Entscheidungsdatum
12.02.2026Norm
AuslBG §12aSpruch
,
W167 2313782-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela DINHOBL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK als Beisitzer/in über die XXXX (BF1) und XXXX (BF2), beide vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des AMS Wien Esteplatz vom XXXX , ABB-Nr. XXXX , mit dem der Antrag auf Zulassung als Fachkraft der BF2 im Unternehmen der BF1 gemäß § 12a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela DINHOBL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK als Beisitzer/in über die römisch 40 (BF1) und römisch 40 (BF2), beide vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des AMS Wien Esteplatz vom römisch 40 , ABB-Nr. römisch 40 , mit dem der Antrag auf Zulassung als Fachkraft der BF2 im Unternehmen der BF1 gemäß Paragraph 12 a, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Feststellungen:
Die BF2 beantragte bei der zuständigen Niederlassungsbehörde eine Rot-Weiß-Rot-Karte (Fachkraft in Mangelberufen) für die Tätigkeit bei der BF1.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab. Dagegen erhoben die BF Beschwerde, welche die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht samt Verwaltungsakt und Stellungnahme vorlegte.
Die vertretenen BF gaben bekannt, dass sie den verfahrenseinleitenden Antrag zurückziehen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergaben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Die Zurückziehung des Antrags wurde nach Ausschreibung der Verhandlung seitens des Rechtsvertreters bekannt gegeben (OZ 3). Die Verhandlung wurde abberaumt (vgl. § 24 Absatz 2 Ziffer 1 VwGVG).Die Feststellungen ergaben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Die Zurückziehung des Antrags wurde nach Ausschreibung der Verhandlung seitens des Rechtsvertreters bekannt gegeben (OZ 3). Die Verhandlung wurde abberaumt vergleiche Paragraph 24, Absatz 2 Ziffer 1 VwGVG).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Ersatzlose Behebung
Nach § 13 Absatz 7 AVG, der auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Nach Paragraph 13, Absatz 7 AVG, der auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Eine Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit, weshalb der bekämpfte Bescheid (ersatzlos) zu beheben ist (vgl. VwGH 05.03.2015, Ra 2014/02/0159 mit Judikaturverweis).Eine Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit, weshalb der bekämpfte Bescheid (ersatzlos) zu beheben ist vergleiche VwGH 05.03.2015, Ra 2014/02/0159 mit Judikaturverweis).
Die vertretenen BF haben während des noch offenen Beschwerdeverfahrens den verfahrenseinleitenden Antrag ausdrücklich zurückgezogen, wodurch die Erlassung des Bescheides nachträglich unzulässig geworden ist.
Der bekämpfte Bescheid war somit in Erledigung der Beschwerde ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig.
Schlagworte
Bescheidbehebung ersatzlose Behebung verfahrenseinleitender Antrag ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W167.2313782.1.00Im RIS seit
19.03.2026Zuletzt aktualisiert am
19.03.2026