TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/13 I411 2301488-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.02.2026
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Entscheidungsdatum

13.02.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §55 Abs2
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

I411 2171512-4/3E

I411 2301488-2/4E

I411 2301489-2/2E

I411 2301491-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. XXXX , 2. XXXX , 3. XXXX , und 4. XXXX , alle Staatsangehörige von Nigeria, die minderjährigen Beschwerdeführerinnen vertreten durch ihre Eltern, alle vertreten durch den Verein Legal Focus, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2025, Zl. XXXX , und gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2025, Zlen. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. römisch 40 , 2. römisch 40 , 3. römisch 40 , und 4. römisch 40 , alle Staatsangehörige von Nigeria, die minderjährigen Beschwerdeführerinnen vertreten durch ihre Eltern, alle vertreten durch den Verein Legal Focus, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2025, Zl. römisch 40 , und gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2025, Zlen. römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Zu den bisherigen Verfahren des Erstbeschwerdeführers:

1. Der (Erst-)Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte nach illegaler Einreise am 02.10.2015 in Österreich erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich im Instanzenzug mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.08.2018, GZ: I401 2171512-1/2E, abgewiesen wurde.

2. Nach Abschluss des Asylverfahrens verblieb der Beschwerdeführer im Bundesgebiet und beantragte er mit dem persönlich abgegebenen Antrag vom 07.06.2019 die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.2. Nach Abschluss des Asylverfahrens verblieb der Beschwerdeführer im Bundesgebiet und beantragte er mit dem persönlich abgegebenen Antrag vom 07.06.2019 die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.

Das Bundesamt hat mit Bescheid vom 08.06.2021 den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 07.06.2019 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gleichzeitig wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.) und gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).Das Bundesamt hat mit Bescheid vom 08.06.2021 den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 07.06.2019 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gleichzeitig wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).

Mit Erkenntnis vom 05.04.2023, GZ: I417 2171512-2/13E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid vom 08.06.2021 erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben wird.Mit Erkenntnis vom 05.04.2023, GZ: I417 2171512-2/13E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid vom 08.06.2021 erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben wird.

3. Am 02.05.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf Asyl, den er damit begründete, dass er jetzt einen Asylantrag stelle, weil ihm die weiße Asylkarte abgenommen worden sei. Seine Freundin sei schwanger. Er möge hier in Österreich eine Familie gründen. Seine alten Fluchtgründe halte er noch aufrecht. In Nigeria sei es nicht sicher.

4. Am 29.06.2023 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Als er zu seinem Grund für die neuerliche Asylantragstellung befragt worden ist, gab er an, dass seine Freundin von ihm schwanger sei, mit Zwillingen. Er möge nochmal um Asyl ansuchen, damit die Familie zusammen sein könne. Aus diesem Grund suche er erneut um Asyl an.

5. Mit dem Bescheid vom 15.12.2023 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. und II.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.).5. Mit dem Bescheid vom 15.12.2023 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.).

Gegen diesen Bescheid brachte der Erstbeschwerdeführer eine Beschwerde ein.

Am 04.03.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertretung und die Zweitbeschwerdeführerin bzw. die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Zeugin erschienen sind.

Mit Beschluss vom 23.04.2024, GZ: I411 2171512-3/10Z, setzte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen den Bescheid vom 15.12.2023 bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die von den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz aus.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts vom 15.12.2023 wurde schließlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.2025, I411 2171512-3/14E, abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Bewilligung von Verfahrenshilfe für eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.2025 mit Beschluss vom 20.03.2025, Ra 2025/01/0067 bis 0070, abgewiesen.

Zum vorangegangenen Verfahren der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer:

6. Die Zweitbeschwerdeführerin reiste auf dem Luftweg über Frankreich nach Österreich ein und stellte am 02.05.2023 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung begründete sie ihren Asylantrag wie folgt:

„Ich habe meine Heimat verlassen, da ich gesehen habe, dass mir unbekannte Personen meine Mutter umbrachten. Ich bin daraufhin geflohen und wurde dann per Anruf mit dem Umbringen bedroht. Meine Mutter wurde wegen politischer Gründe umgebracht. Nähere Angaben kann ich nicht machen. Das sind alle meine Fluchtgründe.“

7. Im September 2023 brachte die Zweitbeschwerdeführerin ihre beiden Töchter, die Drittbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin, auf die Welt und wurden für die minderjährigen Beschwerdeführerinnen Anträge auf internationalen Schutz gestellt.

8. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit den Bescheiden vom 29.11.2023 die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Gleichzeitig hat das Bundesamt ihre Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Frankreich zulässig sei.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2024, GZ: W175 2282943-1/8E, W175 2282946-1/8E und W175 2282947-1/8E, wurde der gegen die Bescheide vom 29.11.2023 erhobenen Beschwerde stattgegeben und wurden die bekämpften Bescheide behoben.

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Beschwerdeführerinnen nicht innerhalb von 6 Monaten nach Frankreich überstellt worden sind und aufgrund dessen die Zuständigkeit für die Prüfung der Asylanträge auf Österreich überging.

9. Mit den Bescheiden vom 18.09.2024 wies das Bundesamt die Anträge der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Gleichzeitig wurde den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt (Spruchpunkt III.), gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.) und die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).9. Mit den Bescheiden vom 18.09.2024 wies das Bundesamt die Anträge der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Gleichzeitig wurde den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Die gegen diese Bescheide vom 18.09.2024 erhobenen Beschwerden der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.2025, I411 2301488-1/8E, I411 2301489-1/8E und I411 2301491-1/8E, als unbegründet abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Anträge der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer auf Bewilligung von Verfahrenshilfe für eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.2025 mit Beschluss vom 20.03.2025, Ra 2025/01/0067 bis 0070, abgewiesen.

Zum gegenständlichen Verfahren der Beschwerdeführer:

10. Nach Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.2025 verblieben die Beschwerdeführer weiterhin im Bundesgebiet und stellten am 23.06.2025 jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK. 10. Nach Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.2025 verblieben die Beschwerdeführer weiterhin im Bundesgebiet und stellten am 23.06.2025 jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK.

11. Am 26.08.2025 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt legte die Zweitbeschwerdeführerin einen Eltern Kind Pass vor und gab an, schwanger zu sein.

12. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.). 12. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).

13. Gegen diese Bescheide richten sich die erhobenen Beschwerden vom 04.11.2025.

14. Mit Schreiben vom 25.11.2025 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Zweitbeschwerdeführerin auf, binnen 2 Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Auskunft zu geben, ob die Entbindung bereits stattgefunden hat. Weiters wurde Sie aufgefordert, Auskunft über ihren derzeitigen Gesundheitszustand zu geben und im Falle gesundheitlicher Beeinträchtigungen aktuelle medizinische Unterlagen vorzulegen.

15. Am 09.02.2026 übermittelte die Zweitbeschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mehrere Unterlagen zu ihrem vor kurzem geborenen Kind und teilte mit, dass Sie aktuell keine gesundheitlichen Probleme habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Beschwerdeführern:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Nigeria und gehören der Volksgruppe der Yoruba an. Der volljährige Erstbeschwerdeführer und die volljährige Zweitbeschwerdeführerin bekennen sich zum islamischen Glauben.

Die Beschwerdeführer sind gesund und der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind arbeitsfähig.

In Nigeria besuchte der Erstbeschwerdeführer 6 Jahre lang die Grundschule und 6 Jahre lang eine Mittelschule, bevor er eine Lehre als „Drucker“ absolvierte. Seinen Lebensunterhalt in Nigeria finanzierte er sich durch seine Tätigkeit als Grafikdesigner und Drucker. Seine Eltern und seine drei Schwestern leben nach wie vor in seinem Herkunftsstaat. Mit seinen Familienangehörigen in Nigeria steht er regelmäßig in Kontakt.

Der Erstbeschwerdeführer reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 02.10.2015 in Österreich erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Zumindest seit seiner Asylantragstellung hält er sich in Österreich auf. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.08.2018, GZ: I401 2171512-1, wurde sein (erster) Antrag auf internationalen Schutz vom 02.10.2015 letztlich im Instanzenzug negativ entschieden.

Nach Abschluss des (ersten) Asylverfahrens verblieb der Beschwerdeführer im Bundesgebiet. Zeitweise wohnte er gemeinsam mit einem Freund von ihm zusammen und unterstützte seinen Freund bei der Erziehung von dessen beiden minderjährigen Kindern. Im Jänner 2023 lernte er die Zweitbeschwerdeführerin kennen und führt seitdem mit ihr eine Beziehung.

Die Zweitbeschwerdeführerin stammt aus Lagos. Sie hat in Nigeria sowohl eine Grundschule als auch eine Mittelschule besucht und war als Verkäuferin tätig. Ihr Vater und ihre zwei Schwestern leben nach wie vor in Nigeria. Mit ihrem Vater steht sie in regelmäßigen Abständen in Kontakt.

Mit einem französischen Visum, ausgestellt von der französischen Botschaft in Lagos am 30.09.2022 und gültig von 30.12.2022 bis 24.01.2023, und einem Reisepass reiste die Zweitbeschwerdeführerin legal auf dem Luftweg nach Frankreich ein, von wo aus sie auf dem Luftweg nach Österreich weiterreiste. Seit dem 02.01.2023 hält sie sich im Bundesgebiet auf.

Am 02.05.2023 stellte die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und im September 2023 brachte sie ihre beiden Töchter, die Drittbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin, auf die Welt. Der Erstbeschwerdeführer hat am 09.10.2023 die Vaterschaft für die Drittbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin anerkannt.

Im November 2025 brachte die Zweitbeschwerdeführerin ein weiteres Kind, einen Sohn, gesund auf die Welt, zu dem der Erstbeschwerdeführer die Vaterschaft anerkannt hat.

Die Beschwerdeführer weisen in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf und beziehen Leistungen aus der Grundversorgung.

Der Erstbeschwerdeführer verkaufte in der Vergangenheit die Straßenzeitung „ XXXX “ und war von 11.11.2016 bis 28.04.2017 geringfügig als Arbeiter bei der Stadt XXXX , XXXX , beschäftigt. Derzeit ist er weiterhin als Zeitungsverkäufer tätig, wobei er über keine Beschäftigungsbewilligung verfügt. Die Zweitbeschwerdeführerin ging bislang in Österreich keiner legalen und der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach.Der Erstbeschwerdeführer verkaufte in der Vergangenheit die Straßenzeitung „ römisch 40 “ und war von 11.11.2016 bis 28.04.2017 geringfügig als Arbeiter bei der Stadt römisch 40 , römisch 40 , beschäftigt. Derzeit ist er weiterhin als Zeitungsverkäufer tätig, wobei er über keine Beschäftigungsbewilligung verfügt. Die Zweitbeschwerdeführerin ging bislang in Österreich keiner legalen und der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach.

Die minderjährigen Beschwerdeführerinnen besuchen derzeit einen Kindergarten.

Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten. Der Erstbeschwerdeführer wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX vom 22.03.2024 wegen § 293 (2) StGB und wegen §§ 12 2. Fall, 223 (2) und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, die mit einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen worden ist, verurteilt.Die Zweit- bis Viertbeschwerdefüh

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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