TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/12 W162 2324684-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.02.2026
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Entscheidungsdatum

12.02.2026

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W162 2324684-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 03.10.2025, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom 03.10.2025, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. XXXX (im Folgenden: der Beschwerdeführer) hat am 18.02.2025 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt. Dabei wurden der Bescheid über die Verleihung eines akademischen Grades vom 14.03.2019 und ein ärztliches Gutachten bei Nachuntersuchung bezüglich Berufsunfähigkeit der PVA vom 04.11.2022 vorgelegt. Nachgereicht wurde ein ärztliches Gutachten bei Nachuntersuchung bezüglich Berufsunfähigkeit der PVA vom 13.03.2025.1. römisch 40 (im Folgenden: der Beschwerdeführer) hat am 18.02.2025 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt. Dabei wurden der Bescheid über die Verleihung eines akademischen Grades vom 14.03.2019 und ein ärztliches Gutachten bei Nachuntersuchung bezüglich Berufsunfähigkeit der PVA vom 04.11.2022 vorgelegt. Nachgereicht wurde ein ärztliches Gutachten bei Nachuntersuchung bezüglich Berufsunfähigkeit der PVA vom 13.03.2025.

2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 02.09.2025 (vidiert), basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. bewertet wurde. Das Sachverständigengutachten lautete auszugsweise wie folgt:2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 02.09.2025 (vidiert), basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. bewertet wurde. Das Sachverständigengutachten lautete auszugsweise wie folgt:

„Anamnese:

Es besteht eine paranoide Schizophrenie seit 2020, er stehe alle 3 Monate bei Dr. XXXX (kein Befund) in Behandlung, Gesprächstherapie 1/ Monat (kein Nachweis), in letzter Zeit keine stationären oder teilstationären psychiatrischen Aufenthalte, keine Rehabaufenthalte, Alkohol/Drogenkonsum werden verneint. Er sei wegen Bedrohung 2020 in U Haft gewesen, er habe forensische Auflagen bis 10/25Es besteht eine paranoide Schizophrenie seit 2020, er stehe alle 3 Monate bei Dr. römisch 40 (kein Befund) in Behandlung, Gesprächstherapie 1/ Monat (kein Nachweis), in letzter Zeit keine stationären oder teilstationären psychiatrischen Aufenthalte, keine Rehabaufenthalte, Alkohol/Drogenkonsum werden verneint. Er sei wegen Bedrohung 2020 in U Haft gewesen, er habe forensische Auflagen bis 10/25

Derzeitige Beschwerden:

keine Beschwerden

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

keine aktuelle Med. Liste

Sozialanamnese:

lebt alleine, AMS, kein Pflegegeld, keine Erwachsenvertretung

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

4.11.22 FÄ Dr. XXXX (Gutachten PV): Chronische paranoide Schizophrenie4.11.22 FÄ Dr. römisch 40 (Gutachten PV): Chronische paranoide Schizophrenie

13.3.25 Fa Dr. XXXX (Gutachten PV): Wahnhafte Störung, aus psychiatrischer Sicht arbeitsfähig13.3.25 Fa Dr. römisch 40 (Gutachten PV): Wahnhafte Störung, aus psychiatrischer Sicht arbeitsfähig

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Ernährungszustand:

Größe: cm

Gewicht: kg

Blutdruck:

Klinischer Status – Fachstatus:

Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt.

An den oberen Extremitäten bestehen rechtsseitig keine Paresen, linksseitig bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar.

Die Koordination ist intakt.

An den unteren Extremitäten bestehen rechtsseitig keine Paresen, linksseitig bestehen keine Paresen,

Fersen/ Zehenspitzen/ Einbeinstand bds. möglich,

die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar.

Die Koordination ist intakt.

Die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ.

Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben.

Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauffällig

Gesamtmobilität – Gangbild:

Status Psychicus:

Zeitlich, örtlich zur Person ausreichend orientiert, Auffassung regelrecht, Antrieb ausreichend, keine kognitiven Einschränkungen, Stimmung dysthym, keine Ein- und Durchschlafstörung, nicht produktiv, nicht suizidal eingeengt

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Paranoide Schizophrenie

Psychopathologisch stabil, lt Gutachten Arbeitsfähigkeit gegeben, keine rezente Behandlungsnachweise

03.07.01

30

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Dauerzustand (…)“

3. Mit Parteiengehör vom 05.09.2025 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

4. Mit E-Mail vom 15.09.2025 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab. Er gab an, dass er am 01.10.2025 einen Termin bei einem Neurologen habe, zu dem er vom XXXX geschickt worden sei. Weiters monierte er, dass ihm im Jahr 2020 vom Gericht in XXXX eine Falle gestellt worden sei und es damals Probleme mit einem Dolmetscher gegeben habe. Der Beschwerdeführer gab an, dass die Gutachten 2007 und 2008 (im Zuge seines Asylverfahrens) die einzig wahren Gutachten über ihn gewesen seien. Er sei überzeugt, dass Ärzte auf Anweisung von Politikern und Geheimdiensten absichtlich falsche Gutachten über ihn schreiben würden. Er weise das gegenständliche Gutachten zurück. Die durchgeführten Maßnahmen und die Erstellung dieses Gutachtens erscheinen ihm rechtlich und verfahrensmäßig nicht gerechtfertigt. Diese Vorgänge würden seine Grundrechte verletzen und im Widerspruch zu den Prinzipien eines fairen Verfahrens stehen. Aus diesem Grund behalte er sich vor, alle einschlägigen nationalen und internationalen Rechtswege zu beschreiten und gegebenenfalls eine offizielle Untersuchung zu beantragen.4. Mit E-Mail vom 15.09.2025 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab. Er gab an, dass er am 01.10.2025 einen Termin bei einem Neurologen habe, zu dem er vom römisch 40 geschickt worden sei. Weiters monierte er, dass ihm im Jahr 2020 vom Gericht in römisch 40 eine Falle gestellt worden sei und es damals Probleme mit einem Dolmetscher gegeben habe. Der Beschwerdeführer gab an, dass die Gutachten 2007 und 2008 (im Zuge seines Asylverfahrens) die einzig wahren Gutachten über ihn gewesen seien. Er sei überzeugt, dass Ärzte auf Anweisung von Politikern und Geheimdiensten absichtlich falsche Gutachten über ihn schreiben würden. Er weise das gegenständliche Gutachten zurück. Die durchgeführten Maßnahmen und die Erstellung dieses Gutachtens erscheinen ihm rechtlich und verfahrensmäßig nicht gerechtfertigt. Diese Vorgänge würden seine Grundrechte verletzen und im Widerspruch zu den Prinzipien eines fairen Verfahrens stehen. Aus diesem Grund behalte er sich vor, alle einschlägigen nationalen und internationalen Rechtswege zu beschreiten und gegebenenfalls eine offizielle Untersuchung zu beantragen.

Der Beschwerdeführer legte seinem Schreiben eine E-Mail an den Sachverständigen vom 04.09.2025, einen Beschluss des XXXX vom 18.06.2007 (Einstellung des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters), die bereits vorgelegten Ärztlichen Gutachten vom 13.03.2025 und 04.11.2022, einen Psychodiagnostischen Untersuchungsbericht einer Psychologin vom 25.04.2025 und ein Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 07.08.2020 bei.Der Beschwerdeführer legte seinem Schreiben eine E-Mail an den Sachverständigen vom 04.09.2025, einen Beschluss des römisch 40 vom 18.06.2007 (Einstellung des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters), die bereits vorgelegten Ärztlichen Gutachten vom 13.03.2025 und 04.11.2022, einen Psychodiagnostischen Untersuchungsbericht einer Psychologin vom 25.04.2025 und ein Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 07.08.2020 bei.

5. Zur Überprüfung dieses Vorbringens ersuchte die belangte Behörde den bereits mit der Angelegenheit befassten Sachverständigen aus den Bereichen der Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der Aktenlage, hierzu Stellung zu nehmen.

6. In der mit 29.09.2025 datierten medizinischen Stellungnahme kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass weder die erhobenen Einwendungen noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.

7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.10.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30% der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses (Grad der Behinderung von mindestens 50%) nicht erfülle. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens sind der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bildet, zu entnehmen.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.10.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30% der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses (Grad der Behinderung von mindestens 50%) nicht erfülle. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens sind der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bildet, zu entnehmen.

8. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht am 24.10.2025 (einlangend) Beschwerde erhoben. Er übermittle erneut die E-Mail vom 15.09.2025. Er wandte sich gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid und die Berichte der Psychologen.

9. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 31.10.2025 zur Entscheidung vorgelegt und langten am 03.11.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

10. Am 24.11.2025 langte eine E-Mail des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Beschwerdeführer legte darin ausführlich seine Lebensgeschichte dar und, dass ihm der Führerschein entzogen worden sei. Er ersuchte um Feststellung, dass ihm Unrecht widerfahren sei und die durch die Amtsärztin unrechtsmäßig entzogene österreichische Fahrerlaubnis unverzüglich und bedingungslos zurückzugeben. Dieser Antrag wurde am 12.02.2026 gem.§ 6 AVG weitergeleitet, GZ.: W162 2335280-1/2Z.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Allgemeines

Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Er hat seinen Wohnsitz im Inland.

1.2.    Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H.

1.2.1.   Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Klinischer Status – Fachstatus:

Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt.

An den oberen Extremitäten bestehen rechtsseitig keine Paresen, linksseitig bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar.

Die Koordination ist intakt.

An den unteren Extremitäten bestehen rechtsseitig keine Paresen, linksseitig bestehen keine Paresen,

Fersen/ Zehenspitzen/ Einbeinstand bds. möglich,

die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar.

Die Koordination ist intakt.

Die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ.

Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben.

Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauffällig

Status Psychicus:

Zeitlich, örtlich zur Person ausreichend orientiert, Auffassung regelrecht, Antrieb ausreichend, keine kognitiven Einschränkungen, Stimmung dysthym, keine Ein- und Durchschlafstörung, nicht produktiv, nicht suizidal eingeengt

1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Paranoide Schizophrenie

Psychopathologisch stabil, lt Gutachten Arbeitsfähigkeit gegeben, keine rezente Behandlungsnachweise

03.07.01

30

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Zu 1.2.: Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel:

Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten von XXXX Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 02.09.2025 (vidiert), basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten von römisch 40 Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 02.09.2025 (vidiert), basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die Sachverständige hat sich im Rahmen der Erstellung des Gutachtens mit diesen auseinandergesetzt. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.

Das Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder ihre Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Der Sachverständige hat unter „Status Psychicus“ festgehalten, dass der Beschwerdeführer zeitlich und örtlich zur Person ausreichend orientiert ist, die Auffassung regelrecht und der Antrieb ausreichend ist. Beim Beschwerdeführer liegen keine kognitiven Einschränkungen vor. Seine Stimmung ist dysthym, es liegen keine Ein- und Durchschlafstörung vor, er ist nicht produktiv und nicht suizidal eingeengt.

Der Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass das Leiden „paranoide Schizophrenie“ unter der Positionsnummer 03.07.01. mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. einzuschätzen ist, da der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers psychopathologisch stabil sei. Zudem sei laut Gutachten die Arbeitsfähigkeit gegeben und es liegen keine rezenten Behandlungsnachweise vor. Ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. liege vor.

In seiner Stellungnahme vom 15.09.2025 wies der Beschwerdeführer das gegenständliche Gutachten zurück und gab an, dass Ärzte auf Anweisung von Politikern und Geheimdiensten absichtlich falsche Gutachten über ihn schreiben würden. Die durchgeführten Maßnahmen und die Erstellung dieses Gutachtens würden ihm rechtlich und verfahrensmäßig nicht gerechtfertigt erscheinen. Diese Vorgänge würden seine Grundrechte verletzen und im Widerspruch zu den Prinzipien eines fairen Verfahrens stehen. Diese allgemeinen und unsubstantiierten Behauptungen des Beschwerdeführers wurden von ihm keineswegs belegt und sind nicht geeignet, das gegenständliche Sachverständigengutachten in Zweifel zu ziehen.

Hinsichtlich des in dieser Stellungnahme angekündigten Termins bei einem Neurologen am 01.10.2025 ist zu erwähnen, dass diesbezüglich bislang kein Befund oder sonstiges ärztliches Schreiben übermittelt wurde.

Zur Überprüfung des Vorbringens in der Stellungnahme und der gleichzeitig vorgelegten Beweismittel (E-Mail an den Sachverständigen vom 04.09.2025, Beschluss des XXXX vom 18.06.2007 (Einstellung des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters), die bereits vorgelegten Ärztlichen Gutachten vom 13.03.2025 und 04.11.2022, einen Psychodiagnostischen Untersuchungsbericht einer Psychologin vom 25.04.2025 und ein Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 07.08.2020) ersuchte die belangte Behörde den Sachverständigen aus den Bereichen der Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der Aktenlage, hierzu Stellung zu nehmen. In der medizinischen Stellungnahme vom 29.09.2025 kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer mit seiner Einwendung teilweise schon bekannte Befunde (Dr. XXXX 2022, FA Ga Dr. XXXX 07.08.2020) und ein psychologisches Gutachten der Pensionsversicherung (GA PV 28.05.2025) nachgereicht habe. Von Seiten des Sachverständigen gäbe es keine Änderung der Einschätzung. Es liege kein rezenter Facharztbefund mit Fachstatus vor. In letzter Zeit habe auch kein stationärer oder teilstationärer Aufenthalt bestanden.Zur Überprüfung des Vorbringens in der Stellungnahme und der gleichzeitig vorgelegten Beweismittel (E-Mail an den Sachverständigen vom 04.09.2025, Beschluss des römisch 40 vom 18.06.2007 (Einstellung des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters), die bereits vorgelegten Ärztlichen Gutachten vom 13.03.2025 und 04.11.2022, einen Psychodiagnostischen Untersuchungsbericht einer Psychologin vom 25.04.2025 und ein Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 07.08.2020) ersuchte die belangte Behörde den Sachverständigen aus den Bereichen der Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der Aktenlage, hierzu Stellung zu nehmen. In der medizinischen Stellungnahme vom 29.09.2025 kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer mit seiner Einwendung teilweise schon bekannte Befunde (Dr. römisch 40 2022, FA Ga Dr. römisch 40 07.08.2020) und ein psychologisches Gutachten der Pensionsversicherung (GA PV 28.05.2025) nachgereicht habe. Von Seiten des Sachverständigen gäbe es keine Änderung der Einschätzung. Es liege kein rezenter Facharztbefund mit Fachstatus vor. In letzter Zeit habe auch kein stationärer oder teilstationärer Aufenthalt bestanden.

In seiner Beschwerde verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf seine Stellungnahme vom 15.09.2025 und wandte sich gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid und brachte vor, dass er „gefälscht“ sei, ohne dies jedoch in irgendeiner Form belegen zu können. Aktuelle Befunde oder Gutachten legte er im Zuge seiner Beschwerdeerhebung nicht vor.

Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten im Rahmen seiner Beschwerde daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, 2000/11/0093). Es wurde vom Beschwerdeführer kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der im Verfahren vor der belangten Behörde herangezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten im Rahmen seiner Beschwerde daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, 2000/11/0093). Es wurde vom Beschwerdeführer kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der im Verfahren vor der belangten Behörde herangezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. vorliegt, zu entkräften.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Die Angaben des Beschwerdeführers konnten demnach nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes (BBG) ist gemäß dessen § 1 Abs. 2 leg. cit., die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes (BBG) ist gemäß dessen Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit., die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40 Abs. 1 BBG normiert, dass behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen ist, wennParagraph 40, Absatz eins, BBG normiert, dass behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen ist, wenn

1.       ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4.       für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5.       sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (Paragraph 40, Absatz 2, BBG).

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl II 251/2012) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG).

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt:

§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung:

Gemäß § 2 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Gemäß § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.Gemäß Absatz 2, leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall – wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm – nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.

3.2. Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung das oben dargestellte Sachverständigengutachten von XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 02.09.2025, sowie dessen Stellungnahme vom 29.09.2025, zu Grunde gelegt, aus denen sich ein Grad der Behinderung des Beschwerdeführers von 30 v.H. ergibt. Der medizinische Sachverständige geht auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich und schlüssig ein. 3.2. Wie oben unter Punkt römisch zwei.2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung das oben dargestellte Sachverständigengutachten von römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 02.09.2025, sowie dessen Stellungnahme vom 29.09.2025, zu Grunde gelegt, aus denen sich ein Grad der Behinderung des Beschwerdeführers von 30 v.H. ergibt. Der medizinische Sachverständige geht auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich und schlüssig ein.

Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt.

Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass § 43 Abs. 1 zweiter Satz BBG keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde enthält, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht (vgl. Ra 2018/11/0204 vom 13.12.2018).Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz BBG keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde enthält, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht vergleiche Ra 2018/11/0204 vo

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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