TE Bvwg Beschluss 2026/2/12 W167 2301929-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.02.2026
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Entscheidungsdatum

12.02.2026

Norm

AuslBG §12a
AVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
  1. AuslBG § 12a heute
  2. AuslBG § 12a gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2023
  3. AuslBG § 12a gültig von 01.07.2011 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  4. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  5. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  6. AuslBG § 12a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  7. AuslBG § 12a gültig von 12.04.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  8. AuslBG § 12a gültig von 30.07.1993 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W167 2301929-1/20Z
, W167 2301929-1/20Z

W167 2301930-1/18Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela DINHOBL und den fachkundigen Laienrichter als Beisitzer/in über die Beschwerde von XXXX , StA. China (BF1) und XXXX (BF2), beide vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom XXXX , betreffend Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela DINHOBL und den fachkundigen Laienrichter als Beisitzer/in über die Beschwerde von römisch 40 , StA. China (BF1) und römisch 40 (BF2), beide vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom römisch 40 , betreffend Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über das Ansuchen um Bewertung einer Ausbildung (datiert mit XXXX ) ausgesetzt. Das Verfahren wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über das Ansuchen um Bewertung einer Ausbildung (datiert mit römisch 40 ) ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag auf Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf abgewiesen.

2. Mit Schreiben vom XXXX wurde mitgeteilt, dass an diesem Tag beim Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus ein Ansuchen um Bewertung der im Ausland abgeschlossenen Berufsausbildung eingebracht wurde.2. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde mitgeteilt, dass an diesem Tag beim Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus ein Ansuchen um Bewertung der im Ausland abgeschlossenen Berufsausbildung eingebracht wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

§ 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) bestimmt bezüglich der Beurteilung von Vorfragen wie folgt:Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) bestimmt bezüglich der Beurteilung von Vorfragen wie folgt:

„Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren betreffend Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß § 12a AuslBG stellt die Frage der Vergleichbarkeit der im Ausland absolvierten Ausbildung mit der österreichischen Ausbildung eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren betreffend Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß Paragraph 12 a, AuslBG stellt die Frage der Vergleichbarkeit der im Ausland absolvierten Ausbildung mit der österreichischen Ausbildung eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG dar.

Die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Vorfrage sind daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Die Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Vorfrage sind daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aussetzung Berufsausbildung Bewertung Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W167.2301929.1.00

Im RIS seit

25.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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