Entscheidungsdatum
12.02.2026Norm
BBG §40Spruch
,
W141 2333180-1/4E
W141 2333180-1/4E,
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 26.11.2025, OB XXXX , betreffend Befristung des Behindertenpasses bis 31.07.2029, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 26.11.2025, OB römisch 40 , betreffend Befristung des Behindertenpasses bis 31.07.2029, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin war erstmals ab 16.03.2016 Inhaberin eines befristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem hierin eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H.
2. Mit Bescheid vom 15.11.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 03.01.2023 gemäß §§ 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) abgewiesen, da sie mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle.2. Mit Bescheid vom 15.11.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 03.01.2023 gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) abgewiesen, da sie mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle.
3. Einlangend beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) am 21.08.2024 stellte die Beschwerdeführerin unter Vorlage mehrerer Befunde neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
4. Mit Wirksamkeit 11.10.2024 wurde der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrages vom 21.08.2024 neuerlich ein Behindertenpass befristet ausgestellt und hier ein Grad der Behinderung von 70 v.H. sowie die Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ sowie „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ eingetragen.4. Mit Wirksamkeit 11.10.2024 wurde der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrages vom 21.08.2024 neuerlich ein Behindertenpass befristet ausgestellt und hier ein Grad der Behinderung von 70 v.H. sowie die Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ sowie „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ eingetragen.
5. Mit Schreiben vom 21.04.2025, eingelangt bei der belangten Behörde am 09.05.2025, übermittelte die Beschwerdeführerin weitere Befunde und gab bekannt, dass es zu einer Verschlechterung ihrer Erkrankung gekommen sei. Ihre Immuntherapie habe aufgrund allergischer Reaktionen eingestellt werden müssen, sodass sie über keinen ausreichenden Immunschutz mehr verfüge. Dadurch sei es ihr unmöglich, sich vor Infektionen zu schützen. Sie sei auf Krankentransporte und Unterstützung durch Freunde und Bekannte mit einem Pkw angewiesen. Die Beschwerdeführerin ersuche daher um entsprechende Änderung des Behindertenpasses.
6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.05.2025 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen vier Wochen das beiliegende Antragsformblatt ausgefüllt und unterzeichnet zu übermitteln, falls sie eine Neufestsetzung des Grades der Behinderung wünsche.
7. Einlangend bei der belangten Behörde am 16.05.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin das von ihr ausgefüllte Antragsformular und begehrte hierin die Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass.
8. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.08.2025, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 70 vH bewertet wurde.
Weiters wurde hierin ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin infolge eines follikulären Lymphoms einen sekundären Immunglobulinmangel mit deutlich erhöhtem Infektionsrisiko aufweise, weshalb ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Eine Nachuntersuchung wurde für April 2029 empfohlen.
9. Einlangend bei der belangten Behörde am 01.10.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin unter Vorlage weiterer Befunde einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis).9. Einlangend bei der belangten Behörde am 01.10.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin unter Vorlage weiterer Befunde einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis).
10. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.10.2025 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.10. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.10.2025 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.
11. Mit Eingabe vom 03.11.2025 führte die Beschwerdeführerin aus, mit dem Ergebnis der Begutachtung einverstanden zu sein, nicht jedoch hinsichtlich der angegebenen „sekundären Immundefizienz“. Aus einem beiliegenden Schreiben gehe hervor, dass der Defekt auf Dauer bestehe und nie wieder gänzlich abheilen würde. Es sei sogar im Gegenteil mit einer Verschlechterung zu rechnen. Aktuell erhole sie sich von einer Lungenentzündung. Sie mache seit Jahren auf ihren Zustand aufmerksam und dennoch sei dies nie berücksichtigt worden. Ihr Immundefekt liege auf Lebenszeit vor und werde sich nie wieder bessern. Sie ersuche daher, diesen Zustand auf Dauer anzuerkennen.
12. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde eine schriftliche Stellungnahme desselben Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, vom 24.11.2025 eingeholt.
Demnach finde die Behauptung der Beschwerdeführerin, der sekundäre Immundefekt sei dauerhaft und könne sich nicht mehr bessern, in den vorliegenden Befunden keine Bestätigung. Der vorgelegte Bericht vom 26.09.2025 beschreibe einen therapiebedingten sekundären Immunglobulinmangel, nicht jedoch einen irreversiblen Dauerzustand. Bei follikulären Lymphomen seien Veränderungen durch Verlauf und Therapie typisch, sodass eine Stabilisierung oder Verbesserung möglich bleibe. Die vorgesehene Nachuntersuchung 2029 sei daher medizinisch begründet und notwendig, da der weitere Verlauf nicht endgültig prognostiziert werden könne.
13. Mit Schreiben vom 26.11.2025 wurde der Beschwerdeführerin ein bis 31.07.2029 ausgestellter Behindertenpass samt den hierin vorgenommenen Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“, „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ sowie „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ausgestellt und übersendet.13. Mit Schreiben vom 26.11.2025 wurde der Beschwerdeführerin ein bis 31.07.2029 ausgestellter Behindertenpass samt den hierin vorgenommenen Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“, „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ sowie „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ausgestellt und übersendet.
14. Mit separatem Bescheid vom 26.11.2025 wurde hingegen der Antrag vom 09.05.2025 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß §§ 41, 43 und 45 BBG als unbegründet abgewiesen.14. Mit separatem Bescheid vom 26.11.2025 wurde hingegen der Antrag vom 09.05.2025 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß Paragraphen 41, 43 und 45 BBG als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei und nach diesem der Grad der Behinderung weiterhin 70 v.H. betrage. Der „Einspruch“ zum Parteiengehör habe nach neuerlicher Prüfung zu keiner Änderung des Gutachtens führen können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien daher als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden.
15. Mit Eingabe vom 06.01.2026 erhob die Beschwerdeführerin – unter Angabe des im Schreiben vom 26.11.2025 angeführten Ordnungsbegriffes als „Betreff“ – fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die befristete Ausstellung des Behindertenpasses.
Hierin führte sie aus, dass ein Schreiben ihres Onkologen den Angaben des praktischen Arztes der belangten Behörde widerspreche. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass sich ihr Immundefekt wieder bessern könne. Der sie seit Jahren behandelnde Onkologe werde sich besser auskennen als ein praktischer Arzt. Ihre Erkrankung sei dauerhaft und werde sich nicht mehr bessern. Sie könne auch nicht nachvollziehen, weshalb der Gesundheitszustand von mehreren ihr bekannten Personen sofort als dauerhaft anerkannt worden sei, während dies bei ihrer Erkrankung nicht der Fall sei. Sie verstehe nicht, warum ihr Gesundheitszustand, der sich zuletzt weiter verschlechtert habe, nicht erkannt und immer wieder als nicht wichtig angesehen werde. Sie ersuche daher, ihren Zustand endlich als dauerhaft anzuerkennen.
16. Mit Eingabe vom 09.01.2026 gab die Beschwerdeführerin neuerlich an, nicht eine neue Feststellung ihres Grades der Behinderung zu wollen – dieser sei ihrer Ansicht nach auch richtig –, sondern, dass ihr Zustand endlich auf Dauer anerkannt werde, da keine Besserung mehr eintreten werde. Dies würde aus dem mehrmals vorgelegten Schreiben ihres Onkologen eindeutig hervorgehen. Sie ersuche daher nochmals um die Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses.
17. Am 23.01.2026 ist der Verfahrensakt hiergerichtlich eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:, römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin brachte am 09.05.2025 einen Antrag auf Neufestsetzung ihres Grades der Behinderung bei der belangten Behörde ein. Am 01.10.2025 beantragte die Beschwerdeführerin zusätzlich die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sowie die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis).Die Beschwerdeführerin brachte am 09.05.2025 einen Antrag auf Neufestsetzung ihres Grades der Behinderung bei der belangten Behörde ein. Am 01.10.2025 beantragte die Beschwerdeführerin zusätzlich die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sowie die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis).
Mit Schreiben vom 26.11.2025 wurde der Beschwerdeführerin ein bis 31.07.2029 ausgestellter Behindertenpass samt den hierin vorgenommenen Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“, „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ sowie „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ausgestellt und übersendet. Auf dem Schreiben fand sich der Ordnungsbegriff XXXX Mit Schreiben vom 26.11.2025 wurde der Beschwerdeführerin ein bis 31.07.2029 ausgestellter Behindertenpass samt den hierin vorgenommenen Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“, „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ sowie „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ausgestellt und übersendet. Auf dem Schreiben fand sich der Ordnungsbegriff römisch 40
Hingegen wurde mit Bescheid vom 26.11.2025 zum Ordnungsbegriff XXXX der Antrag vom 09.05.2025 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß §§ 41, 43 und 45 BBG als unbegründet abgewiesen.Hingegen wurde mit Bescheid vom 26.11.2025 zum Ordnungsbegriff römisch 40 der Antrag vom 09.05.2025 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß Paragraphen 41, 43 und 45 BBG als unbegründet abgewiesen.
Mit Eingabe vom 06.01.2026 führte die Beschwerdeführerin unter Anführung des Betreffs „ XXXX 4“ wie folgt aus:Mit Eingabe vom 06.01.2026 führte die Beschwerdeführerin unter Anführung des Betreffs „ römisch 40 4“ wie folgt aus:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
ich sende Ihnen anbei ein Schreiben meines Onkologen in dem er den Angaben Ihres Praktischen Arztes widerspricht. Ihr Herr Dr. XXXX behauptet, dass mein Immundefekt sich wieder bessern könnte. Das entspricht nicht den Tatsachen. Ich haben Dr XXXX schon darauf aufmerksam gemacht das dieser Defekt dauerhaft ist . Mein Onkologe der mich seid Jahren behandelt wird sich besser auskennen als ein Praktischer Arzt. Ich muss jedes mal aufs neue darum kämpfen das man endlich meinen Krankheitszustand als Dauerhaft anerkennt. Keiner Ihrer Ärzte ist in diesem Gebiet bewandert ( einmal hat mich eine Unfallchirurgische Ärztin begutachte jetzt ein Praktischer Arzt) Meiner Erkrankungen sind DAUERHAFT!!! Es wird keine Besserung eintreten. Ich versteh auch nicht ( mir sind einige persönlich bekannt) das manche weil sie etwas schlechter gehen können und ein Krücke zb benötigen sofort als Dauerhaft angesehen wird aber meine Erkrankungen nicht und es werden von Jahr zu Jahr mehr. Für was sende ich jedes mal Befunden wenn man diese eh nicht anerkennt und sich über diese Stellt. Auch mein Krebs ist nicht heilbar . Wir können derzeit wegen meines schlechten allgemein Zustand keine akkurate Behandlung starten.( ein Jahr lang ein Magengeschwür das operiert werden musste und ich 22 kg deswegen verloren habe, ich bin fast durchgehend krank mit Lungenentzündung und Fieber mit Erkältungssymptome ) Ich verstehe nicht warum das alles nicht an erkannt wird und immer wieder als nicht wichtig gesehen wird. Daher bitte ich Sie das sie meinen Zustand endlich als Dauerhaft an erkennen. Dankeich sende Ihnen anbei ein Schreiben meines Onkologen in dem er den Angaben Ihres Praktischen Arztes widerspricht. Ihr Herr Dr. römisch 40 behauptet, dass mein Immundefekt sich wieder bessern könnte. Das entspricht nicht den Tatsachen. Ich haben Dr römisch 40 schon darauf aufmerksam gemacht das dieser Defekt dauerhaft ist . Mein Onkologe der mich seid Jahren behandelt wird sich besser auskennen als ein Praktischer Arzt. Ich muss jedes mal aufs neue darum kämpfen das man endlich meinen Krankheitszustand als Dauerhaft anerkennt. Keiner Ihrer Ärzte ist in diesem Gebiet bewandert ( einmal hat mich eine Unfallchirurgische Ärztin begutachte jetzt ein Praktischer Arzt) Meiner Erkrankungen sind DAUERHAFT!!! Es wird keine Besserung eintreten. Ich versteh auch nicht ( mir sind einige persönlich bekannt) das manche weil sie etwas schlechter gehen können und ein Krücke zb benötigen sofort als Dauerhaft angesehen wird aber meine Erkrankungen nicht und es werden von Jahr zu Jahr mehr. Für was sende ich jedes mal Befunden wenn man diese eh nicht anerkennt und sich über diese Stellt. Auch mein Krebs ist nicht heilbar . Wir können derzeit wegen meines schlechten allgemein Zustand keine akkurate Behandlung starten.( ein Jahr lang ein Magengeschwür das operiert werden musste und ich 22 kg deswegen verloren habe, ich bin fast durchgehend krank mit Lungenentzündung und Fieber mit Erkältungssymptome ) Ich verstehe nicht warum das alles nicht an erkannt wird und immer wieder als nicht wichtig gesehen wird. Daher bitte ich Sie das sie meinen Zustand endlich als Dauerhaft an erkennen. Danke
Mit freundlichen Grüßen,
XXXX “ römisch 40 “
Mit ergänzendem Schreiben vom 09.01.2026 führte die Beschwerdeführerin weiters wie folgt aus:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte nicht eine neue Feststellung meines Behindertengrades, der ist auch richtig, sondern dass endlich akzeptiert und anerkannt wird das mein Zustand auf Dauer ist und keine Besserung mehr eintreten wird. Ich lege seid langem immer wieder ein Schreiben meines Onkologen bei der das bestätigt und mir auch geschrieben hat das öffentliche Verkehrsmitteln nicht mehr zumutbar sind und das auf Dauer. Ihr praktischer Arzt Dr. XXXX hat sich über die Info die ich ihm von meinem Onkologen gab hinweg gesetzt ( mündlich wie auch im Akt vor liegend) und hat im Gutachten geschrieben das sich mein Immundefekt wieder besser wird. Also musste ich wieder mit meinem Onkologen sprechen und er hat mir das Schreiben für sie geschrieben in dem ganz klar steht das dieser Defekt auf Dauer ist und nie wieder Besserung eintreten wird. Daher bitte ich nochmals ,dass das Befristet auf Unbefristet gestellt wird. Jedes mal wenn es zu Begutachtung kommt lege ich ein Schreiben diesbezüglich bei und jedes mal wird es nicht anerkannt.ich möchte nicht eine neue Feststellung meines Behindertengrades, der ist auch richtig, sondern dass endlich akzeptiert und anerkannt wird das mein Zustand auf Dauer ist und keine Besserung mehr eintreten wird. Ich lege seid langem immer wieder ein Schreiben meines Onkologen bei der das bestätigt und mir auch geschrieben hat das öffentliche Verkehrsmitteln nicht mehr zumutbar sind und das auf Dauer. Ihr praktischer Arzt Dr. römisch 40 hat sich über die Info die ich ihm von meinem Onkologen gab hinweg gesetzt ( mündlich wie auch im Akt vor liegend) und hat im Gutachten geschrieben das sich mein Immundefekt wieder besser wird. Also musste ich wieder mit meinem Onkologen sprechen und er hat mir das Schreiben für sie geschrieben in dem ganz klar steht das dieser Defekt auf Dauer ist und nie wieder Besserung eintreten wird. Daher bitte ich nochmals ,dass das Befristet auf Unbefristet gestellt wird. Jedes mal wenn es zu Begutachtung kommt lege ich ein Schreiben diesbezüglich bei und jedes mal wird es nicht anerkannt.
Noch einmal es geht vom Befristet auf Unbefristet zu stellen und nicht um Feststellung meines Behindertengrades .
Mit freundlichen Grüßen,
XXXX “ römisch 40 “
2. Beweiswürdigung:
Der wiedergegebene Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Da es sich gegenständlich um ein Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses handelt, liegt Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Da es sich gegenständlich um ein Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses handelt, liegt Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Da die Beschwerde zurückzuweisen ist, hat die Entscheidung mit Beschluss zu ergehen.
Zu A)
Zur Auslegung der Eingabe der Beschwerdeführerin:
Parteienerklärungen im Verfahren sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen; es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Besondere Vorsicht ist bei der Annahme eines Verzichtes der Partei auf eine in den Verfahrensvorschriften oder im materiellen Recht begründete Rechtsposition geboten; diese Annahme ist nur zulässig, wenn die entsprechenden Erklärungen der Partei keinen Zweifel offenlassen. Gegebenenfalls hat die Behörde eine Klarstellung durch die Partei herbeizuführen (VwGH 18.03.2022, Ra 2021/03/0031).
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin nicht nur durch die Bezugnahme auf den Ordnungsbegriff jenes Schreibens, mit dem ihr ihr Behindertenpass übermittelt wurde, zu verstehen gegeben, dass sie nicht die Abweisung ihres Antrages vom 09.05.2025 bekämpfen möchte, sondern sie hat vielmehr ausdrücklich angegeben, mit dem festgestellten Grad der Behinderung einverstanden zu sein und ausschließlich die Befristung ihres Behindertenpasses bekämpfen zu wollen.
Nach Ansicht des erkennenden Senates bestehen daher keine Zweifel, dass ihre Eingabe bzw. ihre Eingaben nur als Beschwerde gegen die befristete Ausstellung des Behindertenpasses verstanden werden können, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihre Eingaben als neuerliche Antragstellung zu werten sein könnten. Angesichts des eindeutigen Inhalts ihrer Eingaben wurde es nicht als erforderlich angesehen, eine weitere Klarstellung herbeizuführen.
Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen die befristete Ausstellung des Behindertenpasses vom 26.11.2025:
Wie der VwGH in seiner Entscheidung vom 14.03.2024, Ro 2021/11/0008, ausgeführt hat, werden in den §§ 41 Abs. 2 und 45 Abs. 1 BBG 1990 explizit nur Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen sowie auf Einschätzung (und damit auch auf Neueinschätzung) des Grades der Behinderung genannt. Weder der Gesetzestext noch die Erläuterungen lassen erkennen, dass nach den genannten Bestimmungen andere Anträge an die belangte Behörde zulässig wären. Aus § 42 Abs. 2 BBG 1990 kann eine Ermächtigung der Behörde zur Befristung eines Behindertenpasses abgeleitet werden, aber kein Rechtsanspruch – und folglich auch kein Antragsrecht – auf Änderung oder Streichung einer eingetragenen Befristung, wenn sich deren Voraussetzungen ändern oder wegfallen. Ein ausdrücklich und unmissverständlich (bloß) auf Aufhebung der Befristung gestellter Antrag erweist sich daher als unzulässig und ist mangels Antragslegitimation zurückzuweisen.Wie der VwGH in seiner Entscheidung vom 14.03.2024, Ro 2021/11/0008, ausgeführt hat, werden in den Paragraphen 41, Absatz 2 und 45 Absatz eins, BBG 1990 explizit nur Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen sowie auf Einschätzung (und damit auch auf Neueinschätzung) des Grades der Behinderung genannt. Weder der Gesetzestext noch die Erläuterungen lassen erkennen, dass nach den genannten Bestimmungen andere Anträge an die belangte Behörde zulässig wären. Aus Paragraph 42, Absatz 2, BBG 1990 kann eine Ermächtigung der Behörde zur Befristung eines Behindertenpasses abgeleitet werden, aber kein Rechtsanspruch – und folglich auch kein Antragsrecht – auf Änderung oder Streichung einer eingetragenen Befristung, wenn sich deren Voraussetzungen ändern oder wegfallen. Ein ausdrücklich und unmissverständlich (bloß) auf Aufhebung der Befristung gestellter Antrag erweist sich daher als unzulässig und ist mangels Antragslegitimation zurückzuweisen.
Da somit keine Antragslegitimation für die Aufhebung einer Befristung besteht, kann aus der Behauptung der Beschwerdeführerin, die Befristung wäre zu Unrecht erfolgt, nicht die Behauptung der Verletzung in einem subjektiven Recht im Sinne des Art. 131 Abs. 1 B-VG abgeleitet werden, sodass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.Da somit keine Antragslegitimation für die Aufhebung einer Befristung besteht, kann aus der Behauptung der Beschwerdeführerin, die Befristung wäre zu Unrecht erfolgt, nicht die Behauptung der Verletzung in einem subjektiven Recht im Sinne des Artikel 131, Absatz eins, B-VG abgeleitet werden, sodass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.
Sofern die Beschwerdeführerin weiterhin die Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses wünscht, könnte sie sich allenfalls unter Vorlage des Schreibens der XXXX vom 28.11.2025, welches nunmehr ausdrücklich ein dauerhaft erhöhtes Infektionsrisiko bestätigt, mittels neuerlicher Antragstellung an die belangte Behörde wenden.Sofern die Beschwerdeführerin weiterhin die Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses wünscht, könnte sie sich allenfalls unter Vorlage des Schreibens der römisch 40 vom 28.11.2025, welches nunmehr ausdrücklich ein dauerhaft erhöhtes Infektionsrisiko bestätigt, mittels neuerlicher Antragstellung an die belangte Behörde wenden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen.
Gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im vorliegenden Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da bereits aufgrund der unmissverständlichen Ausführungen in der Beschwerde davon auszugehen war, dass die Beschwerde aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Im vorliegenden Fall wurden die Eingaben der Beschwerdeführerin jedenfalls vertretbar dahingehend ausgelegt, dass mit diesen lediglich die befristete Ausstellung des Behindertenpasses bekämpft wurde. Insbesondere wurde unter Verweis auf die Entscheidung des VwGH vom 14.03.2024, Ro 2021/11/0008, auch vertretbar dargelegt, weshalb der Eingabe bzw. den Eingaben der Beschwerdeführerin nicht die Behauptung der Verletzung in einem subjektiven Recht entnommen werden kann. Die Auslegung einer Parteierklärung im Einzelfall wirft im Allgemeinen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf (VwGH 20.02.2019, Ro 2016/13/0011).
Die gegenständliche Entscheidung weicht somit nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Antragslegimitation Befristung Behindertenpass Unzulässigkeit der Beschwerde ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W141.2333180.1.00