TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/13 G308 2245756-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.02.2026
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Entscheidungsdatum

13.02.2026

Norm

ASVG §4 Abs2
ASVG §410
BMSVG §1
BMSVG §6
B-VG Art133 Abs4
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. BMSVG § 6 heute
  2. BMSVG § 6 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  3. BMSVG § 6 gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2021
  4. BMSVG § 6 gültig von 01.10.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2020
  5. BMSVG § 6 gültig von 01.01.2019 bis 30.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  6. BMSVG § 6 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  7. BMSVG § 6 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  8. BMSVG § 6 gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  9. BMSVG § 6 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  10. BMSVG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  11. BMSVG § 6 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  12. BMSVG § 6 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2010
  13. BMSVG § 6 gültig von 01.02.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2009
  14. BMSVG § 6 gültig von 01.01.2008 bis 31.01.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  15. BMSVG § 6 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2005
  16. BMSVG § 6 gültig von 09.10.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/2002
  17. BMSVG § 6 gültig von 01.07.2002 bis 08.10.2002
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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G308 2245756-1/30E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian SCHOBERL in 8010 Graz, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , vom XXXX 2021, Zahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian SCHOBERL in 8010 Graz, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 , vom römisch 40 2021, Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2023, zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid vom XXXX .2021, Zahl: XXXX , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (in der Folge: belangte Behörde) gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm § 4 Abs. 2 ASVG sowie §§ 1, 1a und 6 BMSVG aus, dass1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2021, Zahl: römisch 40 , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG sowie Paragraphen eins, eins a und 6 BMSVG aus, dass

-         XXXX (nachfolgend: Mag. Dr. L.), SVNR XXXX , von 01.01.2016 bis 28.02.2018,- römisch 40 (nachfolgend: Mag. Dr. L.), SVNR römisch 40 , von 01.01.2016 bis 28.02.2018,

-         XXXX (nachfolgend: A.), SVNR XXXX , von 01.04.2018 bis 31.08.2018,- römisch 40 (nachfolgend: A.), SVNR römisch 40 , von 01.04.2018 bis 31.08.2018,

-         XXXX (nachfolgend: DI B.), SVNR XXXX , von 01.01.2016 bis 31.12.2018, und- römisch 40 (nachfolgend: DI B.), SVNR römisch 40 , von 01.01.2016 bis 31.12.2018, und

-         XXXX (nachfolgend: Dr. A.), SVNR XXXX , von 01.01.2016 bis 31.12.2018,- römisch 40 (nachfolgend: Dr. A.), SVNR römisch 40 , von 01.01.2016 bis 31.12.2018,

aufgrund ihrer Tätigkeit für die XXXX GesmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz BF) als Lehrbeauftragte dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz (BMSVG) unterliegen und entsprechende Versicherungsmeldungen von Amts wegen vorgenommen werden (Spruchpunkt I).aufgrund ihrer Tätigkeit für die römisch 40 GesmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz BF) als Lehrbeauftragte dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz (BMSVG) unterliegen und entsprechende Versicherungsmeldungen von Amts wegen vorgenommen werden (Spruchpunkt römisch eins).

Gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 und 54 Abs. 1 ASVG sowie § 6 Abs. 1 und Abs. 3 BMSVG wurde weiters ausgesprochen, dass die BF verpflichtet sei, die für die in Spruchpunkt I. genannten Personen für die dort bezeichneten Zeiten anfallenden allgemeinen Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt EUR 1.788,26 nachzuentrichten (Spruchpunkt II.).Gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraphen 44, Absatz eins, 49, Absatz eins und 2 und 54 Absatz eins, ASVG sowie Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 3, BMSVG wurde weiters ausgesprochen, dass die BF verpflichtet sei, die für die in Spruchpunkt römisch eins. genannten Personen für die dort bezeichneten Zeiten anfallenden allgemeinen Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt EUR 1.788,26 nachzuentrichten (Spruchpunkt römisch zwei.).

2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht (Poststempel 25.03.2021) mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 25.03.2021, bei der belangten Behörde am 30.03.2021 einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos beheben; in eventu der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen.

3. Der maßgebliche Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde samt Beschwerde und Vorlagebericht vom 20.08.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und der Gerichtsabteilung G308 am 25.08.2021 zugewiesen.

4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.09.2021 wurde der BF der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 20.08.2021 zur Stellungnahme binnen drei Wochen übermittelt.

5. Am 24.09.2021 langte die mit 23.09.2021 datierte Stellungnahme der Rechtsvertretung der BF beim Bundesverwaltungsgericht ein.

7. Am 22.10.2021 langte die mit 19.10.2021 datierte Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein.

8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .2022, G308 XXXX , wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben, die ordentliche Revision jedoch wegen des Vorliegens einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für zulässig erklärt.8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .2022, G308 römisch 40 , wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben, die ordentliche Revision jedoch wegen des Vorliegens einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für zulässig erklärt.

9. Die belangte Behörde erhob daraufhin gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2022 eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

Der Umstand, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, wurde zu keinem Zeitpunkt moniert.

11. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom XXXX .2023, XXXX , wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2022 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.11. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom römisch 40 .2023, römisch 40 , wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2022 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründend führte der VwGH im Wesentlichen aus, die ordentliche Revision erweise sich aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen als zulässig. Sie sei auch – jedenfalls im Ergebnis – berechtigt. Im angefochtenen Erkenntnis finde sich keine Begründung für die Nichtdurchführung der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung.

12. Die Verfahrensakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht daraufhin vom VwGH rückübermittelt und langten am 02.08.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

13. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte in der Folge für den 17.10.2023 die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung an.

14. Mit Urkundenvorlage vom 13.10.2023 wurden seitens der Rechtsvertretung der BF vier Lehraufträge für die mitbeteiligten Parteien, datiert mit 30.01.2020, 07.07.2015, 03.07.2018 und 29.06.2016 sowie die Vertragsbedingungen der BF für die Durchführung eines Lehrauftrages zum Stand 21.06.2018 vorgelegt.

15. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.10.2023 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die BF durch ihren Vertreter und ihren Rechtsvertreter, ein Vertreter der belangten Behörde sowie keiner der vier Mitbeteiligten teilnahmen. Drei Mitbeteiligte erschienen unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung, einer hatte sich entschuldigt.

Abschließend wurde von beiden Parteien abermals auf die ausführlichen schriftlichen Stellungnahmen verwiesen und die darin gestellten Anträge jeweils aufrecht erhalten.

Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG.

16. Die belangte Behörde erhob daraufhin gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2023 eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

11. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom XXXX 2025, Ro XXXX , wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.11.2023 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.11. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom römisch 40 2025, Ro römisch 40 , wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.11.2023 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründend führte der VwGH im Wesentlichen aus, die ordentliche Revision erweise sich aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen als zulässig. Sie sei auch – jedenfalls im Ergebnis – berechtigt.

12. Das Erkenntnis des VwGH wurde dem Vertreter der BF sowie den mitbeteiligten Parteien am 09.09.2025 zur etwaigen Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 25.10.2025 ersuchte der Vertreter der BF um Fristverlängerung bis 25.10.2025, die auch gewährt wurde. Eine Stellungnahme ist bis dato jedoch nicht erfolgt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Nachfolgender Sachverhalt wurden von der BF und der belangten Behörde mit Schreiben vom 15.02.2021 gemeinsam außer Streit gestellt und wird – mangels Hinweisen des erkennenden Gerichtes, dass diesbezüglich tatsächlich ein anderer Sachverhalt vorliegt – auch der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt [Fehler im Original, Anm.] (vgl. aktenkundiges Schreiben vom 15.02.2021):1.1. Nachfolgender Sachverhalt wurden von der BF und der belangten Behörde mit Schreiben vom 15.02.2021 gemeinsam außer Streit gestellt und wird – mangels Hinweisen des erkennenden Gerichtes, dass diesbezüglich tatsächlich ein anderer Sachverhalt vorliegt – auch der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt [Fehler im Original, Anm.] vergleiche aktenkundiges Schreiben vom 15.02.2021):

„Die XXXX Gesellschaft mbH [BF, Anm.] betreibt unter der Geschäftsanschrift […] eine Fachhochschule. Für die von ihr angebotenen Studien- und Lehrgänge beauftragt sie für die Vortragstätigkeit eine Vielzahl an externen Lehrbeauftragten.„Die römisch 40 Gesellschaft mbH [BF, Anm.] betreibt unter der Geschäftsanschrift […] eine Fachhochschule. Für die von ihr angebotenen Studien- und Lehrgänge beauftragt sie für die Vortragstätigkeit eine Vielzahl an externen Lehrbeauftragten.

Die vortragenden Lehrbeauftragten wurden von der [BF] bis Ende 2018 in der Beitragsgruppe D1p (bzw. entsprechend der jeweiligen Altersgruppen in D2p, D2pu etc.) als lohnsteuerpflichtige Dienstnehmer, im Fall einer geringfügigen Beschäftigung in der Beitragsgruppe N24 als geringfügig beschäftigte Angestellte auf dem Beitragskonto XXXX gemeldet.Die vortragenden Lehrbeauftragten wurden von der [BF] bis Ende 2018 in der Beitragsgruppe D1p (bzw. entsprechend der jeweiligen Altersgruppen in D2p, D2pu etc.) als lohnsteuerpflichtige Dienstnehmer, im Fall einer geringfügigen Beschäftigung in der Beitragsgruppe N24 als geringfügig beschäftigte Angestellte auf dem Beitragskonto römisch 40 gemeldet.

In die Beitragsgruppe D1p (inkl. der entsprechenden dazugehörigen Altersgruppe) fallen Personen (ausgenommen Vorstände), die der Lohnsteuerpflicht gemäß § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 unterliegen und deshalb Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG sind, sofern diese Personen nicht dem Angestelltengesetz unterliegen.In die Beitragsgruppe D1p (inkl. der entsprechenden dazugehörigen Altersgruppe) fallen Personen (ausgenommen Vorstände), die der Lohnsteuerpflicht gemäß Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 unterliegen und deshalb Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG sind, sofern diese Personen nicht dem Angestelltengesetz unterliegen.

Die externen Lehrbeauftragen unterliegen unstrittigerweise § 4 Abs. 2 ASVG iVm § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 iVm § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988.Die externen Lehrbeauftragen unterliegen unstrittigerweise Paragraph 4, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, EStG 1988.

Für die Lehrbeauftragten wurden von der [BF] ordnungsgemäß die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge abgeführt, Beiträge an die Betriebliche Mitarbeitervorsorgekasse wurden nicht entrichtet.

Im Rahmen der gemeinsamen Prüfung Lohnabgaben und Beiträge (GPLB) für den Zeitraum 1.1.2016 bis 31.12.2018 wurde von der [BF] mit Beitragsabrechnung vom 6.7.2020 die Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse für die im Prüfbericht vom 7.7.2020 genannten externen Lehrbeauftragten auf dem Beitragskonto XXXX gemeldeten Personen in den dort angeführten Zeiträumen in Rechnung gestellt. Im Rahmen der gemeinsamen Prüfung Lohnabgaben und Beiträge (GPLB) für den Zeitraum 1.1.2016 bis 31.12.2018 wurde von der [BF] mit Beitragsabrechnung vom 6.7.2020 die Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse für die im Prüfbericht vom 7.7.2020 genannten externen Lehrbeauftragten auf dem Beitragskonto römisch 40 gemeldeten Personen in den dort angeführten Zeiträumen in Rechnung gestellt.

Mit Schreiben vom 8.7.2020 beauftragte die [BF] die Ausfertigung eines Bescheides über den in der Beitragsabrechnung vom 6.7.2020 bzw. im Prüfbericht vom 7.7.2020 ausgewiesenen Betrag iHv € 178.398,25 exkl. Zinsen.

In weiterer Folge kam die Österreichische Gesundheitskasse mit der [BF] überein, dass das Verfahren aus verwaltungsökonomischen Gründen als ein Musterverfahren anhand von vier von der [BF] (namentlich: Herr XXXX sowie XXXX ) durchzuführen ist.In weiterer Folge kam die Österreichische Gesundheitskasse mit der [BF] überein, dass das Verfahren aus verwaltungsökonomischen Gründen als ein Musterverfahren anhand von vier von der [BF] (namentlich: Herr römisch 40 sowie römisch 40 ) durchzuführen ist.

Um eine Vorausleistung der strittigen BV-Beiträge (vor endgültiger Klärung der Rechtsfrage durch die Gerichte) an die jeweilige Mitarbeitervorsorgekasse durch die ÖGK zu vermeiden, wurde seitens der ÖGK das vorläufige Prüfungsergebnis auf dem Beitragskonto XXXX der [BF] vorläufig auf 0 gesetzt.Um eine Vorausleistung der strittigen BV-Beiträge (vor endgültiger Klärung der Rechtsfrage durch die Gerichte) an die jeweilige Mitarbeitervorsorgekasse durch die ÖGK zu vermeiden, wurde seitens der ÖGK das vorläufige Prüfungsergebnis auf dem Beitragskonto römisch 40 der [BF] vorläufig auf 0 gesetzt.

Vorstehender Sachverhalt wird von den Parteien außer Streit gestellt.“

1.2. Ergänzend werden vom Bundesverwaltungsgericht nachfolgende Feststellungen getroffen:

Mit den verfahrensgegenständlichen Lehrauftragsnehmern wurden Lehrverträge iSd Fachhochschulgesetzes abgeschlossen. Bei den gegenständlichen Lehrauftragsnehmern handelt es sich ausschließlich um nebenberufliche Lehrauftragsnehmer, die zusätzlich zum Lehrauftrag nachweislich einer anderen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgingen oder im Ruhestand iSd § 7 Abs. 2 Z 3 FHG waren (vgl. aktenkundige Vertragskopien sowie allgemeine Vertragsbedingungen der BF für die Durchführung des Lehrauftrages Stand Mai 2016 sowie vom 21.06.2018; vorgelegte Lehraufträge, OZ 17; darüber hinaus unstrittig). Mit den verfahrensgegenständlichen Lehrauftragsnehmern wurden Lehrverträge iSd Fachhochschulgesetzes abgeschlossen. Bei den gegenständlichen Lehrauftragsnehmern handelt es sich ausschließlich um nebenberufliche Lehrauftragsnehmer, die zusätzlich zum Lehrauftrag nachweislich einer anderen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgingen oder im Ruhestand iSd Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, FHG waren vergleiche aktenkundige Vertragskopien sowie allgemeine Vertragsbedingungen der BF für die Durchführung des Lehrauftrages Stand Mai 2016 sowie vom 21.06.2018; vorgelegte Lehraufträge, OZ 17; darüber hinaus unstrittig).

Den Lehrauftragnehmern wurde bei der Abhaltung ihres Lehrauftrages eine gemäß § 8 Abs. 3 Z 5 FHG entsprechende Autonomie mit ausdrücklicher Weisungsfreiheit bezüglich der wissenschaftlichen Inhalte und der methodischen Gestaltung iSd § 3 Abs. 2 Z 1 FHG eingeräumt (vgl. aktenkundige Vertragskopien sowie allgemeine Vertragsbedingungen der BF für die Durchführung des Lehrauftrages Stand Mai 2016 sowie vom 21.06.2018; darüber hinaus unstrittig). Den Lehrauftragnehmern wurde bei der Abhaltung ihres Lehrauftrages eine gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 5, FHG entsprechende Autonomie mit ausdrücklicher Weisungsfreiheit bezüglich der wissenschaftlichen Inhalte und der methodischen Gestaltung iSd Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, FHG eingeräumt vergleiche aktenkundige Vertragskopien sowie allgemeine Vertragsbedingungen der BF für die Durchführung des Lehrauftrages Stand Mai 2016 sowie vom 21.06.2018; darüber hinaus unstrittig).

Die Lehrauftragsnehmer waren auch bezüglich der Festsetzung der Termine für die Abhaltung der Lehrveranstaltung unter Berücksichtigung pädagogischer Grundsätze und organisatorischer Voraussetzungen in Abstimmung mit dem Studiengangleiter frei. Es bestanden keine Ansprüche auf Urlaub oder Honorierungsansprüche für nicht abgehaltene Unterrichtseinheiten. Im Falle einer Verhinderung hatten die Lehrauftragsnehmer für eine Vertretung zu sorgen und für die Honorierung des Vertreters selbst zu sorgen (vgl. aktenkundige Vertragskopien sowie allgemeine Vertragsbedingungen der BF für die Durchführung des Lehrauftrages Stand Mai 2016 sowie vom 21.06.2018; darüber hinaus unstrittig).Die Lehrauftragsnehmer waren auch bezüglich der Festsetzung der Termine für die Abhaltung der Lehrveranstaltung unter Berücksichtigung pädagogischer Grundsätze und organisatorischer Voraussetzungen in Abstimmung mit dem Studiengangleiter frei. Es bestanden keine Ansprüche auf Urlaub oder Honorierungsansprüche für nicht abgehaltene Unterrichtseinheiten. Im Falle einer Verhinderung hatten die Lehrauftragsnehmer für eine Vertretung zu sorgen und für die Honorierung des Vertreters selbst zu sorgen vergleiche aktenkundige Vertragskopien sowie allgemeine Vertragsbedingungen der BF für die Durchführung des Lehrauftrages Stand Mai 2016 sowie vom 21.06.2018; darüber hinaus unstrittig).

In den Vertragsbedingungen zum Stand 21.06.2018 wird zudem auszugsweise ausdrücklich festgehalten:

„[…]

5. Die Leistungserbringung erfolgt in persönlicher Unabhängigkeit, insbesondere in selbstbestimmter freier Zeiteinteilung und freier Ortswahl. Allerdings kann sich aus der Natur der Leistung hinsichtlich Zeit und Ort Abweichendes ergeben. Bei der Festsetzung der Termine und Orte für die Abhaltung der Lehrveranstaltung und Prüfungen ist die/der Lehrende unter Rücksichtnahme auf pädagogische Grundsätze, betrieblichen und organisatorischen Voraussetzungen in Abstimmung mit der Studienleitung frei.

[…]

7. Die/Der Lehrende verfügt über ein Vertretungsrecht gemäß § 7 Abs. 3 FHStG bzw. hat er/sie sich bei Verhinderung vertreten zu lassen und kann GehilfInnen einsetzen, dies alles auf eigene Kosten und eigenes Risiko. Von einer Vertretung während der Lehrveranstaltung hat der/die Lehrende die Studiengangsleitung vorab unter Nennung der Vertretung zu verständigen.7. Die/Der Lehrende verfügt über ein Vertretungsrecht gemäß Paragraph 7, Absatz 3, FHStG bzw. hat er/sie sich bei Verhinderung vertreten zu lassen und kann GehilfInnen einsetzen, dies alles auf eigene Kosten und eigenes Risiko. Von einer Vertretung während der Lehrveranstaltung hat der/die Lehrende die Studiengangsleitung vorab unter Nennung der Vertretung zu verständigen.

[…]

10. Die Begründung eines echten Dienstverhältnisses in zivil-/arbeitsrechtlicher Hinsicht wird von den Parteien keinesfalls intendiert. Kollektivvertragliche oder sonstige arbeitsrechtliche Normen, insbesondere hinsichtlich Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaub, Pflegefreistellung, Sonderzahlungen etc., kommen nicht zur Anwendung. Die Auslegung des Vertrages hat strikt unter diesen Gesichtspunkten zu erfolgen. Es besteht insbesondere auch kein Anspruch auf Honorierung – aus welchen Gründen auch immer – nicht gehaltener Unterrichtseinheiten.

[…]

13. Der/Die Lehrende bestätigt, in seinem Hauptberuf wirtschaftlich versorgt zu sein und erklärt ausdrücklich im Rahmen seines Hauptberufes einer voll sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 3 FHStG nachzugehen; die Tätigkeit im Rahmen des Lehrauftrages ist eine nebenberufliche.13. Der/Die Lehrende bestätigt, in seinem Hauptberuf wirtschaftlich versorgt zu sein und erklärt ausdrücklich im Rahmen seines Hauptberufes einer voll sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, FHStG nachzugehen; die Tätigkeit im Rahmen des Lehrauftrages ist eine nebenberufliche.

14. Der Erhalter wird, sofern nach Prüfung des Lehrauftrages eine Sozialversicherungspflicht festgestellt wurde, die/den Lehrenden beim zuständigen Sozialversicherungsträger – in der Regel über einen Zeitraum von 6 Monaten – zur Anmeldung bringen. Diesfalls werden die allfälligen auftragnehmer- bzw. auftraggeberseitigen Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und abgeführt. Im Fall einer festgestellten Lohnsteuerpflicht wird der Erhalter die anteilige Lohnsteuer einbehalten und an das zuständige Finanzamt abführen.

[…]“

Der Lehrumfang der gegenständlichen und nebenberuflichen Lehrauftragsnehmer umfasst maximal 6 Semesterwochenstunden (in Einklang mit § 7 Abs. 2 Z 2 FHG). Sie unterliegen keiner Zeiterfassungspflicht, erhalten keine persönlichen Weisungen in Hinblick auf die Dienstleistung und sind im Sinne der Hochschulautonomie frei in der Gestaltung der Lehrveranstaltungen. Sie bekommen von der BF auch keinerlei Arbeitsmittel wie Lehrunterlagen oder Laptops gestellt (vgl. Beschwerde vom 25.03.2021; darüber hinaus unstrittig).Der Lehrumfang der gegenständlichen und nebenberuflichen Lehrauftragsnehmer umfasst maximal 6 Semesterwochenstunden (in Einklang mit Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, FHG). Sie unterliegen keiner Zeiterfassungspflicht, erhalten keine persönlichen Weisungen in Hinblick auf die Dienstleistung und sind im Sinne der Hochschulautonomie frei in der Gestaltung der Lehrveranstaltungen. Sie bekommen von der BF auch keinerlei Arbeitsmittel wie Lehrunterlagen oder Laptops gestellt vergleiche Beschwerde vom 25.03.2021; darüber hinaus unstrittig).

2. Beweiswürdigung:

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens, der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und sind darüber hinaus seitens der Parteien außer Streit gestellt worden bzw. unstrittig. Diese Feststellungen werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Strittig sind im gegenständlichen Fall zudem ausschließlich Rechtsfragen. Diesbezüglich wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Anzuwendendes Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 idgF. BGBl. I 2018/57, geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF. BGBl. römisch eins 2018/57, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Abweisung der Beschwerde:

Im gegenständlichen Fall ist einerseits strittig, ob der belangten Behörde als Krankenversicherungsträger die Zuständigkeit dahingehend zukommt, bescheidmäßig festzustellen, dass bestimmte (freie) und sozialversicherungspflichtige Dienstverhältnisse in den Anwendungsbereich des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) fallen oder nicht. Andererseits ist strittig, ob die verfahrensgegenständlichen Lehrauftragsnehmer in den Anwendungsbereich des BMSVG fallen und somit von der BF entsprechende Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse zu leisten gewesen wären.

3.2.1. Zur Zuständigkeit der belangten Behörde:

Gemäß § 5 BMSVG idgF BGBl. I Nr. 199/2021 sind, soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Gemäß Paragraph 5, BMSVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021, sind, soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Gemäß § 6 Abs. 2 BMSVG (jeweils gleichlautend in der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung der belangten Behörde am 09.03.2021 sowie zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes geltenden Fassungen (BGBl. I Nr. 135/2020 sowie BGBl. I Nr. 78/2021) sowie auch bereits seit BGBl. I Nr. 36/2005) sind für die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge und allfälliger Verzugszinsen die §§ 59, 62, 64 und 409 bis 417a ASVG anzuwenden. Weiters sind die §§ 65 bis 68 und 69 ASVG anzuwenden. Der zuständige Träger der Krankenversicherung hat die Einhaltung der Melde- und Beitragspflichten durch den Arbeitgeber im Zuge der Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a ASVG zu prüfen.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, BMSVG (jeweils gleichlautend in der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung der belangten Behörde am 09.03.2021 sowie zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes geltenden Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020, sowie Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,) sowie auch bereits seit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2005,) sind für die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge und allfälliger Verzugszinsen die Paragraphen 59, 62, 64 und 409 bis 417 a ASVG anzuwenden. Weiters sind die Paragraphen 65 bis 68 und 69 ASVG anzuwenden. Der zuständige Träger der Krankenversicherung hat die Einhaltung der Melde- und Beitragspflichten durch den Arbeitgeber im Zuge der Sozialversicherungsprüfung gemäß Paragraph 41 a, ASVG zu prüfen.

Mit dem BGBl. I Nr. 36/2005 wurde in § 6 Abs. 2 BMVG klargestellt, dass hinsichtlich des Eintreibungsverfahrens der gesamte Abschnitt „Verfahren vor den Versicherungsträgern“ (§§ 409 bis 417a ASVG) und nicht nur der bisher ausdrücklich angeführte § 410 ASVG anzuwenden ist (vgl. 853 dBlgNR XXII. GP, S 3).Mit dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2005, wurde in Paragraph 6, Absatz 2, BMVG klargestellt, dass hinsichtlich des Eintreibungsverfahrens der gesamte Abschnitt „Verfahren vor den Versicherungsträgern“ (Paragraphen 409 bis 417 a ASVG) und nicht nur der bisher ausdrücklich angeführte Paragraph 410, ASVG anzuwenden ist vergleiche 853 dBlgNR römisch 22 . GP, S 3).

Die §§ 417 und 417a ASVG (betreffend die Nichterklärung von Bescheiden sowie die Zurückverweisung durch den Landeshauptmann und das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales) wurden mit BGBl. I Nr. 87/2013 aufgehoben und traten gemäß
§ 673 Abs. 2 ASVG (Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2013 (80. Novelle)) mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft.
Die Paragraphen 417 und 417 a ASVG (betreffend die Nichterklärung von Bescheiden sowie die Zurückverweisung durch den Landeshauptmann und das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales) wurden mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013, aufgehoben und traten gemäß , Paragraph 673, Absatz 2, ASVG (Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013, (80. Novelle)) mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft.

Demnach sind im gegenständlichen Verfahren die §§ 409 (Zuständigkeit der Versicherungsträger in Verwaltungssachen), 410 (Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen), 411 (Wirkung der Bescheide der Krankenversicherungsträger in anderen Versicherungen), 412 (Entscheidungen über die Versicherungs(Leistungs)zugehörigkeit und –zuständigkeit), 412a bis 412e (Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung), 413 (Entscheidungen über Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern (und dem Dachverband)), 414 (Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht), 415 (Revision) und 416 (Nichtigerklärung von Bescheiden) ASVG anzuwenden.Demnach sind im gegenständlichen Verfahren die Paragraphen 409, (Zuständigkeit der Versicherungsträger in Verwaltungssachen), 410 (Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen), 411 (Wirkung der Bescheide der Krankenversicherungsträger in anderen Versicherungen), 412 (Entscheidungen über die Versicherungs(Leistungs)zugehörigkeit und –zuständigkeit), 412a bis 412e (Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung), 413 (Entscheidungen über Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern (und dem Dachverband)), 414 (Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht), 415 (Revision) und 416 (Nichtigerklärung von Bescheiden) ASVG anzuwenden.

Gemäß § 409 ASVG idgF BGBl. I Nr. 87/2013 sind die Versicherungsträger im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung der Verwaltungssachen berufen. Zur Behandlung der Verwaltungssachen, welche die Versicherungspflicht sowie den Beginn und das Ende der Versicherung von Vollversicherten, von in der Kranken- und Unfallversicherung Teilversicherten (§ 7 Z 1 und § 8 Abs. 1 Z 4) und von in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten (§ 7 Z 2) und von in der Unfallversicherung Teilversicherten (§ 7 Z 3 lit. a) und die Beiträge für solche Versicherten betreffen, soweit deren Einhebung den Trägern der Krankenversicherung obliegt, sind, unbeschadet der Bestimmung des § 411, die Träger der Krankenversicherung berufen. Das gleiche gilt für die Zuständigk

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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