TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/12 W150 2300653-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.02.2026
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Entscheidungsdatum

12.02.2026

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §79
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 79 heute
  2. FPG § 79 gültig ab 20.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. FPG § 79 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 79 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 79 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


,

W150 2300653-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geb. XXXX 1984, StA. JORDANIEN, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, 1160 Wien, gegen die Anhaltung von 30.08.2024 bis 02.09.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 1984, StA. JORDANIEN, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, 1160 Wien, gegen die Anhaltung von 30.08.2024 bis 02.09.2024 zu Recht erkannt:

A)       

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Landespolizeidirektion Wien) Aufwendungen in Höhe von € 462,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Landespolizeidirektion Wien) Aufwendungen in Höhe von € 462,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“) stellte am 24.05.2021 im österreichischen Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 25.05.2021 fand die Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“) vernahm den BF am 17.08.2021 niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen.

4. Mit Bescheid des BFA vom 06.10.2021, GZ XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen, ihm gegenüber eine Rückkehrentscheidung erlassen und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Entscheidung gesetzt. 4. Mit Bescheid des BFA vom 06.10.2021, GZ römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen, ihm gegenüber eine Rückkehrentscheidung erlassen und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Entscheidung gesetzt.

5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge auch: „BVwG“) vom 21.06.2023, GZ 2247986-1/7E, wurde der Bescheid des BFA vom 06.10.2021, GZ XXXX , behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge auch: „BVwG“) vom 21.06.2023, GZ 2247986-1/7E, wurde der Bescheid des BFA vom 06.10.2021, GZ römisch 40 , behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.

6. Am 15.11.2023 erfolgte eine ergänzende Einvernahme des BF vor dem BFA.

7. Mit Bescheid des BFA vom 20.11.2023, GZ XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen, ihm gegenüber eine Rückkehrentscheidung erlassen und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Entscheidung gesetzt. 7. Mit Bescheid des BFA vom 20.11.2023, GZ römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen, ihm gegenüber eine Rückkehrentscheidung erlassen und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Entscheidung gesetzt.

8. Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.04.2024, GZ 2247986-2/3E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 20.11.2023, GZ XXXX abgewiesen.8. Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.04.2024, GZ 2247986-2/3E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 20.11.2023, GZ römisch 40 abgewiesen.

9. Am 22.05.2024 fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme des BF zur Prüfung aufenthaltsbeendender Maßnahmen und etwaiger Sicherungsmaßnahmen statt.

10. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 22.05.2024, GZ XXXX , wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2a, Abs. 2b iVm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments am 24.05.2024 um 11:30 Uhr persönlich in der jordanischen Vertretungsbehörde in Österreich zu erscheinen (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.). 10. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 22.05.2024, GZ römisch 40 , wurde dem BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a,, Absatz 2 b, in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments am 24.05.2024 um 11:30 Uhr persönlich in der jordanischen Vertretungsbehörde in Österreich zu erscheinen (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Der BF übernahm den Mandatsbescheid am 22.05.2024 persönlich.

11. Der BF stellte am 11.06.2024 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

12. Am 12.06.2024 wurde der BF vonseiten der Landespolizeidirektion Steiermark (in der Folge auch: „LPD-St“) angezeigt, nachdem er sich als Fremder zwischen 26.04.2024 bis 10.06.2024 gemäß § 120 Abs. 1a iVm § 31 Abs. 1, Abs. 1a FPG nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Festgehalten wurde in diesem Zusammenhang, dass der BF sich am 11.06.2024 zu einer Polizeiinspektion begeben und dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben soll. Die Erstbefragung sei sodann am 12.06.2024 durchgeführt worden. In diesem Zusammenhang sei auch festgestellt worden, dass hinsichtlich des BF bereits ein negativ abgeschlossenes Asylverfahren aufscheine und der BF sich seit 26.04.2024 unrechtmäßig in Österreich aufhalte. 12. Am 12.06.2024 wurde der BF vonseiten der Landespolizeidirektion Steiermark (in der Folge auch: „LPD-St“) angezeigt, nachdem er sich als Fremder zwischen 26.04.2024 bis 10.06.2024 gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins,, Absatz eins a, FPG nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Festgehalten wurde in diesem Zusammenhang, dass der BF sich am 11.06.2024 zu einer Polizeiinspektion begeben und dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben soll. Die Erstbefragung sei sodann am 12.06.2024 durchgeführt worden. In diesem Zusammenhang sei auch festgestellt worden, dass hinsichtlich des BF bereits ein negativ abgeschlossenes Asylverfahren aufscheine und der BF sich seit 26.04.2024 unrechtmäßig in Österreich aufhalte.

13. Mit Bescheid des BFA vom 09.07.2024, GZ XXXX , wurde der Folgeantrag des BF gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ihm gegenüber eine Rückkehrentscheidung sowie ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen und keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt. 13. Mit Bescheid des BFA vom 09.07.2024, GZ römisch 40 , wurde der Folgeantrag des BF gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ihm gegenüber eine Rückkehrentscheidung sowie ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen und keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt.

14. Das BVwG wies mit Erkenntnis vom 06.08.2024, GZ 2247986-3, die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 09.07.2024, GZ XXXX , als unbegründet ab. 14. Das BVwG wies mit Erkenntnis vom 06.08.2024, GZ 2247986-3, die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 09.07.2024, GZ römisch 40 , als unbegründet ab.

15. Seitens des BFA erging am 26.08.2024 ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie ein Durchsuchungsauftrag gemäß § 35 Abs. 1 BFA-VG gegenüber dem BF. 15. Seitens des BFA erging am 26.08.2024 ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie ein Durchsuchungsauftrag gemäß Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG gegenüber dem BF.

16. Am 29.08.2024 wurde der BF festgenommen und in ein Anhaltezentrum in der Steiermark verbracht.

17. Am 29.08.2024 wurde durch das BFA eine erneute Einvernahme des BF zur Prüfung der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen durchgeführt.

18. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 29.08.2024, GZ XXXX , wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) abgeordnet. 18. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 29.08.2024, GZ römisch 40 , wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) abgeordnet.

Dieser Mandatsbescheid wurde dem BF am selben Tage persönlich ausgehändigt.

19. Am 30.08.2024 wurde der BF in ein Polizeianhaltezentrum (in der Folge auch: „PAZ“) in Wien überstellt.

20. Im Wege seiner Rechtsvertretung brachte der BF mit Schriftsatz vom 11.10.2024 Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) gegen seine Anhaltung vom 30.08.2024 bis zum 02.09.2024 ein. Vorgebracht wurde darin, dass ihm während seiner 48 Stunden überschreitenden Anhaltung in Haft weniger als 3,5 m2 Raumfläche zur Verfügung gestanden und er sich die Zelle mit sieben weiteren Personen teilen hätte müssen. Die Haftbedingungen hätten daher seine nach Art. 3 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) gewährleisteten Rechte verletzt. 20. Im Wege seiner Rechtsvertretung brachte der BF mit Schriftsatz vom 11.10.2024 Maßnahmenbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) gegen seine Anhaltung vom 30.08.2024 bis zum 02.09.2024 ein. Vorgebracht wurde darin, dass ihm während seiner 48 Stunden überschreitenden Anhaltung in Haft weniger als 3,5 m2 Raumfläche zur Verfügung gestanden und er sich die Zelle mit sieben weiteren Personen teilen hätte müssen. Die Haftbedingungen hätten daher seine nach Artikel 3, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) gewährleisteten Rechte verletzt.

21. Die begleitete Abschiebung des BF nach Jordanien erfolgte am 02.09.2024 auf dem Luftwege.

22. Mit Schriftsatz vom 29.10.2024 erstattete die Landespolizeidirektion Wien (in Folge auch: „LPD-W“) eine Gegenschrift zur erhobenen Beschwerde und legte den Bezug habenden Verwaltungsakt dem BVwG vor.

23. Mit Schreiben vom 16.11.2024 erstattete der BF im Wege seiner Rechtsvertretung eine ergänzende Stellungnahme. In dieser wurde angegeben, dass aus der Lichtbildeinlage der LPD-W vom 18.10.2024 nicht hervorgehe, dass der BF dort tatsächlich untergebracht gewesen sei. Zudem hätte die LPD-W keinen Nachweis über die Größe der Zelle erbracht, in welcher der BF ab 01.09.2024 bis zu seiner Abschiebung angehalten wurde. Ebenso sei nicht angeführt worden, mit wie vielen Personen sich der BF die Zelle bis zu seiner Abschiebung teilen habe müssen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

1. Feststellungen:

1.1. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der oben dargelegte Verfahrensgang zur Feststellung erhoben.

1.2. Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und das dort angegebene Geburtsdatum. Er ist jordanischer Staatsangehöriger.

1.3. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 29.08.2024, GZ XXXX , wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs 2 Z 2 FPG verhängt. Dieser Mandatsbescheid kam ihm am selben Tage durch eigenhändige Übergabe zu. 1.3. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 29.08.2024, GZ römisch 40 , wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verhängt. Dieser Mandatsbescheid kam ihm am selben Tage durch eigenhändige Übergabe zu.

Sodann befand sich der BF ab 29.08.2024 in Schubhaft, bevor er am 02.09.2024 auf dem Luftwege nach Jordanien begleitet abgeschoben wurde.

1.4. Vom 29.08.2024 bis zum 30.08.2024 war der BF in einem Anhaltezentrum in der Steiermark untergebracht. Anschließend wurde er nach Wien in ein Polizeianhaltezentrum überstellt und dort von 30.08.2024 bis 01.09.2024, 14:11 in der Zelle „EG3“ angehalten. Ab dem 01.09.2024, 14:11 bis zum 02.09.2024 wurde ihm wegen seiner bevorstehenden Abschiebung aus organisatorischen Gründen die Einzelzelle „ET 207“ zugewiesen.

Die Zelle „EG3“ befindet sich in einer Zone des offenen Vollzugs, die angehaltenen Personen können sich zwischen 07:00 Uhr und 17:00 Uhr auch außerhalb des Haftraumes bewegen. Der Raum selbst weist eine Gesamtfläche von 42,71 m2 auf und ist mit einem Sanitärbereich ausgestattet. Abzüglich der vom Sanitärbereich und dem Mobiliar eingenommenen Fläche ergibt sich eine Nutzfläche von rund 40 m2. In der Zelle sind Einzelschlafplätze für insgesamt acht Personen vorhanden, womit jeder angehaltenen Person etwa 5 m2 Raumfläche zur Verfügung stehen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den von der LPD-W vorgelegten Akt, in die das Asylverfahren des BF betreffenden Akten zu den GZ 2247986-1, 2247986-2 und 2247986-3 sowie durch die Einsichtnahme die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

2.1. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und der entscheidungsrelevante Sachverhalt zudem unbestritten, sodass diese den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.

2.2. Nachdem laut Akteninhalt zur GZ 2247986-2 dem BFA der jordanische Reisepass des BF im Original vorlag, konnte auf die durch in den behördlichen Entscheidungen getroffenen Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF zurückgegriffen werden.

2.3. Erlassung und Zustellung des Mandatsbescheides des BFA vom 29.08.2024, GZ XXXX , sind dem gegenständlichen Verfahrensakt zu entnehmen. 2.3. Erlassung und Zustellung des Mandatsbescheides des BFA vom 29.08.2024, GZ römisch 40 , sind dem gegenständlichen Verfahrensakt zu entnehmen.

Des Weiteren ergibt sich aus dem Auszug aus der Anhaltedatei vom 14.10.2024, dass sich der BF zwischen 29.08.2024 und 02.09.2024 in Schubhaft befunden hat.

Die begleitete Abschiebung des BF am 02.09.2024 wurde mit dem polizeilichen Bericht vom 03.09.2024 dokumentiert.

2.4. Die Feststellungen zur Unterbringung des BF in Schubhaft, der jeweiligen Raumausstattung und -größe sowie zu den Anhaltebedingungen gründen sich auf die durch die LPD-W erstattete Gegenschrift vom 29.10.2024 und dem Auszug aus der Anhaltedatei vom 14.10.2024.

Aus den Ausführungen der Gegenschrift ergab sich, dass die Zelle, in welcher der BF angehalten wurde, nur ab 17:00 Uhr und bis 07:00 Uhr versperrt war und er sich während dieses Zeitraumes auch außerhalb der Räumlichkeiten bewegen konnte.

Überdies war dem der Gegenschrift beigefügten bemaßten Raumplan zu entnehmen, dass innerhalb der Zelle ausreichend Platz für die dort angehaltenen Personen, dies gemessen an der Gesamtfläche abzüglich jener Fläche, welche durch die Sanitäreinrichtungen und das Mobiliar in Anspruch genommen werden, bestand. Insgesamt stehen – bei voller Zellenbelegung – rechnerisch jeder Person rund 5 m2 Fläche zur Verfügung.

Aus den im Akt aufliegenden Lichtbildern ist außerdem ersichtlich, dass die Zelle hinsichtlich der generellen Raumausstattung die Einhaltung menschenwürdiger Haftbedingungen gewährleistet. Zu bemerken ist weiters, dass dem erkennenden Richter aufgrund früherer eigener dienstlicher Wahrnehmung die baulichen Gegebenheiten in diesem Polizeianhaltezentrum grundsätzlich bekannt sind.

Im Übrigen konnte festgestellt werden, dass laut polizeiamtsärztlichem Gutachten vom 01.09.2024 keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen des BF erkennbar waren. Sowohl die körperliche Untersuchung als auch der psychische Befund weisen keine berücksichtigungswürdigen Besonderheiten auf. Insgesamt wurde der BF als klinisch vollkommen flugtauglich eingestuft. Auch wird im Abschiebebericht vom 03.09.2024 keine physische oder psychische Symptomatik des BF angeführt.

Daraus lässt sich ebenso schlussfolgern, dass der BF in Haft keiner seiner Gesundheit abträglichen Bedingungen ausgesetzt war.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A) I.:3.1. Zu Spruchteil A) römisch eins.:

3.1.1. Art 3 EMRK hat nachstehenden Wortlaut:3.1.1. Artikel 3, EMRK hat nachstehenden Wortlaut:

„Artikel 3 – Verbot der Folter

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“

Der Wortlaut des § 79 Abs. 1 FPG zur Durchführung der Schubhaft lautet wie folgt:Der Wortlaut des Paragraph 79, Absatz eins, FPG zur Durchführung der Schubhaft lautet wie folgt:

„Durchführung der Schubhaft

§ 79. (1) Für die Anhaltung in Schubhaft in Hafträumen einer Landespolizeidirektion gilt § 53c Abs. 1 bis 5 VStG, für die Anhaltung in gerichtlichen Gefangenenhäusern gemäß § 78 Abs. 6 gilt § 53d VStG.“Paragraph 79, (1) Für die Anhaltung in Schubhaft in Hafträumen einer Landespolizeidirektion gilt Paragraph 53 c, Absatz eins bis 5 VStG, für die Anhaltung in gerichtlichen Gefangenenhäusern gemäß Paragraph 78, Absatz 6, gilt Paragraph 53 d, VStG.“

§ 79 Abs. 1 FPG verweist auf nachstehenden § 53c Abs. 1 bis Abs 5 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG):Paragraph 79, Absatz eins, FPG verweist auf nachstehenden Paragraph 53 c, Absatz eins bis Absatz 5, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG):

„Durchführung des Strafvollzuges

§ 53c. (1) Häftlinge dürfen ihre eigene Kleidung tragen und sich, ohne dazu verpflichtet zu sein, angemessen beschäftigen. Sie dürfen sich selbst verköstigen, wenn dies nach den verfügbaren Einrichtungen weder die Aufsicht und Ordnung beeinträchtigt noch unverhältnismäßigen Verwaltungsmehraufwand verursacht. Sie sind tunlichst von Häftlingen, die nach anderen Bestimmungen als nach diesem Bundesgesetz angehalten werden, männliche Häftlinge jedenfalls von weiblichen Häftlingen getrennt zu halten.Paragraph 53 c, (1) Häftlinge dürfen ihre eigene Kleidung tragen und sich, ohne dazu verpflichtet zu sein, angemessen beschäftigen. Sie dürfen sich selbst verköstigen, wenn dies nach den verfügbaren Einrichtungen weder die Aufsicht und Ordnung beeinträchtigt noch unverhältnismäßigen Verwaltungsmehraufwand verursacht. Sie sind tunlichst von Häftlingen, die nach anderen Bestimmungen als nach diesem Bundesgesetz angehalten werden, männliche Häftlinge jedenfalls von weiblichen Häftlingen getrennt zu halten.

(2) Häftlinge sind in einfach und zweckmäßig eingerichteten Räumen mit ausreichendem Luftraum und genügend Tageslicht unterzubringen. Die Hafträume sind gut zu lüften und in der kalten Jahreszeit entsprechend zu heizen. Bei Dunkelheit sind sie außerhalb der Zeit der Nachtruhe so zu beleuchten, daß die Häftlinge ohne Gefährdung des Augenlichtes lesen und arbeiten können. Es ist dafür zu sorgen, daß die Häftlinge Vorfälle, die das unverzügliche Einschreiten eines Aufsichtsorgans erforderlich machen könnten, diesem jederzeit zur Kenntnis bringen können.

(3) Ihr Briefverkehr darf nicht beschränkt, sondern nur durch Stichproben überwacht werden. Schriftstücke, die offenbar der Vorbereitung oder Weiterführung strafbarer Handlungen oder deren Verschleierung dienen, sind zurückzuhalten. Geld- oder Paketsendungen sind frei. Pakete sind in Gegenwart des Häftlings zu öffnen. Sachen, die die Sicherheit und Ordnung gefährden können, sind ihm jedoch erst bei der Entlassung auszufolgen, sofern sie nicht wegen ihrer Beschaffenheit vernichtet werden müssen.

(4) Häftlinge dürfen innerhalb der Amtsstunden Besuche empfangen, soweit dies unter Berücksichtigung der erforderlichen Überwachung ohne Gefährdung der Sicherheit und Ordnung sowie ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich ist.

(5) Der Brief- und Besuchsverkehr von Häftlingen mit inländischen Behörden und Rechtsbeiständen sowie mit Organen, die durch für Österreich verbindliche internationale Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte eingerichtet sind, darf weder beschränkt noch inhaltlich überwacht werden. Das gleiche gilt für den Verkehr ausländischer Häftlinge mit konsularischen Vertretern ihres Heimatstaates.

[…]“

§ 40 Abs. 1 StVG regelt die Unterbringung von Gefangenen in Anlehnung an § 53c Abs. 2 VStG:Paragraph 40, Absatz eins, StVG regelt die Unterbringung von Gefangenen in Anlehnung an Paragraph 53 c, Absatz 2, VStG:

„Unterbringung

§ 40. (1) Die Strafgefangenen sind in einfach und zweckmäßig eingerichteten Räumen mit ausreichendem Luftraum und genügendem Tageslicht unterzubringen. Nichtraucher sind nach Möglichkeit nicht gemeinsam mit Rauchern in einem Haftraum unterzubringen, es sei denn, daß sie der gemeinsamen Unterbringung ausdrücklich zustimmen. Die Hafträume sind gut zu lüften und in der kalten Jahreszeit entsprechend zu heizen.“Paragraph 40, (1) Die Strafgefangenen sind in einfach und zweckmäßig eingerichteten Räumen mit ausreichendem Luftraum und genügendem Tageslicht unterzubringen. Nichtraucher sind nach Möglichkeit nicht gemeinsam mit Rauchern in einem Haftraum unterzubringen, es sei denn, daß sie der gemeinsamen Unterbringung ausdrücklich zustimmen. Die Hafträume sind gut zu lüften und in der kalten Jahreszeit entsprechend zu heizen.“

3.1.2. Laut den Materialien zu § 53c Abs. 2 Satz 1-3, welcher die Ausstattung von Hafträumen regelt, wurde diese Norm § 40 Strafvollzugsgesetz (StVG) nachgebildet (ErläutRV 133 BlgNR XVII. GP 13). Damit kann auch auf die hierzu bestehende Lehre und Judikatur verwiesen werden. 3.1.2. Laut den Materialien zu Paragraph 53 c, Absatz 2, Satz 1-3, welcher die Ausstattung von Hafträumen regelt, wurde diese Norm Paragraph 40, Strafvollzugsgesetz (StVG) nachgebildet (ErläutRV 133 BlgNR römisch siebzehn. Gesetzgebungsperiode 13). Damit kann auch auf die hierzu bestehende Lehre und Judikatur verwiesen werden.

§ 40 Abs. 1 StVG begründet nach der Rechtsprechung zunächst kein subjektiv-öffentliches Recht auf Unterbringung in einem bestimmten Trakt oder Haftraum (OLG Wien 26.02.2024, 33 Bs 323/15i). Paragraph 40, Absatz eins, StVG begründet nach der Rechtsprechung zunächst kein subjektiv-öffentliches Recht auf Unterbringung in einem bestimmten Trakt oder Haftraum (OLG Wien 26.02.2024, 33 Bs 323/15i).

Das StVG kennt weiters keine konkreten gesetzlichen Standards für die Einrichtung, Beschaffenheit, Beleuchtung, Belüftung und Beheizung der Räume, in denen die Strafgefangenen unterzubringen sind. Dies eröffnet die Möglichkeit für größte Flexibilität bei sich ändernden Erkenntnissen, was als einfach, zweckmäßig, ausreichend, genügend gut belüftet und entsprechend beheizt zu verstehen ist (OLG Linz Vk 138; OLG Wien 132 Bs 86/18v; Drexler/Weger, StVG5 § 40 Rz 1).Das StVG kennt weiters keine konkreten gesetzlichen Standards für die Einrichtung, Beschaffenheit, Beleuchtung, Belüftung und Beheizung der Räume, in denen die Strafgefangenen unterzubringen sind. Dies eröffnet die Möglichkeit für größte Flexibilität bei sich ändernden Erkenntnissen, was als einfach, zweckmäßig, ausreichend, genügend gut belüftet und entsprechend beheizt zu verstehen ist (OLG Linz römisch fünf k 138; OLG Wien 132 Bs 86/18v; Drexler/Weger, StVG5 Paragraph 40, Rz 1).

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) konkretisierte die Rahmenbedingungen für eine Anhaltung in Haft, welche in Einklang mit Art. 3 EMRK steht. Generell muss der Staat sicherstellen, dass eine Person unter Bedingungen inhaftiert wird, die mit der Achtung der Menschenwürde vereinbar sind, dass die Art des Vollzugs der Maßnahme sie nicht einem Leid oder einer Härte aussetzt, die das unvermeidliche Maß an Leiden, das mit der Inhaftierung verbunden ist, übersteigt, und dass angesichts der praktischen Anforderungen der Inhaftierung ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden angemessen gewährleistet sind. So wird extremer Platzmangel in einer Gefängniszelle als schwerwiegender Aspekt im Rahmen der grundrechtlichen Überprüfung von Haftbedingungen gewertet. Von einem „wünschenswerten Standard“ der Unterbringung mehrerer Insassen in einem Haftraum wird demnach bei einer Fläche ab 4 m2 pro Person ausgegangen. Unterschreitet die zur Verfügung stehende Fläche je Person 3 m2, hat der EGMR festgestellt, dass die Überbelegung als so schwerwiegend anzusehen ist, dass für sich genommen eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegt. Bei Beurteilung der Grundrechtskonformität sind insgesamt folgende Elemente zu berücksichtigen:Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) konkretisierte die Rahmenbedingungen für eine Anhaltung in Haft, welche in Einklang mit Artikel 3, EMRK steht. Generell muss der Staat sicherstellen, dass eine Person unter Bedingungen inhaftiert wird, die mit der Achtung der Menschenwürde vereinbar sind, dass die Art des Vollzugs der Maßnahme sie nicht einem Leid oder einer Härte aussetzt, die das unvermeidliche Maß an Leiden, das mit der Inhaftierung verbunden ist, übersteigt, und dass angesichts der praktischen Anforderungen der Inhaftierung ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden angemessen gewährleistet sind. So wird extremer Platzmangel in einer Gefängniszelle als schwerwiegender Aspekt im Rahmen der grundrechtlichen Überprüfung von Haftbedingungen gewertet. Von einem „wünschenswerten Standard“ der Unterbringung mehrerer Insassen in einem Haftraum wird demnach bei einer Fläche ab 4 m2 pro Person ausgegangen. Unterschreitet die zur Verfügung stehende Fläche je Person 3 m2, hat der EGMR festgestellt, dass die Überbelegung als so schwerwiegend anzusehen ist, dass für sich genommen eine Verletzung von Artikel 3, EMRK vorliegt. Bei Beurteilung der Grundrechtskonformität sind insgesamt folgende Elemente zu berücksichtigen:

1. Jede Person in Haft muss einen individuellen Schlafplatz im Haftraum haben.

2. Jeder Person müssen mindestens 3 m2 Raumfläche zur Verfügung stehen.

3. Die Gesamtfläche der Zelle muss eine Größe aufweisen, welche es den Insassen ermöglicht, sich frei zwischen dem Mobiliar zu bewegen.

Ist eine der drei Voraussetzungen nicht gegeben, legt dies nach der Einschätzung des EGMR nahe, dass die Haftbedingungen die Schwere eines Eingriffes und damit auch einer Verletzung von Art. 3 EMRK annehmen (EGMR 10.07.2012, 42525/07 und 60800/08, Ananyev ua, Rz 143, 145, 148; EGMR 20.10.2016 [GK], 7334/13, Murši?, Rz 52, 75). Ist eine der drei Voraussetzungen nicht gegeben, legt dies nach der Einschätzung des EGMR nahe, dass die Haftbedingungen die Schwere eines Eingriffes und damit auch einer Verletzung von Artikel 3, EMRK annehmen (EGMR 10.07.2012, 42525/07 und 60800/08, Ananyev ua, Rz 143, 145, 148; EGMR 20.10.2016 [GK], 7334/13, Murši?, Rz 52, 75).

3.1.3. Der BF brachte im Wege seiner Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 11.10.2024 Maßnahmebeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen die Haftbedingungen in Schubhaft ein. 3.1.3. Der BF brachte im Wege seiner Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 11.10.2024 Maßnahmebeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gegen die Haftbedingungen in Schubhaft ein.

3.1.4. Im Lichte der angeführten Judikatur kann festgehalten werden, dass der BF unter menschenwürdigen und adäquaten Bedingungen in Schubhaft untergebracht war. Jedem Insassen stand ein individueller Schlafplatz zur Verfügung. Die Raumgröße und -Aufteilung ermöglichte es den Insassen, sich im Raum zwischen dem Mobiliar frei zu bewegen. Die jedem Insassen zur Verfügung stehende Raumfläche (ca. 5 m2) überschritt auch die vom EGMR so als wünschenswerten Standard bezeichneten 4 m2 sogar deutlich. Sowohl hinsichtlich Raumgröße als auch der Ausstattung der Hafträumlichkeiten bestehen unter Heranziehung der Kriterien des EGMR somit keinerlei grundrechtliche Bedenken.

Entsprechend der Rechtsprechung stand es dem BF nicht offen, über seine individuelle Unterbringung mitzuentscheiden. Die Inschubhaftnahme in einer Zelle mit mehreren Personen war daher nicht zu beanstanden.

Die Maßnahmenbeschwerde war folglich abzuweisen.

3.2. Zu Spruchteil A II.-III.:3.2. Zu Spruchteil A römisch zwei.-III.:

§ 35 VwGVG lautet:Paragraph 35, VwGVG lautet:

„Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

§ 35 (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Paragraph 35, (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.(3a) Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 leg cit die beschwerdeführende Partei die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder von der beschwerdeführenden Partei vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 leg cit die Behörde die obsiegende und die beschwerdeführende Partei die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 leg cit sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, leg cit die beschwerdeführende Partei die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder von der beschwerdeführenden Partei vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, leg cit die Behörde die obsiegende und die beschwerdeführende Partei die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Paragraph 35, Absatz 6, VwGVG auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, leg cit sinngemäß anzuwenden.

Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Haftbedingungen während der Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch die LPD-W haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da der Beschwerde nicht stattgegeben wurde, ist die LPD-W die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher der Kostenersatz im Ausmaß der zitierten gesetzlichen Bestimmungen.Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Haftbedingungen während der Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch die LPD-W haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da der Beschwerde nicht stattgegeben wurde, ist die LPD-W die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher der Kostenersatz im Ausmaß der zitierten gesetzlichen Bestimmungen.

Dem BF gebührt als unterlegene Partei gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG kein Kostenersatz.Dem BF gebührt als unterlegene Partei gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz.

3.3. Zu Spruchteil B):

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ist ein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ist ein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Abschiebung Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr Folgeantrag Haftbedingungen Kostenersatz Maßnahmenbeschwerde öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W150.2300653.1.00

Im RIS seit

25.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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