Entscheidungsdatum
13.02.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W257 2307239-1/3E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA über die Beschwerde von XXXX , wohnhaft in XXXX gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark, Zl. 00017628/003-LPDST/2024, vom 07.08.2024, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA über die Beschwerde von römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark, Zl. 00017628/003-LPDST/2024, vom 07.08.2024, den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG und § 46 BBG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 46, BBG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der mit 07.08.2024 datierte Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark, GZ: 00017628/003-LPD ST/2024, setzte aufgrund des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages vom 21.08.2019, Ihr Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 mit 13.767,3334 Tagen fest.
Aus der Übernahmebestätigung geht hervor, dass der Beschwerdeführer diesen Bescheid am 09.08.2024 persönlich übernommen haben. Ferner führte dieser auf der zweiten der Seite Beschwerde vom 23.01.2025 selbst aus, dass er den Bescheid erhalten hat. Von dieser Tatsache muss das BVwG daher ausgehen.
Nach § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zu Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Abgesehen von dieser gesetzlich vorgesehenen Frist, hat auch der Bescheid eine vierwöchige Frist vorgesehen. Demnach endete die Beschwerdefrist somit mit Ablauf des 06.09.2024, 24.00 Uhr (siehe § 32 Abs. 2 AVG). Die Rechtskraft trat am Beginn des 07.09.2024 ein.Nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zu Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Abgesehen von dieser gesetzlich vorgesehenen Frist, hat auch der Bescheid eine vierwöchige Frist vorgesehen. Demnach endete die Beschwerdefrist somit mit Ablauf des 06.09.2024, 24.00 Uhr (siehe Paragraph 32, Absatz 2, AVG). Die Rechtskraft trat am Beginn des 07.09.2024 ein.
Die Beschwerde gegen den Bescheid langte am 27.01.2025 bei der Landespolizeidirektion Steiermark ein.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Dem Beschwerdeführer wurde mit ho Schreiben vom 12.03.2025 auch Gelegenheit geboten sich dazu zu äußern. Eine Stellungnahem langte nicht ein.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Die Bescheidbeschwerde ist gemäß § 12 VwGVG schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen.Die Bescheidbeschwerde ist gemäß Paragraph 12, VwGVG schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid zugestellt wurde. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid zugestellt wurde.
Für die Fristberechnung gelten gemäß § 17 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) die Bestimmungen der §§ 32 ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG). Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen (§ 13 Abs. 1 zweiter Satz AVG). Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Für die Fristberechnung gelten gemäß Paragraph 17, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) die Bestimmungen der Paragraphen 32, ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG). Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen (Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz AVG). Nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Gemäß § 33 Abs. 2 Z 1 AVG werden in die Frist nicht eingerechnet die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf).Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer eins, AVG werden in die Frist nicht eingerechnet die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf).
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.08.2024 zugestellt. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist beginnt daher am 09.08.2024 und endet am 06.09.2024 um 24.00 Uhr. Die Beschwerde wurde allerdings erst am 27.01.2025 eingebracht. Die Beschwerde wurde sohin außerhalb der vierwöchigen Frist eingebracht und war der Bescheid bereits rechtskräftig.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
Angemerkt wird hiermit dass damit keine inhaltliche Entscheidung getroffen wurde, sondern eine rein formelle Zurückweisung wegen Verspätung.
Zusätzlich darf hstl des Besoldungsdienstalters auf die Entscheidung des VwGH vom 18.12.2025, Zlen. Ro 2024/12/0041, 0042-15, hingewiesen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W257.2307239.1.00Im RIS seit
16.03.2026Zuletzt aktualisiert am
16.03.2026