Entscheidungsdatum
13.02.2026Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
,
W251 2303308-1/13E
W251 2303311-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , und 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Afghanistan und vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1.) 22.10.2024, Zl. XXXX und 2.) 25.10.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Afghanistan und vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1.) 22.10.2024, Zl. römisch 40 und 2.) 25.10.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer sind Brüder. Sie reisten getrennt voneinander in das Bundesgebiet ein und stellten am 03.09.2023 und am 14.08.2023 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
2. In der Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers am 04.09.2023 gab dieser zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, sein Vater und sein Onkel seien beim Militär gewesen und von den Taliban getötet worden. Sein Leben sei ebenfalls in Gefahr gewesen.
In der Erstbefragung des Zweitbeschwerdeführers am 15.08.2023, gab dieser zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, sein Vater sei bei der Kriminalpolizei gewesen und von den Taliban getötet worden. Aus Angst vor der Rache der Taliban sei er aus Afghanistan geflüchtet.
Der Zweitbeschwerdeführer legte am 21.08.2023 Unterlagen zu seiner Person vor.
3. Ein eingeholtes Altersgutachten vom 12.10.2023 ergab, dass das vom Zweitbeschwerdeführer behauptete Lebensalter mit dem festgestellten höchstmöglichen Mindestalter bzw. dem spätestmöglichen fiktiven Geburtsdatum nicht vereinbar war und der Zweitbeschwerdeführer spätestens am XXXX geboren wurde.3. Ein eingeholtes Altersgutachten vom 12.10.2023 ergab, dass das vom Zweitbeschwerdeführer behauptete Lebensalter mit dem festgestellten höchstmöglichen Mindestalter bzw. dem spätestmöglichen fiktiven Geburtsdatum nicht vereinbar war und der Zweitbeschwerdeführer spätestens am römisch 40 geboren wurde.
4. Der Erstbeschwerdeführer wurde am 12.10.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) zu seinem am 25.08.2023 in Bulgarien gestellten Antrag auf internationalen Schutz einvernommen.
5. Mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts vom 30.01.2024 wurde die Obsorge für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer dessen Bruder, dem Erstbeschwerdeführer, im vollen Umfang alleine übertragen.
6. In der zweiten Einvernahme vor dem Bundesamt am 21.08.2024 gab der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, sein Vater habe beim Geheimdienst gearbeitet und sei von den Taliban ermordet worden. Die Taliban haben später die Familie des Erstbeschwerdeführers belästigt, indem sie gefragt haben, wieso der Vater mit den Amerikanern zusammengearbeitet habe. Die Dorfbewohner haben seiner Mutter Angst gemacht und ihr gesagt, dass die Taliban ihre Söhne auch „zu Taliban machen würden und sie mitnehmen würden“, weshalb die Mutter den Erstbeschwerdeführer und seinen Bruder „hierhergeschickt“ habe. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würden die Taliban den Erstbeschwerdeführer töten oder „einen Taliban aus ihm machen“, der Erstbeschwerdeführer müsste für sie kämpfen.
Der Erstbeschwerdeführer legte Unterlagen zu seiner Person und seiner Integration im Bundesgebiet vor.
In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 21.08.2024 gab der Zweitbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, sie haben Schwierigkeiten mit den Taliban gehabt. Nachdem sein Vater, der beim Geheimdienst gearbeitet habe, gestorben sei, seien die Dorfbewohner zu ihnen gekommen und haben gesagt, dass sie das Land verlassen sollen. Es sei schon lange her, dass sein Vater verstorben sei, der Zweitbeschwerdeführer wisse nicht, wie dieser ums Leben gekommen sei.
Der Zweitbeschwerdeführer legte Unterlagen zu seiner Person und seiner Integration im Bundesgebiet vor.
7. Das Bundesamt wies die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz mit oben genannten Bescheiden zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.) und erteilte den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Gegen die Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).7. Das Bundesamt wies die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz mit oben genannten Bescheiden zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) und erteilte den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen die Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend führte das Bundesamt jeweils aus, dass die Beschwerdeführer ihre Fluchtgründe nicht haben glaubhaft machen können. Es drohe den Beschwerdeführern auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Die Beschwerdeführer seien junge, gesunde und arbeitsfähige Männer mit jahrelanger Berufserfahrung in der Landwirtschaft. Zudem verfügen die Beschwerdeführer in Afghanistan über ein tragfähiges familiäres Netzwerk, sodass ihnen bei einer Rückkehr die Lebensgrundlage nicht entzogen sei. Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich auch über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, welches einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde, da gegenüber beiden eine Rückkehrentscheidung getroffen wurde.
8. Die Beschwerdeführer erhoben gegen diese Bescheide fristgerecht Beschwerde. Sie brachten im Wesentlichen vor, ihnen drohe bei einer Rückkehr nach Afghanistan asylrelevante Verfolgung aus politischen Gründen bzw. aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie ihres durch die Taliban getöteten Vaters. Sie lehnen deren Herrschaft, Werte und begangene Menschenrechtsverletzungen massiv ab, und möchten nicht unter den Regeln der Taliban leben. Den Beschwerdeführern werde aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit und jener ihres Vaters eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Zudem drohe ihnen bei einer Rückkehr nach Afghanistan als verwestlicht wahrgenommene Rückkehrer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aufgrund unterstellter politischer Gesinnung. Darüber hinaus sei die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan katastrophal. Die Existenzgrundlage sei für die Beschwerdeführer dort nicht gesichert, sie können nicht auf ausreichend familiäre und finanzielle Unterstützung zurückgreifen und würden keine Arbeit finden. Die Familie der Beschwerdeführer könne nicht für ihre Lebenskosten aufkommen.
Insoweit die Behörde zudem die vermeintliche Unglaubwürdigkeit des Zweitbeschwerdeführers auf Widersprüche zwischen seiner Einvernahme und der Einvernahme seines Bruders, dem Erstbeschwerdeführer, vor dem Bundesamt anlaste, werde dem entgegengehalten, dass sich die Mutter mit dem Zweitbeschwerdeführer hinsichtlich der Hintergründe der Ermordung des Vaters und dessen beruflichen Tätigkeit aufgrund des jungen Alters des Zweitbeschwerdeführers nicht mit diesem, sondern nur mit seinem Bruder, dem ältesten Sohn, ausgetauscht habe. Es wurde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen, wonach es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung bedürfe.
9. Mit Schreiben vom 12.11.2025 legte der Erstbeschwerdeführer Unterlagen zu seinem Fluchtvorbringen und seiner Integration im Bundesgebiet vor.
10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.11.2025 eine mündliche Verhandlung durch. Die Verfahren der Beschwerdeführer wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und die Beschwerdeführer als Partei einvernommen.
11. In der Stellungnahme vom 18.11.2025 brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass angesichts der aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine aussichtslose und existenzbedrohende Lage geraten würden, sodass ihnen zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei. Dieses Risiko erhöhe sich umso mehr unter Berücksichtigung des aktuell und nach dem Tod des Onkels sowie dem abgebrochenen Kontakt zur Mutter fehlenden bzw. aufgelösten familiären Netzwerks der Beschwerdeführer. Im Hinblick auf die Arbeit ihres Vaters sei der Berichtslage zufolge davon auszugehen, dass die Bedeutung der Erwerbstätigkeit ihres Vaters den Beschwerdeführern zugerechnet würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:
1.1.1. Der Erstbeschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX , er ist der Bruder des Zweitbeschwerdeführers, der in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX führt. Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Paschtunen an und sind sunnitische Moslem. Ihre Muttersprache ist Paschtu. Zudem sprechen die Beschwerdeführer Dari und ein bisschen Deutsch. Der Zweitbeschwerdeführer spricht auch etwas Englisch. Die Beschwerdeführer können auf Paschtu sowie etwas auf Deutsch lesen und schreiben. Der Erstbeschwerdeführer ist traditionell verheiratet und hat einen Sohn. Der Zweitbeschwerdeführer ist ledig und kinderlos (Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers – BF1 Aktenseite = AS 17-19, 149-153; Verwaltungsakt des Zweitbeschwerdeführers – BF2, AS 29 f, EV S. 197; Verhandlungsprotokoll vom 17.11.2025 = VP S. 7 f, 18, 23 f).1.1.1. Der Erstbeschwerdeführer führt in Österreich den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 , er ist der Bruder des Zweitbeschwerdeführers, der in Österreich den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 führt. Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Paschtunen an und sind sunnitische Moslem. Ihre Muttersprache ist Paschtu. Zudem sprechen die Beschwerdeführer Dari und ein bisschen Deutsch. Der Zweitbeschwerdeführer spricht auch etwas Englisch. Die Beschwerdeführer können auf Paschtu sowie etwas auf Deutsch lesen und schreiben. Der Erstbeschwerdeführer ist traditionell verheiratet und hat einen Sohn. Der Zweitbeschwerdeführer ist ledig und kinderlos (Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers – BF1 Aktenseite = AS 17-19, 149-153; Verwaltungsakt des Zweitbeschwerdeführers – BF2, AS 29 f, EV Sitzung 197; Verhandlungsprotokoll vom 17.11.2025 = VP Sitzung 7 f, 18, 23 f).
1.1.2. Die Beschwerdeführer wurden in der Provinz Nangarhar, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren und wuchsen dort gemeinsam mit ihren Eltern und ihrem weiteren Bruder auf. Die Beschwerdeführer besuchten in Afghanistan die Schule, sie waren bei ihrer Einreise nach Österreich im Jahr 2023 keine Analphabeten und können auf zumindest einer Landessprache Afghanistans lesen und schreiben. Die Beschwerdeführer erlernten keinen Beruf. Sie arbeiteten in Afghanistan in der familieneigenen Landwirtschaft. Der Erstbeschwerdeführer verfügt zudem über Berufserfahrung als Verkäufer in einem Lebensmittelgeschäft in Afghanistan, als Bauarbeiter im Iran und als Arbeiter in einer Fabrik in der Türkei (BF1 AS 17-21, 147-149, 153; BF2 AS 29-31, 199-201, 207; VP S. 7-9, 17 f, 23-25, 31, 35).1.1.2. Die Beschwerdeführer wurden in der Provinz Nangarhar, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren und wuchsen dort gemeinsam mit ihren Eltern und ihrem weiteren Bruder auf. Die Beschwerdeführer besuchten in Afghanistan die Schule, sie waren bei ihrer Einreise nach Österreich im Jahr 2023 keine Analphabeten und können auf zumindest einer Landessprache Afghanistans lesen und schreiben. Die Beschwerdeführer erlernten keinen Beruf. Sie arbeiteten in Afghanistan in der familieneigenen Landwirtschaft. Der Erstbeschwerdeführer verfügt zudem über Berufserfahrung als Verkäufer in einem Lebensmittelgeschäft in Afghanistan, als Bauarbeiter im Iran und als Arbeiter in einer Fabrik in der Türkei (BF1 AS 17-21, 147-149, 153; BF2 AS 29-31, 199-201, 207; VP Sitzung 7-9, 17 f, 23-25, 31, 35).
1.1.3. Die Beschwerdeführer sind nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, sie sind mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut.
1.1.4. Der Zweitbeschwerdeführer reiste Anfang des Jahres 2021 aus Afghanistan aus (BF2 AS 32-34). Der Erstbeschwerdeführer reiste ca. im Juli 2022 aus Afghanistan aus (BF1 AS 23-25, 149). Die Beschwerdeführer konnten sich die Kosten für die Ausreise in Höhe von ca. EUR 10.000, -- pro Person mit finanzieller Unterstützung ihrer Familie leisten (VP S. 17, 30).1.1.4. Der Zweitbeschwerdeführer reiste Anfang des Jahres 2021 aus Afghanistan aus (BF2 AS 32-34). Der Erstbeschwerdeführer reiste ca. im Juli 2022 aus Afghanistan aus (BF1 AS 23-25, 149). Die Beschwerdeführer konnten sich die Kosten für die Ausreise in Höhe von ca. EUR 10.000, -- pro Person mit finanzieller Unterstützung ihrer Familie leisten (VP Sitzung 17, 30).
1.1.5. Der Erstbeschwerdeführer hatte Zahnprobleme und ließ sich im Bundesgebiet privat behandeln, wofür er EUR 3.500, -- zahlte. Die Beschwerdeführer leiden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, sie sind gesund und arbeitsfähig (BF1 AS 23, 147; BF2 AS 32, 197; VP S. 5, 20, 33).1.1.5. Der Erstbeschwerdeführer hatte Zahnprobleme und ließ sich im Bundesgebiet privat behandeln, wofür er EUR 3.500, -- zahlte. Die Beschwerdeführer leiden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, sie sind gesund und arbeitsfähig (BF1 AS 23, 147; BF2 AS 32, 197; VP Sitzung 5, 20, 33).
1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:
1.2.1. Die Beschwerdeführer haben Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen.
Der Vater und der Onkel der Beschwerdeführer sind nicht von den Taliban ermordet worden. Ihr Vater und ihr Onkel haben weder für den ehemaligen afghanischen Geheimdienst oder die afghanische Kriminalpolizei noch für die ehemalige afghanische Regierung, die ehemaligen afghanischen Sicherheitskräfte, NGOs oder sonstige ausländische Unternehmen bzw. Streitkräfte gearbeitet. Die Beschwerdeführer, ihr Vater sowie ihr Onkel werden nicht verdächtigt, die ehemalige afghanische Regierung zu unterstützen oder mit dieser zusammenzuarbeiten. Die Beschwerdeführer sind auch sonst nicht in den Fokus der Taliban geraten. Weder die Beschwerdeführer noch ihre Familie wurden in Afghanistan jemals von den Taliban oder von anderen Personen aufgesucht oder von diesen bedroht, es bestand kein Kontakt zu den Taliban. Weder die Beschwerdeführer noch ihre Familienangehörigen werden in Afghanistan von den Taliban gesucht.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht den Beschwerdeführern individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in ihre körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen.
1.2.2. Die Beschwerdeführer wurden weder direkt von den Taliban noch über Dorfbewohner oder Familienangehörige aufgefordert mit den Taliban zusammenzuarbeiten oder diese zu unterstützen. Die Beschwerdeführer wurden von den Taliban weder angesprochen noch angeworben. Sie hatten in Afghanistan keinen Kontakt zu den Taliban.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht den Beschwerdeführer auch keine Zwangsrekrutierung durch die Taliban oder durch andere Personen.
1.2.3. Die Beschwerdeführer haben keine gegen die Regierung der Taliban gerichtete Einstellung. Sie lehnen diese und die Scharia auch nicht ab.
Ihnen wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht unterstellt, eine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Einstellung zu haben. Sie werden auch nicht verdächtigt die ehemalige Regierung unterstützt oder mit dieser zusammengearbeitet zu haben.
1.2.4. Die Beschwerdeführer waren in Afghanistan wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit zu den Paschtunen und wegen ihrer Religionszugehörigkeit zu den Sunniten konkret und individuell weder physischer noch psychischer Gewalt ausgesetzt.
Den Beschwerdeführern droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen oder zur Religionsgemeinschaft der Sunniten konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt.
1.2.5. Die Beschwerdeführer sind wegen ihres Aufenthalts in einem westlichen Land, wegen ihrer Wertehaltung oder aufgrund ihres in Österreich ausgeübten Lebensstils in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in ihre körperliche Integrität ausgesetzt. Die Beschwerdeführer haben sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung bei den Beschwerdeführern vor, die wesentlicher Bestandteil ihrer Persönlichkeit geworden ist, und die sie in Afghanistan exponieren würde.
Die Beschwerdeführer sind bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund ihres in Österreich ausgeübten Lebensstils oder ihrem Aufenthalt in einem europäischen Land weder psychischer noch physischer Gewalt ausgesetzt.
1.3. Zum (Privat)Leben der Beschwerdeführer in Österreich:
1.3.1. Die Beschwerdeführer reisten getrennt voneinander unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein. Der Erstbeschwerdeführer stellte am 03.09.2023, der Zweitbeschwerdeführer am 14.08.2023 den jeweils gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seither sind sie im Bundesgebiet aufhältig. Sie sind in Österreich aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig (BF1 AS 19; BF2 AS 30; Beilage ./I.).
1.3.2. Die Beschwerdeführer verfügen über geringe Deutschkenntnisse. Sie besuchten einen privaten Deutschkurs auf dem Niveau A1, wofür sie EUR 81, -- bezahlten. Sie haben noch keine Deutschprüfung absolviert (BF1 AS 195; VP S. 17, 31). Der Zweitbeschwerdeführer nahm zudem im April 2024 an XXXX bei einem Verein teil (BF2 AS 215).1.3.2. Die Beschwerdeführer verfügen über geringe Deutschkenntnisse. Sie besuchten einen privaten Deutschkurs auf dem Niveau A1, wofür sie EUR 81, -- bezahlten. Sie haben noch keine Deutschprüfung absolviert (BF1 AS 195; VP Sitzung 17, 31). Der Zweitbeschwerdeführer nahm zudem im April 2024 an römisch 40 bei einem Verein teil (BF2 AS 215).
1.3.3. Der Erstbeschwerdeführer ist nach Absolvierung einer umfangreichen Einschulung und erfolgreichen Teilnahme am Beschäftigungsprogramm im Rahmen der Tagesbetreuung von 07.09.2023 bis 08.04.2024 im Bereich „Reinigung und Malerei“ tätig gewesen (BF1 AS 173; VP S. 19). Der Zweitbeschwerdeführer ist nach Absolvierung einer umfangreichen Einschulung und erfolgreichen Teilnahme am Beschäftigungsprogramm im Rahmen der Tagesbetreuung von 21.08.2023 bis 05.06.2024 im Bereich „Reinigung“ tätig gewesen (BF2 AS 213).1.3.3. Der Erstbeschwerdeführer ist nach Absolvierung einer umfangreichen Einschulung und erfolgreichen Teilnahme am Beschäftigungsprogramm im Rahmen der Tagesbetreuung von 07.09.2023 bis 08.04.2024 im Bereich „Reinigung und Malerei“ tätig gewesen (BF1 AS 173; VP Sitzung 19). Der Zweitbeschwerdeführer ist nach Absolvierung einer umfangreichen Einschulung und erfolgreichen Teilnahme am Beschäftigungsprogramm im Rahmen der Tagesbetreuung von 21.08.2023 bis 05.06.2024 im Bereich „Reinigung“ tätig gewesen (BF2 AS 213).
1.3.4. Die Beschwerdeführer beziehen gegenwärtig keine Leistungen aus der Grundversorgung (Beilage ./I).
Der Erstbeschwerdeführer verfügt seit 29.04.2025 über eine Gewerbeberechtigung betreffend die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern. Er ist seither als gewerblich selbständiger Erwerbstätiger im Bundesgebiet gemeldet und erhält durch seine Tätigkeit als XXXX durchschnittlich ein Monatsbruttogehalt in Höhe von ca. EUR 3.000, -- (BF1 OZ 9; VP S. 18 f; AJ-WEB Auszug vom 19.01.2026).Der Erstbeschwerdeführer verfügt seit 29.04.2025 über eine Gewerbeberechtigung betreffend die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern. Er ist seither als gewerblich selbständiger Erwerbstätiger im Bundesgebiet gemeldet und erhält durch seine Tätigkeit als römisch 40 durchschnittlich ein Monatsbruttogehalt in Höhe von ca. EUR 3.000, -- (BF1 OZ 9; VP Sitzung 18 f; AJ-WEB Auszug vom 19.01.2026).
Der Zweitbeschwerdeführer ist seit 16.06.2025 als gewerblich selbständiger Erwerbstätiger zur Sozialversicherung angemeldet (AJ-WEB Auszug vom 19.01.2026), er geht jedoch gegenwärtig keiner Beschäftigung nach und wird vom Erstbeschwerdeführer finanziell unterstützt (VP S. 32).Der Zweitbeschwerdeführer ist seit 16.06.2025 als gewerblich selbständiger Erwerbstätiger zur Sozialversicherung angemeldet (AJ-WEB Auszug vom 19.01.2026), er geht jedoch gegenwärtig keiner Beschäftigung nach und wird vom Erstbeschwerdeführer finanziell unterstützt (VP Sitzung 32).
1.3.5. Die Beschwerdeführer konnten in Österreich Freundschaften zu anderen afghanischen Staatsangehörigen knüpfen. Sie verfügen jedoch – abgesehen von einander – weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich (VP S. 19, 32 f). 1.3.5. Die Beschwerdeführer konnten in Österreich Freundschaften zu anderen afghanischen Staatsangehörigen knüpfen. Sie verfügen jedoch – abgesehen von einander – weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich (VP Sitzung 19, 32 f).
1.3.6. Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Beilage ./I).
1.4. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat:
Den Beschwerdeführern droht bei einer Rückkehr in ihre Herkunftsprovinz Nangarhar in ihr Heimatdorf aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit. Das Heimatdorf der Beschwerdeführer ist durch den internationalen Flughafen in Kabul sowie das Straßennetz sicher erreichbar.