Entscheidungsdatum
16.02.2026Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
,
W616 2311442-1/8E
W616 2311442-1/8E,
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Johannes PEYRL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.01.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Johannes PEYRL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.01.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der am 16.11.2022 erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zu seinem Fluchtgrund befragt an, es gebe in Afghanistan keine Sicherheit, da es immer wieder Selbstmordattentate gebe. Geld verdienen sei nach dem Regierungssturz sehr schwer. Der BF sei derjenige gewesen, der für die Familie den Lebensunterhalt finanziert habe, da der Bruder an den Beinen gelähmt sei und der Vater verstorben sei. Der Vater hätte Feinde gehabt und sei von diesen getötet worden. Diese Feinde hätten auch versucht, den BF umzubringen, daher habe die Mutter entschieden, das Haus zu verkaufen und den BF außer Landes zu bringen.
2. Am 25.02.2025 erfolgte eine niederschriftliche Videoeinvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Dabei gab der BF im Wesentlichen an, er sei nicht zur Schule gegangen, da er auf den Grundstücken der Familie als Landwirt gearbeitet habe. Sie hätten immer am selben Ort in XXXX -Umgebung gelebt. Der Vater sei 2016 oder 2017 wegen einer Feindschaft verstorben, er habe einen Bruder und drei Schwestern. Das Haus, das im Eigentum der Familie stehe, sei verpachtet worden, da sie den BF „hierher“ geschickt hätten und nicht genug Geld gehabt hätten. Die finanzielle Situation der Familie sei gut, da der Onkel mütterlicherseits ihnen helfen würde.2. Am 25.02.2025 erfolgte eine niederschriftliche Videoeinvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Dabei gab der BF im Wesentlichen an, er sei nicht zur Schule gegangen, da er auf den Grundstücken der Familie als Landwirt gearbeitet habe. Sie hätten immer am selben Ort in römisch 40 -Umgebung gelebt. Der Vater sei 2016 oder 2017 wegen einer Feindschaft verstorben, er habe einen Bruder und drei Schwestern. Das Haus, das im Eigentum der Familie stehe, sei verpachtet worden, da sie den BF „hierher“ geschickt hätten und nicht genug Geld gehabt hätten. Die finanzielle Situation der Familie sei gut, da der Onkel mütterlicherseits ihnen helfen würde.
Der Vater des BF hätte das Grundstück zwischen seinem Onkel und ihm aufteilen wollen. Der Onkel habe das ganze Grundstück haben wollen. Zuvor hätten sowohl der BF und seine Familie als auch die Söhne des Onkels auf dem Grundstück gearbeitet, die Erträge hätte sie geteilt. Im Zuge des Streits habe der Sohn des Onkels seinen Vater mit der spitzen Seite einer Schaufel in den Hals gestochen. Sein Bruder habe daraufhin den Onkel umgebracht.
Der Bruder sei angegriffen worden, um „3 Uhr in der Nacht“ habe ihn seine Mutter zur Flucht veranlasst. Es sei 2 Uhr in der Nacht gewesen, als der Bruder angriffen wurde. Die Mutter habe entschieden, dass er das Land verlassen müsse. Dies sei „einige Zeit“ nach dem Tod des Vaters gewesen.
Der BF gab an, er wisse nicht, wohin die Leiche des Vaters gebracht wurde, er wisse auch nicht, wohin der Bruder geflohen sei, nachdem er den Cousin getötet habe. Er sei zu Hause „eingesperrt“ gewesen, um nicht umgebracht zu werden. Der BF sei nicht beim Begräbnis des Vaters gewesen.
3. Mit Bescheid von 26.03.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.09.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen, gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist sowie gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für freiwillige Ausreise festgesetzt. Die Behörde führt begründend aus, der BF wäre als Person unglaubwürdig und begründet dies mit unterschiedlichen Angaben zum Alter der Mutter, zur Währung, mit der die Flucht bezahlt worden sei (Euro bzw Dollar). Auch im Umgang mit seinem Mobiltelefon sah die belangte Behörde Ungereimtheiten.3. Mit Bescheid von 26.03.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.09.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist sowie gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für freiwillige Ausreise festgesetzt. Die Behörde führt begründend aus, der BF wäre als Person unglaubwürdig und begründet dies mit unterschiedlichen Angaben zum Alter der Mutter, zur Währung, mit der die Flucht bezahlt worden sei (Euro bzw Dollar). Auch im Umgang mit seinem Mobiltelefon sah die belangte Behörde Ungereimtheiten.
Das Vorbringen zum Fluchtgrund des BF bei der Erstbefragung sei völlig vage gewesen. Die Angaben zur beabsichtigten Aufteilung des Grundstückes durch den Vater im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA könnten nicht nachvollzogen werden, der BF hätte nicht einmal die Eigentumsverhältnisse am Grundstück darstellen können. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Onkel, der ohnehin reich sei, plötzlich Ansprüche auf das gesamte Grundstück erheben hätte sollen. Der BF hätte an dieser Stelle keinerlei Details und keinerlei eigeninitiative Erzählung vorgebracht.
Der BF hätte den „angeblichen Mord“ nicht detailreich beschrieben, obwohl er angeblich dabei gewesen sei und hätte weiters nicht erzählt, was danach passiert sein soll. Er habe angegeben, dass „einige Zeit“ vergangen sei, bis dann der Bruder des BF mit einem Auto von den Cousins väterlicherseits angefahren worden sei, diese Zeit aber nicht näher spezifiziert. Er habe weder etwas über die Leiche des Vaters, das Begräbnis, mögliche Kontakte zur Polizei und den Dorfältesten und „schon gar nicht darüber“, welche Unruhe innerhalb der Familie durch diese angeblichen Probleme entstanden wäre, angegeben. Für die Behörde stehe daher fest, dass das Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspreche.
Nicht nachvollziehen konnte die belangte Behörde auch die Angabe des BF, er sei beim Tod des Vaters „noch klein“ gewesen, da er mindestens 17 bis 20 Jahre gewesen sei. Die Behörde führt weiters aus, dass es weitere, näher ausgeführte Widersprüche in den Behauptungen des BF in Zusammenhang mit dem zeitlichen Ablauf des angeblichen Vorfalls gebe.
Zusammenfassend sei zu sagen, dass das Vorbringen völlig vage und unplausibel gewesen sei, sohin nicht als glaubhaft angesehen werden könne. Auch Probleme bei der zeitlichen Einordnung von Sachverhalten könnten nicht die vagen, zum Teil widersprüchlichen und nicht plausiblen Aussagen erklären.
Der BF werde demnach im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keiner Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt sein. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan werde er keiner Bedrohung oder Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt sein. Bezüglich der Versorgungslage führte die Behörde aus, es handle sich beim BF um einen gesunden, arbeitsfähigen Mann mit reichlicher Arbeitserfahrung, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werde. Er gehöre auch keiner besonderen vulnerablen Gruppe an und verfüge über Familienangehörige im Herkunftsland. Seine Kernfamilie lebe offensichtlich noch im Herkunftsland, der Unterhalt sei nicht zuletzt deshalb gesichert, da seine Familie über Grundstücke verfüge, von deren Erträgen sie lebe, der BF zudem über eine Reihe von weiteren Verwandten verfüge und daher finanziell abgesichert wäre. Mit näherer Begründung sah die Behörde auch die Sicherheitslage als ausreichend.
Weiters führt die Behörde in rechtlicher Hinsicht näher ihre Entscheidungen zu den oben angeführten Spruchpunkte aus.
4. Mit Schriftsatz von 15.04.2025 erhob der BF, vertreten durch die BBU GmbH, fristgereicht Beschwerde. In der Beschwerde wird ausgeführt, warum Grundstückstreitigkeiten, insbesondere in Verbindung mit Blutrache, Asylrelevanz haben könnten. Bezüglich des jüngst ergangenen Urteils des EuGH in der Rs Laghman (C-217/23) führt die Beschwerde aus, dass fallgegenständlich die Besonderheit vorliege, dass die Verfolger des BF in engem Kontakt mit den Taliban stehen würden. Es wäre daher Asyl zu gewähren gewesen.
Aus den – näher ausgeführten – Länderberichten ergebe sich weiters, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der katastrophalen Sicherheits- und Versorgungslage in eine aussichtslose und existenzbedrohende Lage geraten und in seinen Rechten nach Art 2 und 3 EMRK verletzt werden würde. Der BF wendet sich in der Beschwerde gegen die Beweiswürdigung der Behörde. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass nach der Judikatur die Erstbefragung nicht der näheren Erläuterung der Fluchtgründe diene und daher vermeintliche Widersprüche nicht relevant für die Glaubwürdigkeit sein könnten.Aus den – näher ausgeführten – Länderberichten ergebe sich weiters, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der katastrophalen Sicherheits- und Versorgungslage in eine aussichtslose und existenzbedrohende Lage geraten und in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK verletzt werden würde. Der BF wendet sich in der Beschwerde gegen die Beweiswürdigung der Behörde. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass nach der Judikatur die Erstbefragung nicht der näheren Erläuterung der Fluchtgründe diene und daher vermeintliche Widersprüche nicht relevant für die Glaubwürdigkeit sein könnten.
Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens, richtiger Auseinandersetzung mit den aktuellen Länderberichten und unter Heranziehung des von der Behörde zur Verfügung stehenden Spezialwissens hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass dem BF asylrelevante Verfolgung durch die Taliban bzw. die Cousins drohe, da er als Gegner und Bedrohung wahrgenommen werde. Jedenfalls drohe dem BF bei einer Rückkehr eine Verletzung seiner nach Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte.Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens, richtiger Auseinandersetzung mit den aktuellen Länderberichten und unter Heranziehung des von der Behörde zur Verfügung stehenden Spezialwissens hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass dem BF asylrelevante Verfolgung durch die Taliban bzw. die Cousins drohe, da er als Gegner und Bedrohung wahrgenommen werde. Jedenfalls drohe dem BF bei einer Rückkehr eine Verletzung seiner nach Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte.
5. Der Akt langte am 22.04.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Am 30.01.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Ver-handlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung (Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistung GmbH) und ein Dolmetscher teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist entschuldigt nicht erschienen.
Der Beschwerdeführer gab an, er sei geistig und körperlich in der Lage an der Verhandlung teilzunehmen und an ihn gestellte Fragen zu beantworten. Er sei gesund.
Die Rechtsvertretung gab zu Beginn der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme ab, in der im Wesentlichen dargelegt wurde, dass aufgrund der Versorgungslage der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine aussichtslose und existenzbedrohende Lage geraten würde, sodass diesem zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei.
Der BF gab in der Verhandlung an, sein Vater habe gewollt, dass das Grundstück aufgeteilt werde, sodass jeder seinen Anteil erhalten solle. Sein Onkel sei dagegen gewesen, er habe gesagt, dass sein Vater in all diesen Jahren auf diesen Feldern gearbeitet habe, viele Ernten verkauft habe und so gesehen seinen Anteil schon bekommen habe. Kurze Zeit später gab der BF an, dass das Grundstück zuvor nicht aufgeteilt gewesen sei, alle hätten dort gemeinsam gearbeitet. Wiederum kurz danach gab er auf Nachfrage an, die Aussage in der Einvernahme, dass auch die Familie des Onkels dort gearbeitet hätte und Einkünfte bezogen hätte, sei ein Fehler im Protokoll. Die Einvernahme sei online geführt worden und sein Mikrofon sei teilweise zwei Minuten stummgeschaltet gewesen. Wieder kurze Zeit später gab der BF an, der Onkel habe zu seinem Vater gesagt, dass dieser viele Jahre viel von diesen Feldern bekommen habe. Das sei aber nicht korrekt gewesen, beide hätten es bekommen, aber sein Onkel hätte behauptet, sein Vater hätte viel mehr bekommen.
Weiters schilderte er die Tötung seines Vaters durch den Sohn seines Onkels sowie die Tötung dieses Cousins durch seinen Bruder. Der Streit, bei dem der Vater getötet wurde sei vor ca. sechs oder sieben Jahren gewesen. Seine Cousins hätten dann ca. ein- bis eineinhalb Monate nach dem Tod seines Vaters seinen Bruder absichtlich überfahren. Das sei kein normaler Autounfall gewesen, sondern sie hätten ihn umbringen wollen. Er sei erst nach diesem Vorfall nach Jalalabad gezogen. Das habe er auch bei der Einvernahme erwähnt, er wisse nicht, warum dies im Protokoll nicht vermerkt würde. Danach sei er 2-3 Jahre in Jalalabad gewesen und habe dort gearbeitet. Danach habe er im Jahr 2020 das Land verlassen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und bekennt sich zum sunnitischen Islam.
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX . Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 . Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund und nimmt keine Medikamente. Er ist arbeitsfähig. Er ist aktuell erwerbstätig und verdient etwa EUR 1.800 netto.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat weder einer individuellen gegen ihn gerichteten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt noch hätte er eine solche im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten.
Es wird festgestellt, dass der Vater des Beschwerdeführers vom Onkel des BF getötet wurde. Weiters wird festgestellt, dass der Bruder des BF durch einen Autounfall gelähmt ist.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Streit der Familie des Beschwerdeführers mit der Familie des Onkels sowie die Tötung des Vaters durch Grundstücksstreitigkeiten ausgelöst wurde. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass der Unfall des Bruders in einem Zusammenhang mit einem Grundstückstreit bzw der Tötung des Vaters des BF steht.
Der Beschwerdeführer ist nicht durch die Gefahr einer Blutrache in Afghanistan asylrelevant bedroht.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität, weder durch die Taliban noch durch die Familie des Onkels.
1.3. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer reiste im September 2022 nach Österreich ein und hält sich nach sehr kurzem Aufenthalt in Deutschland seit 15.11.2022 durchgehend in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer verfügt über äußerst rudimentäre Deutschkenntnisse. Er hat vor, sich auf einen Deutschkurs zu fokussieren, wenn er einen Aufenthaltstitel in Österreich erhalten sollte.
Der Beschwerdeführer hat soziale Kontakte zu seinem Mitbewohner und einen Freund in der Arbeit. Der BF verfügt jedoch weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen wie Ehefrau oder Kinder in Österreich.
Der Beschwerdeführer ist seit 10.7.2023 in XXXX unselbständig erwerbstätig und verdient aktuell etwa EUR 1.800 netto.Der Beschwerdeführer ist seit 10.7.2023 in römisch 40 unselbständig erwerbstätig und verdient aktuell etwa EUR 1.800 netto.
Der Beschwerdeführer ist nicht ehrenamtlich tätig und ist nicht Mitglied in einem Verein.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz XXXX aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit.Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz römisch 40 aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit.
Die Mutter und die Schwestern des Beschwerdeführers leben beim Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers. Dort geht es ihnen gut (VP 13). Die Verlobte des Beschwerdeführers wohnt derzeit in XXXX bei ihrer Familie (AS S 59). Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Mutter, sie telefonieren einmal wöchentlich (VP S 13). Der Beschwerdeführer schickt lediglich selten 100 bis 150 Euro zu seiner Familie. Die Mutter und die Schwestern des Beschwerdeführers leben beim Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers. Dort geht es ihnen gut (VP 13). Die Verlobte des Beschwerdeführers wohnt derzeit in römisch 40 bei ihrer Familie (AS S 59). Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Mutter, sie telefonieren einmal wöchentlich (VP S 13). Der Beschwerdeführer schickt lediglich selten 100 bis 150 Euro zu seiner Familie.
Der Onkel des Beschwerdeführers versorgt die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer kann bei einer Rückkehr nach Afghanistan im Haus des Onkels zumindest vorübergehend wohnen.
Der Beschwerdeführer hat zumindest grundlegende Ortskenntnisse betreffend seine Herkunftsprovinz XXXX , ihm sind die örtlichen Strukturen bekannt. Der Beschwerdeführer hat zumindest grundlegende Ortskenntnisse betreffend seine Herkunftsprovinz römisch 40 , ihm sind die örtlichen Strukturen bekannt.
Der Familie des Beschwerdeführers geht es in Afghanistan gut und diese ist nicht von der angespannten Nahrungsmittelsicherheit betroffen.
Der Beschwerdeführer hat auch etwa EUR 1.700 gespart und kann anfänglich seine Bedürfnisse mit diesem Geld befriedigen (VP S 16).
Der Beschwerdeführer ist zudem im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Er hat vor seiner Ausreise als Tagelöhner gearbeitet (VP S 24) und kann diese Tätigkeit wieder ausüben.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung, medizinische Versorgung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in seiner Heimatregion XXXX einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten.Bei einer Rückkehr nach Afghanistan kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung, medizinische Versorgung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in seiner Heimatregion römisch 40 einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten.
Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Wiederansiedlung in seinem Heimatdorf oder einer Ansiedlung im Haus des Onkels Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
1.5. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
1.5.1. Auszug aus der Länderinformation der BFA-Staatendokumentation zu Afgh