Entscheidungsdatum
12.02.2026Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
I406 2219625-2 /5E, I406 2219625-2 /5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Tunesien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2026, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Tunesien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2026, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 24.10.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater ständig betrunken gewesen sei und ihn seine Mutter geschlagen habe. Sein Vater habe nicht arbeiten wollen und habe dieser von ihm verlangt, dass er arbeite und Geld verdiene. Er hätte aber gerne die Schule fortgesetzt, was unter diesen Umständen nicht möglich gewesen sei.
2. Am 21.03.2019 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde einvernommen und wiederholte im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen.
3. Mit Bescheid vom 26.04.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestand nicht. Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde seine Minderjährigkeit nicht berücksichtigt und es verabsäumt habe, eine Prüfung des Kindeswohles durchzuführen. Auch seien die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen nur allgemeiner Natur und würden sich nur unzureichend mit seinem individuellen Vorbringen befassen.
5. Mit Erkenntnis vom 05.06.2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab.
6. Die tunesischen Behörden identifizierten den Beschwerdeführer und sagten die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu.
7. Der Beschwerdeführer tauchte in weiterer Folge unter, es wurde ein Festnahmeauftrag erlassen.
8. Am 11.09.2019 wurde der Beschwerdeführer von der Polizei angehalten und kontrolliert und versuchte, sich mit einer falschen Identität auszuweisen. Daher wurde seine Einlieferung in das PAZ HG verfügt.
9. Am 12.09.2019 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt. Am 17.10.2019 wurden er aus der Schubhaft entlassen und ab 18.10.2019 das gelindere Mittel verfügt, dem er sich ab 27.04.2022 entzog.
10. In weiterer Folge reiste der Beschwerdeführer illegal, ohne Reisedokumente, nach Frankreich aus und hielt sich laut seinen Angaben bis Dezember 2024 bei Verwandten in Paris auf.
11. Am 22.06.2023 wurde der Beschwerdeführer in Paris einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass er den A