Entscheidungsdatum
12.02.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W189 2307845-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2024, Zl. 1351077500-230834402, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.01.2026 und 05.02.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2024, Zl. 1351077500-230834402, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.01.2026 und 05.02.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 27.04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am Folgetag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Er gab an, aus der Stadt Burao (auch: Burco) in der Region Togdheer zu stammen und der Religionsgemeinschaft der Muslime sowie dem Clan der Madhibaan anzugehören. Er habe keine Schulbildung und zuletzt als Schmied gearbeitet. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter, Schwester, Ehefrau und drei Kinder würden in Somalia leben. Ein weiterer Bruder lebe in Zypern. Somalia habe er ca. anderthalb Jahre vor seiner Antragstellung illegal per Flugzeug in die Türkei verlassen. Zu seinem Ausreisegrund gab er zu Protokoll, dass er in Somalia einer Minderheit angehöre. Er sei ständig unterdrückt worden. Er sei arm und habe mit dem Überleben zu kämpfen gehabt. Auch seine Frau und seine Kinder hätten nichts zu essen. Er wisse nicht, ob sie noch in Burao seien. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr habe der BF Angst vor der Armut, dem Hunger und der Diskriminierung.
2. In seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) am 19.12.2024 wurde der BF zu seinem Fluchtgrund und seinen Lebensumständen näher befragt. Zum Grund seiner Ausreise gab er nun in freier Erzählung an, dass er eine Frau vom Mehrheitsclan der Isaaq geheiratet habe. Als ihre Angehörigen erfahren hätten, dass er kein Isaaq, sondern Angehöriger einer Berufskaste sei, sei er von drei Brüdern und einem Cousin seiner Frau attackiert worden. Er sei mitgenommen und über einen Abhang geworfen worden. Er sei auch mit Messern bedroht worden. Sie hätten gesagt, dass er den Namen der Familie beschmutzt habe, und hätten ihm vorgeworfen, hinsichtlich seiner Zugehörigkeit zum Clan der Isaaq gelogen zu haben. Auch sei er in einen Fluss geworfen worden. Da sein Vater in er Region „Khatumo State“ lebe, sei ihm vorgeworfen worden, ein Mitglied einer der bewaffneten Gruppen zu sein und mit diesen zu arbeiten. Das stimme nicht, weil er niemals dort gewesen sei. Er sei von den Brüdern seiner Frau bei der Behörde angezeigt worden. Aus diesem Grund habe er seinen Herkunftsstaat verlassen.
3. Mit Bescheid des BFA vom 28.12.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).3. Mit Bescheid des BFA vom 28.12.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist Beschwerde.
5. Am 12.01.2026 legte die Rechtsvertretung des BF nach Ausschreibung der mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht die Vollmacht zurück und teilte mit, dass der BF dennoch von der mündlichen Verhandlung verständigt worden sei.
6. Der BF erschien ohne Begründung nicht zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.01.2026, weshalb diese unter neuerlicher Ladung des BF vertagt wurde.
7. Zur mündlichen Verhandlung am 05.02.2026 erschien der BF erneut begründungslos nicht. Eine Nachschau im Melderegister ergab, dass er am 04.02.2026 von seiner Wohnsitzadresse abgemeldet wurde. Es fand eine Verhandlung in seiner Abwesenheit statt und das Beweisverfahren wurde geschlossen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF
1.1.1. Die Identität des BF steht nicht fest. Er ist ein Staatsangehöriger von Somalia, stammt aus der in der somaliländischen Region Togdheer gelegenen Stadt Burao und gehört der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime sowie einem somaliländischen Mehrheitsclan an. Seine Schulbildung und Arbeitserfahrung lassen sich nicht feststellen. Seine Mutter, seine Schwester, seine Ehefrau und drei minderjährige Kinder leben weiterhin in seinem Herkunftsort.
1.1.2. Entgegen den von ihm angegebenen Ausreisegründen wurde der BF nicht wegen einer eigenen Minderheitenzugehörigkeit von den Angehörigen seiner dem Mehrheitsclan der Isaaq angehörigen Ehefrau bedroht. Es wurde ihm nicht vorgeworfen, Mitglied einer bewaffneten Gruppierung des sogenannten „Khatumo State“ zu sein und er wurde nicht deswegen angezeigt. Es besteht auch sonst keine individuell gegen den BF gerichtete Bedrohungslage.
Der BF und seine Familie litten nicht an Hunger und Armut. Er kann als gesunder, arbeitsfähiger Mann nach Burao zurückkehren und dort wie schon zuvor durch die neuerliche Aufnahme einer Erwerbstätigkeit seine Existenzgrundlage sichern. Er läuft dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Außergewöhnliche Umstände, die eine Rückkehr ausschließen, konnten nicht festgestellt werden.
1.1.3. Der BF reiste im April 2023 illegal in Österreich ein. Er hat keine familiären oder privaten Bindungen zum Bundesgebiet. Er weist seit 05.02.2026 keine Meldeadresse in Österreich auf.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Somalia
1.2.1. Sicherheitslage in Somaliland
Somaliland weist im regionalen Vergleich ein erhöhtes Maß an Sicherheit, Stabilität und Demokratie auf (AA 25.4.2025; vgl. ÖB Nairobi 10.2024; HO 5.4.2025). Das Land ist ein [Zitat] 'Leuchtturm relativen Friedens am Horn von Afrika' (Cannon/Conversation 22.11.2024). Die Situation dort ist wesentlich besser als in Süd-/Zentralsomalia, die Sicherheitslage ist weitgehend stabil (ÖB Nairobi 10.2024). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt dazu, dass Somaliland viele Fortschritte gemacht hat, dass Peacebuilding, Versöhnung und Staatsaufbau zu den großen Erfolgen gehören, die das Land erzielt hat (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Bereits in den 1990er-Jahren wurde ein erfolgreicher Versöhnungsprozess abgeschlossen, der die Grundlage für die unabhängige und vergleichsweise erfolgreiche Staatsbildung geboten hat. Der Frieden in Somaliland bleibt jedoch laut einer Quelle fragil (BS 2024). Eine andere Quelle sieht in Somaliland - abseits des Konflikts um Laascaanood - ein Bollwerk gegen extremistische Bedrohungen, v. a. gegen al Shabaab (Sahan/SWT 14.2.2024). Eine andere Quelle erklärt, dass Somaliland stabil ist. Eine Fragilität ist demnach nicht zu erkennen, auch wenn politische Streitigkeiten mitunter zu Gewalt führen können (BMLV 7.8.2024). Stand Juni 2025 gab es in Somaliland keine gröberen politischen Spannungen (BMLV/STDOK 6.6.2025).Somaliland weist im regionalen Vergleich ein erhöhtes Maß an Sicherheit, Stabilität und Demokratie auf (AA 25.4.2025; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024; HO 5.4.2025). Das Land ist ein [Zitat] 'Leuchtturm relativen Friedens am Horn von Afrika' (Cannon/Conversation 22.11.2024). Die Situation dort ist wesentlich besser als in Süd-/Zentralsomalia, die Sicherheitslage ist weitgehend stabil (ÖB Nairobi 10.2024). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt dazu, dass Somaliland viele Fortschritte gemacht hat, dass Peacebuilding, Versöhnung und Staatsaufbau zu den großen Erfolgen gehören, die das Land erzielt hat (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Bereits in den 1990er-Jahren wurde ein erfolgreicher Versöhnungsprozess abgeschlossen, der die Grundlage für die unabhängige und vergleichsweise erfolgreiche Staatsbildung geboten hat. Der Frieden in Somaliland bleibt jedoch laut einer Quelle fragil (BS 2024). Eine andere Quelle sieht in Somaliland - abseits des Konflikts um Laascaanood - ein Bollwerk gegen extremistische Bedrohungen, v. a. gegen al Shabaab (Sahan/SWT 14.2.2024). Eine andere Quelle erklärt, dass Somaliland stabil ist. Eine Fragilität ist demnach nicht zu erkennen, auch wenn politische Streitigkeiten mitunter zu Gewalt führen können (BMLV 7.8.2024). Stand Juni 2025 gab es in Somaliland keine gröberen politischen Spannungen (BMLV/STDOK 6.6.2025).
Laut einer Quelle kann die Regierung die meisten der eigenen Gebiete regieren und dort Vorhaben umsetzen (BS 2024). Nach anderen Angaben endet die Kontrolle durch Somaliland etwa in der Mitte der Region Sanaag (PGN 19.6.2025); auch eine weitere Quelle erklärt, dass Ceerigaabo in Sanaag die östlichste von Somaliland kontrollierte Stadt ist (BMLV/STDOK 6.6.2025). In der Region Sool endet die Kontrolle bei Oog; und auch das Gebiet Cayn in Togdheer (um Buuhoodle) wird demnach nicht von Somaliland kontrolliert, wiewohl sich der Großteil von Togdheer unter Kontrolle Somalilands befindet. Die Regionen Woqooyi Galbeed und auch die Region Awdal werden zur Gänze von Somaliland kontrolliert (PGN 19.6.2025). Anders ausgedrückt kontrolliert die Regierung den Westen des Landes zu 100 %; im Osten wird ihr Anspruch teilweise herausgefordert (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Die Sicherheitskräfte können außerhalb der Regionen Sool und Sanaag in einem vergleichsweise befriedeten Umfeld jedenfalls ein deutlich höheres Maß an Sicherheit im Hinblick auf terroristische Aktivitäten und allgemeine Kriminalität herstellen als in anderen Landesteilen. Dies gilt insbesondere für die Regionen Awdal und Woqooyi Galbeed mit den Städten Hargeysa und Berbera (AA 23.6.2025).
Laut Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 muss niemand aufgrund einer vorgeblich schlechten Sicherheitslage den Westen Somalilands verlassen, während im Osten des Landes Blutfehden einen Grund darstellen könnten. Die meisten Migranten verlassen das Land demnach aber auf der Suche nach wirtschaftlichen Möglichkeiten. Bei Frauen kann auch FGM oder eine bevorstehende Zwangs- oder Frühehe ein Grund sein (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Im Jahr 2025 sind in Somaliland bis inklusive Mai aufgrund von Konflikt und Unsicherheit nur wenige Menschen vertrieben worden (Vergleichszahlen in Klammer: Gesamtjahr 2024): 4.000 in Sanaag (5.000); 2.000 in Togdheer (29.000), 1.000 in Sool (1.000) und keine (keine) in der Hauptstadtregion Woqooyi Galbeed sowie in Awdal (UNHCR 2025; UNHCR 2024). Im Jahr 2023 waren es insgesamt noch 232.000 Vertriebene (UNHCR 2023). [Anm.: Nahezu alle Vertriebenen standen damals in Zusammenhang mit dem Konflikt um Laascaanood; siehe Konflikt um Laascaanood / Khatumo-SSC.]
Städte: Hinsichtlich Hargeysa gibt es keine Sicherheitsprobleme. Die Kriminalitätsrate ist relativ niedrig. Wenn es zu einem Mord kommt, dann handelt es sich üblicherweise um einen gezielten Rachemord auf der Basis eines Clankonflikts (BMLV 2.7.2025). Die Diaspora investiert in der Stadt (Economist/L. Taylor 29.8.2024). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 gibt an, dass manche Menschen Hargeysa als deutlich sicherer erachten als Nairobi. Die Mitarbeiter der Quelle können sich in Hargeysa jedenfalls frei bewegen. Auch in Berbera ist die Sicherheitslage demnach gut, die Stadt unproblematisch (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Zwei weitere Quellen erklären, dass Hargeysa und Berbera sichere Städte bzw. ruhig sind (BMLV 2.7.2025; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Auch Burco ist ruhig (BMLV 2.7.2025), gemäß Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist diese Stadt sicher (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer anderen Quelle ist die Sicherheit dort hingegen nicht gleich gut wie in Hargeysa (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Eine weitere Quelle erklärt, dass hinsichtlich der Städte Borama, Hargeysa, Berbera und Burco das größte Sicherheitsrisiko ein Verkehrsunfall ist (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Eine andere Quelle gibt an, dass in diesen vier Städten - und in den größeren Städten generell - Rechtsstaatlichkeit herrscht. Die Behörden gewährleisten dort demnach die Sicherheit der Bevölkerung, es gibt keine großen Probleme mit Raub oder Mord. Generell ist Kriminalität kein großes Problem im täglichen Leben (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Gemäß einer anderen Quelle stellen Jugendbanden in Hargeysa immer noch ein Problem dar, genauso wie Kleinkriminalität. Es gibt Arbeitslosigkeit und auch Drogenkonsum (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Städte: Hinsichtlich Hargeysa gibt es keine Sicherheitsprobleme. Die Kriminalitätsrate ist relativ niedrig. Wenn es zu einem Mord kommt, dann handelt es sich üblicherweise um einen gezielten Rachemord auf der Basis eines Clankonflikts (BMLV 2.7.2025). Die Diaspora investiert in der Stadt (Economist/L. Taylor 29.8.2024). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 gibt an, dass manche Menschen Hargeysa als deutlich sicherer erachten als Nairobi. Die Mitarbeiter der Quelle können sich in Hargeysa jedenfalls frei bewegen. Auch in Berbera ist die Sicherheitslage demnach gut, die Stadt unproblematisch (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Zwei weitere Quellen erklären, dass Hargeysa und Berbera sichere Städte bzw. ruhig sind (BMLV 2.7.2025; vergleiche INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Auch Burco ist ruhig (BMLV 2.7.2025), gemäß Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist diese Stadt sicher (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer anderen Quelle ist die Sicherheit dort hingegen nicht gleich gut wie in Hargeysa (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Eine weitere Quelle erklärt, dass hinsichtlich der Städte Borama, Hargeysa, Berbera und Burco das größte Sicherheitsrisiko ein Verkehrsunfall ist (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Eine andere Quelle gibt an, dass in diesen vier Städten - und in den größeren Städten generell - Rechtsstaatlichkeit herrscht. Die Behörden gewährleisten dort demnach die Sicherheit der Bevölkerung, es gibt keine großen Probleme mit Raub oder Mord. Generell ist Kriminalität kein großes Problem im täglichen Leben (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Gemäß einer anderen Quelle stellen Jugendbanden in Hargeysa immer noch ein Problem dar, genauso wie Kleinkriminalität. Es gibt Arbeitslosigkeit und auch Drogenkonsum (SECEX/STDOK/SEM 4.2023).
Die somaliländische Polizei hat für das Jahr 2024 folgende Daten ihrer Kriminalstatistik veröffentlicht: 28.418 Delikte wurden registriert. 10.840 wurden in gegenseitigem Einverständnis gelöst, 11.876 an Gerichte weitergeleitet; 860 befinden sich noch in Untersuchung (Halqabsi 23.10.2024). Im Jahr 2022 gab es vergleichsweise 27.801 registrierte Delikte. Damals wurden 11.320 in gegenseitigem Einverständnis gelöst, 10.916 vor Gericht abgehandelt und entschieden (SD 4.11.2022). Während es im Jahr 2021 89 Morde gegeben hat und 84 Verdächtige diesbezüglich in Haft genommen worden sind (SD 4.11.2021), gab es 2022 60 Morde, und 49 Mörder wurden verhaftet (SD 4.11.2022). Im Jahr 2024 gab es wiederum 68 Morde mit 62 Verhaftungen. In diesem Jahr wurden außerdem 321 Vergewaltigungen angezeigt. Diesbezüglich wurden 270 Verdächtige verhaftet, 73 befinden sich auf der Flucht (Halqabsi 23.10.2024). Im Jahr 2022 wurden 266 Vergewaltigungen angezeigt, 240 der 280 Beschuldigten wurden gefasst (SD 4.11.2022).
Al Shabaab konnte in Somaliland nicht Fuß fassen (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. JF 18.6.2021). Die Gruppe kontrolliert dort keine Gebiete (AA 25.4.2025; vgl. BMLV 2.7.2025) und hebt auch keine "Abgaben" ein (BMLV 2.7.2025).Al Shabaab konnte in Somaliland nicht Fuß fassen (ÖB Nairobi 10.2024; vergleiche JF 18.6.2021). Die Gruppe kontrolliert dort keine Gebiete (AA 25.4.2025; vergleiche BMLV 2.7.2025) und hebt auch keine "Abgaben" ein (BMLV 2.7.2025).
Mehrere Quellen der FFM Somalia 2023 geben an, dass es seit 2008 keine relevanten terroristischen Angriffe gegeben hat (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vgl. MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023; INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Am 11.9.2022 ist es zu einem der äußerst seltenen Anschläge in Somaliland gekommen. Im Dorf Milxo (Sanaag, Bezirk Laasqoray) kamen fünf Menschen ums Leben, als ein Selbstmordattentäter in einem Teehaus einen Sprengsatz zündete. Niemand hat sich zu dem Anschlag bekannt, eine Täterschaft von al Shabaab wird lediglich vermutet (Weiss/FDD 12.9.2022).Mehrere Quellen der FFM Somalia 2023 geben an, dass es seit 2008 keine relevanten terroristischen Angriffe gegeben hat (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023; INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Am 11.9.2022 ist es zu einem der äußerst seltenen Anschläge in Somaliland gekommen. Im Dorf Milxo (Sanaag, Bezirk Laasqoray) kamen fünf Menschen ums Leben, als ein Selbstmordattentäter in einem Teehaus einen Sprengsatz zündete. Niemand hat sich zu dem Anschlag bekannt, eine Täterschaft von al Shabaab wird lediglich vermutet (Weiss/FDD 12.9.2022).
Somaliland hat bemerkenswerte Kapazitäten aufgebaut. Durch die Glaubwürdigkeit der bestehenden Institutionen entstand Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung. Dies wiederum erschwert al Shabaab ihre Operationen (Schwartz/HO 12.9.2021; vgl. BMLV 2.7.2025). Neben formellen nachrichtendienstlichen Netzen gibt es ein informelles Netz an Nachbarschaftswachen (BMLV 9.2.2023). Die Regierung setzt auf Älteste, lokale Behördenvertreter und besorgte Bürger; und darauf, dass diese verdächtige Aktivitäten und Neuankömmlinge bei der Polizei oder beim Geheimdienst melden (JF 18.6.2021). Dementsprechend werden terroristische Pläne immer wieder durch Sicherheitskräfte vereitelt und Operateure der al Shabaab verhaftet (Weiss/FDD 11.8.2021; vgl. SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vgl. MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023; Halqabsi 29.1.2024). Somaliland hat bemerkenswerte Kapazitäten aufgebaut. Durch die Glaubwürdigkeit der bestehenden Institutionen entstand Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung. Dies wiederum erschwert al Shabaab ihre Operationen (Schwartz/HO 12.9.2021; vergleiche BMLV 2.7.2025). Neben formellen nachrichtendienstlichen Netzen gibt es ein informelles Netz an Nachbarschaftswachen (BMLV 9.2.2023). Die Regierung setzt auf Älteste, lokale Behördenvertreter und besorgte Bürger; und darauf, dass diese verdächtige Aktivitäten und Neuankömmlinge bei der Polizei oder beim Geheimdienst melden (JF 18.6.2021). Dementsprechend werden terroristische Pläne immer wieder durch Sicherheitskräfte vereitelt und Operateure der al Shabaab verhaftet (Weiss/FDD 11.8.2021; vergleiche SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023; Halqabsi 29.1.2024).
Quellen der FFM Somalia 2023 erklären, dass man in Somaliland vor al Shabaab einigermaßen sicher ist. Auch wenn es ggf. zu Drohungen kommen kann, mangelt es der Gruppe dort an Kapazitäten und Personal, al Shabaab kann nicht agieren (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023) bzw. wird dort nicht aktiv (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vgl. MAEZA/STDOK/SEM 4.2023), stellt keine Regeln auf und errichtet keine Checkpoints (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Eine andere Quelle bestätigt dies. Demnach sind in von Somaliland kontrollierten Gebieten Verfolgungshandlungen von al Shabaab gegen Personen generell unbekannt (BMLV 2.7.2025). Es konnten in den konsultierten Quellen keine Informationen gefunden werden, wonach Deserteure von al Shabaab in Somaliland gefährdet wären.Quellen der FFM Somalia 2023 erklären, dass man in Somaliland vor al Shabaab einigermaßen sicher ist. Auch wenn es ggf. zu Drohungen kommen kann, mangelt es der Gruppe dort an Kapazitäten und Personal, al Shabaab kann nicht agieren (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023) bzw. wird dort nicht aktiv (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche MAEZA/STDOK/SEM 4.2023), stellt keine Regeln auf und errichtet keine Checkpoints (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Eine andere Quelle bestätigt dies. Demnach sind in von Somaliland kontrollierten Gebieten Verfolgungshandlungen von al Shabaab gegen Personen generell unbekannt (BMLV 2.7.2025). Es konnten in den konsultierten Quellen keine Informationen gefunden werden, wonach Deserteure von al Shabaab in Somaliland gefährdet wären.
Eine Quelle der FFM Somalia 2023 gibt an, dass Hargeysa von al Shabaab möglicherweise als sicherer Hafen genutzt wird (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Die Gruppe verfügt über eine verdeckte Präsenz in Somaliland (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vgl. MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Al Shabaab unterhält hier ein Netzwerk an Sympathisanten und Unterstützern. Unklar ist, ob dieses Netzwerk auch tatsächlich über operative Kräfte (Agenten) verfügt, die z. B. zu Anschlägen genutzt werden können (BMLV 2.7.2025). Die Grenzgebiete zu Puntland sind für eine Infiltration durch al Shabaab anfällig. Dort versucht die Gruppe, lokale Clans, die sich von der Regierung diskriminiert fühlen, für sich zu gewinnen (BMLV 7.8.2024). Dies gilt etwa für die in Sanaag vorherrschenden Warsangeli. Im nordwestlichen Puntland ist es al Shabaab teilweise gelungen. In Sanaag hingegen stellen sich lokale Milizen gegen al Shabaab (Weiss/FDD 12.9.2022). Nach anderen Angaben konnte al Shabaab in den letzten Jahren fast unmerklich in Somaliland - und insbesondere in der Region Sanaag - vordringen (ICG 10.11.2022). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 durchqueren Angehörige der Gruppe manchmal den Bezirk Ceerigaabo "in peaceful transit" - in Konvois, mit weißen Fahnen. Die lokalen Gemeinden akzeptieren al Shabaab, es kommt auch zu Eheschließungen (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Insgesamt verhält sich die Gruppe aufgrund der ihr sowohl durch den sogenannten Islamischen Staat als auch durch puntländische Operationen zugesetzten erheblichen Verluste und der Tatsache, dass sie kaum neu rekrutieren kann, derzeit relativ ruhig (STDOK/BMLV 10.4.2025). Allerdings versucht al Shabaab, den SSC-Khatumo zu unterwandern (BMLV 2.7.2025). Zu al Shabaab im Rahmen des Konflikts mit den Dhulbahante siehe Sicherheitslage / Khatumo-SSC, Dhulbahante.Eine Quelle der FFM Somalia 2023 gibt an, dass Hargeysa von al Shabaab möglicherweise als sicherer Hafen genutzt wird (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Die Gruppe verfügt über eine verdeckte Präsenz in Somaliland (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Al Shabaab unterhält hier ein Netzwerk an Sympathisanten und Unterstützern. Unklar ist, ob dieses Netzwerk auch tatsächlich über operative Kräfte (Agenten) verfügt, die z. B. zu Anschlägen genutzt werden können (BMLV 2.7.2025). Die Grenzgebiete zu Puntland sind für eine Infiltration durch al Shabaab anfällig. Dort versucht die Gruppe, lokale Clans, die sich von der Regierung diskriminiert fühlen, für sich zu gewinnen (BMLV 7.8.2024). Dies gilt etwa für die in Sanaag vorherrschenden Warsangeli. Im nordwestlichen Puntland ist es al Shabaab teilweise gelungen. In Sanaag hingegen stellen sich lokale Milizen gegen al Shabaab (Weiss/FDD 12.9.2022). Nach anderen Angaben konnte al Shabaab in den letzten Jahren fast unmerklich in Somaliland - und insbesondere in der Region Sanaag - vordringen (ICG 10.11.2022). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 durchqueren Angehörige der Gruppe manchmal den Bezirk Ceerigaabo "in peaceful transit" - in Konvois, mit weißen Fahnen. Die lokalen Gemeinden akzeptieren al Shabaab, es kommt auch zu Eheschließungen (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Insgesamt verhält sich die Gruppe aufgrund der ihr sowohl durch den sogenannten Islamischen Staat als auch durch puntländische Operationen zugesetzten erheblichen Verluste und der Tatsache, dass sie kaum neu rekrutieren kann, derzeit relativ ruhig (STDOK/BMLV 10.4.2025). Allerdings versucht al Shabaab, den SSC-Khatumo zu unterwandern (BMLV 2.7.2025). Zu al Shabaab im Rahmen des Konflikts mit den Dhulbahante siehe Sicherheitslage / Khatumo-SSC, Dhulbahante.
Clans: Die Region Awdal wird von den Dir-Subclans Gadabursi und Issa bewohnt, wobei die Gadabursi die Mehrheit stellen. In der Hauptstadtregion Woqooyi Galbeed dominieren Subclans der Isaaq, namentlich die Habr Awal, Habr Yunis und Idagalle. In Hargeysa gibt es verschiedene Clans und Subclans, darunter Minderheitengruppen sowie die Habr Awal, Habr Yunis, Habr Jeclo und Idagalle. Die Region Togdheer wird hauptsächlich von den Isaaq-Subclans Habr Yunis und Habr Jeclo bewohnt. Zudem leben Isaaq / Idagalle in der Region westlich von Burco (EUAA 5.2025).
Clankonflikte bestehen wie überall in Somalia auch in Somaliland, und es kann zu Auseinandersetzungen und Racheakten kommen, die zivile Opfer fordern. Clankonflikte stellen aber kein Sicherheitsproblem dar, das die politische Stabilität der Region gefährdet (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. BMLV 7.8.2024). Den Behörden ist es gelungen, mittels einer effektiven Integration informeller Clanstrukturen in formale Kontexte einen vergleichsweise wirksamen Schutz gegen gewaltsame A