TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/12 W170 2324334-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.02.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

12.02.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
HDG 2014 §3 Abs1
HDG 2014 §3 Abs2
HDG 2014 §3 Abs4
VwGVG §27
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W170 2324334-1/10E

Schriftliche Ausfertigung des am 22.01.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde Bgdr i.R. XXXX , MSD MA, gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 19.09.2025, Gz. 2024-0-892.370, wegen Schuld - und Strafausspruch und implizit den Kostenausspruch, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt (weitere Partei: Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Landesverteidigung):Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde Bgdr i.R. römisch 40 , MSD MA, gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 19.09.2025, Gz. 2024-0-892.370, wegen Schuld - und Strafausspruch und implizit den Kostenausspruch, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt (weitere Partei: Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Landesverteidigung):

A)       

Das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 19.09.2025, Gz. 2024-0-892.370, wird gemäß § 27 VwGVG mangels Zuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben.Das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 19.09.2025, Gz. 2024-0-892.370, wird gemäß Paragraph 27, VwGVG mangels Zuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

In gegenständlicher Rechtsache wurde das Kommandantenverfahren gegen Bgdr i.R XXXX MSD MA, (in Folge: Beschwerdeführer) durch Schreiben der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 31.12.2021, S91530/13-DiszBW, eingeleitet, das Schreiben wurde nach einem Zustellversuch am 13.01.2022 ab dem 14.01.2022 zur Abholung bereitgehalten.In gegenständlicher Rechtsache wurde das Kommandantenverfahren gegen Bgdr i.R römisch 40 MSD MA, (in Folge: Beschwerdeführer) durch Schreiben der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 31.12.2021, S91530/13-DiszBW, eingeleitet, das Schreiben wurde nach einem Zustellversuch am 13.01.2022 ab dem 14.01.2022 zur Abholung bereitgehalten.

Die Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde) hat das Senatsverfahren mit Einleitungsbeschluss vom 03.04.2024, 2023-0.635.795, eingeleitet; der Einleitungsbeschluss wurde am 05.04.2024 dem Beschwerdeführer und am 08.04.2024 dem Disziplinaranwalt zugestellt.

Mit am 03.05.2024 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde vom Beschwerdeführer gegen den Einleitungsbeschluss Beschwerde erhoben, diese wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2024, W170 2292010-1/3E, mit der Maßgabe einer Spruchänderung abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 04.07.2024 sowie der Behörde und dem Disziplinaranwalt am 05.07.2024 zugestellt.

Die dagegen am 24.01.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27.05.2025, Ro 2024/09/0005-8, zurückgewiesen; das verwaltungsgerichtshöfliche Verfahren endete mit Übermittlung der Entscheidung am 10.06.2025.

Das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde, mündlich verkündet am 16.09.2025, vom 19.09.2025, Gz. 2024-0-892.370, wurde dem Disziplinaranwalt am 26.09.2025 und dem Beschwerdeführer am 24.09.2025 zugestellt, die entsprechende Beschwerde des Beschwerdeführers ist am 22.10.2025 zur Post gegeben worden und richtet sich gegen den Schuldspruch und die Strafhöhe. Der Disziplinaranwalt hat keine Beschwerde erhoben.

Schließlich wurde die gegenständliche Beschwerde am 30.10.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, die den Parteien vorgehalten wurde und der diese nicht entgegengetreten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Rechtlich ist auszuführen, dass zwar die Verjährung gemäß § 3 Abs. 1 HDG durch die Einleitung des Senatsverfahrens rechtskräftig geprüft ist und nicht nochmals aufgerollt werden kann, jedoch gemäß § 3 Abs. 2 HDG ein Beschuldigter wegen einer Pflichtverletzung nur innerhalb von drei Jahren nach Einleitung des Verfahrens bestraft werden darf. 3.1. Rechtlich ist auszuführen, dass zwar die Verjährung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, HDG durch die Einleitung des Senatsverfahrens rechtskräftig geprüft ist und nicht nochmals aufgerollt werden kann, jedoch gemäß Paragraph 3, Absatz 2, HDG ein Beschuldigter wegen einer Pflichtverletzung nur innerhalb von drei Jahren nach Einleitung des Verfahrens bestraft werden darf.

Diese Frist beginnt mit der Einleitung des Kommandantenverfahren, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs durch die rechtzeitige Einleitung des Kommandantenverfahrens die Verjährungsfrist des § 3 Abs. 1 Z 1 HDG 2014 gewahrt wird (VwGH 26.03.2021, Ra 2021/09/0040) und ansonsten der Zweck der Norm – nämlich überlange Disziplinarverfahren durch Untätigkeit der Behörden zu verhindern – nicht erreicht werden würden.Diese Frist beginnt mit der Einleitung des Kommandantenverfahren, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs durch die rechtzeitige Einleitung des Kommandantenverfahrens die Verjährungsfrist des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, HDG 2014 gewahrt wird (VwGH 26.03.2021, Ra 2021/09/0040) und ansonsten der Zweck der Norm – nämlich überlange Disziplinarverfahren durch Untätigkeit der Behörden zu verhindern – nicht erreicht werden würden.

Nach Ablauf dieser Frist des § 3 Abs. 2 gilt das Disziplinarverfahren als eingestellt, wobei gemäß § 3 Abs. 4 HDG der Lauf der Frist unter anderem nach Abs. 2 leg.cit. (1.) für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht oder (2.) für den Zeitraum zwischen dem Erstatten der Strafanzeige durch den Disziplinarvorgesetzten oder durch die Bundesdisziplinarbehörde und dem Einlangen (a) der Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder dessen Beendigung nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, oder (b) der Mitteilung über die Beendigung des bei Gericht anhängigen Strafverfahrens beim Disziplinarvorgesetzten oder bei der Bundesdisziplinarbehörde oder (3.) für die Dauer eines Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 oder (4.) in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, (a) für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Personalvertretungsorgan oder (b) für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde oder (5.) für die Dauer eines beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Verfahrens betreffend Fällung einer Vorabentscheidung, gehemmt wird, wenn der der Pflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt in allen diesen Fällen Gegenstand einer solchen Anzeige oder eines solchen Verfahrens ist.Nach Ablauf dieser Frist des Paragraph 3, Absatz 2, gilt das Disziplinarverfahren als eingestellt, wobei gemäß Paragraph 3, Absatz 4, HDG der Lauf der Frist unter anderem nach Absatz 2, leg.cit. (1.) für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht oder (2.) für den Zeitraum zwischen dem Erstatten der Strafanzeige durch den Disziplinarvorgesetzten oder durch die Bundesdisziplinarbehörde und dem Einlangen (a) der Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder dessen Beendigung nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, oder (b) der Mitteilung über die Beendigung des bei Gericht anhängigen Strafverfahrens beim Disziplinarvorgesetzten oder bei der Bundesdisziplinarbehörde oder (3.) für die Dauer eines Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 oder (4.) in den Fällen des Paragraph 28, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, (a) für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Personalvertretungsorgan oder (b) für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde oder (5.) für die Dauer eines beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Verfahrens betreffend Fällung einer Vorabentscheidung, gehemmt wird, wenn der der Pflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt in allen diesen Fällen Gegenstand einer solchen Anzeige oder eines solchen Verfahrens ist.

Fristhemmung nach § 3 Abs. 4 Z 2 bis 5 HDG liegt nicht vor.Fristhemmung nach Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 2 bis 5 HDG liegt nicht vor.

Für eine Hemmung nach § 3 Abs. 4 Z 1 HDG ist an das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht – auch in Bezug auf die Einleitung des Verfahrens – zu denken, dieses hat mit Aktenvorlage am 17.05.2024 begonnen und endete mit der zeitlich letzten Zustellung an die Behörde bzw. den Disziplinaranwalt am 05.07.2024; hier liegt eine Fristhemmung von genau 7 Wochen vor. Die – möglicherweise verspätete – Aktrückmittlung seitens des Bundesverwaltungsgerichts an die Behörde kann diese Frist nicht verlängern, da dies nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist und eine solche Auslegung es auch der Willkür der staatlichen Organe anheimstellen würde, die Hemmung und somit die Verjährungsfrist zu verlängern.Für eine Hemmung nach Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins, HDG ist an das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht – auch in Bezug auf die Einleitung des Verfahrens – zu denken, dieses hat mit Aktenvorlage am 17.05.2024 begonnen und endete mit der zeitlich letzten Zustellung an die Behörde bzw. den Disziplinaranwalt am 05.07.2024; hier liegt eine Fristhemmung von genau 7 Wochen vor. Die – möglicherweise verspätete – Aktrückmittlung seitens des Bundesverwaltungsgerichts an die Behörde kann diese Frist nicht verlängern, da dies nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist und eine solche Auslegung es auch der Willkür der staatlichen Organe anheimstellen würde, die Hemmung und somit die Verjährungsfrist zu verlängern.

Weiters ist an das Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof – auch in Bezug auf die Einleitung des Verfahrens – zu denken, dieses begann mit dem Einlangen der Revision am 24.01.2025 beim Bundesverwaltungsgericht nach Weiterleitung durch den Verwaltungsgerichtshof und endete mit Übermittlung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs am 10.06.2025; hier liegt eine Fristhemmung von 19 Wochen und vier Tagen vor.

Insgesamt liegt daher eine Fristhemmung von 26 Wochen und vier Tagen aus dem Titel des § 3 Abs. 4 Z 1 HDG vor und kann – die gegenständliche Beschwerde wurde am 30.10.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt – zusätzlich ab dem 30.10.2025 keine Verjährung mehr eintreten. Insgesamt liegt daher eine Fristhemmung von 26 Wochen und vier Tagen aus dem Titel des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins, HDG vor und kann – die gegenständliche Beschwerde wurde am 30.10.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt – zusätzlich ab dem 30.10.2025 keine Verjährung mehr eintreten.

Das Verfahren wurde mit dem Schreiben der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 31.12.2021 eingeleitet, dieses wurde dem Beschwerdeführer am 14.01.2022 zugestellt. Daher wäre die Verfolgungsverjährung ohne Bedachtnahme auf die Fristhemmungen mit Ablauf des 14.01.2025 eingetreten.

Bei einer Fortlaufshemmung ruht der Lauf der gehemmten Frist solange der Hemmungsgrund besteht; der noch nicht abgelaufene Teil der Frist läuft bei Wegfall des Hemmungsgrunds weiter, womit sich im Ergebnis die anwendbare Frist um den Zeitraum der Hemmung verlängert (vgl. VwGH 26.11.2025, Ra 2023/04/0014). Bei einer Fortlaufshemmung ruht der Lauf der gehemmten Frist solange der Hemmungsgrund besteht; der noch nicht abgelaufene Teil der Frist läuft bei Wegfall des Hemmungsgrunds weiter, womit sich im Ergebnis die anwendbare Frist um den Zeitraum der Hemmung verlängert vergleiche VwGH 26.11.2025, Ra 2023/04/0014).

Insgesamt liegt wie oben dargestellt eine Fristhemmung von 26 Wochen und vier Tagen vor und kann zusätzlich ab dem 30.10.2025 keine Verjährung mehr eintreten. Nach Ansicht des BVwG trat allerdings schon mit Ablauf des 21.07.2025 Verjährung nach § 3 Abs. 2 HDG ein. Zumal man bei Verlängerung des ursprünglichen Fristablauf (14.01.2025) um den Zeitraum der Fristhemmung (26 Wochen und 4 Tage) zum Ende der Frist mit Ablauf des 19.01.2025 käme und es sich dabei um einen Samstag handelte, sodass gemäß § 33 Abs. 2 AVG Montag der 21.07.2025 als letzter Tag der Frist zu sehen war. Insgesamt liegt wie oben dargestellt eine Fristhemmung von 26 Wochen und vier Tagen vor und kann zusätzlich ab dem 30.10.2025 keine Verjährung mehr eintreten. Nach Ansicht des BVwG trat allerdings schon mit Ablauf des 21.07.2025 Verjährung nach Paragraph 3, Absatz 2, HDG ein. Zumal man bei Verlängerung des ursprünglichen Fristablauf (14.01.2025) um den Zeitraum der Fristhemmung (26 Wochen und 4 Tage) zum Ende der Frist mit Ablauf des 19.01.2025 käme und es sich dabei um einen Samstag handelte, sodass gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG Montag der 21.07.2025 als letzter Tag der Frist zu sehen war.

Gemäß § 3 Abs. 2 letzter Satz HDG gilt nach Ablauf dieser Frist das Disziplinarverfahren ex lege als eingestellt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz HDG gilt nach Ablauf dieser Frist das Disziplinarverfahren ex lege als eingestellt.

Die Behörde hat allerdings mit Disziplinarerkenntnis vom 19.09.2025, Gz. 2024-0-892.370, erlassen durch mündliche Verkündung am 16.09.2025, gegenüber dem Beschwerdeführer und dem Disziplinaranwalt in gegenständlicher Rechtsache, die schon ex lege eingestellt war, ein Disziplinarerkenntnis erlassen und daher eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht mehr zukam.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, (hier) den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, (hier) den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.

Liegt Unzuständigkeit der Behörde vor, ist der Bescheid ersatzlos zu beheben.

Daher ist spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Da der Behördenvertreter in der mündlichen Verhandlung offenbar in der aus seiner Sicht verspäteten Rückmittlung der Akten nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Einleitung des Disziplinarverfahrens den Grund für die Verjährung zu erblicken vermeinte, ist zur Klarstellung – der kein Begründungswert zukommt, weil es für den Beschwerdeführer keine Rolle spielt, wo ein Akt liegt – darzustellen, von wann bis wann der gegenständliche Disziplinarakt wo gelegen ist:

Folgender Verfahrensgang stellt sich dar:

1.       Mit Schreiben der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 31.12.2021 (Beilage 1 zur Disziplinaranzeige), zugestellt am 14.01.2022, leitete diese gegen den Disziplinarbeschuldigten ein Disziplinarverfahren ein.

2.       Erst mit Disziplinaranzeige vom 17.08.2023 (AS 84 ff) – also mehr als 1 ½ Jahre später – wurde die Behörde mit dem Verfahren befasst, die Disziplinaranzeige langte am 22.08.2023 bei der Behörde ein (AS 82).

3.       Mit Einleitungsbeschluss der Behörde vom 03.04.2024 (AS 24) – mehr als sieben Monate später – wurde das Senatsverfahren eingeleitet, die Zustellung an den Disziplinarbeschuldigten(vertreter) erfolgte am 05.04.2024, an den Disziplinaranwalt am 08.04.2024.

4.       Gegen diesen Einleitungsbeschluss wurde mit Schriftsatz vom 03.05.2024, am 08.05.2024 bei der Behörde eingelangt, Beschwerde erhoben.

5.       Die Beschwerde wurde am 17.05.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und – nach sieben Wochen samt Zustellung – durch Zustellung am 04.07.2024 bzw. 05.07.2024 mit einer Maßgabenabweisung erledigt; diese Zeit ist in die Verjährungsfrist – wie unter 3.1. dargestellt – nicht einzurechnen.

6.       Die Rückmittlung des Behördenaktes an die Behörde erfolgte am 15.11.2024, also etwas mehr als vier Monate nach der Entscheidung; ab dem 15.11.2024 standen keine rechtlichen und faktischen Gründe der Durchführung einer Disziplinarverhandlung und Erlassung einer Entscheidung mehr entgegen!

7.       Es folgte ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, wo der Disziplinar-beschuldigtenvertreter die Revision vom 14.12.2024 (aus rechtlicher Sicht falsch) beim Verwaltungsgerichtshof einbrachte, der diese dann dem Bundesverwaltungsgericht mit verfahrensleitender Anordnung vom 23.01.2025 übermittelte, wo diese am gleichen Tag einlangte. Die Zeit ab dem 23.01.2025 ist bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Höchstgericht am 10.06.2025 nicht in die Verjährungsfrist einzurechnen.

8.       Mit Beschluss im Vorverfahren vom 24.01.2025 – einen Tag nach der Aktenübermittlung durch den Verwaltungsgerichtshof an das Bundesverwaltungsgericht – wurde die Revision vom Bundesverwaltungsgericht als verspätet zurückgewiesen.

9.       Am 28.01.2025 langte ein Wiedereinsetzungsantrag (im Vorverfahren) beim Bundesverwaltungsgericht ein.

10.      Das Bundesverwaltungsgericht fordert daher am 29.01.2025 abermals die Verwaltungsakte (für das zu erwartende Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof) an, aber schon mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (im Vorverfahren) vom 03.02.2025 – sechs Tage nach Einlangen des Antrags – wurde der Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen. Die Zustellung erfolgt am selben Tag.

11.      Am 19.02.2025 müssen die Verwaltungsakte bei der Behörde urgiert werden, um diese dem Verwaltungsgerichtshof vorlegen zu können. Die Aktenvorlage erfolgt dann am 24.02.2025, also etwa einen Monat nach Anforderung der Akten.

12.      Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs über die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags erfolgt am 27.05.2025, am 10.06.2025 wird dieser im eRV (dem Bundesverwaltungsgericht, vermutlich auch dem Disziplinarbeschuldigten) zugestellt.

13.      Die Aktenrückstellung des Verwaltungsgerichtshofs langt am 18.06.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein, am 17.07.2025 langen die Verwaltungsakten, vom Bundesverwaltungsgericht an die Behörde übermittelt, bei dieser ein.

14.      Aus Sicht des Bundesverwaltungsgericht trat am 21.07.2025 Verjährung ein, seit dem 15.11.2024 waren mehr als sieben Monate vergangen!

15.      Die Behörde verhandelte am 16.09.2025, das Disziplinarerkenntnis wurde in der mündlichen Verhandlung verkündet. Die schriftliche Ausfertigung wurde am 08.10.2025 dem Disziplinarbeschuldigten, am 26.09.2025 dem Disziplinaranwalt zugestellt.

16.      Die ergriffene Beschwerde wurde am 30.10.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, die Entscheidungsfrist lief daher bis zum 30.04.2026.

17.      Schon am 22.01.2026, also weniger als drei Monate nach Aktenvorlage, wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt und das Disziplinarerkenntnis der Behörde aufgehoben.

Soweit die Verjährungsfrist von drei Jahren nicht durch das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder dem Verwaltungsgerichtshof gehemmt war, waren die Akten daher vom 05.07.2024 bis zum 15.11.2024 sowie vom 18.06.2025 bis zum 17.07.2025 beim Bundesverwaltungsgericht; das sind etwa fünf Monate von der sechsunddreißigmonatigen Verjährungsfrist, also weniger Zeit, als die Behörde jeweils für die Einleitung bzw. nach Rückmittlung der Akten für die materielle Entscheidung benötigt hat.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Auf Grund der oben zitierten Rechtsprechung bzw. dem klaren Gesetzeswortlaut ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Revision nicht zulässig.

Schlagworte

Bescheidbehebung Bundesdisziplinarbehörde Disziplinarerkenntnis Disziplinarverfahren ersatzlose Behebung Fristenhemmung schriftliche Ausfertigung unzuständige Behörde Verfolgungsverjährung Verjährung Verjährungsfrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W170.2324334.1.00

Im RIS seit

18.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten