Entscheidungsdatum
13.02.2026Norm
B-VG Art132 Abs1 Z1Spruch
,
L521 2328989-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde (1.) der XXXX und (2.) des XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 05.05.2025, Zl. XXXX , betreffend Festsetzung des ORF-Beitrags zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde (1.) der römisch 40 und (2.) des römisch 40 , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 05.05.2025, Zl. römisch 40 , betreffend Festsetzung des ORF-Beitrags zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde der XXXX wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde der römisch 40 wird als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde des XXXX wird als unzulässig zurückgewiesen. römisch zwei. Die Beschwerde des römisch 40 wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die erstbeschwerdeführende Partei begehrte mit am 09.07.2024 postalisch nach Erhalt einer Zahlungsaufforderungen bei der ORF-Beitrags Service GmbH eingebrachtem Antrag die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrages gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024).1. Die erstbeschwerdeführende Partei begehrte mit am 09.07.2024 postalisch nach Erhalt einer Zahlungsaufforderungen bei der ORF-Beitrags Service GmbH eingebrachtem Antrag die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrages gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024).
2. Mit Note vom 13.02.2025 brachte die ORF-Beitrags Service GmbH nach Erhebung des aktuellen Hauptwohnsitzes der beschwerdeführenden Partei die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen betreffend den ORF-Beitrag zur Kenntnis und wies auf das Bestehen eines Hauptwohnsitzes an der in den Feststellungen angeführten Anschrift hin.
3. Die beschwerdeführende Partei äußerte sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht in der Sache, wiederholte jedoch mit Eingabe vom 26.02.2025 den verfahrenseinleitenden Antrag.
4. Mit dem hier angefochtenen Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 05.05.2025 wurde die beschwerdeführende Partei gemäß §§ 3 Abs. 1 und 2, 7, 12 Abs. 2 Z. 2 sowie 17 Abs. 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und § 31 Abs. 19 ORF-G zur Zahlung des ORF-Beitrages für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 im Betrag von EUR 183,60 verpflichtet. 4. Mit dem hier angefochtenen Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 05.05.2025 wurde die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 2, 7, 12 Absatz 2, Ziffer 2, sowie 17 Absatz 4, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G zur Zahlung des ORF-Beitrages für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 im Betrag von EUR 183,60 verpflichtet.
Begründend führte die ORF-Beitrags Service GmbH aus, die beschwerdeführende Partei sei volljährig, unterhalte seit dem 01.01.2024 einen Hauptwohnsitz an der in den Feststellungen angeführten Anschrift und habe den ORF-Beitrag bislang nicht entrichtet. Der ORF-Beitrag betrage gemäß § 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in Verbindung mit § 31 Abs. 19 ORF-G monatlich EUR 15,30. Die beschwerdeführende Partei sei nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zur Entrichtung des ORF-Beitrages verpflichtet. Begründend führte die ORF-Beitrags Service GmbH aus, die beschwerdeführende Partei sei volljährig, unterhalte seit dem 01.01.2024 einen Hauptwohnsitz an der in den Feststellungen angeführten Anschrift und habe den ORF-Beitrag bislang nicht entrichtet. Der ORF-Beitrag betrage gemäß Paragraph 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G monatlich EUR 15,30. Die beschwerdeführende Partei sei nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zur Entrichtung des ORF-Beitrages verpflichtet.
5. Gegen den am 08.05.2025 zugestellten Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 05.05.2025 richtet sich die am 13.05.2025 fristgerecht eingebrachte Beschwerde beider beschwerdeführenden Parteien an das Bundesverwaltungsgericht, womit die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Einstellung des eingeleiteten Verwaltungsverfahrens nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt wird.
In der Sache bringen die beschwerdeführenden Parteien vor, in ihren einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Durchführung eines fairen Verfahrens, Erlassung eines Bescheides durch die zuständige Behörde, auf „gesetzesgemäße Auslegung der Bestimmungen über die Beitragspflicht nach dem ORF-Beitragsgesetz“ sowie im Recht, „keiner Steuerpflicht unterzogen zu werden, wenn die Voraussetzungen dafür fehlen“ verletzt zu sein. Der angefochtene Bescheid verletzte die beschwerdeführenden Parteien außerdem in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, nämlich dem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz, Verbot der Willkür, freie Meinungsäußerung, Unverletzlichkeit des Eigentums und Datenschutz. Der angefochtene Bescheid stehe außerdem in Widerspruch mit Bestimmungen des Unionsrechtes.
Die ORF-Beitrags Service GmbH sei als juristische Person des Privatrechts zur Erlassung von Bescheiden nicht legitimiert. § 17 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sehe vor, dass rückständige Beiträge im Verwaltungsweg hereinzubringen wären. Es bestehe demnach eine Zuständigkeit der „gesetzlichen Verwaltungsbehörden“ und nicht der ORF-Beitrags Service GmbH. Darüber hinaus sei das in § 31 ORF-G vorgesehene mehrgliederige Verfahren zur Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags sei nicht durchgeführt worden. Die Festsetzung des ORF-Beitrages erweise sich deshalb als rechtswidrig und das durchgeführte Verwaltungsverfahren als „mangelbehaftet und nichtig“.Die ORF-Beitrags Service GmbH sei als juristische Person des Privatrechts zur Erlassung von Bescheiden nicht legitimiert. Paragraph 17, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sehe vor, dass rückständige Beiträge im Verwaltungsweg hereinzubringen wären. Es bestehe demnach eine Zuständigkeit der „gesetzlichen Verwaltungsbehörden“ und nicht der ORF-Beitrags Service GmbH. Darüber hinaus sei das in Paragraph 31, ORF-G vorgesehene mehrgliederige Verfahren zur Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags sei nicht durchgeführt worden. Die Festsetzung des ORF-Beitrages erweise sich deshalb als rechtswidrig und das durchgeführte Verwaltungsverfahren als „mangelbehaftet und nichtig“.
Abseits davon nutzten die beschwerdeführenden Parteien die Programme des Österreichischen Rundfunks nicht, was jedoch dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30.06.2022, VfSlg. 20.553/2022, nach Voraussetzung für die Verpflichtung zur Zahlung einer „ORF-Gebühr“ sei. Gegenstand der „Besteuerung durch die ORF Beitragspflicht“ sei die Meldepflicht nach dem Meldegesetz, was ebenso unzulässig sei wie eine „Adressenbesteuerung“. Eine verfassungs- und gesetzeskonformen Auslegung der in Rede stehenden Begriffe führe dazu, dass die beschwerdeführenden Parteien keine „Steuer- oder Beitragspflicht“ treffe.
Dem Österreichischen Rundfunk sei außerdem eine nicht gesetzeskonforme Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages anzulasten, er lasse eine „wahre Unabhängigkeit“ und eine ausgewogene Berichterstattung vermissen und werde „zum politischen Sprachrohr der Regierung instrumentalisiert“. In weiterer Folge wird in der Beschwerde die Verletzung mehrerer verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte der beschwerdeführenden Parteien vorgebracht und gestützt auf das Verbot staatlicher Beihilfen in Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Unionsrechtswidrigkeit des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 moniert. Die beschwerdeführenden Parteien regen daher an, das Bundeverwaltungsgericht wolle gemäß Art. 140 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) einen Antrag auf „Gesetzesprüfung hinsichtlich des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 und Aufhebung des genannten Gesetzes als gesetz- und verfassungswidrig stellen“. Abseits davon wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge – nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – „gem. Art. 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 in der Sache selbst entscheiden, den angefochtenen Bescheid aufheben und das eingeleitete Verwaltungsverfahren zur Gänze einstellen“. Hilfsweise verlangen die beschwerdeführenden Parteien, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die (zuständige) Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.Dem Österreichischen Rundfunk sei außerdem eine nicht gesetzeskonforme Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages anzulasten, er lasse eine „wahre Unabhängigkeit“ und eine ausgewogene Berichterstattung vermissen und werde „zum politischen Sprachrohr der Regierung instrumentalisiert“. In weiterer Folge wird in der Beschwerde die Verletzung mehrerer verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte der beschwerdeführenden Parteien vorgebracht und gestützt auf das Verbot staatlicher Beihilfen in Artikel 107, Absatz eins, des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Unionsrechtswidrigkeit des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 moniert. Die beschwerdeführenden Parteien regen daher an, das Bundeverwaltungsgericht wolle gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) einen Antrag auf „Gesetzesprüfung hinsichtlich des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 und Aufhebung des genannten Gesetzes als gesetz- und ver