TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/13 W124 2015024-7

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.02.2026
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Entscheidungsdatum

13.02.2026

Norm

AsylG 2005 §56 Abs1
AsylG 2005 §60 Abs1
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 60 heute
  2. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 60 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  7. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W124 2015024-7/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. FELSEISEN über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. FELSEISEN über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK wurde am XXXX vom BFA (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) gemäß § 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. 1.1. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK wurde am römisch 40 vom BFA (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) gemäß Paragraph 55, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen.

1.2. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: ”Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom XXXX wird gemäß § 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.” 1.2. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: ”Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom römisch 40 wird gemäß Paragraph 55, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen.”

Begründet wurde dies damit, dass sich der BF zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich nicht als berechtigt erwiesen habe, berechtigt gewesen sei. Seine Aufenthaltsdauer sei mit beinahe 10 Jahren jedenfalls als lang zu werten, sodass ihr ein entsprechend schweres Gewicht zugunsten des BF zukomme.

Hinsichtlich des Privatlebens wurde zunächst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz, der sich letztlich nicht als begründet erwiesen habe, berechtigt gewesen sei. Seine Aufenthaltsdauer sei mit beinahe zehn Jahren jedenfalls als lang zu werten, sodass ihr ein entsprechend schweres Gewicht zugunsten des Beschwerdeführers zukomme.

Diese lange Aufenthaltsdauer sei aber dadurch stark relativiert, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers lediglich bis zur rechtskräftigen Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz im Februar 2015 rechtmäßig gewesen sei. Somit halte er sich nunmehr seit neun Jahren unrechtmäßig in Österreich auf. Seit Erlassung der ersten Rückkehrentscheidung im Februar 2015 verstoße er somit fortlaufend gegen die ihn ergangene Ausweisung, die den Befehl an ihn darstelle, das Bundesgebiet zu verlassen. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass ein beharrliches illegales Verbleiben nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstelle, sodass das Gewicht seiner Aufenthaltsdauer trotz ihrer Länge nur abgeschwächt zu tragen komme. Hinzu komme, dass gegen den Beschwerdeführer im Dezember 2022 erneut eine Rückkehrentscheidung, sogar samt eines auf die Dauer von achtzehn Monaten befristeten Einreiseverbotes, erlassen worden sei, die er missachtet habe. Da er im Verfahren eine Kopie seines bis Juni 2027 gültigen indischen Reisepasses vorlegt habe, sei anzunehmen, dass es ihm nach Abweisung seines Asylantrags im Jahr 2015 bzw. nach Erlass der Rückkehrentscheidung im Dezember 2022 auch möglich gewesen wäre, nach Indien auszureisen.

Zulasten des Beschwerdeführers sei außerdem zu werten, dass er im Bundesgebiet eine Scheinehe mit einer rumänischen Staatsangehörigen eingegangen sei, um in Österreich zu einem Aufenthaltstitel zu kommen. Dabei habe er den Straftatbestand des § 117 Abs. 1 FPG verwirklicht. Dem fremdenrechtlich besonders relevanten missbräuchlichen Verhalten, mittels einer Aufenthaltsehe zu versuchen, die Verlängerung des rechtmäßigen Aufenthalts zu erreichen, sei jedenfalls die gebotene Bedeutung beizumessen. Dabei sei auch nicht als relativierend anzusehen, dass von dem Fremden keine Gefahr für das wirtschaftliche Wohl des Landes ausgeht (vgl. VwGH 6.9.2019, Ra 2019/21/0016). Das Schließen einer "Aufenthaltsehe" stelle einen Umstand dar, der das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren kann (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0117; 26.6.2019, Ra 2019/21/0016). Das Gewicht der im dargestellten Aufenthaltszeitraum begründeten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet erweise sich demnach auch deshalb als maßgeblich gemindert (vgl. auch VwGH 3.8.2008, 2007/18/0228).Zulasten des Beschwerdeführers sei außerdem zu werten, dass er im Bundesgebiet eine Scheinehe mit einer rumänischen Staatsangehörigen eingegangen sei, um in Österreich zu einem Aufenthaltstitel zu kommen. Dabei habe er den Straftatbestand des Paragraph 117, Absatz eins, FPG verwirklicht. Dem fremdenrechtlich besonders relevanten missbräuchlichen Verhalten, mittels einer Aufenthaltsehe zu versuchen, die Verlängerung des rechtmäßigen Aufenthalts zu erreichen, sei jedenfalls die gebotene Bedeutung beizumessen. Dabei sei auch nicht als relativierend anzusehen, dass von dem Fremden keine Gefahr für das wirtschaftliche Wohl des Landes ausgeht vergleiche VwGH 6.9.2019, Ra 2019/21/0016). Das Schließen einer "Aufenthaltsehe" stelle einen Umstand dar, der das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren kann vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0117; 26.6.2019, Ra 2019/21/0016). Das Gewicht der im dargestellten Aufenthaltszeitraum begründeten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet erweise sich demnach auch deshalb als maßgeblich gemindert vergleiche auch VwGH 3.8.2008, 2007/18/0228).

Es würde nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer durchaus um eine Integration in Österreich bemüht habe. Er habe am XXXX die Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 absolviert, spreche sehr gut Deutsch und verfüge über einen Freundeskreis, nämlich seinen Unterkunftgeber und dessen Familienangehörigen. Diese würden zwar für ihn Bezugspersonen darstellen, jedoch sei nicht hervorgekommen, dass er im Bundesgebiet enge soziale Bindungen habe. Zu Gunsten des Beschwerdeführers sei zu werten, dass er während seines gesamten Aufenthalts erwerbstätig gewesen sei und sich sichtlich bemüht habe, seinen eigenen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Zu beachten sei dabei jedoch, dass er jedenfalls von XXXX , nicht legal beschäftigt gewesen sei. Mangels eines Aufenthaltstitels ab XXXX wäre er ohne eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung ab diesem Zeitpunkt generell nicht berechtigt gewesen, in Österreich zu arbeiten. Er habe auch in der Beschwerdeverhandlung angegeben, derzeit „schwarz zu arbeiten“. Weiters sei zu beachten, dass er mangels eines dafür erforderlichen Aufenthaltsrechts oder einer entsprechenden Bewilligung in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen dürfe und demnach nicht selbsterhaltungsfähig sei. Darüber hinaus sei er derzeit nicht versichert. Generell sei sein Interesse an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens dadurch geschwächt, dass er sich bei sämtlichen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus bzw. seines illegalen Aufenthalts und damit der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein habe müssen. In Hinblick auf den unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz, das Eingehen einer Aufenthaltsehe und den insgesamt neun Jahre durchgehend unrechtmäßigen Aufenthalt habe sich der Beschwerdeführer darüber im Klaren sein müssen, dass er eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht werde aufrechterhalten können.Es würde nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer durchaus um eine Integration in Österreich bemüht habe. Er habe am römisch 40 die Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 absolviert, spreche sehr gut Deutsch und verfüge über einen Freundeskreis, nämlich seinen Unterkunftgeber und dessen Familienangehörigen. Diese würden zwar für ihn Bezugspersonen darstellen, jedoch sei nicht hervorgekommen, dass er im Bundesgebiet enge soziale Bindungen habe. Zu Gunsten des Beschwerdeführers sei zu werten, dass er während seines gesamten Aufenthalts erwerbstätig gewesen sei und sich sichtlich bemüht habe, seinen eigenen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Zu beachten sei dabei jedoch, dass er jedenfalls von römisch 40 , nicht legal beschäftigt gewesen sei. Mangels eines Aufenthaltstitels ab römisch 40 wäre er ohne eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung ab diesem Zeitpunkt generell nicht berechtigt gewesen, in Österreich zu arbeiten. Er habe auch in der Beschwerdeverhandlung angegeben, derzeit „schwarz zu arbeiten“. Weiters sei zu beachten, dass er mangels eines dafür erforderlichen Aufenthaltsrechts oder einer entsprechenden Bewilligung in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen dürfe und demnach nicht selbsterhaltungsfähig sei. Darüber hinaus sei er derzeit nicht versichert. Generell sei sein Interesse an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens dadurch geschwächt, dass er sich bei sämtlichen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus bzw. seines illegalen Aufenthalts und damit der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein habe müssen. In Hinblick auf den unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz, das Eingehen einer Aufenthaltsehe und den insgesamt neun Jahre durchgehend unrechtmäßigen Aufenthalt habe sich der Beschwerdeführer darüber im Klaren sein müssen, dass er eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht werde aufrechterhalten können.

Letztlich gründete sich der mehrjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich auf dem Eingehen einer Aufenthaltsehe und somit auf einem fremdenrechtlichen Fehlerverhalten. Ein Umstand, der im Rahmen der Interessenabwägung besonders zu Lasten des Beschwerdeführers ausfalle.

Mangels Erkrankung des Beschwerdeführers oder Hervorkommens sonstiger entsprechend beachtenswerter Umstände seien keine zusätzlichen, für die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens sprechenden Aspekte hervorgekommen.

Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich würden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber stehen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.1.2001, 2000/18/0251). Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich würden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber stehen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.1.2001, 2000/18/0251).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften manifestieren, würden im vorliegenden Fall schwerer wiegen als die Interessen des Beschwerdeführers, welcher eine besondere Verfestigung im Bundesgebiet nicht aufgezeige und sich den ihm in der Vergangenheit erteilten Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz durch die Berufung auf eine Scheinehe erschlichen habe.

Hinzu komme im gegenständlichen Fall, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht habe, dort sozialisiert worden sei und somit mit den kulturellen Traditionen und Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut sei. Er sei in Indien geboren, habe dort die Schule absolviert und spreche mit Punjabi eine anerkannte Landessprache. Der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig, weshalb davon auszugehen sei, dass er durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit imstande sei, seine Existenz zu sichern. Es würden zum Entscheidungszeitpunkt seine Eltern sowie seine Schwester im Herkunftsstaat leben und habe er zu diesen nach wie vor Kontakt.

3.3. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG sei die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet den persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiege, weshalb sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG zu Recht abgewiesen werden würde. 3.3. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG sei die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet den persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiege, weshalb sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG zu Recht abgewiesen werden würde.

Gegen den Beschwerdeführer bestehe eine aufrechte Rückkehrentscheidung iVm einem auf die Dauer von achtzehn Monaten befristeten Einreiseverbot, weshalb es gegenständlich gemäß § 59 Abs. 5 FPG keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedürfe.Gegen den Beschwerdeführer bestehe eine aufrechte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von achtzehn Monaten befristeten Einreiseverbot, weshalb es gegenständlich gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedürfe.

Da sein Antrag mit dem XXXX datiert sei, sei die Beschwerde mit der im Spruch angeführten Maßgabe abzuweisen.“Da sein Antrag mit dem römisch 40 datiert sei, sei die Beschwerde mit der im Spruch angeführten Maßgabe abzuweisen.“

2.1. Am XXXX stellte der BF den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels “in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen” gem. § 56 Abs. 1 AsylG.2.1. Am römisch 40 stellte der BF den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels “in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen” gem. Paragraph 56, Absatz eins, AsylG.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass sich das gegen den BF verhängte Einreiseverbot auf § 53 Abs. 2 Z 8 FPG stütze. Dies ergebe sich einerseits aus dem Bescheid des BFA vom XXXX , sowie der Bestätigung dieses Einreiseverbotes durch das BVwG, wenngleich dieses auf 18 Monate befristet herabgesetzt worden sei. Nicht vorgebracht habe der BF, dass er an einer schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheit zu leiden habe und eine solche auch in den Vorverfahren nicht ersichtlich gewesen sei, sodass auch festgestellt werden habe können, dass der BF gesund und auf Grund seines Alters arbeitsfähig sein würde. Dass der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels “in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, gemäß § 56 Abs. 1 AsylG gestellt habe, ergebe sich aus dem Antrag der Rechtsvertretung des BF.Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass sich das gegen den BF verhängte Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG stütze. Dies ergebe sich einerseits aus dem Bescheid des BFA vom römisch 40 , sowie der Bestätigung dieses Einreiseverbotes durch das BVwG, wenngleich dieses auf 18 Monate befristet herabgesetzt worden sei. Nicht vorgebracht habe der BF, dass er an einer schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheit zu leiden habe und eine solche auch in den Vorverfahren nicht ersichtlich gewesen sei, sodass auch festgestellt werden habe können, dass der BF gesund und auf Grund seines Alters arbeitsfähig sein würde. Dass der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels “in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG gestellt habe, ergebe sich aus dem Antrag der Rechtsvertretung des BF.

Rechtlich wurde ausgeführt, dass nach § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG einem Drittstaatangehörigen ein Aufenthaltstitel, worunter auch der beantragte Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG falle, nicht erteilt werde, wenn gegen den BF eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG bestehe.Rechtlich wurde ausgeführt, dass nach Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG einem Drittstaatangehörigen ein Aufenthaltstitel, worunter auch der beantragte Aufenthaltstitel nach Paragraph 56, AsylG falle, nicht erteilt werde, wenn gegen den BF eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG bestehe.

Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX sei die Beschwerde einer Rückkehrentscheidung als unbegründet abgewiesen worden. Die Beschwerde gegen das Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG sei mit der Maßgabe, dass dieses auf 18 Monate herabgesetzt worden sei, ebenfalls abgewiesen worden.Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 sei die Beschwerde einer Rückkehrentscheidung als unbegründet abgewiesen worden. Die Beschwerde gegen das Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG sei mit der Maßgabe, dass dieses auf 18 Monate herabgesetzt worden sei, ebenfalls abgewiesen worden.

Gegen den BF bestehe eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein auf § 53 Abs. 2 Z 8 FPG gestütztes Einreiseverbot. Da der BF Österreich seither nicht verlassen habe, sei die Rückkehrentscheidung, welche mit einem Einreiseverbot, verbunden sei, nach wie vor aufrecht.Gegen den BF bestehe eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG gestütztes Einreiseverbot. Da der BF Österreich seither nicht verlassen habe, sei die Rückkehrentscheidung, welche mit einem Einreiseverbot, verbunden sei, nach wie vor aufrecht.

Eine Prüfung der Voraussetzungen nach § 56 AsylG sei daher auf Grund des Fehlens von allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen unterblieben. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei daher zurückzuweisen, da eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung fehlen würde.Eine Prüfung der Voraussetzungen nach Paragraph 56, AsylG sei daher auf Grund des Fehlens von allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen unterblieben. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei daher zurückzuweisen, da eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung fehlen würde.

3. In der gegen den Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag gemäß § 56 AsylG zulässig und inhaltlich berechtigt sein würde. Der BF habe den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen am XXXX eingebracht. Der Antrag sei berechtigt, der BF wolle weiterhin in Österreich bleiben, immerhin befinde er sich seit bald 10 Jahren in Österreich. In der Folge wurden entsprechende Ausführungen zum Privat-, und Familienleben des BF gemacht und angeführt, dass in Zusammenschau aller Fakten dem BF der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen wäre und die belangte Behörde dies auch durch eine mündliche Einvernahme des BF bereits erkennen hätte können. Eine pauschale Abweisung des Antrags ohne auf die Bindungen, die zum Bundesgebiet bestehen würden, einzugehen, widerspreche dem Gesetz.3. In der gegen den Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag gemäß Paragraph 56, AsylG zulässig und inhaltlich berechtigt sein würde. Der BF habe den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen am römisch 40 eingebracht. Der Antrag sei berechtigt, der BF wolle weiterhin in Österreich bleiben, immerhin befinde er sich seit bald 10 Jahren in Österreich. In der Folge wurden entsprechende Ausführungen zum Privat-, und Familienleben des BF gemacht und angeführt, dass in Zusammenschau aller Fakten dem BF der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen wäre und die belangte Behörde dies auch durch eine mündliche Einvernahme des BF bereits erkennen hätte können. Eine pauschale Abweisung des Antrags ohne auf die Bindungen, die zum Bundesgebiet bestehen würden, einzugehen, widerspreche dem Gesetz.

Die belangte Behörde stütze ihre Argumentation der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages primär auf § 60 AsylG. Nach § 11 Abs. 3 NAG könnten Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses erteilt werden. Das Bestehen einer Rückkehrentscheidung stehe- anders als die Behauptungen der belangten Behörde dies vermuten ließen- der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels damit nicht entgegen.Die belangte Behörde stütze ihre Argumentation der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages primär auf Paragraph 60, AsylG. Nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG könnten Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses erteilt werden. Das Bestehen einer Rückkehrentscheidung stehe- anders als die Behauptungen der belangten Behörde dies vermuten ließen- der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels damit nicht entgegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien und wurde am XXXX geboren. Er stammt aus XXXX , Bundesstaat Punjab (Indien), wo er im Familienverband aufwuchs und bis zu seiner Ausreise lebte. Er gehört der Religionsgemeinschaft der Sikhs an und spricht muttersprachlich Punjabi.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien und wurde am römisch 40 geboren. Er stammt aus römisch 40 , Bundesstaat Punjab (Indien), wo er im Familienverband aufwuchs und bis zu seiner Ausreise lebte. Er gehört der Religionsgemeinschaft der Sikhs an und spricht muttersprachlich Punjabi.

Er besuchte in Indien vierzehn Jahre die Schule und arbeitete in der familieneigenen Landwirtschaft. Er ist gesund sowie arbeitsfähig und hat keine Kinder. Er heiratete in Österreich am XXXX eine rumänische Staatsagenhörige, von der er mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes vom XXXX geschieden wurde. Es handelte sich dabei um eine Aufenthaltsehe. Seine Eltern und seine Schwester, zu denen er nach wie vor Kontakt hat, leben zum Entscheidungszeitpunkt im Punjab.Er besuchte in Indien vierzehn Jahre die Schule und arbeitete in der familieneigenen Landwirtschaft. Er ist gesund sowie arbeitsfähig und hat keine Kinder. Er heiratete in Österreich am römisch 40 eine rumänische Staatsagenhörige, von der er mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes vom römisch 40 geschieden wurde. Es handelte sich dabei um eine Aufenthaltsehe. Seine Eltern und seine Schwester, zu denen er nach wie vor Kontakt hat, leben zum Entscheidungszeitpunkt im Punjab.

1.2. Zum Gang des bisherigen Verfahrens:

Der Beschwerdeführer befindet sich seit XXXX im Bundesgebiet und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX bzw. mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Der Beschwerdeführer befindet sich seit römisch 40 im Bundesgebiet und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 bzw. mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde.

Am XXXX heiratete er eine zum damaligen Zeitpunkt in Österreich aufhältige rumänische Staatsangehörige, weshalb ihm auf Antrag vom XXXX mit Bescheid der zuständigen Magistratsabteilung eine von XXXX gültige Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers gemäß § 52 Abs. 1 NAG ausgestellt wurde. Das Verfahren wurde jedoch wegen des Verdachts des Bestehens einer Aufenthaltsehe wiederaufgenommen und wurde mit Bescheid der zuständigen Magistratsabteilung vom XXXX der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte vom XXXX ex-tunc zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des zuständigen Landesverwaltungsgerichtes vom XXXX bestätigt.Am römisch 40 heiratete er eine zum damaligen Zeitpunkt in Österreich aufhältige rumänische Staatsangehörige, weshalb ihm auf Antrag vom römisch 40 mit Bescheid der zuständigen Magistratsabteilung eine von römisch 40 gültige Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers gemäß Paragraph 52, Absatz eins, NAG ausgestellt wurde. Das Verfahren wurde jedoch wegen des Verdachts des Bestehens einer Aufenthaltsehe wiederaufgenommen und wurde mit Bescheid der zuständigen Magistratsabteilung vom römisch 40 der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte vom römisch 40 ex-tunc zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des zuständigen Landesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 bestätigt.

Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG, der mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX gemäß § 55 iVm § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde, und es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Nach einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde der Antrag XXXX mit Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX gemäß § 56 AsylG abgewiesen, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde nach dem dagegen rechtzeitig erhobenen Vorlageantrag vom XXXX mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX mit der Maßgabe, dass das Einreiseverbot auf achtzehn Monate herabgesetzt wurde, bestätigt und dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen gewährt. Das Erkenntnis erwuchs am XXXX in Rechtskraft. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX als unbegründet abgewiesen wurde.Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG, der mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 gemäß Paragraph 55, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde, und es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung sowie gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Nach einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde der Antrag römisch 40 mit Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 gemäß Paragraph 56, AsylG abgewiesen, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde nach dem dagegen rechtzeitig erhobenen Vorlageantrag vom römisch 40 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 mit der Maßgabe, dass das Einreiseverbot auf achtzehn Monate herabgesetzt wurde, bestätigt und dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen gewährt. Das Erkenntnis erwuchs am römisch 40 in Rechtskraft. Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen wurde.

Trotz des Vorliegens einer aufrechten Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot stellte der Beschwerdeführer am XXXX den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX abgewiesen wurde. Trotz des Vorliegens einer aufrechten Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot stellte der Beschwerdeführer am römisch 40 den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 abgewiesen wurde.

Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX als unbegründet abgewiesen.Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen.

Von seinem beinahe zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet hielt er sich vier Monate rechtmäßig auf.

1.3. Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer bezieht zum Entscheidungszeitpunkt keine Leistungen aus der Grundversorgung und ist strafgerichtlich unbescholten. Er verletzt seit XXXX die ihn treffende Ausreiseverpflichtung, indem er sich seither unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und sich weigert, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.Der Beschwerdeführer bezieht zum Entscheidungszeitpunkt keine Leistungen aus der Grundversorgung und ist strafgerichtlich unbescholten. Er verletzt seit römisch 40 die ihn treffende Ausreiseverpflichtung, indem er sich seither unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und sich weigert, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf seinen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerdeverhandlung sowie der von ihm vorgelegten Reisepasskopie. Die Feststellungen unter Punkt II. zu seiner Person stützen sich auf das aktenkundige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX und den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom XXXX .2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf seinen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerdeverhandlung sowie der von ihm vorgelegten Reisepasskopie. Die Feststellungen unter Punkt römisch zwei. zu seiner Person stützen sich auf das aktenkundige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 und den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom römisch 40 .

2.2.    Die Feststellungen zu seiner Ehe ergeben sich aus seinen gleichbleibenden Aussagen im Verfahren, der von ihm vorgelegten Heiratsurkunde und dem aktenkundigen Scheidungsurteil. Dass es sich dabei um eine Aufenthaltsehe handelte, geht aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX hervor. Dabei wurde festgestellt, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 8 FPG für die Verhängung eines Einreiseverbotes, der das Vorliegen einer Aufenthaltsehe voraussetzt, erfüllt ist, zumal sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers vom XXXX mit Bescheid der zuständigen Magistratsabteilung vom XXXX wegen des Vorliegens einer Scheinehe ex-tunc zurückgewiesen wurde. Der Bescheid wurde mit Entscheidung des zuständigen Landesverwaltungsgerichtes vom XXXX bestätigt. Der Beschwerdeführer führte mit seiner Ex-Ehefrau nie ein gemeinsames Familienleben und heiratete diese nur, um in Österreich ein Aufenthaltsrecht zu erlangen.2.2. Die Feststellungen zu seiner Ehe ergeben sich aus seinen gleichbleibenden Aussagen im Verfahren, der von ihm vorgelegten Heiratsurkunde und dem aktenkundigen Scheidungsurteil. Dass es sich dabei um eine Aufenthaltsehe handelte, geht aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 hervor. Dabei wurde festgestellt, dass der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG für die Verhängung eines Einreiseverbotes, der das Vorliegen einer Aufenthaltsehe voraussetzt, erfüllt ist, zumal sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers vom römisch 40 mit Bescheid der zuständigen Magistratsabteilung vom römisch 40 wegen des Vorliegens einer Scheinehe ex-tunc zurückgewiesen wurde. Der Bescheid wurde mit Entscheidung des zuständigen Landesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 bestätigt. Der Beschwerdeführer führte mit seiner Ex-Ehefrau nie ein gemeinsames Familienleben und heiratete diese nur, um in Österreich ein Aufenthaltsrecht zu erlangen.

Dass der Beschwerdeführer zu seinen in Indien aufhältigen Eltern und seiner Schwester Kontakt hat, brachte er in der Beschwerdeverhandlung vom XXXX vor.Dass der Beschwerdeführer zu seinen in Indien aufhältigen Eltern und seiner Schwester Kontakt hat, brachte er in der Beschwerdeverhandlung vom römisch 40 vor.

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX abgewiesen wurde, weshalb ihm seit Februar XXXX kein Aufenthaltsrecht als Asylwerber iSd § 13 Abs. 1 AsylG mehr zukommt. Da der von ihm am XXXX gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“, aufgrund dessen ihm am XXXX eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 NAG ausgestellt wurde, mit Bescheid der zuständigen Magistratsabteilung bzw. mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes wegen des Vorliegens einer Aufenthaltsehe ex tunc zurückgewiesen wurde und sein Aufenthaltsrecht somit rückwirkend erlosch, war festzustellen, dass er sich lediglich für die Dauer seines Asylverfahrens, also vier Monate, rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Sein restlicher Aufenthalt von neun Jahren ist als unrechtmäßig zu qualifizieren.Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 abgewiesen wurde, weshalb ihm seit Februar römisch 40 kein Aufenthaltsrecht als Asylwerber iSd Paragraph 13, Absatz eins, AsylG mehr zukommt. Da der von ihm am römisch 40 gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“, aufgrund dessen ihm am römisch 40 eine Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, Absatz eins, NAG ausgestellt wurde, mit Bescheid der zuständigen Magistratsabteilung bzw. mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes wegen des Vorliegens einer Aufenthaltsehe ex tunc zurückgewiesen wurde und sein Aufenthaltsrecht somit rückwirkend erlosch, war festzustellen, dass er sich lediglich für die Dauer seines Asylverfahrens, also vier Monate, rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Sein restlicher Aufenthalt von neun Jahren ist als unrechtmäßig zu qualifizieren.

Dass der Beschwerdeführer keine im Bundesgebiet aufhältige Verwandte oder Familienangehörige hat, brachte er in der Beschwerdeverhandlung am XXXX vor. Dasselbe gilt hinsichtlich der im Bundesgebiet bestehenden sozialen Bindungen. Anhand seiner Aussagen sowie der vor dem Bundesverwaltungsgericht zeugenschaftlich einvernommenen Personen war zwar davon auszugehen, dass er in Österreich über Bezugspersonen bzw. einen Freundeskreis verfügt, es sind jedoch keine engen Bindungen hervorgekommen. Die Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen beruhen auf dem von ihm vorgelegten Sprachzertifikat und der Tatsache, dass er in der Beschwerdeverhandlung vom XXXX an ihn gerichtete, nicht übersetzte Fragestellungen auf Deutsch beantworten konnte. Er behauptete nicht, Mitglied eines Vereins oder einer Organisation zu sein und kam dies im Verfahren nicht hervor. Die Feststellungen zu den von ihm ausgeübten Erwerbstätigkeiten und dazu, dass er derzeit nicht versichert ist, waren einem Sozialversicherungsauszug vom XXXX zu entnehmen. Der Beschwerdeführer verfügt weder über ein Aufenthaltsrecht noch über eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung, weshalb er im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen darf und nicht selbsterhaltungsfähig ist. Dass der Beschwerdeführer keine im Bundesgebiet aufhältige Verwandte oder Familienangehörige hat, brachte er in der Beschwerdeverhandlung am römisch 40 vor. Dasselbe gilt hinsichtlich der im Bundesgebiet bestehenden sozialen Bindungen. Anhand seiner Aussagen sowie der vor dem Bundesverwaltungsgericht zeugenschaftlich einvernommenen Personen war zwar davon auszugehen, dass er in Österreich über Bezugspersonen bzw. einen Freundeskreis verfügt, es sind jedoch keine engen Bindungen hervorgekommen. Die Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen beruhen auf dem von ihm vorgelegten Sprachzertifikat und der Tatsache, dass er in der Beschwerdeverhandlung vom römisch 40 an ihn gerichtete, nicht übersetzte Fragestellungen auf Deutsch beantworten konnte. Er behauptete nicht, Mitglied eines Vereins oder einer Organisation zu sein und kam dies im Verfahren nicht hervor. Die Feststellungen zu den von ihm ausgeübten Erwerbstätigkeiten und dazu, dass er derzeit nicht versichert ist, waren einem Sozialversicherungsauszug vom römisch 40 zu entnehmen. Der Beschwerdeführer verfügt weder über ein Aufenthaltsrecht noch über eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung, weshalb er im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen darf und nicht selbsterhaltungsfähig ist.

Die Feststellungen dazu, dass er keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und strafgerichtlich unbescholten ist, ergeben sich aus einer amtswegig vorgenommenen Einsichtnahme ins Betreuungsinformationssystem des Bundes sowie einem aktuellen Strafregisterauszug vom XXXX Da er seit Februar 2015 über keine Aufenthaltsberechtigung verfügt und bisher – trotz zweier aufrechter Rückkehrentscheidungen sowie eines Einreiseverbotes – nicht in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, war festzustellen, dass er sich weigert, das Bundesgebiet zu verlassen.Die Feststellungen dazu, dass er keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und strafgerichtlich unbescholten ist, ergeben sich aus einer amtswegig vorgenommenen Einsichtnahme ins Betreuungsinformationssystem des Bundes sowie einem aktuellen Strafregisterauszug vom römisch 40 Da er seit Februar 2015 über keine Aufenthaltsberechtigung verfügt und bisher – trotz zweier aufrechter Rückkehrentscheidungen sowie eines Einreiseverbotes – nicht in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, war festzustellen, dass er sich weigert, das Bundesgebiet zu verlassen.

Der bisherige Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes sowie der aktenkundigen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Nach § 56 Abs. 1 AsylG kann die Behörde in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn sich der BF in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine “Aufenthaltsberechtigung plus” erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist, Nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG kann die Behörde in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn sich der BF in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine “Aufenthaltsberechtigung plus” erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

1.       davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

2.       das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.2. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.

(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine ‘Aufenthaltsberechtigung’ zu erteilen.(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine ‘Aufenthaltsberechtigung’ zu erteilen.

(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.

§ 60 (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wennParagraph 60, (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn

1.       gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

(2) ………………….

Wenn der den BF vertretene Rechtsvertreter des BF ausführt, dass sich das BFA auf § 60 AsylG stützt und das Bestehen dieser Rückkehrentscheidung der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht entgegenstehen würde, kann dieser Rechtsansicht nicht gefolgt werden. Existieren nach wie vor Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot hat mit der Abweisung des Antrags des Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 keine wiederholte Rückkehrentscheidung - bzw. gegebenenfalls, wenn die Beurteilung nach § 9 BFA-VG 2014 für den Fall der Verhängung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine Verletzung von Art. 8 MRK ergeben hätte, kein Abspruch nach § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 über die dauernde Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung - zu ergehen. Es besteht auch kein "erhebliches Rechtsschutzdefizit". Es steht einem Drittstaatsangehörigen nämlich zur Geltendmachung seines Privat-, und Familienlebens im Sinn von Art. 8 MRK der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Verfügung, der nach Maßgabe des Vorliegens weiterer Voraussetzungen (§ 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) entweder als "Aufenthaltsberechtigung plus" oder als "Aufenthaltsberechtigung" auszustellen ist, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 zur Aufrechterhaltung des Privat-, und Familienlebens iSd Art. 8 MRK geboten ist (§ 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005). Ist ein Drittstaatsangehöriger der Ansicht, letzteres sei der Fall, so ist er daher auf § 55 AsylG 2005 zu verweisen. Für eine Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 im Rahmen eines an das Verfahren nach § 56 AsylG 2005 geknüpften Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (vgl. E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101) besteht kein Bedürfnis. Das würde letztlich auch dem sich aus § 58 Abs. 6 AsylG 2005 ergebenden Grundsatz der Antragsbindung zuwiderlaufen. (VwGH 16.12.2015, Zl. 2015/21/0037).Wenn der den BF vertretene Rechtsvertreter des BF ausführt, dass sich das BFA auf Paragraph 60, AsylG stützt und das Bestehen dieser Rückkehrentscheidung der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht entgegenstehen würde, kann dieser Rechtsansicht nicht gefolgt werden. Existieren nach wie vor Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot hat mit der Abweisung des Antrags des Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 keine wiederholte Rückkehrentscheidung - bzw. gegebenenfalls, wenn die Beurteilung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 für den Fall der Verhängung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine Verletzung von Artikel 8, MRK ergeben hätte, kein Abspruch nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 über die dauernde Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung - zu ergehen. Es besteht auch kein "erhebliches Rechtsschutzdefizit". Es steht einem Drittstaatsangehörigen nämlich zur Geltendmachung seines Privat-, und Familienlebens im Sinn von Artikel 8, MRK der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Verfügung, der nach Maßgabe des Vorliegens weiterer Voraussetzungen (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005) entweder als "Aufenthaltsberechtigung plus" oder als "Aufenthaltsberechtigung" auszustellen ist, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 zur Aufrechterhaltung des Privat-, und Familienlebens iSd Artikel 8, MRK geboten ist (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005). Ist ein Drittstaatsangehöriger der Ansicht, letzteres sei der Fall, so ist er daher auf Paragraph 55, AsylG 2005 zu verweisen. Für eine Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 im Rahmen eines an das Verfahren nach Paragraph 56, AsylG 2005 geknüpften Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vergleiche E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101) besteht kein Bedürfnis. Das würde letztlich auch dem sich aus Paragraph 58, Absatz 6, AsylG 2005 ergebenden Grundsatz der Antragsbindung zuwiderlaufen. (VwGH 16.12.2015, Zl.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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