Entscheidungsdatum
13.02.2026Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
,
W141 2329455-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 27.10.2025, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 Bundesbehinder-tengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 27.10.2025, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß Paragraph 42 und Paragraph 45, Bundesbehinder-tengesetz (BBG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Einlangend beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) am 16.02.2024 stellte die Beschwerdeführerin unter Vorlage eines Befundkonvoluts einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO.1. Einlangend beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) am 16.02.2024 stellte die Beschwerdeführerin unter Vorlage eines Befundkonvoluts einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO.
2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 05.06.2025, GZ W132 2302354-1, wurde der Beschwerdeführerin ein Grad der Behinderung in der Höhe von 50 von Hundert, befristet bis 31.03.2028, zugesprochen.
3. Mit Schreiben vom 24.06.2025 wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass zugestellt.
4. Zur Überprüfung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass wurde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.09.2025 mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.
5. Mit Schreiben vom 26.09.2025 wurde der beschwerdeführenden Partei im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.5. Mit Schreiben vom 26.09.2025 wurde der beschwerdeführenden Partei im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.
6. Am 10.10.2025 hat die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens eingebracht und unter Vorlage von weiteren Beweismitteln im Wesentlichen angegeben, dass bei ihr Einschränkungen in mehreren Bereichen – motorische, psychische und neurologische – vorliegen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar machen.
7. In der Stellungnahme vom 22.10.2025 hielt der Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Neurologie sein Ergebnis aufrecht, da die neu beigebrachten Befunde keine kalkülsrelevanten Ergebnisse enthalten.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.10.2025 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 BBG abgewiesen.8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.10.2025 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß Paragraph 42 und Paragraph 45, BBG abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass nach den im Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Ermittlungsverfahrens abgegebene Stellungnahme könne zu keiner Änderung des Gutachtens führen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden.
Dem Bescheid war das Sachverständigengutachten und die medizinische Stellungnahme beigeschlossen.
9. Mit Eingabe vom 02.12.2025, eingelangt am 03.12.2025, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.10.2025.
Darin führte sie zusammengefasst aus, dass das zugrunde liegende ärztliche Gutachten ihre tatsächlichen gesundheitlichen Einschränkungen nicht berücksichtige, und ersuchte um eine neuerliche Überprüfung ihrer Situation. Weiters führte sie einen Hinweis an, dass in nächster Zeit ein weiterer operativer Eingriff an ihren Füßen geplant sei.
10. Mittels Beschwerdevorlage vom 10.12.2025 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 11.12.2025 ist der Verfahrensakt hiergerichtlich eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
1. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichen, Sachverhalt aus.
1.1. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland. Sie ist Inhaberin eines Behindertenpasses.
1.2. Zur beantragten Zusatzeintragung:
Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
1.2.1. Art der Funktionseinschränkungen:
- Angst und Depression mit Somatisierungsneigung
- infantile Cerebralparese
- Knicksenkfuß beidseits
- Genu valgum beidseits
- Hypothyreose
1.2.2. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Klinischer Status – Fachstatus:
Hirnnerven: unauffällig, Visus ausreichend, altersentsprechend, Hören ausreichend, Sprache unaufällig
Obere Extremitäten: Rechtshändigkeit, Tonus, Trophik ohne Befund, grobe Kraft 5/5, Faustschluss beidseits, KG 4, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft, VdA ohne Befund, Finger-Nase-Versuch zielsicher, Feinmotorik erhalten, Frontal- und Py-Zeichen negativ
Untere Extremitäten: Tonus gering erhöht, grobe Kraft Vorfußheben KG 3, Vorfußsenken KG 4, grobe Kraft distal leicht reduziert, proximal KG 4 dargeboten, Babinski beidseits negativ, MER schwach, jedoch links geringgradig stärker auslösbar
Sensibilität: seitengleich unauffällig
Gesamtmobilität – Gangbild:
Stand: unauffällig, Fersenstand nicht leistbar, Zehenstand nur kurz leistbar
Gang: etwas unsicher, verbreitert, sensibel ataktisch (phobische Komponente), Füße nach außen gedreht, Gang auf Zehen und Fersen nicht möglich, Strichgang nicht möglich
Status Psychicus:
Beschwerdeführerin klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, wirkt jedoch unsicher, ängstlich, Stimmung depressiv gefärbt, im positiven Skalenbereich etwas eingeschränkt affizierbar, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration unauffällig, Angabe von Ängsten und Panikattacken
1.2.3. Zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Das psychische Leiden der Beschwerdeführerin wirkt sich nicht wesentlich negativ auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aus.
Es besteht ein merklich, jedoch leicht ausgeprägt eingeschränktes Gangbild aufgrund der neurologisch-orthopädischen Leiden. Bei der Letztbegutachtung im September 2024 ist die Beschwerdeführerin ohne Hilfsmittel frei mobil, zum Untersuchungszeitpunk kommt sie unter Zuhilfenahme von 2 Unterarmstützkrücken. Eine diesbezügliche gesundheitliche Verschlechterung, die einen behinderungsbedingten, dauernden Bedarf zweier Unterarmstützkrücken nach sich zieht, ist befundmäßig nicht belegt und von neurologischer Seite nicht erklärbar. Die Beschwerdeführerin kann unter Zuhilfenahme einfacher Hilfsmittel kurze Wegstrecken (300–400m) selbständig zurücklegen, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln ist nicht maßgeblich beeinträchtigt, die Orientierung und Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum ist ausreichend vorhanden. Eine maßgebliche Behinderung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kann nicht ausreichend begründet werden.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit liegen nicht vor, insbesondere besteht weder eine
- arterielle Verschlusskrankheit ABII/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option,
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen,
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz,
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie,
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie, noch ein
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie- arterielle Verschlusskrankheit ABII/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option,, - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen,, - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz,, - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie,, - COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie, noch ein, - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
Es liegen weder anlagebedingte, schwere Erkrankungen des Immunsystems (SCID — severe combined immunodeficiency) vor noch eine schwere hämatologische Erkrankung mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit noch eine fortgeschrittene Infektionskrankheit mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit.
2. Beweiswürdigung:
Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das BVwG in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister mit Stichtag 27.01.2026.
Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen gründen sich auf die durch die belangte Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, basierend auf der zweimaligen persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin sowie auf den vorgelegten medizinischen Beweismitteln und der Aktenlage.
Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befunden, entsprechen unter Berücksichtigung des erstatteten Vorbringens und der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt und fassen diese nachvollziehbar wie folgt zusammen:
- Arztbrief Dr. Werner, FA Psychiatrie, 5.11.2024
mittelgradig depressive Episode, Panikstörung- Arztbrief Dr. Werner, FA Psychiatrie, 5.11.2024, mittelgradig depressive Episode, Panikstörung
- St. Anna Kinderspital, neurologisches Konsil, 3.10.2024
geht in die Abendschule, untertags keine Beschäftigung, rezidivierende Kopfschmerzen ohne Übelkeit/Erbrechen, etwa 2x pro Woche, nimmt dann meist Seractil oder Paracetamol- St. Anna Kinderspital, neurologisches Konsil, 3.10.2024, geht in die Abendschule, untertags keine Beschäftigung, rezidivierende Kopfschmerzen ohne Übelkeit/Erbrechen, etwa 2x pro Woche, nimmt dann meist Seractil oder Paracetamol
Neuro-Status Auszug: Stand und Gang massive Valgus Beinachse mit ausgeprägtem Knick-Senkfuß bds., Zehenspitzengang mit etwa 20° vorsichtig möglich, Fersengang nicht durchführbar, Hüpfen nicht durchführbar, Einbeinstand und einbeiniges Hüpfen nicht durchführbar, Feinmotorik verlangsamt, clumsy
- 26.6.2024 MR Schädel
Erweiterung der inneren und äußeren Liquorräume. Abgelaufene kleinere Blutungsareale in der linken Hirnhemisphäre. Keine Spinalkanalstenose. Kein Hinweis auf eine Myelonläsion.- 26.6.2024 MR Schädel, Erweiterung der inneren und äußeren Liquorräume. Abgelaufene kleinere Blutungsareale in der linken Hirnhemisphäre. Keine Spinalkanalstenose. Kein Hinweis auf eine Myelonläsion.
- Ambulanzbrief Orthopädisches Spital Speising, 29.7.2025
Diagnose: cerebrale Bewegungsstörung mit Kauergang bds. massiv erhöhte Tibiaaußentorsion bds., Genu valgum links, St. p. Wachstumslenkung dist. med. Fem. links, Triple Arthrodese Fuß links
Beurteilung: cerebrale Bewegungsstörung mit Kauergang, die massiv erhöhte Tibiaaußentorsion hat einen negativen Einfluss auf den Hebelarm beim Gehen. Seit einigen Monaten verwendet die Patientin daher Krücken. Wir werden eine MRT Rotationsmessung der unteren Extremitäten durchführen und zusätzlich auch eine 3D-Ganganalyse. Befundbesprechung im Herbst.- Ambulanzbrief Orthopädisches Spital Speising, 29.7.2025, Diagnose: cerebrale Bewegungsstörung mit Kauergang bds. massiv erhöhte Tibiaaußentorsion bds., Genu valgum links, St. p. Wachstumslenkung dist. med. Fem. links, Triple Arthrodese Fuß links, Beurteilung: cerebrale Bewegungsstörung mit Kauergang, die massiv erhöhte Tibiaaußentorsion hat einen negativen Einfluss auf den Hebelarm beim Gehen. Seit einigen Monaten verwendet die Patientin daher Krücken. Wir werden eine MRT Rotationsmessung der unteren Extremitäten durchführen und zusätzlich auch eine 3D-Ganganalyse. Befundbesprechung im Herbst.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich eingehend mit dem Beschwerdevorbringen auseinandergesetzt. Dieses war jedoch nicht geeignet, die fundierten gutachterlichen Schlussfolgerungen zu entkräften. Die von der Beschwerdeführerin lebensnahe geschilderten Einschränkungen werden zwar als glaubhaft erachtet, sie erreichen jedoch, wie sogleich dargelegt werden wird, in der objektiven medizinischen Bewertung nicht jenen Schweregrad, der die gesetzlichen Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung erfüllen würde.
Die Beschwerdeführerin führte in der Anamnese bei der am 12.09.2025 durchgeführten Untersuchung etwa an, maximal 200 Meter gehen zu können, dann verlässt sie die Kraft und sie muss rasten. Auswärts benützt sie beide Krücken. Der neurologische Sachverständige hält nachvollziehbar und schlüssig fest, dass sich in den objektivierbaren Befunden unter Berücksichtigung der bereits im Vorverfahren eingeholten Sachverständigengutachten aber keine Anhaltspunkte für eine hinreichende Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit und Mobilität ableiten lassen.
Weiters kann festgehalten werden, dass die erhobenen psychischen Leiden kein Ausmaß darstellen, dass der Beschwerdeführerin, die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar wären. Die von der Sachverständigengutachterin im Vorverfahren festgehaltenen Gesundheitseinschränkungen wie „Somatisierungsneigung sowie immer wieder Ängste und Panikattacken“, nehmen kein Ausmaß an, dass Klaustrophobie, Soziophobie oder phobische Angststörung als Hauptdiagnose nach ICD-10 gestellt wären, welche Grundvoraussetzung für die Anerkennung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel laut den geltenden EVO-Kriterien sind.
Eine Abänderung des Leidenszustandes der Beschwerdeführerin kann aus den Ergebnissen der neurologischen Sachverständigen daher nicht erfolgen und die bisher festgestellten psychischen Einschränkungen, welches die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ermöglichen, bleiben daher unverändert und weiterhin aufrecht.
Die Leiden „Infantile Zerebralparese“ und „Knicksenkfuß beidseits“ erreichen jedoch kein Ausmaß, dass der Beschwerdeführerin keine ausreichende Mobilität im öffentlichen Raum und bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel attestiert werden könnte. Die bei der Letztbegutachtung verwendeten Unterarmstützkrücken sind, wie man dem Sachverständigengutachten entnehmen kann, medizinisch nicht befunddokumentiert und aus Sicht des neurologischen Sachverständigen nicht notwendig.
Darüber hinaus kann festgehalten werden, dass der Einsatz von einfachen Hilfsmittel, wie Unterarmstützkrücken, keinesfalls das ungehinderte Ein- und Aussteigen, das Überwinden von Niveauunterschieden sowie das Fortbewegen in öffentlichen Verkehrsmittel, verunmöglichen würde.
Dass insbesondere auch keine Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen, keine hochgradige Rechtsherzinsuffizienz, Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie, COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie, kein Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie sowie keine schweren Erkrankungen des Immunsystems vorliegen, war ohnedies unstrittig.Dass insbesondere auch keine Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen, keine hochgradige Rechtsherzinsuffizienz, Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie, COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie, kein Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie sowie keine schweren Erkrankungen des Immunsystems vorliegen, war ohnedies unstrittig.
Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde somit umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Der Sachverständige hat die Leiden der Beschwerdeführerin zutreffend erfasst und gewürdigt.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das eingeholte Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Das Beschwerdevorbringen vom 03.12.2025 wird zwar als glaubhaft erachtet, ist jedoch im Ergebnis nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach insbesondere eine ausreichende Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates und eine genügende körperliche Belastbarkeit gegeben sind, kein maßgeblich erhöhtes Sturzrisiko besteht und auch die psychischen Einschränkungen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht dauerhaft verunmöglichen, zu entkräften.
Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II. 3.1.Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei. 3.1.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz – BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz – BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 43 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Falle des Eintretens von Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Falle des Eintretens von Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (Paragraph 43, Absatz eins, BBG)
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
? erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d ? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d
vorliegen.
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
In den Erläuterungen zur oben genannten Verordnung wird auszugsweise Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, (auszugsweise):
Abs. 2 unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.Absatz 2, unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise):
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensations-möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128 und die dort angeführte Vorjudikatur sowie VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242 und 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschä