Entscheidungsdatum
12.02.2026Norm
AsylG 2005 §3Spruch
,
W168 2256500-2/8E
W168 2256506-2/7E
W168 2256502-2/7EW168 2256500-2/8E, W168 2256506-2/7E, W168 2256502-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. MACALKA über die Beschwerden von 1.) XXXX , Staatsangehörige der Philippinen, des 2.) minderjährigen XXXX , Staatsangehöriger von Syrien und den Philippinen, gesetzlich vertreten durch XXXX und der 3.) minderjährigen XXXX , Staatsangehörige von Syrien und den Philippinen, gesetzlich vertreten durch XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1.) 04.04.2025, Zl. 1076063110-232477495, 2.) 15.04.2025, Zl. 1116951509-232477479 und 3.) 15.04.2025, Zl. 1116951400-232477428 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.11.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. MACALKA über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , Staatsangehörige der Philippinen, des 2.) minderjährigen römisch 40 , Staatsangehöriger von Syrien und den Philippinen, gesetzlich vertreten durch römisch 40 und der 3.) minderjährigen römisch 40 , Staatsangehörige von Syrien und den Philippinen, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1.) 04.04.2025, Zl. 1076063110-232477495, 2.) 15.04.2025, Zl. 1116951509-232477479 und 3.) 15.04.2025, Zl. 1116951400-232477428 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.11.2025 zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vorverfahren
1. Nach rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 24.09.2021 stellte die Erstbeschwerdeführerin S. A. (geb. 1981), eine philippinische Staatsangehörige, für sich sowie für die minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer: M. H. A. (geb. 2009) und L. H. A. (geb. 2014), beide syrische und philippinische Staatsangehörige, am 05.11.2021 Anträge auf internationalen Schutz. Im Zuge dessen wurde die Erstbeschwerdeführerin am selben Tag einer polizeilichen Erstbefragung unterzogen. 1. Nach rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 24.09.2021 stellte die Erstbeschwerdeführerin Sitzung A. (geb. 1981), eine philippinische Staatsangehörige, für sich sowie für die minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer: M. H. A. (geb. 2009) und L. H. A. (geb. 2014), beide syrische und philippinische Staatsangehörige, am 05.11.2021 Anträge auf internationalen Schutz. Im Zuge dessen wurde die Erstbeschwerdeführerin am selben Tag einer polizeilichen Erstbefragung unterzogen.
2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens und der Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt, BFA) am 01.03.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz mit den Bescheiden vom 24.05.2022 bzw. 25.05.2022 sowohl bezüglich der Zuerkennung der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Philippinen gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen die Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung auf die Philippinen gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.) Darüber hinaus wurde ihnen gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.).2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens und der Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt, BFA) am 01.03.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz mit den Bescheiden vom 24.05.2022 bzw. 25.05.2022 sowohl bezüglich der Zuerkennung der Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Philippinen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen die Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung auf die Philippinen gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) Darüber hinaus wurde ihnen gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.).
3. Die Beschwerdeführer erhoben im Wege ihrer Vertretung gegen die oben angeführten Bescheide fristgerecht Beschwerde
Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am 17.01.2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Philippinisch (Tagalog) eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Die Erstbeschwerdeführerin wurde zu ihrer Identität, Herkunft sowie zu den persönlichen Lebensumständen, zu ihrem Leben in Österreich, zu ihren familiären Beziehungen im Herkunftsstaat und zu ihren Flucht- und Verfolgungsgründen sowie zu ihrer Situation im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Philippinen befragt. Ferner wurde mit der Erstbeschwerdeführerin das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über die Philippinen mit Stand vom 24.05.2019 erörtert und ihr die Möglichkeit gegeben hierzu eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen. Dem Ersuchen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer um eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme von zwei Wochen, wurde stattgegeben.
Am 23.01.2023 legten die Beschwerdeführer diverse Zeugnisse, Zertifikate, Schulbesuchs- und Kursbestätigungen vor, wobei diese am 31.01.2023 erneut, jedoch in Verbindung mit einer Stellungnahme, bei Gericht einlangten.
Die Beschwerden gegen diese Entscheidungen wurden in Folge mit Erkenntnissen des BVwG vom 03.02.2023 zu W233 2256500-1/10E, W233 2256506-1/9E, W233 2256502-1/9E als unbegründet abgewiesen.
4. In der Folge wurde eine außerordentliche Revision samt Antrag auf Verfahrenshilfe erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof wies den Verfahrenshilfeantrag mit Beschluss vom 06.04.2023 ab und wies die Revisionen mit Beschluss vom 13.06.2023 (Ra 2023/20/0114 bis 0116-10) zurück.
Aktuelles Verfahren
1. Am 30.11.2023 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich sowie für die minderjährigen Kinder Folgeanträge auf internationalen Schutz; es erfolgten Erstbefragungen am selben Tag (Aktenseite = AS; BF1, AS 7-15).
2. Im Zuge dieses Verfahrens wurde die Erstbeschwerdeführerin am 25.10.2024 (im Beisein der rechtlichen Vertretung und einer Dolmetscherin) niederschriftlich einvernommen, wobei sie insbesondere zum neuerlichen Asylantrag angab (BF1, AS 13) „Meine alten Fluchtgründe sind noch aufrecht“. Im Verfahren des minderjährigen M. H. A. erfolgte zudem eine persönliche Einvernahme am 25.10.2024 (BF2, AS 43-48) im Beisein der gesetzlichen und rechtlichen Vertretung sowie einer Dolmetscherin, wobei BF2 als Fluchtgrund angab (BF3, AS 47) „In den Philippinen werden wir gemobbt“.
3. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, vom 04.04.2025 (Zl. 1076063110) wies das BFA den Folgeantrag der Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich Asyls und subsidiären Schutz ab, versagte einen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in die Philippinen fest und setzte eine Ausreisefrist von 14 Tagen ab Rechtskraft.3. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, vom 04.04.2025 (Zl. 1076063110) wies das BFA den Folgeantrag der Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich Asyls und subsidiären Schutz ab, versagte einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in die Philippinen fest und setzte eine Ausreisefrist von 14 Tagen ab Rechtskraft.
Mit Bescheiden des BFA, Regionaldirektion Wien, vom 15.04.2025 (Zl. 1116951509 betreffend L. H. A. sowie Zl. 1116951400 betreffend M. H. A.) wurde ebenso über die Folgeanträge der minderjährigen Beschwerdeführer entschieden (Abweisung von Asyl und subsidiärem Schutz, kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG, Rückkehrentscheidung, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Philippinen, Ausreisefrist 14 Tage ab Rechtskraft).Mit Bescheiden des BFA, Regionaldirektion Wien, vom 15.04.2025 (Zl. 1116951509 betreffend L. H. A. sowie Zl. 1116951400 betreffend M. H. A.) wurde ebenso über die Folgeanträge der minderjährigen Beschwerdeführer entschieden (Abweisung von Asyl und subsidiärem Schutz, kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG, Rückkehrentscheidung, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Philippinen, Ausreisefrist 14 Tage ab Rechtskraft).
4. Hiergegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und die bisherigen Vorbringen wurden im Zuge der Beschwerde im Wesentlichen wiederholt.
5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.11.2025, in Anwesenheit eines Dolmetschers und im Beisein der Vertretung des Beschwerdeführers, eine mündliche Verhandlung durch (Verhandlungsprotokoll = VP). Das BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern. In der Verhandlung wurde insb. der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin (A. K. H. A., geb. XXXX ) als Zeuge einvernommen.5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.11.2025, in Anwesenheit eines Dolmetschers und im Beisein der Vertretung des Beschwerdeführers, eine mündliche Verhandlung durch (Verhandlungsprotokoll = VP). Das BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern. In der Verhandlung wurde insb. der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin (A. K. H. A., geb. römisch 40 ) als Zeuge einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird der oben dargestellte Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:innen:
1.1.1. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) S. A. (geb. 1981) ist philippinische Staatsangehörige, ihre Identität steht aufgrund der vorgelegten Personaldokumente (u.a. Kopie des philippinischen Reisepasses; BF1, AS 102) fest. Sie ist Muslima (Konversion in Saudi-Arabien vom Christentum zum Islam) und ihre Muttersprache ist Philippinisch/Tagalog, weiters beherrscht sie Arabisch sowie Englisch (BF1, AS 9, 65) und verfügt über rudimentäre Deutschkenntnisse (u.a. Kursbestätigungen; VP). Sie ist gesund und leidet an keinen lebensbedrohenden Erkrankungen, eine laufende medikamentöse Behandlung wurde nicht festgestellt (BF1, AS 64).1.1.1. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) Sitzung A. (geb. 1981) ist philippinische Staatsangehörige, ihre Identität steht aufgrund der vorgelegten Personaldokumente (u.a. Kopie des philippinischen Reisepasses; BF1, AS 102) fest. Sie ist Muslima (Konversion in Saudi-Arabien vom Christentum zum Islam) und ihre Muttersprache ist Philippinisch/Tagalog, weiters beherrscht sie Arabisch sowie Englisch (BF1, AS 9, 65) und verfügt über rudimentäre Deutschkenntnisse (u.a. Kursbestätigungen; VP). Sie ist gesund und leidet an keinen lebensbedrohenden Erkrankungen, eine laufende medikamentöse Behandlung wurde nicht festgestellt (BF1, AS 64).
Die Erstbeschwerdeführerin hat 2006 die Philippinen aus wirtschaftlichen Gründen verlassen und ist nach Saudia-Arabien gereist und hat dort bis 2021 als Krankenschwester gearbeitet.
Die Erstbeschwerdeführerin ist in Saudia-Arabien vom Christentum zum Islam konvertiert.
Der Zweitbeschwerdeführer (BF2) M. H. A. (geb. 2009) ist minderjährig, wurde in Saudi-Arabien geboren und ist dort aufgewachsen. Seine Identität steht fest. Er besitzt sowohl die philippinische als auch die syrische Staatsbürgerschaft. Er ist Muslim. Er beherrscht Arabisch und Englisch und lernt Deutsch. Er besucht in Österreich die Schule (u.a. wurden Schulunterlagen in der Verhandlung vorgelegt) und ist gesund und leidet an keinen lebensbedrohenden Erkrankungen.
Die Drittbeschwerdeführerin (BF3) L. H. A. (geb. 2014) ist minderjährig. Ihre Identität steht fest. Sie besitzt sowohl die philippinische als auch die syrische Staatsbürgerschaft. Sie ist gesund und leidet an keinen lebensbedrohenden Erkrankungen. Sie wurde - ebenso wie ihr Bruder - in Saudi-Arabien geboren und ist dort aufgewachsen. Sie beherrscht Arabisch und Englisch, lernt Deutsch und besucht in Österreich die Schule (Schulbestätigungen/Schulnachrichten wurden in der Verhandlung vorgelegt).
1.1.2. Die Erstbeschwerdeführerin hat in Saudia-Arabien mit Abdul XXXX , syrischer Staatsbürger, die Ehe geschlossen. 1.1.2. Die Erstbeschwerdeführerin hat in Saudia-Arabien mit Abdul römisch 40 , syrischer Staatsbürger, die Ehe geschlossen.
Dieser Ehe entstammen der Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin.
Der Ehemann der BF hält sich legal in Österreich auf und verfügt über einen Aufenthaltstitel („Rot-Weiß-Rot“-Karte) und er unterstützt die/seine Familie finanziell (Arbeits-/Einkommensunterlagen wurden in der Verhandlung vorgelegt).
Die Erstbeschwerdeführerin lebt mit den minderjährigen Beschwerdeführern (BF2 und BF3) im gemeinsamen Haushalt, ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu sonstigen Angehörigen in Österreich (über den Familienverband hinaus) wurde nicht festgestellt.
Eine Schwester der Erstbeschwerdeführerin hält sich in Österreich auf und verfügt über eine Aufenthaltsberechtigung, ihr Schwager lebt mit seiner Familie in Schweden.
Auch wenn diese die Beschwerdeführer bei der Finanzierung ihres Lebensunterhaltes unterstützen, konnte keine besondere Nahebeziehung zu diesen festgestellt werden.
Die Mutter der Erstbeschwerdeführerin lebt nach wie vor auf den Philippinen, eine Schwester in Riad und ein Bruder in Katar. Die Beschwerdeführer haben jedoch keinen Kontakt zu diesen.
Alle drei Beschwerdeführer sind gesund und benötigen keine besonderen Behandlungen oder Medikamente, die nur im Bundesgebiet verfügbar oder erhältlich wären.
Die Erstbeschwerdeführerin ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführer sind strafunmündig.
1.1.3. Im jeweiligen Verfahren wurden u.a. folgende Unterlagen in Vorlage gebracht und zum Akt genommen: Kopien von Reisedokumenten (philippinischer Reisepass der Erstbeschwerdeführerin; Reisedokumente der minderjährigen Beschwerdeführer), Nachweise zum Aufenthaltstitel des Vaters/Ehegatten, Schulunterlagen (Schulbesuchsbestätigungen, Schulnachrichten/Zeugnisse, Schülerkarten), Sprachkursbestätigungen sowie weitere integrationsbezogene Unterlagen (u.a. Arbeitszusage/Schreiben). Zudem wurden medizinische Unterlagen (Röntgenbilder betreffend eine akute Verletzung aus dem Jahr 2022) in der Verhandlung vorgelegt, ohne dass daraus eine aktuelle lebensbedrohende Erkrankung abgeleitet werden konnte.
1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:innen:
1.2.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist im Entscheidungszeitpunkt 44 Jahre alt, lebte über viele Jahre in Saudi-Arabien (sie hat 2006 die Philippinen aus wirtschaftlichen Gründen verlassen und ist nach Saudia-Arabien gereist und hat dort bis 2021 als Krankenschwester gearbeitet) und hielt sich zuletzt im Jahr 2018 mit ihren Kindern wieder auf den Philippinen auf. Spätestens seit September 2021 befindet sie sich gemeinsam mit den minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführern im Bundesgebiet (am 24.09.2021 ist die Erstbeschwerdeführerin mit ihren Kindern, den Zweit- und Drittbeschwerdeführern, legal mit einem Visum der Kategorie C in Österreich eingereist, wo diese am 05.11.2021 im Bundesgebiet ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz stellten). Nach der rechtskräftigen negativen Entscheidung im Erstverfahren stellten die Beschwerdeführer am 30.11.2023 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz.
1.2.2. Im aktuellen Verfahren wurde im Wesentlichen erneut (siehe rk abgeschlossene Vorverfahren zu W233 2256500-1/10E W233 2256506-1/9E W233 2256502-1/9E) und im Wesentlich auch bezogen auf bereits im Vorverfahren vorgebrachte Sachverhalte nunmehr wiederholt, dass der Erstbeschwerdeführerin und den Kindern im Falle einer Rückkehr durch Familienangehörige Nachteile bzw. Übergriffe aufgrund ihrer Angehörigkeit zur Gemeinschaft der Muslime drohen würden. Dies insbesondere im Zusammenhang mit der Eheschließung mit einem syrischen Staatsangehörigen bzw. ihrer nunmehrigen muslimischen Religionszugehörigkeit. Weiters wurde geltend gemacht, es seien in der Vergangenheit Drohungen ausgesprochen worden sind (VP S. 7-8). Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) gab wiederholt ausdrücklich an, dass die alten Fluchtgründe aus dem Vorverfahren (rk. Erkenntnisse vom 03.02.2023 zu W233 2256500-1/10E, W233 2256506-1/9E, W233 2256502-1/9E) nach wie vor aufrecht seien (BF1, AS 13, 68; VP S. 6). Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) stützt den gegenständlichen Folgeantrag (vom 30.11.2023) damit im Wesentlichen auf die bereits im Erstverfahren geltend gemachten Rückkehrbefürchtungen, wonach sie aufgrund ihrer Konvertierung zum Islam in familiäre Probleme geraten sei und ihr bzw. ihren Kindern im Fall einer Rückkehr auf die Philippinen durch Angehörige „Schaden“ drohe (BF1, AS 69). 1.2.2. Im aktuellen Verfahren wurde im Wesentlichen erneut (siehe rk abgeschlossene Vorverfahren zu W233 2256500-1/10E W233 2256506-1/9E W233 2256502-1/9E) und im Wesentlich auch bezogen auf bereits im Vorverfahren vorgebrachte Sachverhalte nunmehr wiederholt, dass der Erstbeschwerdeführerin und den Kindern im Falle einer Rückkehr durch Familienangehörige Nachteile bzw. Übergriffe aufgrund ihrer Angehörigkeit zur Gemeinschaft der Muslime drohen würden. Dies insbesondere im Zusammenhang mit der Eheschließung mit einem syrischen Staatsangehörigen bzw. ihrer nunmehrigen muslimischen Religionszugehörigkeit. Weiters wurde geltend gemacht, es seien in der Vergangenheit Drohungen ausgesprochen worden sind (VP Sitzung 7-8). Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) gab wiederholt ausdrücklich an, dass die alten Fluchtgründe aus dem Vorverfahren (rk. Erkenntnisse vom 03.02.2023 zu W233 2256500-1/10E, W233 2256506-1/9E, W233 2256502-1/9E) nach wie vor aufrecht seien (BF1, AS 13, 68; VP Sitzung 6). Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) stützt den gegenständlichen Folgeantrag (vom 30.11.2023) damit im Wesentlichen auf die bereits im Erstverfahren geltend gemachten Rückkehrbefürchtungen, wonach sie aufgrund ihrer Konvertierung zum Islam in familiäre Probleme geraten sei und ihr bzw. ihren Kindern im Fall einer Rückkehr auf die Philippinen durch Angehörige „Schaden“ drohe (BF1, AS 69).
Als aktuelle Rückkehrbefürchtungen nennt BF1 weiters, dass ihre minderjährigen Kinder auf den Philippinen nicht akzeptiert würden (u.a. wegen der syrischen Herkunft des Vaters), dass ihnen Kultur und Sprache dort fremd seien und dass ihr Ehegatte nicht (oder nicht rechtmäßig) auf die Philippinen nachkommen könne. Weiters befürchtet BF1 eine Schädigung der Kinder durch Familienangehörige im Fall der Rückkehr (BF1, AS 68-69). BF1 brachte vor, ihre Familie werde ihr und den Kindern bei einer Rückkehr auf die Philippinen „psychisch und physisch schaden zufügen“ (BF1, AS 69). Als Hintergrund wurde (erneut) angeführt, dass die familiären Konflikte im Zusammenhang mit ihrer Konvertierung zum Islam stünden und dass ihr Vater bzw. ihre Familie insbesondere ihren Ehegatten ablehnen und diesem im Fall seiner Einreise „schaden“ würden.
Eigene, davon unabhängige Fluchtgründe der minderjährigen BF2 und BF3 wurden nicht, jedenfalls nicht ausreichend substantiiert geltend gemacht, BF1 führte insoweit aus, es seien „die gleichen Gründe“ (BF1, AS 68). Weiters wurde angegeben, es habe (bereits vor der letzten Entscheidung) Probleme „mit den Behörden“ gegeben, weil angenommen worden sei, ein Bruder der BF1 sei der kommunistischen Bewegung beigetreten (BF1, AS 68). Das Bestehen einer diesbezüglich unmittelbar konkreten asylrelevanten Gefährdung der BF konnte diesbezüglich nicht festgestellt werden. Ergänzend brachte BF1 im Zuge der Rückübersetzung vor, dass unter muslimischen Kindern auf den Philippinen Kinderehen verbreitet seien und sie für ihre Tochter eine (Zwangs-)Verheiratung befürchte (BF1, AS 69). Es kann in casu nicht festgestellt werden, dass BF1 oder die minderjährigen BF2/BF3 jemals konkret mit Zwangsverheiratungen konfrontiert gewesen wären oder eine individuell-konkrete Bedrohungslage dahingehend bestanden hätte.
Festgestellt wird zudem, dass sich das Vorbringen im gegenständlichen Verfahren bzw. Folgeantrag im verfahrenswesentlichen Kern auf Ereignisse bezieht, die sich bereits auf Ereignisse beziehen, die vor dem Abschluss des Vorverfahrens etwa bei ihrer insbesondere auch dort angegeben Rückkehr mit ihren Kindern für 1 Jahr auf die Philippinen stattgefunden haben, bzw. welche die BF auch bereits im Vorverfahren vollumfänglich bereits dort vorgebracht hat und die dort bereits abschließend geprüft und in Beschwerdeverfahren zu diesem Erstverfahren bereits durch das BVwG insgesamt als nicht glaubhaft, bzw. nicht verfahrensrelevant qualifiziert wurden (Konvertierung/familiäre Ablehnung).
Die Beschwerdeführer haben durch dieses bzw. sämtliches Vorbringen auch im gegenständlichen Verfahren bzw. nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nicht ausreichend konkret darlegen und glaubhaft machen können, dass diese die Philippinen aus einer glaubwürdigen asylrelevanten Furcht oder vor persönlichen Eingriffen in die körperliche Integrität mit maßgeblicher Intensität, noch wegen einer asylrelevanten individuell-konkreter Verfolgung oder Lebensgefahr verlassen haben.
1.2.3. Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin oder die minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer im Herkunftsstaat Philippinen aktuell oder zukünftig mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer sie unmittelbar konkret betreffenden asylrelevanten Verfolgung oder einer sonstigen individuell - konkreten Bedrohung ihrer körperlichen Integrität ausgesetzt wären.
Diesbezüglich wesentliche eigene, von der Erstbeschwerdeführerin unabhängige Fluchtgründe der minderjährigen Beschwerdeführer konnten auch im gegenständlichen Verfahren nicht festgestellt werden, denn deren Vorbringen erschöpft sich im Wesentlichen in der Ableitung aus dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin.
Das Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin, auf welches sich auch ihre Kinder berufen, dass diese aufgrund ihrer nunmehrigen Religionszugehörigkeit zum