TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/13 W139 2269800-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.02.2026
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Entscheidungsdatum

13.02.2026

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
AVG §73
B-VG Art130 Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W139 2269800-1/50E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , betreffend den am XXXX gestellten Antrag auf internationalen Schutz, XXXX , nach der Durchführung mündlicher Verhandlungen zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , betreffend den am römisch 40 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, römisch 40 , nach der Durchführung mündlicher Verhandlungen zu Recht:

A)

I.       Der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II.      Dem Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX , geb. XXXX , der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.römisch zwei. Dem Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40 , der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.

III.    Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX , geb. XXXX , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 , geb. römisch 40 , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

1. Einleitende Vorbemerkungen:

Der Beschwerdeführer (Jahrgang XXXX ) ist syrischer Staatsangehöriger, arabischer Herkunft, und stammt aus der Stadt XXXX . Gegenständlich ist sein Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX , der im Wege einer Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht herangetragen wurde.Der Beschwerdeführer (Jahrgang römisch 40 ) ist syrischer Staatsangehöriger, arabischer Herkunft, und stammt aus der Stadt römisch 40 . Gegenständlich ist sein Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 , der im Wege einer Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht herangetragen wurde.

Als Fluchtgründe brachte er im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichen vor, in Syrien herrsche Krieg und Armut, das Land sei total ruiniert. Er habe fünf Kinder und wolle hier in Frieden leben. Überdies werde er „vom Regime“ AL-ASSADS als Reservist für den Militärdienst gesucht.

Im weiteren Verlauf brachte er zudem vor, er habe sich dem Einzug als Reservist entzogen, daher liege ein Strafurteil gegen ihn vor, und er habe seine oppositionelle Gesinnung gegenüber dem „Regime“ zum Ausdruck gebracht. Überdies sei seine spezielle Berufserfahrung als XXXX für das Militär von Interesse. Im weiteren Verlauf brachte er zudem vor, er habe sich dem Einzug als Reservist entzogen, daher liege ein Strafurteil gegen ihn vor, und er habe seine oppositionelle Gesinnung gegenüber dem „Regime“ zum Ausdruck gebracht. Überdies sei seine spezielle Berufserfahrung als römisch 40 für das Militär von Interesse.

Ihm drohe aber auch Verfolgung von kurdischen Einheiten wegen (zumindest unterstellter) oppositioneller Gesinnung: nach XXXX durch die Kurden habe er die Zusammenarbeit mit ihnen verweigert, obwohl man Interesse an XXXX gehabt habe. Hingegen machte er ausdrücklich keine Furcht vor einer Zwangsrekrutierung zum Selbstverteidigungsdienst der DAANES (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien) oder den Erhalt eines diesbezüglichen Einberufungsbefehlt geltend. Ihm drohe aber auch Verfolgung von kurdischen Einheiten wegen (zumindest unterstellter) oppositioneller Gesinnung: nach römisch 40 durch die Kurden habe er die Zusammenarbeit mit ihnen verweigert, obwohl man Interesse an römisch 40 gehabt habe. Hingegen machte er ausdrücklich keine Furcht vor einer Zwangsrekrutierung zum Selbstverteidigungsdienst der DAANES (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien) oder den Erhalt eines diesbezüglichen Einberufungsbefehlt geltend.

Schließlich sei die Sicherheits- und Versorgungslage im gesamten syrischen Staatsgebiet desaströs. Damit drohe dem Beschwerdeführer auch eine Verletzung seiner nach Art 2 und Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Schließlich sei die Sicherheits- und Versorgungslage im gesamten syrischen Staatsgebiet desaströs. Damit drohe dem Beschwerdeführer auch eine Verletzung seiner nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte.

2. Zum Gang des Verfahrens im Detail:

1.       Der Beschwerdeführer reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. 1. Der Beschwerdeführer reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2.       In seiner Erstbefragung am XXXX , gab der muttersprachlich Arabisch sprechende Beschwerdeführer an, syrischer Staatsbürger, Moslem und Araber zu sein; er sei in XXXX geboren und habe dort gelebt. Er habe neun Jahre die Grundschule besucht und sei XXXX gewesen. Der Beschwerdeführer habe sieben Schwestern und drei Brüder. Seine Eltern, seine Ehefrau und Kinder sowie seine Geschwister, bis auf einen Bruder, würden in Syrien leben. Bereits vor etwa 15 XXXX , habe der Beschwerdeführer beschlossen Syrien zu verlassen. Vor etwa zwei Monaten sei er schließlich zu Fuß in die Türkei und anschließend bis nach Österreich gereist.2. In seiner Erstbefragung am römisch 40 , gab der muttersprachlich Arabisch sprechende Beschwerdeführer an, syrischer Staatsbürger, Moslem und Araber zu sein; er sei in römisch 40 geboren und habe dort gelebt. Er habe neun Jahre die Grundschule besucht und sei römisch 40 gewesen. Der Beschwerdeführer habe sieben Schwestern und drei Brüder. Seine Eltern, seine Ehefrau und Kinder sowie seine Geschwister, bis auf einen Bruder, würden in Syrien leben. Bereits vor etwa 15 römisch 40 , habe der Beschwerdeführer beschlossen Syrien zu verlassen. Vor etwa zwei Monaten sei er schließlich zu Fuß in die Türkei und anschließend bis nach Österreich gereist.

Befragt zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass in Syrien Krieg herrsche, er habe fünf Kinder und er wolle in Freiheit leben; zudem werde er vom syrischen Regime als Reservist für den Militärdienst gesucht.

3.       Die Anordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) gemäß § 43 BFA-VG erfolgte ebenfalls am XXXX . 3. Die Anordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) gemäß Paragraph 43, BFA-VG erfolgte ebenfalls am römisch 40 .

4.       Am XXXX wurde das Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt, da der Beschwerdeführer nie im zugewiesenen Quartier erschien und auch keine aufrechte Meldung im ZMR aufschien. 4. Am römisch 40 wurde das Asylverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt, da der Beschwerdeführer nie im zugewiesenen Quartier erschien und auch keine aufrechte Meldung im ZMR aufschien.

5.       Am XXXX wurde das Verfahren fortgesetzt. 5. Am römisch 40 wurde das Verfahren fortgesetzt.

6.       Mit Schreiben vom XXXX erhob der – zum damaligen Zeitpunkt durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH vertretene – Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge seiner Säumnisbeschwerde stattgeben, die Verletzung der Entscheidungspflicht von Seiten des BFA feststellen und gemäß § 28 Abs. 7 1. Fall VwGVG in der Sache selbst entscheiden, in eventu der säumigen Behörde gemäß § 28 Abs. 7 2. Fall VwGVG auftragen, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen zu erlassen. 6. Mit Schreiben vom römisch 40 erhob der – zum damaligen Zeitpunkt durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH vertretene – Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge seiner Säumnisbeschwerde stattgeben, die Verletzung der Entscheidungspflicht von Seiten des BFA feststellen und gemäß Paragraph 28, Absatz 7, 1. Fall VwGVG in der Sache selbst entscheiden, in eventu der säumigen Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 7, 2. Fall VwGVG auftragen, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen zu erlassen.

7.       Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt des BFA wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom XXXX vorgelegt. Das BFA legte dem Akt bei: 1.) eine Stellungnahme des BMI zur Verfahrensverzögerung vom XXXX (die sich allerdings nicht auf den gegenständlichen Fall bezog, sondern allgemeine Ausführungen zur Säumnis enthielt) sowie 2.) eine (undatierte) Stellungnahme der belangten Behörde zur Verfahrensverzögerung. 7. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt des BFA wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom römisch 40 vorgelegt. Das BFA legte dem Akt bei: 1.) eine Stellungnahme des BMI zur Verfahrensverzögerung vom römisch 40 (die sich allerdings nicht auf den gegenständlichen Fall bezog, sondern allgemeine Ausführungen zur Säumnis enthielt) sowie 2.) eine (undatierte) Stellungnahme der belangten Behörde zur Verfahrensverzögerung.

8.       Am XXXX übermittelte der Beschwerdeführer eine schriftliche Anfrage per E-Mail, wann mit einem Termin für eine mündliche Verhandlung gerechnet werden könne. 8. Am römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer eine schriftliche Anfrage per E-Mail, wann mit einem Termin für eine mündliche Verhandlung gerechnet werden könne.

9.       Am XXXX informierte die bisherige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, dass das Vollmachtsverhältnis nunmehr aufgelöst sei. 9. Am römisch 40 informierte die bisherige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, dass das Vollmachtsverhältnis nunmehr aufgelöst sei.

10.      Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine – erste – öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei welcher der Beschwerdeführer ohne Rechtsvertretung, im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache einvernommen wurde. Das BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Der Beschwerdeführer führte aus, die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (kurz: BBU GmbH) zwar kontaktiert, jedoch entschieden zu haben, ohne Rechtsvertretung zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen. 10. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine – erste – öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei welcher der Beschwerdeführer ohne Rechtsvertretung, im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache einvernommen wurde. Das BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Der Beschwerdeführer führte aus, die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (kurz: BBU GmbH) zwar kontaktiert, jedoch entschieden zu haben, ohne Rechtsvertretung zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen.

In der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer unter anderem ausführlich zu seiner Identität und Herkunft, seinen persönlichen Lebensumständen, seinen Familienangehörigen, seiner Bildung und Berufstätigkeit sowie zu seinen Fluchtgründen befragt.

Der Beschwerdeführer legte folgende Dokumente vor: 1.) Syrischer Personalausweis im Original, 2.) Militärbuch im Original, 3.) Auszug aus dem Familienregister, 4.) Heiratsvertrag, 5.) Geburtsurkunde der Ehefrau, 6.) Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, 7.) Geburtsurkunden der Kinder des Beschwerdeführers, 8.) Arbeitsvertrag mit XXXX 9.) Dienstausweis, 10.) Zutrittsberechtigung zur Arbeitsstelle bei XXXX , 11.) Gewerkschaftsausweis, 12.) Strafregisterauszug in Kopie, 13.) Nachweis über ehrenamtliche Tätigkeiten in XXXX (schriftliche Bestätigungen sowie Fotos im Original).Der Beschwerdeführer legte folgende Dokumente vor: 1.) Syrischer Personalausweis im Original, 2.) Militärbuch im Original, 3.) Auszug aus dem Familienregister, 4.) Heiratsvertrag, 5.) Geburtsurkunde der Ehefrau, 6.) Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, 7.) Geburtsurkunden der Kinder des Beschwerdeführers, 8.) Arbeitsvertrag mit römisch 40 9.) Dienstausweis, 10.) Zutrittsberechtigung zur Arbeitsstelle bei römisch 40 , 11.) Gewerkschaftsausweis, 12.) Strafregisterauszug in Kopie, 13.) Nachweis über ehrenamtliche Tätigkeiten in römisch 40 (schriftliche Bestätigungen sowie Fotos im Original).

11.      Am XXXX wurden dem Beschwerdeführer die in der mündlichen Verhandlung angeführten Länderinformationen übermittelt.11. Am römisch 40 wurden dem Beschwerdeführer die in der mündlichen Verhandlung angeführten Länderinformationen übermittelt.

12.      Am XXXX übermittelte der Beschwerdeführer eine farbige Kopie des Strafregisterauszuges, dessen Übersetzung in weiterer Folge beauftragt wird. 12. Am römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer eine farbige Kopie des Strafregisterauszuges, dessen Übersetzung in weiterer Folge beauftragt wird.

13.      Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 14.03.2024 (Version 10) übermittelt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. 13. Am römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 14.03.2024 (Version 10) übermittelt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

14.      Am XXXX langte die Übersetzung der Kopie des Strafregisterauszuges ein. 14. Am römisch 40 langte die Übersetzung der Kopie des Strafregisterauszuges ein.

15.      Am XXXX übermittelte die die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (kurz: BBU-GmbH) eine Vollmachtsbekanntgabe sowie eine Stellungnahme zum neuen Länderinformationsblatt.15. Am römisch 40 übermittelte die die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (kurz: BBU-GmbH) eine Vollmachtsbekanntgabe sowie eine Stellungnahme zum neuen Länderinformationsblatt.

Der Beschwerdeführer sei bereits zum Reservedienst einberufen worden und verfüge aufgrund seiner Tätigkeit bei XXXX über eine spezielle Berufserfahrung, welche von militärischem Interesse sei. Weiters drohe dem Beschwerdeführer eine Verfolgung durch kurdische Einheiten. Zudem sei die Sicherheits- und Versorgungslage katastrophal, sodass dem Beschwerdeführer, sollte ihm nicht der Status des Asylberechtigten, jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden. Dem Beschwerdeführer drohe andernfalls bei einer Rückkehr eine Verletzung seiner nach Art 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte, da er in eine existenzielle Notlage geraten würde und er die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens nicht befriedigen könnte.Der Beschwerdeführer sei bereits zum Reservedienst einberufen worden und verfüge aufgrund seiner Tätigkeit bei römisch 40 über eine spezielle Berufserfahrung, welche von militärischem Interesse sei. Weiters drohe dem Beschwerdeführer eine Verfolgung durch kurdische Einheiten. Zudem sei die Sicherheits- und Versorgungslage katastrophal, sodass dem Beschwerdeführer, sollte ihm nicht der Status des Asylberechtigten, jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden. Dem Beschwerdeführer drohe andernfalls bei einer Rückkehr eine Verletzung seiner nach Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte, da er in eine existenzielle Notlage geraten würde und er die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens nicht befriedigen könnte.

16.      Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer die neue EUAA – Country Guidance Syria vom April 2024 übermittelt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. 16. Am römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer die neue EUAA – Country Guidance Syria vom April 2024 übermittelt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

17.      Am XXXX wurde vom Beschwerdeführer eine Stellungnahme eingebracht und insbesondere auf die Verfolgungsgefahr durch das syrische Regime für Reservisten mit besonderen Kenntnissen hingewiesen.17. Am römisch 40 wurde vom Beschwerdeführer eine Stellungnahme eingebracht und insbesondere auf die Verfolgungsgefahr durch das syrische Regime für Reservisten mit besonderen Kenntnissen hingewiesen.

18.      Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer die Übersetzung des Strafregisterauszuges übermittelt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert das Original des Strafregisterauszuges zu übermitteln.18. Am römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer die Übersetzung des Strafregisterauszuges übermittelt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert das Original des Strafregisterauszuges zu übermitteln.

19.      Am XXXX wurde vom Beschwerdeführer eine Stellungnahme eingebracht, in der insbesondere auf die hohe verhängte Freiheitsstrafe infolge seiner Wehrdienstverweigerung sowie die Unmöglichkeit der Beschaffung des Strafregisterauszuges im Original hingewiesen wurde. 19. Am römisch 40 wurde vom Beschwerdeführer eine Stellungnahme eingebracht, in der insbesondere auf die hohe verhängte Freiheitsstrafe infolge seiner Wehrdienstverweigerung sowie die Unmöglichkeit der Beschaffung des Strafregisterauszuges im Original hingewiesen wurde.

20.      Am XXXX wurde der belangten Behörde die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom XXXX (hg OZ 19) sowie vom XXXX (hg OZ 23) zum Parteiengehör übermittelt und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.20. Am römisch 40 wurde der belangten Behörde die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom römisch 40 (hg OZ 19) sowie vom römisch 40 (hg OZ 23) zum Parteiengehör übermittelt und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

21.      Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer sowie der säumigen Behörde die Länderinformation der Staatendokumentation: Dokumente mit falschem Inhalt und QR-Codes vom 14.06.2024, zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt. 21. Am römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer sowie der säumigen Behörde die Länderinformation der Staatendokumentation: Dokumente mit falschem Inhalt und QR-Codes vom 14.06.2024, zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.

22.      Am XXXX wurde vom Beschwerdeführer eine Stellungnahme eingebracht und insbesondere darauf hingewiesen, dass der Strafregisterauszug über den Dorfvorsteher der Ehefrau des Beschwerdeführers übermittelt worden sei und nicht über Mittelsmänner oder Rechtsanwälte, was auf allfällige Korruptionshandlungen hätten schließen lassen können. Der Strafregisterauszug weise einen QR-Code auf und sei jedenfalls kein Dokument mit falschem Inhalt. 22. Am römisch 40 wurde vom Beschwerdeführer eine Stellungnahme eingebracht und insbesondere darauf hingewiesen, dass der Strafregisterauszug über den Dorfvorsteher der Ehefrau des Beschwerdeführers übermittelt worden sei und nicht über Mittelsmänner oder Rechtsanwälte, was auf allfällige Korruptionshandlungen hätten schließen lassen können. Der Strafregisterauszug weise einen QR-Code auf und sei jedenfalls kein Dokument mit falschem Inhalt.

23.      Am XXXX wurde die Stellungnahme des Beschwerdeführers (hg OZ 26) der belangten Behörde zur Kenntnisnahme übermittelt.23. Am römisch 40 wurde die Stellungnahme des Beschwerdeführers (hg OZ 26) der belangten Behörde zur Kenntnisnahme übermittelt.

24.      Am XXXX erkundigte sich der Beschwerdeführer erneut nach dem Stand des hg Verfahrens und ersucht um positive Erledigung seines Antrages. 24. Am römisch 40 erkundigte sich der Beschwerdeführer erneut nach dem Stand des hg Verfahrens und ersucht um positive Erledigung seines Antrages.

25.      Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine – zweite – öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei welcher der (durch die BBU-GmbH vertretene) Beschwerdeführer, im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache einvernommen wurde. Das BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern. 25. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine – zweite – öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei welcher der (durch die BBU-GmbH vertretene) Beschwerdeführer, im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache einvernommen wurde. Das BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

In der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer erneut – vor dem Hintergrund des Sturzes der syrischen Regierung unter AL-ASSAD im Dezember 2024 – insbesondere zu seinen Fluchtgründen befragt.

Der Beschwerdeführer legte zudem vor: Screenshots über Konversation mit seiner Ehefrau, welche sich mit ihren Kindern in einem Flüchtlingslager in Syrien in der Nähe der Stadt XXXX befindet, sowie Fotos seiner (Kern)familie aus dem Flüchtlingslager.Der Beschwerdeführer legte zudem vor: Screenshots über Konversation mit seiner Ehefrau, welche sich mit ihren Kindern in einem Flüchtlingslager in Syrien in der Nähe der Stadt römisch 40 befindet, sowie Fotos seiner (Kern)familie aus dem Flüchtlingslager.

26.      Am XXXX erstattete der Beschwerdeführer erneut eine Stellungnahme, die im Wesentlichen Ausführungen zur Sicherheitslage im Gouvernement Hasaka, zu Kampfhandlungen zwischen Truppen der SNA/türkischen Einheiten und der SDF/YPG sowie der Versorgungslage des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr beinhaltet. Seine Ehefrau und Kinder halten sich demnach weiterhin in einem Flüchtlingslager auf, woraus der Schluss zu ziehen sei, dass seine Ehefrau und Kinder nicht anderweitig von der Großfamilie des Beschwerdeführers finanziell, mit Wohnraum oder sonstigem Unterhalt versorgt werden können. Ein Schicksal, das auch dem Beschwerdeführer drohe. Zudem wurden zwei Arztbriefe zum Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers vorgelegt. Demnach leide sie an sie aufgrund von Verformungen der Atemwege an Atembeschwerden sowie überdies an einem bösartigen Knoten an der Schilddrüse und benötige eine Thyreoidektomie.26. Am römisch 40 erstattete der Beschwerdeführer erneut eine Stellungnahme, die im Wesentlichen Ausführungen zur Sicherheitslage im Gouvernement Hasaka, zu Kampfhandlungen zwischen Truppen der SNA/türkischen Einheiten und der SDF/YPG sowie der Versorgungslage des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr beinhaltet. Seine Ehefrau und Kinder halten sich demnach weiterhin in einem Flüchtlingslager auf, woraus der Schluss zu ziehen sei, dass seine Ehefrau und Kinder nicht anderweitig von der Großfamilie des Beschwerdeführers finanziell, mit Wohnraum oder sonstigem Unterhalt versorgt werden können. Ein Schicksal, das auch dem Beschwerdeführer drohe. Zudem wurden zwei Arztbriefe zum Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers vorgelegt. Demnach leide sie an sie aufgrund von Verformungen der Atemwege an Atembeschwerden sowie überdies an einem bösartigen Knoten an der Schilddrüse und benötige eine Thyreoidektomie.

27.      Am XXXX übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Länderinformation der Staatendokumentation Syrien vom 08.05.2025 (Version 12).27. Am römisch 40 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Länderinformation der Staatendokumentation Syrien vom 08.05.2025 (Version 12).

28.      Am XXXX erstattete der Beschwerdeführer erneut eine Stellungnahme (insbesondere über die prekäre Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers), die der belangten Behörde zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt wurde. 28. Am römisch 40 erstattete der Beschwerdeführer erneut eine Stellungnahme (insbesondere über die prekäre Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers), die der belangten Behörde zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt wurde.

29.      Am XXXX übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer: EUAA, Interim Country Guidance Syria vom Juni 2025. 29. Am römisch 40 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer: EUAA, Interim Country Guidance Syria vom Juni 2025.

30.      Am XXXX übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation SYRIEN DAANES-Einberufungsbefehl vom 21.08.2025. 30. Am römisch 40 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation SYRIEN DAANES-Einberufungsbefehl vom 21.08.2025.

31.      Am XXXX übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation SYRIEN DAANES-Einberufungsbefehl vom 24.11.2025. 31. Am römisch 40 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation SYRIEN DAANES-Einberufungsbefehl vom 24.11.2025.

32.      Am XXXX teilte der Beschwerdeführer mit, dass er keine Furcht vor einer Zwangsrekrutierung zum Selbstverteidigungsdienst der DAANES oder den Erhalt eines diesbezüglichen Einberufungsbefehls vorgebracht habe und ersuchte um eine zeitnahe Entscheidung des BVwG.32. Am römisch 40 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er keine Furcht vor einer Zwangsrekrutierung zum Selbstverteidigungsdienst der DAANES oder den Erhalt eines diesbezüglichen Einberufungsbefehls vorgebracht habe und ersuchte um eine zeitnahe Entscheidung des BVwG.

33.      Am XXXX übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde: EUAA, Country Guidance Syria – Comprehensive update vom Dezember 2025, und teilte zudem mit, dass es beabsichtige, nach Einlangen der Stellungnahmen zeitnah eine Entscheidung zu erlassen. 33. Am römisch 40 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde: EUAA, Country Guidance Syria – Comprehensive update vom Dezember 2025, und teilte zudem mit, dass es beabsichtige, nach Einlangen der Stellungnahmen zeitnah eine Entscheidung zu erlassen.

34.      Am XXXX langte eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. 34. Am römisch 40 langte eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.

35.      Am XXXX erkundigte sich der Beschwerdeführer erneut nach dem Stand seines Verfahrens und ersuchte erneut um eine baldige und positive Erledigung seines Antrages. 35. Am römisch 40 erkundigte sich der Beschwerdeführer erneut nach dem Stand seines Verfahrens und ersuchte erneut um eine baldige und positive Erledigung seines Antrages.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Aufgrund des Asylantrags vom XXXX , der Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX , der Säumnisbeschwerde vom XXXX , der von den Parteien vorgelegten Stellungnahmen, der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie der Einsichtnahme in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlungen wurden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:Aufgrund des Asylantrags vom römisch 40 , der Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 , der Säumnisbeschwerde vom römisch 40 , der von den Parteien vorgelegten Stellungnahmen, der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie der Einsichtnahme in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlungen wurden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Säumnis:

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX erfolgte die Erstbefragung sowie die Quartierszuweisung. Am XXXX erfolgte eine Einstellung des Asylverfahrens gem. § 24 Abs. 2 AsylG 2005, da der Beschwerdeführer nicht im zugewiesenen Quartier erschien (Behördenakt AS 21 f). Mit XXXX wurde das Verfahren fortgesetzt (vgl. hg OZ 22). Weitere Ermittlungsschritte wurden nicht gesetzt. Am XXXX brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) bei der belangten Behörde ein.Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am römisch 40 erfolgte die Erstbefragung sowie die Quartierszuweisung. Am römisch 40 erfolgte eine Einstellung des Asylverfahrens gem. Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005, da der Beschwerdeführer nicht im zugewiesenen Quartier erschien (Behördenakt AS 21 f). Mit römisch 40 wurde das Verfahren fortgesetzt vergleiche hg OZ 22). Weitere Ermittlungsschritte wurden nicht gesetzt. Am römisch 40 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) bei der belangten Behörde ein.

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX und wurde am XXXX in der Stadt XXXX geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Araber und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Arabisch.Der Beschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 in der Stadt römisch 40 geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Araber und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Arabisch.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat fünf XXXX . Diese leben in einem Flüchtlingslager in Syrien in der Nähe der Stadt XXXX . Sie sind auf die Unterstützung humanitärer Organisationen angewiesen; von der Familie des Beschwerdeführers (Brüder und Eltern) werden sie nicht unterstützt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers leidet an einem XXXX , was medizinische Behandlung erfordert. Im Übrigen verfügt der Beschwerdeführer über keine entsprechenden tragfähigen sozialen Netzwerke in Syrien, mit deren Unterstützung ihm der Aufbau einer Existenz möglich wäre. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat fünf römisch 40 . Diese leben in einem Flüchtlingslager in Syrien in der Nähe der Stadt römisch 40 . Sie sind auf die Unterstützung humanitärer Organisationen angewiesen; von der Familie des Beschwerdeführers (Brüder und Eltern) werden sie nicht unterstützt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers leidet an einem römisch 40 , was medizinische Behandlung erfordert. Im Übrigen verfügt der Beschwerdeführer über keine entsprechenden tragfähigen sozialen Netzwerke in Syrien, mit deren Unterstützung ihm der Aufbau einer Existenz möglich wäre.

Der Beschwerdeführer besuchte neun Jahre lang die Grundschule und verfügt über eine Ausbildung XXXX . Er arbeitete von XXXX bis zum Jahr XXXX Nicht festgestellt werden kann, aus welchem Grund der Beschwerdeführer seine Tätigkeit bei XXXX beendete. Der Beschwerdeführer besuchte neun Jahre lang die Grundschule und verfügt über eine Ausbildung römisch 40 . Er arbeitete von römisch 40 bis zum Jahr römisch 40 Nicht festgestellt werden kann, aus welchem Grund der Beschwerdeführer seine Tätigkeit bei römisch 40 beendete.

Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt XXXX , im gleichnamigen Gouvernement, welches seine Heimatregion ist.Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt römisch 40 , im gleichnamigen Gouvernement, welches seine Heimatregion ist.

Das Gouvernement XXXX befindet sich aktuell (Stand: XXXX ) unter der Kontrolle der syrischen (Übergangs-)Regierung, die in den ersten Wochen des Jahre XXXX in den (ehemaligen) Gebieten der DAANES (Demokratische Autonome Administration in Nord- und Ostsyrien) (nunmehr vollständig) die Kontrolle übernommen hat (syria.liveuamap.com; zuletzt abgerufen am XXXX ).Das Gouvernement römisch 40 befindet sich aktuell (Stand: römisch 40 ) unter der Kontrolle der syrischen (Übergangs-)Regierung, die in den ersten Wochen des Jahre römisch 40 in den (ehemaligen) Gebieten der DAANES (Demokratische Autonome Administration in Nord- und Ostsyrien) (nunmehr vollständig) die Kontrolle übernommen hat (syria.liveuamap.com; zuletzt abgerufen am römisch 40 ).

Der Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst in Syrien bereits XXXX bei der syrischen Regierung unter AL-ASSAD abgeleistet (vgl. die Übersetzu

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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