07.2016 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  4. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  5. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  8. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.05.2008 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2008
  9. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  10. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 24.08.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  11. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1999 bis 23.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  12. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  13. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  14. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. BEinstG Art. 2 § 2 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 2 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  3. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.05.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2008
  5. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  6. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  7. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1993
  8. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  9. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. BEinstG Art. 2 § 3 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 3 gültig ab 01.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  3. BEinstG Art. 2 § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  4. BEinstG Art. 2 § 3 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W200 2302857-1/14E

W200 2303348-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerden von XXXX , gegenDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerden von römisch 40 , gegen

I.       den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS), vom 30.07.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 05.11.2024, OB: 48947017100042, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, undrömisch eins. den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS), vom 30.07.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 05.11.2024, OB: 48947017100042, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, und

II.      den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS), vom 05.07.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 05.11.2024, OB: 48947017100030, betreffend die Festsetzung des Grades der Behinderung mit 40 vom Hundert (vH) aufgrund eines Neufestsetzungsantrages und Aberkennung der Begünstigteneigenschaftrömisch zwei. den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS), vom 05.07.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 05.11.2024, OB: 48947017100030, betreffend die Festsetzung des Grades der Behinderung mit 40 vom Hundert (vH) aufgrund eines Neufestsetzungsantrages und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft

zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerdevorentscheidungen werden wegen Unzuständigkeit des SMS behoben.A) römisch eins. Die Beschwerdevorentscheidungen werden wegen Unzuständigkeit des SMS behoben.

II. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.07.2024 betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Der Grad der Behinderung (GdB) beträgt 50 vom Hundert (vH). Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines bis zum 30.11.2028 befristeten Behindertenpasses liegen (weiterhin) vor.römisch zwei. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.07.2024 betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Der Grad der Behinderung (GdB) beträgt 50 vom Hundert (vH). Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines bis zum 30.11.2028 befristeten Behindertenpasses liegen (weiterhin) vor.

III. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.07.2024 betreffend die Festsetzung des Grades der Behinderung mit 40 vH und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert: Der Antrag auf Neufestsetzung des GdB vom 17.01.2024 wird abgewiesen.römisch drei. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.07.2024 betreffend die Festsetzung des Grades der Behinderung mit 40 vH und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert: Der Antrag auf Neufestsetzung des GdB vom 17.01.2024 wird abgewiesen.

XXXX gehört mit dem nach wie vor vorliegenden Grad der Behinderung von 50 vH weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 2 BEinstG an. römisch 40 gehört mit dem nach wie vor vorliegenden Grad der Behinderung von 50 vH weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 Absatz 2, BEinstG an.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Sozialministeriumservice (im Folgenden: SMS; belangte Behörde) vom 05.04.2022 war ausgesprochen worden, dass die Beschwerdeführerin ab 15.12.2021 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Der Grad der Behinderung betrage 50 vH.

Der Beschwerdeführerin wurde zudem ein bis 31.08.2024 befristeter Behindertenpass mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 vH ausgestellt.

Grundlage hierfür war das (im Verfahren nach dem BEinstG eingeholte) Sachverständigengutachten einer Allgemeinmedizinerin vom 25.02.2022, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 10.02.2022, in dem folgende Funktionseinschränkung festgestellt worden war:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Myotonien, Ganzkörperschmerz, Chronic Fatigue Syndrom, Anpassungsstörung bei Long-COVID-Syndrom,

Fixer Richtsatz.

04.11.03

50

Am 17.01.2024 stellte die Beschwerdeführerin noch vor Ablauf des Behindertenpasses einen Antrag auf Verlängerung ihres befristet ausgestellten Behindertenpasses sowie einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung (nach dem BEinstG). Den Anträgen wurde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen beigelegt.

Die belangte Behörde holte daher ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 14.06.2024, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.06.2024, ein. In diesem wurde der Grad der Behinderung nunmehr mit 40 vH bewertet. Das einzige Leiden wurde wie folgt eingeschätzt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Chronisches Schmerzsyndrom, erhöhte Ermüdbarkeit, verminderte Belastbarkeit, depressive Störung, Zustand nach Covid 19 Erkrankung 8/2020

Oberer Rahmensatz, da ausgeprägte Symptomatik

04.11.02

40

Unter „Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten“ hielt die Gutachterin fest, dass eine Reduktion um eine Stufe vorliege, da keine neurologischen Ausfälle und keine Myotonien mehr bestätigt oder erhebbar seien.

Aufgrund von Einwendungen der Beschwerdeführerin im Parteiengehör (samt Befund) holte das SMS eine Stellungnahme der befassten Neurologin und Psychiaterin vom 04.07.2024 ein, welche an ihrer Einschätzung festhielt.

Mit Bescheid vom 05.07.2024 wurde aufgrund des Neufestsetzungsantrages der Beschwerdeführerin der Grad der Behinderung ab 17.01.2024 mit 40 vH festgesetzt. Weiters wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folge, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Begründend wurde im Wesentlichen auf das eingeholte Gutachten, in dem ein Grad der Behinderung von 40 vH festgestellt worden war, und die Stellungnahme der Sachverständigen verwiesen.

Mit Bescheid vom 30.07.2024 wurde zudem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen.

Gegen beide Bescheide erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Sie brachte im Wesentlichen vor, sie sei aufgrund der ausgeprägten Symptomatik (Ganzköperschmerz nach COVID-19-Erkrankung im Jahr 2020, ME/CFS, neues Leiden Schmerzen LWS seit 02/2023) bei der Fahrt zur Therapie auf einen (Behinderten-)Sitzplatz in den öffentlichen Verkehrsmitteln angewiesen. Vorgelegt wurden ein orthopädischer Befundbericht vom 02.12.2023, ein orthopädischer Befundbericht vom 03.08.2023, ein Röntgenbefund vom 19.07.2024 sowie ein Befund eines Neurologen vom 30.07.2024.

Das SMS holte daher weitere Gutachten ein, und zwar ein Aktengutachten der bereits befassten Neurologin und Psychiaterin vom 26.08.2024, ein Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 03.10.2024 mit Untersuchung am 24.09.2024 sowie eine diese Gutachten zusammenfassende Gesamtbeurteilung vom 05.10.2024, durchgeführt von der befassten Unfallchirurgin und Allgemeinmedizinerin. Darin wurde der Gesamtgrad der Behinderung mit 40 vH bewertet und folgende Funktionseinschränkungen wurden festgestellt:

Lfd.

Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Chronisches Schmerzsyndrom, erhöhte Ermüdbarkeit, verminderte Belastbarkeit, depressive Störung, Zustand nach Covid 19 Erkrankung 8/2020

Oberer Rahmensatz, da ausgeprägte Symptomatik

04.11.02

40

2

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumboischialgie

Oberer Rahmensatz, da mäßige radiologische Veränderungen mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen.

02.01.01

20

Zum Gesamtgrad der Behinderung wurde in der Gesamtbeurteilung ausgeführt, dass Leiden 1 durch Leiden 2 nicht erhöht werde, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege.

Mit Parteiengehör vom 07.10.2024 (betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses) und 09.10.2024 (betreffend Neufestsetzung des GdB) übermittelte das SMS der Beschwerdeführerin die Gutachten mit der Möglichkeit, dazu binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme langte beim SMS nicht ein.

Daraufhin wurden zwei Beschwerdevorentscheidungen vom 05.11.2024 erlassen:

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.11.2024 (betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses) wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 30.07.2024 abgewiesen.

Mit der zweiten Beschwerdevorentscheidung vom 05.11.2024 (betreffend Neufestsetzungsantrag) wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 05.07.2024 abgewiesen und der Grad der Behinderung mit 40 vH festgesetzt. Festgestellt wurde, dass die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides (Beschwerdevorentscheidung) folge, ende.

Die Beschwerdeführerin stellte in beiden Verfahren fristgerecht einen Vorlageantrag. Neue Befunde legte sie nicht vor.

Das SMS legte in weiterer Folge sowohl im Verfahren nach dem BBG als auch nach dem BEinstG Beschwerde und Vorlageantrag dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Die Beschwerdeführerin übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 18.02.2025 weitere Befunde.

Das Bundesverwaltungsgericht holte aufgrund der Beschwerden bzw. Vorlageanträge ein Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 20.11.2025 (mit Untersuchung am selben Tag) ein. Daraus ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH:

„Sozialanamnese:

Sie ist verwitwet, wohnt allein in einer Wohnung. Sie ist im Krankenstand seit März 2024. Sie ist noch angestellt bei XXXX , 40 Wochenstunden Arbeit.Sie ist verwitwet, wohnt allein in einer Wohnung. Sie ist im Krankenstand seit März 2024. Sie ist noch angestellt bei römisch 40 , 40 Wochenstunden Arbeit.

Psychiatrische Voranamnese:

Die psychischen Probleme haben mit dem Tod des Gatten 2007 begonnen, 2 Tage danach ist dann auch der Vater gestorben. Seither hat sie rez Depressionen, stationär war sie deswegen noch nicht, bisher auch keine psychische Rehab. Erst seit 2021 habe sie eine psychiatrische Behandlung, v.a. medikamentös über den Hausarzt.

Andere Vorerkrankungen und Krankenhausaufenthalte:

Keine besonderen Vorerkrankungen erhebbar bis zur Covid-Infektion 8-9/2020, sie war nicht stationär. Sie war schon immer infektanfällig. Im März 2021 dann Pulmo Rehab, bis Phase 3, da musste sie abbrechen, weil sie zu erschöpft war.

Anamnese:

Seit der Covid Infektion geht es ihr schlecht, sie konnte damals lange nicht arbeiten, war ca 4-5 Wochen im Krankenstand. Dann begann sie wieder zu arbeiten, merkte aber, dass es nicht geht, sie musste immer wieder in Krankenstand gehen. Ab Jänner 2021 war sie im Langzeitkrankenstand. Ihre Atmung war nicht so gut und auch die Konzentration war schlecht. Sie kam dann auch zu einem Lungenarzt, der schickte sie zur Pulmo Rehab. Sie hielt dann die 3. Rehab nicht durch, weil sie eine zu starke Fatigue hatte. Ab August 2021 kam sie dann zu Dr. Stingl, der auf diese Krankheit spezialisiert ist. Sie ging dann in die Wiedereingliederungsteilzeitarbeit, musste das aber auch abbrechen. Sie kann sich auch nur schwer konzentrieren, auch soziale Kontakte kosten ihr viel Energie.

Dzt ist sie immer noch kurzatmig, sie hat immer wieder Muskel- und Gliederschmerzen (die sind schon seit Covid da), sie tut sich schon schwer große Schritte zu machen, sie ist immer schnell erschöpft, wenn sie was macht und sie hat auch Kreislaufprobleme. Sie hat auch keine Ausdauer und kann sich nicht belasten. Wenn sie sich aufrege oder Stress habe, bekommt sie auch gleich Probleme, auch unter Menschen halte sie es nicht aus.

Sie ist auch licht- und lärmempfindlich (bittet mich gleich das Licht abzuschalten und nimmt dann die Verdunklungsbrille ab).

Durch die Therapien kommen auch viele belastende Dinge aus der Vergangenheit hoch, auch den Tod des Gatten habe sie noch nicht verarbeitet.

Anmerkung: die AST ist während der ganzen US weinerlich.

Therapie:

Citalopram, Ivabradin, Sultanol, Astonin, Famotidin, Gutron, Zoldem, Novakut, Folsan, Oleovit

Psychotherapie seit 12/2024- ca 1 x im Monat, online, weil sie die Wege nicht schafft.

Relevante Befunde:

2024-07-30 Arztbrief Dr. Stingl, Neurologe, Wien Post Covid

2023-12-02 Donauzentrum, Orthopädie: Lumbalgie, deg LWS

Untersuchungsbefund:

52-jährige BF in ausreichendem AZ und EZ, keine Zyanose, keine Dyspnoe, gepflegtes Auftreten, bedrückt, weinerlich, angepasst

Neurologisch:

Rechtshänder

Hirnnerven. bei grober Prüfung unauffällig, Visus ausreichend, altersentsprechend,

Hornhautkrümmung, Lesebrille, Hören ausreichend, Tinnitus, Sprache unauffällig.

Obere Extremitäten: Tonus, Trophik, grobe Kraft und Sensibilität bds unauffällig, Finger-Nase-Versuch bds zielsicher.

Untere Extremitäten: Tonus, Trophik, grobe Kraft und Sensibilität bds unauffällig, keine Koordinationsstörung. Fallweise Missempfindungen in den Beinen/Füßen

Muskeleigenreflexe bds nicht geprüft.

Wirbelsäule: FBA 40 cm, leichte Bewegungseinschränkung der LWS

Psychisch:

Bewusstseinsstörungen: keine

Orientierung: in allen Qualitäten ausreichend

Auffassung: ausreichend

Konzentration: subj reduziert, kann gut im Gespräch folgen

Gedächtnis: erscheint ausreichend, laut Angabe bzw subj reduziert, kognitive Einschränkungen

Merkfähigkeit: laut Angabe reduziert

Formale Denkstörungen: keine

Patholog. Ängste: keine

Zwänge: keine

Wahn: nein

Sinnesstäuschungen (inkl. Halluzinationen): keine

ICH Störungen: keine

Stimmung/Affekt/Affizierbarkeit: depressiv, dysthym, deutlich mehr im negativen Bereich schwingungsfähig, weinerlich

Insuffizienzgefühle: nicht vorhanden

Antrieb/psychomotorische Störungen: immer wieder reduziert, keine Ausdauer

Schlaf und circadiane Störungen: oft schlecht

Soziales Verhalten: eingeschränkt

Selbstgefährdung (SMG, SMV, Selbstverletzung): aktuell keine

Fremdgefährdung: nein

Appetit: gut

Medikamentencompliance: laut glaubhafter Angabe gut

Krankheitseinsicht: erscheint voll erhalten

Krankheitsgefühl: dzt ausgeprägt

Weitere Beschwerden: psychosomatisch: Somatisierungsneigung mit Beschwerdeverstärkung

Persönlichkeitsbeschreibung: ausreichend gut kontaktfähig, Anpassungsprobleme-protrahierte Trauerreaktion

Alkohol: neg

Drogen: neg

Beantwortung der Fragen/ Beurteilung und Stellungnahme

I. Grad der Behinderung, Richtsatzposition, Rahmensatzwertrömisch eins. Grad der Behinderung, Richtsatzposition, Rahmensatzwert

GS1. Chronisches Fatigue Syndrom      041103  50vH

Oberer RSW entsprechend der rez Schwäche und der körperlichen Erschöpfung, inkludiert die Depression mit Somatisierungsneigung und Affektlabilität sowie die Schmerzen und die ztw Atemnot.

GS2. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumboischialgie 020101  20vH

Oberer RSW entsprechend dem Ausmaß der Abnützungserscheinungen und der geringgradigen Einschränkungen.

II. Gesamtgrad der Behinderung: 50vHrömisch zwei. Gesamtgrad der Behinderung: 50vH

Der GdB ergibt sich führend durch die GS1. Die GS2 hebt wegen Geringfügigkeit nicht weiter an.

III. Ist eine Veränderung zu den neurologisch-psychiatrischen Gutachen samt Stellungnahme (AS 27-33, 44/45, 57-60) im gegenständlichen Verfahren feststellbar? Worin liegt diese.römisch drei. Ist eine Veränderung zu den neurologisch-psychiatrischen Gutachen samt Stellungnahme (AS 27-33, 44/45, 57-60) im gegenständlichen Verfahren feststellbar? Worin liegt diese.

Ja, die Einschätzung der GS1 wird um eine Stufe angehoben aufgrund des aktuellen neurologisch-psychiatrischen Befundes, dadurch beträgt der GdB nun 50vH. Bei der BF besteht eine maßgebende Depression mit Anpassungsproblemen und protrahierter Trauerreaktion nach dem Tod des Gatten, dadurch sind auch die körperlichen Beschwerden inkl der Erschöpfung maßgebend verstärkt. Sie ist während der gesamten Untersuchung sehr angespannt und weinerlich-affektlabil und dzt nur vermindert belastbar. Eine maßgebende Verbesserung kann im Vergleich zum VGA von 2022 nicht festgestellt werden.

VI. Eine Nachuntersuchung ist in 3 Jahren erforderlich.römisch sechs. Eine Nachuntersuchung ist in 3 Jahren erforderlich.

Eine Besserung der GS1 ist unter Therapieoptimierung zu erwarten.

V. Das unfallchirurgische GA (AS 61-66) ist in der GS2 berücksichtigt, diese hebt wegen negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht weiter an.römisch fünf. Das unfallchirurgische GA (AS 61-66) ist in der GS2 berücksichtigt, diese hebt wegen negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht weiter an.

Stellungnahme zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel:

Es wird festgehalten, dass die BF trotz der bestehenden Erkrankung bzw. Beschwerden weiterhin in der Lage ist öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Es besteht keine Gangstörung, eine Gehstrecke von 300 bis 400 Meter kann noch zurückgelegt werden, Unebenheiten können noch überwunden werden, Ein- und Ausstehen und Anhalten sind möglich, es besteht auch keine Sturzgefahr. Weiters besteht keine schwere Angst- und Panikstörung bzw keine schwere Sozialphobie.“

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde sowohl der Beschwerdeführerin als auch dem SMS (nachweislich) die Möglichkeit gewährt, eine Stellungnahme zum eingeholten Gutachten abzugeben. Eine solche langte jedoch innerhalb der gewährten Frist nicht beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Allgemeine Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor.

Sie ist am XXXX geboren und XXXX Staatsangehörige.Sie ist am römisch 40 geboren und römisch 40 Staatsangehörige.

Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.

Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben.

In Bezug auf das Leiden 1 der Beschwerdeführerin ist gegenüber dem rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren (Bescheid vom 05.04.2022) keine Änderung des Zustandsbildes im Sinne einer maßgebenden Besserung eingetreten. Der Grad der Behinderung beträgt weiterhin 50 vH.

Die Beschwerdeführerin erfüllt auch (weiterhin) die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.

1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:

beschwerderelevanter Status:

52-jährige Beschwerdeführerin in ausreichendem AZ und EZ, keine Zyanose, keine Dyspnoe, gepflegtes Auftreten, bedrückt, weinerlich, angepasst

Neurologisch:

Rechtshänder

Hirnnerven: bei grober Prüfung unauffällig, Visus ausreichend, altersentsprechend,

Hornhautkrümmung, Lesebrille, Hören ausreichend, Tinnitus, Sprache unauffällig.

Obere Extremitäten: Tonus, Trophik, grobe Kraft und Sensibilität bds unauffällig, Finger-Nase-Versuch bds zielsicher.

Untere Extremitäten: Tonus, Trophik, grobe Kraft und Sensibilität bds unauffällig, keine Koordinationsstörung. Fallweise Missempfindungen in den Beinen/Füßen

Muskeleigenreflexe bds nicht geprüft.

Wirbelsäule: FBA 40 cm, leichte Bewegungseinschränkung der LWS

Psychisch:

Bewusstseinsstörungen: keine

Orientierung: in allen Qualitäten ausreichend

Auffassung: ausreichend

Konzentration: subj reduziert, kann gut im Gespräch folgen

Gedächtnis: erscheint ausreichend, laut Angabe bzw subj reduziert, kognitive Einschränkungen

Merkfähigkeit: laut Angabe reduziert

Formale Denkstörungen: keine

Patholog. Ängste: keine

Zwänge: keine

Wahn: nein

Sinnestäuschungen (inkl. Halluzinationen): keine

ICH Störungen: keine

Stimmung/Affekt/Affizierbarkeit: depressiv, dysthym, deutlich mehr im negativen Bereich schwingungsfähig, weinerlich

Insuffizienzgefühle: nicht vorhanden

Antrieb/psychomotorische Störungen: immer wieder reduziert, keine Ausdauer

Schlaf und circadiane Störungen. oft schlecht

Soziales Verhalten: eingeschränkt

Selbstgefährdung (SMG, SMV, Selbstverletzung): aktuell keine

Fremdgefährdung: nein

Appetit: gut

Medikamentencompliance: laut glaubhafter Angabe gut

Krankheitseinsicht: erscheint voll erhalten

Krankheitsgefühl: dzt ausgeprägt

Weitere Beschwerden: psychosomatisch: Somatisierungsneigung mit Beschwerdeverstärkung

Persönlichkeitsbeschreibung: ausreichend gut kontaktfähig, Anpassungsprobleme-protrahierte Trauerreaktion

Alkohol: neg

Drogen: neg

1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd.

Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Chronisches Fatigue Syndrom

(fester Satz) entsprechend der rez. Schwäche und der körperlichen Erschöpfung, inkludiert die Depression mit Somatisierungsneigung und Affektlabilität sowie die Schmerzen und die ztw. Atemnot.

04.11.03

50

2

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumboischialgie

Oberer RSW entsprechend dem Ausmaß der Abnützungserscheinungen und der geringgradigen Einschränkungen.

02.01.01

20

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH, da die Gesundheitsschädigung (Leiden) 2 den GdB nicht weiter anhebt, weil keine negative wechse

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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