TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/13 W137 2278967-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.02.2026
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Entscheidungsdatum

13.02.2026

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W137 2278967-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Peter HAMMER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2023, Zl. 1311235607/221873018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.07.2024 und 19.09.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Peter HAMMER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2023, Zl. 1311235607/221873018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.07.2024 und 19.09.2025 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerde wird stattgegeben römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste schlepperunterstützt und unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.06.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er in seiner Erstbefragung damit, dass Krieg gewesen sei und in der Türkei keine Unterstützung für Kurden bestanden habe.

2. Am 14.06.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Der Beschwerdeführer brachte dabei vor, syrischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens zu sein und der Volksgruppe der Kurden anzugehören. Er stamme aus XXXX , Aleppo, sei verheiratet und habe zwei Söhne. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter lebe mit vier seiner Brüder sowie seiner Schwester in der Türkei, ein weiterer Bruder halte sich in Slowenien auf. Nach seiner illegalen Ausreise aus seinem Herkunftsstaat im Jahr 2015 habe er sich rund 7 Jahre in der Türkei aufgehalten, bevor er nach Europa weitergereist sei. Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er sei geflohen, weil Krieg gewesen sei und in der Türkei keine Unterstützung für Kurden bestanden habe.2. Am 14.06.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Der Beschwerdeführer brachte dabei vor, syrischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens zu sein und der Volksgruppe der Kurden anzugehören. Er stamme aus römisch 40 , Aleppo, sei verheiratet und habe zwei Söhne. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter lebe mit vier seiner Brüder sowie seiner Schwester in der Türkei, ein weiterer Bruder halte sich in Slowenien auf. Nach seiner illegalen Ausreise aus seinem Herkunftsstaat im Jahr 2015 habe er sich rund 7 Jahre in der Türkei aufgehalten, bevor er nach Europa weitergereist sei. Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er sei geflohen, weil Krieg gewesen sei und in der Türkei keine Unterstützung für Kurden bestanden habe.

3. Am 03.03.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch und Kurdisch niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Dabei bestätigte er seine bisherigen Angaben mit der Ausnahme, dass sich seine Schwester in Afrin, Syrien aufhalte. Er habe in Syrien 12 Jahre die Schule besucht und in Aleppo für 3 Jahre Rechtswissenschaften studiert, das Studium jedoch nicht abgeschlossen. Parallel habe er die Polizeiausbildung absolviert und in Restaurants als Künstler gearbeitet. In der Türkei sei er als Barista tätig gewesen. In Syrien habe er bis Mitte 2014 in Aleppo gelebt und sich von Mitte 2014 bis Mitte 2015 in Afrin-Stadt aufgehalten. Zum Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe die Polizeischule abgeschlossen, jedoch seinen verpflichtenden Polizeidienst in Deir ez-Zor nie angetreten. Nachdem sich die Lage in Aleppo ab September 2012 verschlechtert habe, sei er in den kurdischen kontrollierten Bereich gezogen, welchen er im März 2013 wiederum verlassen habe, um den feindseligen Handlungen der FSA gegen alle dort aufhältigen Kurden zu entgehen. Nach seiner Ergreifung sei er von Juni 2013 bis Jänner 2014 durch das syrische Regime inhaftiert gewesen und habe in der Folge seinen Militärdienst antreten müssen. Im März 2014 sei er während eines genehmigten Urlaubes vom syrischen Militärdienst desertiert, habe seine Frau in einem Dorf in Afrin geheiratet und sei gemeinsam mit ihr in die Türkei ausgereist, da die FSA ihn einvernehmen habe wollen. Die FSA sei fanatisch und gehöre dieser auch sein Ex-Schwager an.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen – im Spruch bezeichneten – Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ihm allerdings gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen – im Spruch bezeichneten – Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde ihm allerdings gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg.cit für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keine Fluchtgründe im Sinne der GFK glaubhaft machen können. Es sei nicht schlüssig, dass ihm eine oppositionelle politische Gesinnung aufgrund seines Vorbringens unterstellt werden würde. Entgegen seinen eigenen Angaben im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA, habe er in seiner Erstbefragung weder das syrische Militär, die Polizei noch die FSA erwähnt. Besonders hervorzuheben sei, dass sich der Beschwerdeführer trotz seines behaupteten Fernbleibens vom syrischen Polizeidienst weiterhin im Regimegebiet aufhalten und die Universität besuchen habe können. Auch die Bewilligung eines Urlaubes vom Militärdienst - trotz andauernder Befehlsverweigerung und Fluchtversuchen – sei nicht nachvollziehbar. Daher sei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr keine politische Gesinnung unterstellt werden würde. Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolge aufgrund der allgemeinen problematischen Sicherheitslage.

5. In der gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, ihm drohe im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine Verfolgung seitens des syrischen Regimes, weil er vom verpflichtenden Wehrdienst desertiert sei. Ihm würde zudem aufgrund der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung im Ausland eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben werden. Die belangte Behörde habe sich überhaupt nicht mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und beziehe sich ausschließlich auf unvollständige und allgemeine Länderinformationen, welche anführen würden, dass die Desertion vom verpflichtenden Militärdienst eine Straftat darstelle und zudem als politische und regimefeindlichen Handlung angesehen werde. Bei Betrachtung der Gesamtsituation des Beschwerdeführers drohe ihm eine Verfolgung iSd GFK, weswegen ihm der Status eines Asylberechtigten zu gewähren sei.5. In der gegen den Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, ihm drohe im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine Verfolgung seitens des syrischen Regimes, weil er vom verpflichtenden Wehrdienst desertiert sei. Ihm würde zudem aufgrund der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung im Ausland eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben werden. Die belangte Behörde habe sich überhaupt nicht mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und beziehe sich ausschließlich auf unvollständige und allgemeine Länderinformationen, welche anführen würden, dass die Desertion vom verpflichtenden Militärdienst eine Straftat darstelle und zudem als politische und regimefeindlichen Handlung angesehen werde. Bei Betrachtung der Gesamtsituation des Beschwerdeführers drohe ihm eine Verfolgung iSd GFK, weswegen ihm der Status eines Asylberechtigten zu gewähren sei.

6. Das Bundesamt legte die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

7. Mit Beweismittelvorlage vom 08.04.2024 legte der Beschwerdeführer eine Kopie seines syrischen Strafregisterauszuges sowie Fotos seines Militärbuches sowie weitere Fotos vor, welche ihn in einer Polizeiuniform bei der Arbeit, auf einer Demonstration in Syrien sowie einen Computerbildschirm - mit einem Eintrag betreffend den Beschwerdeführer – zeigen sollen.

8. Dem Beschwerdeführer wurde das Länderinformationsblatt vom 27.03.2024 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.

9. Am 15.04.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertreterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch und Kurmanji durch. Die belangte Behörde verzichtete schriftlich auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer brachte einleitend vor, dass er in der Lage sei, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Er legte zudem ein Schreiben des Justizministeriums vor, welches die gegen ihn erlassenen Urteile belegen solle. Zum Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er an zwei regimekritischen Demonstrationen in Aleppo teilgenommen habe und er insgesamt zwei Mal desertiert sei, einmal als er seinen Polizeidienst nicht angetreten habe und ein weiteres Mal im Rahmen des Urlaubes vom Militärdienst. Er habe als Polizist keine Demonstrationen auflösen, Menschen verhaften oder selbst getötet werden wollen. In Folge seiner Inhaftierung, welche auch Folter beinhaltet habe, sei er zwangsweise zum syrischen Militärdienst eingezogen worden, habe jedoch nie an Kampfhandlungen teilgenommen. In Österreich sei er Teilnehmer einer einzelnen Demonstration gewesen, um ein Zeichen gegen das syrische Regime zu setzen.

10. Mit Ladung vom 03.09.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht die Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien vom 08.05.2025, Version 12, in das Beschwerdeverfahren ein.

11. Mit Stellungnahme vom 15.09.2025 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass er der Volksgruppe der Kurden angehöre und seine Heimatregion von der Türkei bzw. der türkei-nahen Miliz „SNA“ kontrolliert werde. Es werde unter anderem von Erpressungen, Entführungen, rechtswidrigem Freiheitsentzug, Folter und sonstigen Formen der Misshandlung sowie Plünderungen und rechtswidriger Beschlagnahmung von Eigentum lediglich aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden berichtete. Das Bundesverwaltungsgericht habe zudem bereits in mehreren gleichgelagerten Fällen eine maßgebliche Verfolgungswahrscheinlichkeit im Norden von Syrien bejaht.

12. Am 19.09.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertreterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch und Kurmanji durch. Die belangte Behörde verzichtete schriftlich auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Einleitend gab der Beschwerdeführer an, dass bei ihm keine Hinderungsgründe oder chronischen Krankheiten und Leiden vorlägen. Er sei in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.

Der Beschwerdeführer gab dabei an, dass seine Familie nach wie vor in der Türkei lebe. Gefragt, ob er sein bisheriges Vorbringen betreffend eine drohende Verfolgung durch das Assad-Regime noch aufrechterhalte, gab der Beschwerdeführer an, sich weiterhin zu fürchten. Seine Heimatregion werde von Islamisten kontrolliert und er gehöre der kurdischen Ethnie an. Er würde in seiner Heimatregion sowohl als Person, welche für das syrische Regime gearbeitet habe, als auch als Person angesehen werden, welche der PKK angehöre. Der Ex-Mann seiner Schwester habe diese im Jahr 2010 geschlagen, der Beschwerdeführer habe ihm im Gegenzug gegen seinen Oberschenkel getreten und sei in der Folge mit Drohungen konfrontiert worden. Der Ex-Mann seiner Schwester habe auch das Haus seines Vaters an sich genommen.

Die Rechtsvertretung verwies abschließend auf zwei Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 06.08.2025 (Syrien-Kurden, Ra´s al-Ain) und 07.08.2025 (Syrien Sheikh Maqsoud Aleppo, Kurden) und benannte mehrere damit im Zusammenhang stehenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund der der Entscheidung zugrundeliegenden Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1.1. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der kurdischen Volksgruppe und dem sunnitischen Glauben an. Er ist ein körperlich gesunder, volljähriger und arbeitsfähiger Mann. Er ist verheiratet und Vater zweier Kinder, die 2016 und 2018 in der Türkei geboren wurden.

1.2. Der Beschwerdeführer ist in XXXX (im Umland von Allepo) geboren, aufgewachsen und bis zu seiner Flucht aus Syrien im Jahr 2015 dort beziehungsweise in unterschiedlichen Stadtteilen von Aleppo, dem Umland von Aleppo sowie in einem Dorf bei Afrin aufhältig gewesen. Er hat in Syrien die Schule besucht, drei Jahre an der Universität von Aleppo Rechtwissenschaften studiert, eine einjährige Polizeiausbildung absolviert und später in der Türkei als Barista gearbeitet. 2022 reiste er schließlich auf dem Landweg aus der Türkei aus, nach Aufenthalten in mehreren Drittländern reiste er illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.06.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.2. Der Beschwerdeführer ist in römisch 40 (im Umland von Allepo) geboren, aufgewachsen und bis zu seiner Flucht aus Syrien im Jahr 2015 dort beziehungsweise in unterschiedlichen Stadtteilen von Aleppo, dem Umland von Aleppo sowie in einem Dorf bei Afrin aufhältig gewesen. Er hat in Syrien die Schule besucht, drei Jahre an der Universität von Aleppo Rechtwissenschaften studiert, eine einjährige Polizeiausbildung absolviert und später in der Türkei als Barista gearbeitet. 2022 reiste er schließlich auf dem Landweg aus der Türkei aus, nach Aufenthalten in mehreren Drittländern reiste er illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.06.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Heimatregion des Beschwerdeführers ist die Stadt Aleppo sowie deren Umland und unterliegt der grundsätzlichen Kontrolle der neuen, von der HTS dominierten, Machthaber in Syrien, wobei der Stadtteil XXXX zum Zeitpunkt der Verhandlung eine kurdisch kontrollierte Enklave bildet. Jedoch hatten von der Türkei unterstützte Gruppierungen und Milizen, dabei insbesondere die SNA (Syrian National Army), weitreichende Kontrolle in dieser Region inne. Mit Mitte Jänner 2026 wurde nach (teils heftigen) militärischen Auseinandersetzungen die Präsenz kurdischer Milizen in Aleppo beendet. Die Kontrolle liegt nunmehr bei der syrischen Regierung, wobei sich an der Präsenz der SNA nichts geändert hat.Die Heimatregion des Beschwerdeführers ist die Stadt Aleppo sowie deren Umland und unterliegt der grundsätzlichen Kontrolle der neuen, von der HTS dominierten, Machthaber in Syrien, wobei der Stadtteil römisch 40 zum Zeitpunkt der Verhandlung eine kurdisch kontrollierte Enklave bildet. Jedoch hatten von der Türkei unterstützte Gruppierungen und Milizen, dabei insbesondere die SNA (Syrian National Army), weitreichende Kontrolle in dieser Region inne. Mit Mitte Jänner 2026 wurde nach (teils heftigen) militärischen Auseinandersetzungen die Präsenz kurdischer Milizen in Aleppo beendet. Die Kontrolle liegt nunmehr bei der syrischen Regierung, wobei sich an der Präsenz der SNA nichts geändert hat.

1.3. Neben der in Syrien (Afrin) lebenden Schwester lebt der Großteil der übrigen Verwandten (seine Frau und die beiden gemeinsamen Kinder, die Mutter sowie vier Brüder) in der Türkei, ein weiterer Bruder lebt in Slowenien. Zu seinen Familienangehörigen in der Türkei steht er in regelmäßigen Kontakt, auch zu seiner Schwester nach Syrien besteht ein Informationsaustausch. Im österreichischen Bundesgebiet leben keine Verwandten oder Familienangehörigen des Beschwerdeführers.

1.4. Seit seiner Antragstellung befindet sich der Beschwerdeführer auf Grundlage einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 sowie auf Grundlage einer befristeten Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet. Er bezieht seitdem regelmäßig Leistungen aus der Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.5. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründete der Beschwerdeführer bis zur mündlichen Verhandlung am 15.09.2025 vorrangig mit seiner zweifachen Desertion aus dem syrischen Polizei- und Militärdienst, Demonstrationsteilnahmen gegen das syrische Regime sowie einer zumindest unterstellten oppositionellen Gesinnung gegen das Assad-Regime aufgrund der Entziehung, der illegalen Flucht und der Asylantragstellung in Österreich. Diese Verfolgungsgründe sind zum Entscheidungszeitpunkt nachhaltig und dauerhaft weggefallen, da das syrische Regime unter Baschar al-Assad am 08.12.2024 gestürzt wurde. Das syrische Regime bzw. dessen Sicherheitsbehörden existieren nicht mehr und können weder Verhaftungen, noch Bestrafungen durchführen.

1.6. In der Herkunftsregion des Beschwerdeführers (Aleppo – Stadt und Umland) hat die HTS-geführte Übergangsregierung mit Ahmed al-Scharaa als Übergangspräsidenten in der die Kontrolle ab Jänner 2025 offiziell übernommen, wobei sich vorübergehend von kurdischen Milizen kontrollierte Stadtteile halten konnten. Gleichzeitig befanden sich in und um Aleppo (insbesondere im Norden und Osten) weiterhin zahlreiche von der Türkei unterstützte Kämpfer und Milizen (SNA), die die Lage für Kurden volatil gestalteten. Diese sind mit der Übergangsregierung grundsätzlich verbunden, können von ihr aber nur eingeschränkt kontrolliert werden.

Ab Anfang Jänner 2026 brachte die Übergangsregierung im Zuge bewaffneter Auseinandersetzungen die gesamte Stadt und Provinz Aleppo unter ihre Kontrolle. Dabei kam es zu Übergriffen und Gewaltakten insbesondere der SNA-Milizen gegen die kurdische Bevölkerung, wobei der Fokus auf deren Kämpferinnen und Kämpfern lag. Die Kämpfe sind seit einem Monat beendet, die Präsenz der SNA in Aleppo ist weiterhin gegeben.

Zwischen der Übergangsregierung und den kurdischen Kräften wurden – nach einer effektiven Niederlage der Kurden – diverse Abkommen getroffen, darunter ein Waffenstillstand und die schrittweise Integration der kurdischen Milizen in die neue syrische Armee. Eine substanzielle Diskriminierung von Kurden hinsichtlich grundlegender staatsbürgerlicher Rechte ist nicht feststellbar. Es bestehen insbesondere keine strukturierten Verfolgungshandlungen seitens der Übergangsregierung gegen Kurden allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit.

1.7. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Länderinformation der Staatendokumentation – Syrien, Version 12, 08.05.2025:

Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)

Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay'at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (8.12.2024) Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kourdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara'a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). Die Abteilung für Militärische Operationen (Department for Military Operations - DMO) dem auch die HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70 % des syrischen Territoriums (Arabiya 11.12.2024).

In der ersten Woche nach der Flucht al-Assads aus dem Land gelang es Syrien, ein vollständiges Chaos, zivile Gewalt und den Zusammenbruch des Staates abzuwenden (MEI 19.12.2024). Ehemalige Regimeoffiziere sollen viele Regierungsgebäude niedergebrannt haben, um Beweise für ihre Verbrechen zu verstecken, nachdem sie nach dem Sturz des Regimes von Präsident Bashar al-Assad aus dem Innenministerium geflohen waren (Araby 16.12.2024). Die neuen de-facto-Führer Syriens bemühten sich um Sicherheit, Stabilität und Kontinuität. Obwohl es Berichte über Plünderungen in der Zentralbank und über Menschen gab, die den persönlichen Wohnsitz al-Assads und die Botschaft des Iran, seines Hauptunterstützers, durchwühlten, standen am 9.12.2024 Rebellenkämpfer vor Regierungsgebäuden in der gesamten Hauptstadt Wache. Die neuen Behörden verbreiteten auch Bilder von Sicherheitspersonal, das durch die Straßen von Damaskus patrouillierte, in den sozialen Medien (NYT 12.12.2024).

Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), traf sich am 9.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von al-Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen (DW 10.12.2024). Bis zu ihrer Übergabe blieben die staatlichen Einrichtungen Syriens unter seiner Aufsicht (REU 8.12.2024). Die Macht des Assad-Regimes wurde auf ein Übergangsgremium übertragen, das vom Premierminister der SSG, Mohammed al-Bashir, geleitet wurde (MEI 9.12.2024). Al-Bashir kündigte am ersten Tag seiner Ernennung an, dass die Prioritäten seiner Regierung folgende seien: Gewährleistung von Sicherheit, Bereitstellung von Dienstleistungen und Aufrechterhaltung der staatlichen Institutionen. (AJ 27.1.2025a). Am 29.1.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara' zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).

Ash-Shara' und der Interims-Premierminister haben Loyalisten zu Gouverneuren in mehreren Provinzen und zu Ministern in der Übergangsregierung ernannt (ISW 19.12.2024). Al-Bashir hat gegenüber Al Jazeera erklärt, dass die Minister der SSG vorerst die nationalen Ministerämter übernehmen werden (AJ 15.12.2024a). Ash-Shara', sagte, dass in den ersten 100 Tagen keine internen und externen Parteien berücksichtigt werden. Er hat allen seinen Kameraden, die der HTS oder anderen Gruppierungen angehören, sehr deutlich gemacht, dass er diese Phase nur Leuten anvertraut, die sein persönliches Vertrauen haben. Er hat seine Partner und Freunde gebeten, ihm in dieser Phase beizustehen und sich darauf vorzubereiten, die Form einer neuen Regierung zu diskutieren (Akhbar 31.12.2024). Die HTS, die in der neuen Regierung erheblichen Einfluss hat, verfügt einem Bericht des Atlantic Council zufolge nicht über ausreichende technokratische Fachkenntnisse, um eine so komplexe Nation wie Syrien zu verwalten (AC 23.1.2025).

Die Regierung hat keinen Zeitplan für die Durchführung von Wahlen festgelegt. Ash-Shara' stellte am 16.12.2024 fest, dass Syrien nicht bereit für Wahlen sei. Die Amtszeit der Übergangsregierung wurde bis März 2025 festgesetzt (ISW 16.12.2024). Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner davon erhielt ein wichtiges Ressort. Syrien-Experte Fabrice Balanche erklärte, dass wichtige Ressorts an „ehemalige Mitstreiter vergeben wurden, die bereits Teil der Syrischen Heilsregierung in der Provinz Idlib“ im Nordwesten Syriens waren (AlMon 30.3.2025). Der Verteidigungsminister und der Außenminister der Übergangsregierung behielten ihre Ämter. Innenminister Khattab war zuvor Leiter des Geheimdienstes (Independent 29.3.2025). Auch Außenminister ash-Shaibani behielt sein Amt (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig. Zu den ehemaligen Assad-Beamten gehören Yarab Badr, der neue Verkehrsminister, und Nidal ash-Sha'r, der zum Wirtschaftsminister ernannt wurde (NYT 30.3.2025). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025).

Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vgl. Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Einige Kritiker weisen auf die Diskrepanz zwischen ash-Shara's Rhetorik bei Treffen mit internationalen Vertretern und dem vermeintlichen Fehlen eines integrativen Diskurses mit einheimischen Akteuren hin (Etana 10.1.2025). In den ersten fünfzig Tagen der neuen Regierung wurden in den Regierungsinstitutionen eine Reihe von Ernennungen vorgenommen, darunter neben den Ministern auch die meisten Gouverneure und Direktoren der wichtigsten Regierungsbehörden und Abteilungen, die eine hoheitliche Dimension haben, wie der Geheimdienst, die Zentralbank und der Kassationshof (AJ 27.1.2025a). Die Problematik besteht darin, dass der Kreis der Entscheidungsträger – zumindest derzeit - ein besonders kleiner, ausschließlich aus engsten Vertrauten aus Idlib bestehender ist, d. h. ein in sich geschlossener Kreis. Hinzu kommen bereits interne Unstimmigkeiten: So mancher militärischen Gruppierung und manchem Weggefährten aus Idlib geht der moderate Zugang der Übergangsbehörden bereits zu weit. War man in den ersten euphorischen Wochen nach der Machtübernahme noch zuversichtlich-optimistisch bzw. vielmehr überzeugt, die Erfahrungen aus dem Modell Idlib auf das ganze Land übertragen zu können (die Argumentation dabei: Idlib als erfolgreicher Mikrokosmos Gesamtsyriens, da ja bewaffnete Gruppen aus dem ganzen Land nach Idlib transferiert worden waren), so hat 50 Tage nach dem Fall des Regimes Assad die Realität die neuen Machthaber eingeholt. Das katastrophale administrative Erbe, die schlechte Wirtschaftslage, die schiere Größe und Vielfalt des Landes, sowie der Mangel an allem, auch an eigenem Fachwissen und Erfahrung. Die Verwaltung eines Stadtstaates (Idlib) hat eine ganz andere Dimension als die eines komlpexen, zerstörten Landes (SYRDiplQ1 5.2.2025).Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vergleiche Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Einige Kritiker weisen auf die Diskrepanz zwischen ash-Shara's Rhetorik bei Treffen mit internationalen Vertretern und dem vermeintlichen Fehlen eines integrativen Diskurses mit einheimischen Akteuren hin (Etana 10.1.2025). In den ersten fünfzig Tagen der neuen Regierung wurden in den Regierungsinstitutionen eine Reihe von Ernennungen vorgenommen, darunter neben den Ministern auch die meisten Gouverneure und Direktoren der wichtigsten Regierungsbehörden und Abteilungen, die eine hoheitliche Dimension haben, wie der Geheimdienst, die Zentralbank und der Kassationshof (AJ 27.1.2025a). Die Problematik besteht darin, dass der Kreis der Entscheidungsträger – zumindest derzeit - ein besonders kleiner, ausschließlich aus engsten Vertrauten aus Idlib bestehender ist, d. h. ein in sich geschlossener Kreis. Hinzu kommen bereits interne Unstimmigkeiten: So mancher militärischen Gruppierung und manchem Weggefährten aus Idlib geht der moderate Zugang der Übergangsbehörden bereits zu weit. War man in den ersten euphorischen Wochen nach der Machtübernahme noch zuversichtlich-optimistisch bzw. vielmehr überzeugt, die Erfahrungen aus dem Modell Idlib auf das ganze Land übertragen zu können (die Argumentation dabei: Idlib als erfolgreicher Mikrokosmos Gesamtsyriens, da ja bewaffnete Gruppen aus dem ganzen Land nach Idlib transferiert worden waren), so hat 50 Tage nach dem Fall des Regimes Assad die Realität die neuen Machthaber eingeholt. Das katastrophale administrative Erbe, die schlechte Wirtschaftslage, die schiere Größe und Vielfalt des Landes, sowie der Mangel an allem, auch an eigenem Fachwissen und Erfahrung. Die Verwaltung eines Stadtstaates (Idlib) hat eine ganz andere Dimension als die eines komlpexen, zerstörten Landes (SYRDiplQ1 5.2.2025).

Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' die angekündigte Verfassungserklärung (NYT 14.3.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra 14.3.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC 14.3.2025). Nach dieser Übergangsphase soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden (NYT 14.3.2025).

Als Reaktion auf die neue Verfassung gründeten 34 verschiedene syrische Parteien und Organisationen am 22.3.2025 eine Allianz, die Allianz für gleiche Staatsbürgerschaft in Syrien (Syrian Equal Citizenship Alliance bzw. Tamasuk). Zu den Organisationen der Allianz gehört der Syrische Demokratische Rat (ISW 24.3.2025), die Partei des Volkswillens, die Demokratische Ba'ath-Partei und die Kommunistische Arbeiterpartei (TNA 23.3.2025) sowie andere kurdische, christliche und drusische Gruppierungen (ISW 24.3.2025). Das Bündnis bezeichnet sich selbst nicht als Opposition und verlangt eine dezentrale Machtverteilung (TNA 23.3.2025).

Das Präsidium der syrischen Übergangsregierung hat einen Beschluss zur Einrichtung einer Allgemeinen Behörde für Land- und Seehäfen gefasst, die verwaltungstechnisch und finanziell unabhängig und direkt mit dem Premierminister verbunden ist. Die Behörde für Land- und Seehäfen wird die Generalgesellschaft des Hafens von Tartus, die Generalgesellschaft des Hafens von Latakia, die Generaldirektion der Häfen und andere umfassen, erklärte das Präsidium in einer separaten Entscheidung und ernannte Qutaiba Ahmad Badawi zum Leiter der Behörde. Die neue Behörde wird die Ein- und Ausfahrt von Passagieren und Fracht und alles, was diese Aufgabe erleichtert, überwachen und organisieren, sagte sie. Die Behörde wird auch die Seeschifffahrt, die kommerziellen maritimen Angelegenheiten, die Häfen und den Seeverkehr beaufsichtigen und die für ihre Arbeit notwendigen kommerziellen Schiffe und Immobilien besitzen und leasen (LBCI 1.1.2025).

Ash-Shara's Regierung kontrolliert begrenzte Teile Syriens, darunter die meisten westlichen Städte und Teile des ländlichen Raums (TWI 28.2.2025). Nordostsyrien wird von einer Kombination aus den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Focres - SDF) und arabischen Stammeskräften regiert (MEI 19.12.2024). Die SDF führen Gespräche mit ash-Shara', bleiben aber vorsichtig, was seine Absichten angeht (TWI 28.2.2025). Nord-Aleppo wird von der von der Türkei unterstützten Syrischen Übergangsregierung kontrolliert (MEI 19.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen innerhalb der SNA kontrollieren Teile Nordsyriens nahe der türkischen Grenze, darunter 'Afrin, Suluk und Ra's al-'Ain. Diese Gebiete hat die SNA 2018 und 2019 von den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) erobert (Al-Monitor 8.12.2024). Am 29.1.2025 zwang die Türkei den Anführer dieser Gruppe, Sayf Abu Bakr, nach Damaskus zu reisen und dem neuen Präsidenten persönlich zu gratulieren, aber dies ist das einzige Zugeständnis, das er ash-Shara' bisher gemacht hat. Die beiden Anführer haben eine lange Geschichte gegenseitiger Feindseligkeit, insbesondere da viele Kämpfer der Syrischen Nationalarmee Veteranen des blutigen Krieges sind, den HTS 2017–2020 um die Kontrolle über die Provinz Idlib führte (TWI 28.2.2025). Südsyrien wird von einer halbunabhängigen Struktur in Suweida zusammen mit ehemaligen Oppositionsgruppen in Dara'a kontrolliert (MEI 19.12.2024). Im Euphrat-Tal ist die Loyalität der sunnitischen Stämme gegenüber HTS weniger sicher, während in Dara'a die vom ehemaligen Rebellen Ahmad al-'Awda und anderen südlichen Fraktionen kontrollierten Truppen sich der Integration in die neue syrische Armee widersetzen (TWI 28.2.2025). Anfang Jänner 2025 hinderten lokale Gruppierungen, die in der Provinz Suweida operieren, einen Militärkonvoi der DMO an der Einfahrt in die südsyrische Provinz. Quellen erklärten gegenüber Al Jazeera, dass die Entscheidung auf Anweisung des geistlichen Oberhaupts der monotheistischen Gemeinschaft der Drusen, Hikmat al-Hijri, getroffen wurde, der betonte, dass keine militärische Präsenz von außerhalb der Provinz erlaubt sei. Die Quellen erklärten, dass der Militärkonvoi in die mehrheitlich drusische Provinz Suweida kam, ohne sich vorher mit den lokalen Gruppierungen in der Provinz abzustimmen (AJ 1.1.2025a). Etana zufolge soll die HTS zunehmend versucht haben, ihre Macht und militärische Reichweite in der gesamten Provinz Dara'a und im weiteren Süden Syriens auszunutzen, was zu Spannungen mit Ahmad al-'Awda führte. In intensiven Verhandlungen im Gebäude des Gouvernements Dara'a wurde die Auflösung sowohl des 5. Korps als auch der Gruppen von Ahmad al-'Awda (die einst die 8. Brigade des 5. Korps bildeten) sowie anderer ehemaliger Oppositionsgruppen aus der Stadt Dara'a und at-Tafas angestrebt. Während HTS die Integration aller ehemaligen Oppositionsgruppen unter einem neuen Verteidigungsministerium nach al-Assad anstrebt, wuchs der Druck auf al-'Awda, der sich unter den bisherigen Bedingungen gegen die Auflösung gewehrt hatte (Etana 17.1.2025). Am 13.4.2025 gab die Gruppierung dem politischen und militärischen Druck schließlich nach und ihre Auflösung bekannt. Die Waffen werden an die Regierung übergeben (National 14.4.2025), schwere Waffen wurden von den Sicherheitskräften der Regierung beschlagnahmt (Etana 16.4.2025). [Weitere Informationen zu den Gruppierungen in Südsyrien sowie zu ihrer Entwaffnung finden sich in den Kapiteln Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Ash-Shara's politisches Projekt eines zentralisierten Syriens steht im Widerspruch zur aktuellen Realität vor Ort. Er glaubt, dass der Föderalismus die „Nation“ spalten könnte – eine Auffassung, die zum Teil auf der antiisraelischen Stimmung in der syrischen Bevölkerung beruht (TWI 28.2.2025).

Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)

Trotz des Sturzes der 54-jährigen Diktatur der Familie al-Assad ist der Bürgerkrieg noch lange nicht vorbei (Leb24 13.2.2025). Trotz der Bemühungen der neuen syrischen Regierung bleibt die Sicherheitslage fragil, und die Zukunft Syriens ist von zahlreichen Unsicherheiten geprägt (VB Amman 9.2.2025). Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Grandi, beschreibt die Lage vor Ort als "fluid". Sie könne sich nach derzeitigem Stand in alle Richtungen entwickeln (ÖB Amman 6.2.2025). Die neue syrische Übergangsregierung ist nicht in der Lage, das gesamte syrische Staatsgebiet zu kontrollieren (AlHurra 6.2.2025a). Seit Jahresbeginn 2025 hat sich die Sicherheitslage in Syrien nach dem Sturz von Bashar al-Assad weiterhin als instabil erwiesen. Die neuen Machthaber, dominiert von islamistischen Gruppierungen, bemühen sich um die Etablierung von Ordnung und Sicherheit, stoßen jedoch auf erhebliche Herausforderungen (VB Amman 9.2.2025). Außenminister ash-Shaybani gibt Sicherheitsprobleme in Teilen Syriens zu, bezeichnete sie aber als Einzelvorfälle: Offenbar hat die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), die offiziell aufgelöst wurde, Schwierigkeiten, ihre teils sehr radikalen islamistischen Untergruppen in den Griff zu bekommen. Zwischen Verfolgung von Regimestraftätern und Racheakten vor allem gegen die Volksgruppe der Alawiten, aus der die al-Assads stammen, ist nicht immer leicht zu unterscheiden (Standard 23.1.2025). Die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung sind bei ihrem Versuch, das Land zu stabilisieren, mit zunehmenden Bedrohungen konfrontiert, darunter gewalttätige Überreste des Regimes, sektiererische Gewalt und Entführungen. Im Nordosten sind die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) gezielten Angriffen von Zellen des Islamischen Staates (IS) und anhaltenden Feindseligkeiten mit der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) ausgesetzt (Etana 22.2.2025). Die fragile Sicherheitslage bedroht weiterhin den politischen Fortschritt, warnte der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Syrien, Geir Pedersen, und verwies auf die anhaltenden Feindseligkeiten im Nordosten, einschließlich täglicher Zusammenstöße, Artilleriebeschuss und Luftangriffe, die Zivilisten und die Infrastruktur treffen (UN News 12.2.2025).

In den Gouvernements Syriens kam es weiterhin zu einer Zunahme von Entführungen. Die Civil Peace Group dokumentierte seit dem Sturz des Regimes 64 Entführungsfälle – 19 Opfer wurden später hingerichtet aufgefunden, nur drei führten zu Lösegeldforderungen. Auch Vorfälle sektiererischer Gewalt, die sich hauptsächlich gegen schiitische und alawitische Gemeinschaften richten, sind weit verbreitet (Etana 22.2.2025).

Die überwiegende Mehrheit der rechtswidrigen Tötungen von Zivilisten und Gefangenen durch syrische Sicherheitskräfte wurde laut dem Syrian Network for Human Rights (SNHR) von zwei bestimmten Fraktionen sowie von Personen begangen, die sich Militärkonvois angeschlossen hatten. Konkret waren die beiden Fraktionen, die für die meisten Tötungen von Zivilisten verantwortlich sind, die Suleiman Shah Division [auch: Abu Amsha-Division oder Amsha-Division] und die Hamza-Division. Beide Fraktionen und ihre Anführer stehen wegen mutmaßlicher schwerer Menschenrechtsverletzungen, darunter Vergewaltigung und Folter, unter US-Sanktionen (Guardian 10.3.2025). Laut Washington Institute for Near Eeast Policiy umfasste die Mobilisierung drei von den USA sanktionierte Milizen der von der Türkei unterstützten SNA: Jaysh ash-Sharqiya, Sultan Suleiman Shah Division und die Hamza-Division. Sie wurden zuvor wegen Menschenrechtsverletzungen an Kurden im Nordwesten Syriens angeklagt. An den Kämpfen waren auch ausländische Dschihad-Kämpfer der von den USA gelisteten Gruppierung Ansar at-Tawhid und lokale syrische Zivilisten beteiligt, die die Kriegsverbrechen des Regimes rächen wollten (TWI 10.3.2025). Die Gruppierungen stehen nominell unter der Schirmherrschaft des neuen Staates, wobei Abu Amsha zum Leiter der Militärbrigade der Provinz Hama ernannt wurde. In Wirklichkeit übt der Staat jedoch nur begrenzte Kontrolle über sie aus. [Weitere Informationen über Rebellengruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Anm.] Die Bewaffneten, die die Massaker verübten, seien keine Bewohner der syrischen Küste, sondern stammten aus anderen Gouvernements und seien teilweise ausländischer Herkunft wie Usbeken, Tschetschenen und zentralasiatische Kämpfer (Sky News 9.3.2025a).

Nordsyrien

Die Sicherheitslage in Nordsyrien ist nach wie vor instabil, da verschiedene Fraktionen um Kontrolle und Einfluss konkurrieren (SCR 30.1.2025). Nach al-Assads Sturz und der Machtübernahme islamistischer Gruppierungen bleibt der Nordwesten Syriens eine der unruhigsten und komplexesten Regionen des Landes. Die neuen Machthaber bestehen aus einem Bündnis verschiedener islamistischer Fraktionen, wobei insbesondere Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) in Idlib und Teilen Aleppos eine führende Rolle einnehmen. Trotz der formellen Übernahme der Macht kommt es in der Region weiterhin zu Machtkämpfen zwischen rivalisierenden islamistischen Gruppen, Widerstandszellen Assad-treuer Kräfte und externen Bedrohungen durch Luftangriffe und Grenzkonflikte (VB Amman 9.2.2025). Teile des Nordostens Syriens, insbesondere Ost-Aleppo, ar-Raqqa und al-Hasaka, sind von Feindseligkeiten, Zusammenstößen und Angriffen mit improvisierten Sprengkörpern (Improvised Explosive Devices - IED) betroffen (UNOCHA 12.2.2025). Idlib ist nun das Zentrum der islamistischen Verwaltung in Syrien, bleibt aber eine hochgradig instabile Region. Während HTS als dominierende Kraft die Kontrolle beansprucht, gibt es weiterhin Konflikte mit anderen Fraktionen sowie Widerstand durch kleinere Gruppierungen, die nicht vollständig in die neue Ordnung integriert wurden. Trotz des Sturzes al-Assads bleiben die syrischen Lufträume gefährdet durch israelische Angriffe auf iranische oder mit Iran verbundene Gruppierungen, während Russland gelegentlich gezielte Angriffe auf dschihadistische Gruppierungen in der Region durchführt. Spannungen zwischen HTS, anderen islamistischen Gruppierungen und lokalen Milizen sorgen für eine fragile Sicherheitslage mit regelmäßigen Attentaten und bewaffneten Auseinandersetzungen. Die anhaltende Instabilität, fehlende Grundversorgung und wirtschaftliche Notlage haben die humanitäre Situation in Idlib weiter verschärft. Aleppo bleibt eine der strategisch wichtigsten Städte Syriens, ist jedoch weiterhin zwischen verschiedenen Akteuren umkämpft. Während islamistische Gruppierungen Teile der Stadt kontrollieren, gibt es in anderen Bezirken noch Präsenz ehemaliger regierungstreuer Milizen oder autonomer kurdischer Einheiten. In nördlichen Teilen Aleppos gibt es weiterhin Spannungen zwischen türkisch unterstützten Milizen und kurdischen Einheiten der SDF. In Teilen Aleppos kommt es weiterhin zu gezielten Attentaten, Entführungen und Sprengstoffanschlägen gegen islamistische Führungspersonen, was auf eine aktive Widerstandsbewegung hindeutet. Die Stadt bleibt schwer beschädigt, und der Wiederaufbau schreitet nur schleppend voran, da sich die neuen islamistischen Machthaber auf militärische Kontrolle und weniger auf infrastrukturelle Erholung konzentrieren (VB Amman 9.2.2025). Das syrische Verteidigungsministerium gab bekannt, dass es einen Angriff der SDF an der Ashrafiya-Front Anfang März 2025 in Aleppo-Stadt zurückgeschlagen hat. Das syrische Verteidigungsministerium hat aus mehreren Gebieten militärische Verstärkung an die Kampffronten gegen die SDF in Aleppo geschickt (AJ 10.3.2025c). Die syrische Armee hat nach eigenen Angaben Mitglieder der kurdisch geführten SDF festgenommen, als diese aus dem Viertel al-Ashrafiya nach Aleppo eindrangen (BBC 9.3.2025a).

Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)

Der Interimsregierung unter der Führung der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) fehlt es an ausreichendem Personal, um das ganze Land zu verwalten und die Posten zu bemannen. Es werden entweder andere Gruppierungen mit an Bord geholt werden müssen, oder möglicherweise auch ehemalige Soldaten (PBS 16.12.2024). Die einzigen Ordnungskräfte sind diejenigen Gruppierungen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühen (SYRDiplQ1 5.2.2025). Associated Press berichtete am 16.12.2024, dass Polizeikräfte des Assad-Regimes verschwunden sind und an ihre Stelle Polizeikräfte der Syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Gouvernements - SSG) - der von der HTS geführten Regierung, die bis zum Sturz al-Assads in Idlib regierte - getreten waren. Sie bearbeiten Fälle von kleineren Diebstählen und Straßenkrawalle (AP 15.12.2024b). Die Polizisten der SSG sollen 4.000 Mann stark sein, wobei die Hälfte davon weiterhin in Idlib operiere, während die andere Hälfte in Damaskus und anderen Teilen Syriens für Ordnung sorgen. Obwohl manche von ihnen religiöse Symbole tragen, ließen sie andersgläubige Minderheiten weitgehend in Ruhe (AP 15.12.2024b).[Weiterführende Informationen zur Behandlung von Minderheiten finden sich im Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (seit 8.12.2024) sowie Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad Regimes (seit 8.12.2024).] Die Kräfte, die Syriens neuem Machthaber zur Verfügung stehen, sind unzureichend. Die 30.000 Mann starke HTS ist nun über das ganze Land verteilt (Economist 5.3.2025). In Damaskus ist in den wichtigsten Bereichen nur Militärpersonal der HTS zu sehen, das ein Gefühl der Sicherheit vermittelt und versucht, den Verkehr zu regeln – allerdings mit begrenztem Erfolg. Dies ist nicht nur eine Folge der begrenzten Kapazitäten der HTS, die nun an ihre Grenzen stoßen, da sie ein ganzes Land und nicht nur einen Teil einer Provinz verwalten müssen. Es ist auch ein Symptom für den abrupten Zusammenbruch der traditionellen Sicherheitsstrukturen. In den meisten Städten wurden in den ersten Tagen nach dem Zusammenbruch des Assad-Regimes Polizeistationen und Gerichte geschlossen, und Diebstähle – sowohl von Autos als auch von Häusern – nahmen aufgrund des Mangels an neu ausgebildeten Polizisten zu (AGSIW 4.3.2025). Während des Umsturzes am 8.12.2024 wurden die meisten Polizeistationen in Damaskus von Plünderern verwüstet, wobei Ausrüstung und Unterlagen geplündert oder zerstört wurden. Die Polizei gab an, dass die Hälfte der etwa 20 Polizeistationen inzwischen wiedereröffnet wurde, aber sie jeweils nur mit zehn Beamten besetzt sind, die größtenteils aus Idlib kommen. Zuvor waren es 100 bis 150 Mann (REU 23.1.2025). In Damaskus und anderen Orten kam es häufig zu Gewaltausbrüchen, weil Polizei und Armee nicht über genügend Personal verfügen, um die Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Straßen sind oft mit Müll übersät, und anstelle der Polizei regeln Teenager den Verkehr (FT 25.3.2025). HTS hat sich auf ihre eigenen Einheiten und die ihrer engen Verbündeten verlassen, um die vier von Minderheiten dominierten Gouvernements zu sichern. Zu diesen gehören vor allem die Einheiten der Allgemeinen Sicherheit (auch: General Security) des Innenministeriums der ehemaligen syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG). Diese Kräfte sind im Wesentlichen schwer bewaffnete Polizisten, die eingesprungen sind, um Unterstützung zu leisten, während neue lokale Polizeikräfte noch aufgebaut werden. Die Abteilung für militärische Operationen hat auch Einheiten im ganzen Land eingesetzt, um die überlastete Allgemeine Sicherheit zu unterstützen und weitere Sicherheitslücken zu schließen. DMO-Einheiten führen gezielte Razzien gegen bewaffnete Zellen durch, halfen anfangs bei der Überwachung von Städten und besetzten zeitweise Kontrollpunkte. Ende Dezember 2024 wurden viele Einheiten aus den Küstenstädten abgezogen und auf Kontrollpunkte und Stützpunkte beschränkt, wo sie durch wachsende lokale Polizeikräfte ersetzt wurden. Am problematischsten waren die ausländischen Kämpfergruppen innerhalb der Eliteeinheit Rote Brigaden [mehr dazu s. unten Anm.] von DMO und HTS, die viele der Razzien der neuen Regierung anführt (MEI 21.1.2025). Die Sicherheitskräfte des alten Regimes wurden aufgelöst. Frühere Versprechen, die Polizei auf ihre Posten zurückzurufen, wurden nicht eingehalten. Die Menschen wurden aufgefordert, sich erneut auf ihre Stellen zu bewerben, aber das Verfahren ist undurchsichtig und soll Alawiten abschrecken. Ash-Shara' hat sich größtenteils an die Sicherheitskräfte seiner Verwaltung in Idlib gewandt, um den Personalmangel auszugleichen. Erfahrene Offiziere des alten Regimes sind jetzt Taxifahrer. In diesem Vakuum stellen die örtlichen Gemeinden ihre eigenen Bürgerwehren zusammen (Economist 5.3.2025).

Seit Jänner 2025 haben die Interimsministerien für Verteidigung und Inneres zügig daran gearbeitet, alle bewaffneten Gruppen unter einer einzigen, mit dem Staat verbundenen Armee und Polizei zu vereinen. Für diesen Prozess wurde der Oberste Ausschuss für die Regulierung der Streitkräfte eingerichtet, der Waffen, Technologie, Militärstützpunkte und Personal überwachen soll. Ein Ausschuss von Offizieren entwirft derzeit die Struktur der neuen syrischen Armee. Die Regierung hat klargestellt, dass alle militärischen Fraktionen aufgelöst und in staatliche Institutionen integriert werden (TNA 3.2.2025). Der Prozess der Bildung einer neuen Armee für Syrien wird auf der Vereinigung mehrerer bewaffneter Gruppierungen beruhen, die über das ganze Land verteilt sind. Einige dieser Gr

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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