TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/13 W286 2299003-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.02.2026
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Entscheidungsdatum

13.02.2026

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FlKonv Art1 AbschnA Z2
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W286 2299003-1/25E
W286 2299003-1/25E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Blum & Blum Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2024, Zl. 1366571309/231674551, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.12.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Blum & Blum Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2024, Zl. 1366571309/231674551, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.12.2025 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 28.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Die Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes fand am 29.08.2023 statt.

3. Der Beschwerdeführer wurde am 16.02.2024 vor der belangten Behörde einvernommen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). 4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde.

6. Mit Eingabe vom 01.12.2025 gab die nunmehrige anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers bekannt, von diesem mit seiner Vertretung beauftragt worden zu sein.

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.12.2025 eine mündliche Verhandlung durch.

8. Mit Schriftsatz vom 16.12.2025 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Ländersituation ab.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu, er kann auf Paschtu lesen und schreiben. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder (AS 1, AS 3, AS 36, AS 39, AS 40, AS 41, AS 53, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2025 = Protokoll der mV S. 7).1.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu, er kann auf Paschtu lesen und schreiben. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder (AS 1, AS 3, AS 36, AS 39, AS 40, AS 41, AS 53, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2025 = Protokoll der mV Sitzung 7).

1.1.2. Der Beschwerdeführer ist im Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Kabul, geboren und aufgewachsen und lebte dort mit seinen Eltern und Geschwistern im gemeinsamen Haushalt (AS 39). Von 2014 bis 2021 hielt sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit in mehreren Provinzen Afghanistans auf, behielt jedoch stets seinen Hauptwohnsitz in XXXX (Protokoll der mV S. 7, S. 8).1.1.2. Der Beschwerdeführer ist im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Kabul, geboren und aufgewachsen und lebte dort mit seinen Eltern und Geschwistern im gemeinsamen Haushalt (AS 39). Von 2014 bis 2021 hielt sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit in mehreren Provinzen Afghanistans auf, behielt jedoch stets seinen Hauptwohnsitz in römisch 40 (Protokoll der mV Sitzung 7, Sitzung 8).

Der Beschwerdeführer hat vier Brüder und vier Schwestern. Seine Eltern und drei seiner Brüder leben weiterhin im Heimatdorf in einem der Familie gehörenden Haus samt landwirtschaftlichem Grundstück. Sein ältester Bruder ist in Pakistan aufhältig und unterstützt die Familie finanziell, seine vier Schwestern sind verheiratet und sind mit ihren Ehemännern in verschiedenen Dörfern im Heimatdistrikt XXXX wohnhaft. Seine Ehefrau lebt mit den beiden gemeinsamen Kindern bei ihren Eltern in XXXX , Distrikt XXXX . Zudem wohnen ein Onkel väterlicherseits, vier Tanten väterlicherseits, eine Tante mütterlicherseits und drei Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers in Afghanistan mit ihren Familien (AS 5, AS 41, Protokoll der mV S. 8, S. 9, S. 10, S. 11).Der Beschwerdeführer hat vier Brüder und vier Schwestern. Seine Eltern und drei seiner Brüder leben weiterhin im Heimatdorf in einem der Familie gehörenden Haus samt landwirtschaftlichem Grundstück. Sein ältester Bruder ist in Pakistan aufhältig und unterstützt die Familie finanziell, seine vier Schwestern sind verheiratet und sind mit ihren Ehemännern in verschiedenen Dörfern im Heimatdistrikt römisch 40 wohnhaft. Seine Ehefrau lebt mit den beiden gemeinsamen Kindern bei ihren Eltern in römisch 40 , Distrikt römisch 40 . Zudem wohnen ein Onkel väterlicherseits, vier Tanten väterlicherseits, eine Tante mütterlicherseits und drei Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers in Afghanistan mit ihren Familien (AS 5, AS 41, Protokoll der mV Sitzung 8, Sitzung 9, Sitzung 10, Sitzung 11).

1.1.3. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan neun Jahre die Schule besucht, war danach zwei Jahre Gehilfe eines LKW-Fahrers und arbeitete in der Folge selbst als LKW-Fahrer (AS 3, AS 40, Protokoll der mV S. 13, S. 14). 1.1.3. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan neun Jahre die Schule besucht, war danach zwei Jahre Gehilfe eines LKW-Fahrers und arbeitete in der Folge selbst als LKW-Fahrer (AS 3, AS 40, Protokoll der mV Sitzung 13, Sitzung 14).

1.1.4. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen.

1.1.5. Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut. Der Beschwerdeführer kann in Afghanistan auf ein effektives soziales und familiäres Netz zurückgreifen.

1.2.    Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.2.1. Der Beschwerdeführer war in Afghanistan als LKW-Fahrer für zwei internationale Unternehmen tätig. Konkret war er von September 2014 bis August 2021 bei XXXX (kurz: XXXX ) angestellt, wobei er zwischendurch ab etwa 2018 gut ein Jahr von der dortigen Tätigkeit freigestellt war – in diesem gut einem Jahr arbeitete er bei XXXX . Die Tätigkeit bei XXXX beendete er 2020 und setzte seine Tätigkeit für XXXX fort.1.2.1. Der Beschwerdeführer war in Afghanistan als LKW-Fahrer für zwei internationale Unternehmen tätig. Konkret war er von September 2014 bis August 2021 bei römisch 40 (kurz: römisch 40 ) angestellt, wobei er zwischendurch ab etwa 2018 gut ein Jahr von der dortigen Tätigkeit freigestellt war – in diesem gut einem Jahr arbeitete er bei römisch 40 . Die Tätigkeit bei römisch 40 beendete er 2020 und setzte seine Tätigkeit für römisch 40 fort.

Als LKW-Fahrer für XXXX war es die Aufgabe des Beschwerdeführers, Baumaterialien, Maschinen und Geräte zu transportieren, dies z.B. im Rahmen des Baus der Weltbank oder im Straßenbau in Samangan und Baghram. Für XXXX transportierte er Lebensmittel an die amerikanische Basis in Baghram.Als LKW-Fahrer für römisch 40 war es die Aufgabe des Beschwerdeführers, Baumaterialien, Maschinen und Geräte zu transportieren, dies z.B. im Rahmen des Baus der Weltbank oder im Straßenbau in Samangan und Baghram. Für römisch 40 transportierte er Lebensmittel an die amerikanische Basis in Baghram.

Der Beschwerdeführer hat von den Taliban keine Drohungen per SMS bekommen und wurde von diesen weder angeschossen noch entführt. Die Taliban erkundigten sich nicht nach dem Verbleib des Beschwerdeführers und er ist nicht ins Visier der Taliban geraten. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zu einer Verfolgung seiner Person durch Taliban aufgrund seiner Tätigkeit als LKW-Fahrer ist nicht glaubhaft.

Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurden in Afghanistan jemals von den Taliban oder von anderen Personen aufgesucht oder von diesen bedroht.

1.2.2. Der Beschwerdeführer ist wegen seines Aufenthalts in einem westlichen Land, wegen seiner Wertehaltung oder aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn in Afghanistan exponieren würde.

1.2.3. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht dem Beschwerdeführer auch keine Zwangsrekrutierung durch die Taliban oder durch andere Personen.

Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils oder seines Aufenthalts in einem europäischen Land weder psychischer noch physischer Gewalt ausgesetzt.

1.3.    Zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit 28.08.2023 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 28.08.2023 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig.

Der Beschwerdeführer verfügt über grundlegende Deutschkenntnisse. Er besuchte Deutschkurse auf dem Niveau A1 (AS 61, AS 63, Beilage ./2), eine Deutschprüfung hat er nicht positiv absolviert (Protokoll der mV S. 23). Er verfügt über eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als gastgewerbliche Hilfskraft für den Zeitraum 14.11.2025 bis 13.11.2026 (Beilage ./1) und einen Arbeitsplatz bei XXXX . Der Beschwerdeführer konnte sich einen Freundeskreis aufbauen und spielt in der Freizeit mit seinen Freunden Volleyball (Protokoll der mV S. 24). Er verfügt über keine Familienangehörigen, Verwandten oder sonstigen engen sozialen Bindungen, wie Ehefrau oder Kinder, in Österreich. Der Beschwerdeführer verfügt über grundlegende Deutschkenntnisse. Er besuchte Deutschkurse auf dem Niveau A1 (AS 61, AS 63, Beilage ./2), eine Deutschprüfung hat er nicht positiv absolviert (Protokoll der mV Sitzung 23). Er verfügt über eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als gastgewerbliche Hilfskraft für den Zeitraum 14.11.2025 bis 13.11.2026 (Beilage ./1) und einen Arbeitsplatz bei römisch 40 . Der Beschwerdeführer konnte sich einen Freundeskreis aufbauen und spielt in der Freizeit mit seinen Freunden Volleyball (Protokoll der mV Sitzung 24). Er verfügt über keine Familienangehörigen, Verwandten oder sonstigen engen sozialen Bindungen, wie Ehefrau oder Kinder, in Österreich.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.4.    Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Kabul aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Der Herkunftsort XXXX in der Provinz Kabul ist durch den internationalen Flughafen in Kabul sowie das Straßennetz sicher erreichbar.Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Kabul aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Der Herkunftsort römisch 40 in der Provinz Kabul ist durch den internationalen Flughafen in Kabul sowie das Straßennetz sicher erreichbar.

Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Familie. Die Familie des Beschwerdeführers lebt in einem ihr gehörenden Haus in XXXX samt familieneigener Landwirtschaft und wird vom ältesten Bruder des Beschwerdeführers, der in Pakistan lebt und auf einem Obstmarkt arbeitet, finanziell unterstützt. Der Familie des Beschwerdeführers geht es in Afghanistan gut und sie ist nicht von der angespannten Nahrungsmittelsicherheit betroffen.Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Familie. Die Familie des Beschwerdeführers lebt in einem ihr gehörenden Haus in römisch 40 samt familieneigener Landwirtschaft und wird vom ältesten Bruder des Beschwerdeführers, der in Pakistan lebt und auf einem Obstmarkt arbeitet, finanziell unterstützt. Der Familie des Beschwerdeführers geht es in Afghanistan gut und sie ist nicht von der angespannten Nahrungsmittelsicherheit betroffen.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebt mit den gemeinsamen Kindern bei ihrer Familie. Die vier verheirateten Schwestern des Beschwerdeführers leben mit deren Familien im Heimatdistrikt XXXX . Zudem leben ein Onkel väterlicherseits, vier Tanten väterlicherseits, eine Tante mütterlicherseits und drei Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers in Afghanistan mit ihren Familien. Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebt mit den gemeinsamen Kindern bei ihrer Familie. Die vier verheirateten Schwestern des Beschwerdeführers leben mit deren Familien im Heimatdistrikt römisch 40 . Zudem leben ein Onkel väterlicherseits, vier Tanten väterlicherseits, eine Tante mütterlicherseits und drei Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers in Afghanistan mit ihren Familien.

Der Beschwerdeführer kann auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

Der Beschwerdeführer hat ausgezeichnete Ortskenntnisse betreffend seinen Herkunftsort XXXX . Er ist dort geboren, aufgewachsen und hatte dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan seinen Lebensmittelpunkt. Der Beschwerdeführer hat ausgezeichnete Ortskenntnisse betreffend seinen Herkunftsort römisch 40 . Er ist dort geboren, aufgewachsen und hatte dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan seinen Lebensmittelpunkt.

Der Beschwerdeführer ist zudem im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in XXXX kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in XXXX einer Arbeit nachgehen und sich selbst erhalten. Außerdem kann er von seinen in Afghanistan lebenden Angehörigen unterstützt werden – sowohl von seiner Kernfamilie, seiner Ehefrau samt deren Familie als (oder) auch von seinen Onkeln und Tanten. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in römisch 40 kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in römisch 40 einer Arbeit nachgehen und sich selbst erhalten. Außerdem kann er von seinen in Afghanistan lebenden Angehörigen unterstützt werden – sowohl von seiner Kernfamilie, seiner Ehefrau samt deren Familie als (oder) auch von seinen Onkeln und Tanten.

Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in seinem Heimatort Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

1.5.    Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

1.5.1. Allgemeines:

Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Dort leben ca. 35-40 Millionen Menschen. Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. (LIB, Kap. 3 und Kap. 5)

1.5.2. Politische Lage:

Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt. Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“. Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen wie Behörden und Ministerien. Die Taliban riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten.

Von 1.180 Personen der Taliban-Führung sind etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten.

Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an. Der oberste Führer der Taliban kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung. Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer.

Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte der Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 07.06.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt.

Im Juli 2025 erkannte Russland als erstes Land der Welt offiziell die Regierung der Taliban an. Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan. Westliche Staaten bemühen sich diplomatisch, mit den Taliban in verschiedenen Fragen zusammenzuarbeiten, ohne ihnen jedoch die Anerkennung zu gewähren.

Opiumanbau: Der Anbau von Mohn, aus dem Opium, die wichtigste Zutat für die Droge Heroin, gewonnen werden kann, ist streng verboten. Der Mohnanbau ist zwischen 2022 und 2023 um 80-95 % zurückgegangen. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Für den Anbau, den Verkauf, den Transport, die Herstellung und den Konsum von Mohn, Marihuana und anderen Rauschmitteln sind Strafen vorsehen. Die vorgeschriebenen Freiheitsstrafen reichen von einem Monat bis zu sieben Jahren ohne die Möglichkeit, eine Geldstrafe zu zahlen. Die Opiumindustrie ist zwar geschrumpft, bleibt aber ein wichtiger Faktor für die gesamte afghanische Wirtschaft. Der Mangel an echten Alternativen in der Landwirtschaft, die schwindenden Vorräte und der rasche Rückgang der ausländischen Hilfe könnten zu einer Wiederaufnahme des Opiumanbaus auf das Niveau vor dem Verbot führen. Dies würde jedoch sicherlich eine öffentliche Aufhebung des Verbots erfordern. (LIB, Kap. 4)

1.5.3. Sicherheitslage:

Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Es gab jedoch immer noch ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs). Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden.

Die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan sind im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstückstreitigkeiten zusammen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen. In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023.

Die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) haben sich nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt. Im Lauf der Jahre 2022 und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab. Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt. Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara, ausländische Staatsbürger sowie Mitglieder der Taliban. Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch, unter anderem in Nangarhar. Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP. Die Taliban werden immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Weder d

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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