TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/16 W280 2308180-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.02.2026
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Entscheidungsdatum

16.02.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FlKonv Art1 AbschnA Z2
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W280 2308180-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 2001, StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Wolfgang AUNER, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .01.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.01.2026 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 2001, StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Wolfgang AUNER, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .01.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.01.2026 zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend als BF bezeichnet) ein afghanischer Staatsangehöriger, ist spätestens am XXXX .09.2023 illegal in das Bundesgebiet eingereist, hat am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde dazu vier Tage später von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu erstbefragt. 1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend als BF bezeichnet) ein afghanischer Staatsangehöriger, ist spätestens am römisch 40 .09.2023 illegal in das Bundesgebiet eingereist, hat am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde dazu vier Tage später von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu erstbefragt.

Zu seiner Identität und den persönlichen Umständen befragt gab er an, er führe den im Spruch genannten Namen, sei in Jalalabad in Afghanistan geboren und habe in der afghanischen Provinz Nangarhar gewohnt. Er sei 22 Jahre alt, ledig, der Volksgruppe der Paschtunen zugehörig und bekenne sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Sein Vater, seine Mutter und drei Brüder würden in Afghanistan leben.

Zur Ausreise und seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass er vor ca. einem Jahr von seinem Wohnort geflüchtet sei. Er habe sein Land wegen der Armut und der Arbeitslosigkeit verlassen und wolle sich in Europa ein besseres Leben aufbauen. Weitere Gründe für eine Asylantragstellung habe er nicht. In Bezug auf eine Rückkehr habe er Angst vor der Armut.

Abschließend gab der BF an, dass er während der Befragung alles verstanden habe, die Niederschrift ihm rückübersetzt worden sei und bestätigte dieser den Erhalt einer Kopie derselben.

2. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz BFA oder auch als belangte Behörde bezeichnet) am XXXX .11.2024 gab der BF vorab an, dass er bei der Erstbefragung krank gewesen sei und er „ein paar Sachen“ nicht erwähnt habe, da es ihm gesundheitlich nicht so gut gegangen sei, dass er seine Probleme vollständig erzählen hätte können. Er sei wegen der Armut und der Taliban geflohen. Eine Kopie der Niederschrift habe er erhalten, eine Rückübersetzung habe nicht stattgefunden.2. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz BFA oder auch als belangte Behörde bezeichnet) am römisch 40 .11.2024 gab der BF vorab an, dass er bei der Erstbefragung krank gewesen sei und er „ein paar Sachen“ nicht erwähnt habe, da es ihm gesundheitlich nicht so gut gegangen sei, dass er seine Probleme vollständig erzählen hätte können. Er sei wegen der Armut und der Taliban geflohen. Eine Kopie der Niederschrift habe er erhalten, eine Rückübersetzung habe nicht stattgefunden.

Er führte sodann im Wesentlichen aus, dass er aus dem Dorf XXXX , Provinz Nangarhar stamme. Er sei Analphabet, ledig, habe keine Kinder und habe in Afghanistan zusammen mit seinen Eltern und seinen drei Brüdern in einem im Eigentum stehenden einfachen Lehmhaus gelebt. Er habe als Landwirt auf den Feldern anderer gearbeitet. Sein Vater und zwei andere Brüder hätten auch in der Landwirtschaft gearbeitet, wobei einer auf der eigenen, der andere auf fremden Feldern gearbeitet hätte. Sein ältester Bruder sei behindert und könne dieser nicht arbeiten. Neben seinen Eltern und seinen Geschwistern habe er noch eine Tante und Cousins. Seinen Eltern gehe es normal, seine Tante und die Cousins seien reicher. Er führte sodann im Wesentlichen aus, dass er aus dem Dorf römisch 40 , Provinz Nangarhar stamme. Er sei Analphabet, ledig, habe keine Kinder und habe in Afghanistan zusammen mit seinen Eltern und seinen drei Brüdern in einem im Eigentum stehenden einfachen Lehmhaus gelebt. Er habe als Landwirt auf den Feldern anderer gearbeitet. Sein Vater und zwei andere Brüder hätten auch in der Landwirtschaft gearbeitet, wobei einer auf der eigenen, der andere auf fremden Feldern gearbeitet hätte. Sein ältester Bruder sei behindert und könne dieser nicht arbeiten. Neben seinen Eltern und seinen Geschwistern habe er noch eine Tante und Cousins. Seinen Eltern gehe es normal, seine Tante und die Cousins seien reicher.

Zu seinem Fluchtgrund befragt wiederholte der BF vorab, dass er aufgrund seiner Krankheit bei der Erstbefragung nicht in der Lage gewesen sei, seinen Fluchtgrund vollständig darzutun und gab sodann zusammengefasst an, dass er bei der Feldarbeit in der Nähe eines Polizeipostens ein paar Kanister gefunden habe, die ihm verdächtig vorgekommen seien. Dies habe er der Polizei gemeldet und hätten sich diese bei ihm bedankt, worauf sich das Gerücht verbreitet hätte, dass ein Spitzel der Polizei und der Regierung sei. Ein oder zwei Wochen nach diesem Ereignis hätten seine Eltern ihm sodann mitgeteilt, dass er nach Kabul zu seiner dortigen Tante mütterlicherseits, die reich sei und ein eigenes Haus dort habe, gehen soll; weitere zwei oder drei Monate später sei dann die Regierung gestürzt worden. Nach der Machtübernahme seien dann zwei Ladungen der Taliban gekommen, wonach er als Spitzel agiert hätte. Nach Verkündung einer Amnestie durch die Taliban habe er gedacht, dass ihm nichts mehr passiere, doch sei ein Jahr später der nächste Brief – wiederum an seine Eltern gerichtet - gekommen. Da er arm gewesen sei und nicht das notwendige Geld für eine Flucht aus Afghanistan gehabt habe, hätten ihm seine Cousins geholfen in den Iran zu reisen. Nachgefragt gab der BF an, dass er zum Zeitpunkt des Einlangens der Briefe sich in Kabul aufgehalten habe und dass ihm seine reiche Tante und die Cousins eine Rikscha gekauft hätten, damit er sich dort sein Leben finanzieren habe können. Unter einem legte der BF eine Bescheinigung, datierend auf den XXXX .1400 nach afghanischer Zeitrechnung (dies entspricht dem XXXX .2021 nach dem gregorianischen Kalender), vor wonach er mit Warnschreiben aufgefordert worden sei seine Spitzeltätigkeit zu beenden, er dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen sei und deshalb so bald wie möglich bei der Militärkommission zu erscheinen habe, andernfalls das Islamische Emirat gesetzlich gegen ihn vorgehen werde. Zu seinem Fluchtgrund befragt wiederholte der BF vorab, dass er aufgrund seiner Krankheit bei der Erstbefragung nicht in der Lage gewesen sei, seinen Fluchtgrund vollständig darzutun und gab sodann zusammengefasst an, dass er bei der Feldarbeit in der Nähe eines Polizeipostens ein paar Kanister gefunden habe, die ihm verdächtig vorgekommen seien. Dies habe er der Polizei gemeldet und hätten sich diese bei ihm bedankt, worauf sich das Gerücht verbreitet hätte, dass ein Spitzel der Polizei und der Regierung sei. Ein oder zwei Wochen nach diesem Ereignis hätten seine Eltern ihm sodann mitgeteilt, dass er nach Kabul zu seiner dortigen Tante mütterlicherseits, die reich sei und ein eigenes Haus dort habe, gehen soll; weitere zwei oder drei Monate später sei dann die Regierung gestürzt worden. Nach der Machtübernahme seien dann zwei Ladungen der Taliban gekommen, wonach er als Spitzel agiert hätte. Nach Verkündung einer Amnestie durch die Taliban habe er gedacht, dass ihm nichts mehr passiere, doch sei ein Jahr später der nächste Brief – wiederum an seine Eltern gerichtet - gekommen. Da er arm gewesen sei und nicht das notwendige Geld für eine Flucht aus Afghanistan gehabt habe, hätten ihm seine Cousins geholfen in den Iran zu reisen. Nachgefragt gab der BF an, dass er zum Zeitpunkt des Einlangens der Briefe sich in Kabul aufgehalten habe und dass ihm seine reiche Tante und die Cousins eine Rikscha gekauft hätten, damit er sich dort sein Leben finanzieren habe können. Unter einem legte der BF eine Bescheinigung, datierend auf den römisch 40 .1400 nach afghanischer Zeitrechnung (dies entspricht dem römisch 40 .2021 nach dem gregorianischen Kalender), vor wonach er mit Warnschreiben aufgefordert worden sei seine Spitzeltätigkeit zu beenden, er dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen sei und deshalb so bald wie möglich bei der Militärkommission zu erscheinen habe, andernfalls das Islamische Emirat gesetzlich gegen ihn vorgehen werde.

3. Mit dem oben angeführten, nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX .01.2025 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). 3. Mit dem oben angeführten, nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .01.2025 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF seinen Herkunftsstaat wegen der Machtübernahme der Taliban und der damit einhergehenden schlechten sozioökonomischen Situation sowie der zum Zeitpunkt der Ausreise volatilen Sicherheitslage verlassen habe. Der BF habe nicht zu befürchten in Afghanistan mit hoher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt zu sein und drohe ihm keine persönliche Verfolgung. Begründend verwies das BFA auf unterschiedliche, voneinander abweichende, Angaben die der BF im Zuge des Verfahrens – auch in Bezug auf die Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates - getätigt hätte. Aufgrund dieser Abweichungen bezweifle das BFA den Wahrheitsgehalt des Vorbringens und gehe von einer asyltaktischen Steigerung des Fluchtvorbringens aus.

Hinsichtlich einer Rückkehr verwies das BFA zusammengefasst auf die deutlich gebesserte Sicherheitslage seit der Machtübernahme der Taliban sowie eine hinreichende Existenzgrundlage für den BF im Heimatland.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner gewillkürten Vertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge auch BVwG). Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe und den BF lediglich sehr oberflächlich zur drohenden Verfolgung durch die Taliban befragt hätte sowie keine ausreichenden Ermittlungen zu Personen, die nach Asylantragstellung aus dem westlichen Ausland nach Afghanistan zurückkehren würden und eine westliche Orientierung aufwiesen, angestellt hätte. Weitere Vorwürfe beträfen die Vornahme mangelhafter Länderfeststellungen und ergebe sich aus diesen auch ein katastrophales Bild der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage. Ebenso habe die belangte Behörde im Hinblick auf die vom BF vorgebrachten Fluchtgründen eine unschlüssige Beweiswürdigung vorgenommen und den vom BF vorgelegten Bescheinigungen zu Unrecht eine Glaubwürdigkeit abgesprochen. Dem BF drohe bei einer Rückkehr jedenfalls eine Verletzung seiner in Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte. 4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner gewillkürten Vertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge auch BVwG). Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe und den BF lediglich sehr oberflächlich zur drohenden Verfolgung durch die Taliban befragt hätte sowie keine ausreichenden Ermittlungen zu Personen, die nach Asylantragstellung aus dem westlichen Ausland nach Afghanistan zurückkehren würden und eine westliche Orientierung aufwiesen, angestellt hätte. Weitere Vorwürfe beträfen die Vornahme mangelhafter Länderfeststellungen und ergebe sich aus diesen auch ein katastrophales Bild der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage. Ebenso habe die belangte Behörde im Hinblick auf die vom BF vorgebrachten Fluchtgründen eine unschlüssige Beweiswürdigung vorgenommen und den vom BF vorgelegten Bescheinigungen zu Unrecht eine Glaubwürdigkeit abgesprochen. Dem BF drohe bei einer Rückkehr jedenfalls eine Verletzung seiner in Artikel 2 und 3 EMRK garantierten Rechte.

5. Am XXXX .02.2025 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim BVwG ein.5. Am römisch 40 .02.2025 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim BVwG ein.

6. Am XXXX .03.2025 einlangend wurde dem BVwG ein Wechsel in der Vertretung des BF, nunmehr durch einen berufsmäßigen Rechtsvertreter, bekanntgegeben. 6. Am römisch 40 .03.2025 einlangend wurde dem BVwG ein Wechsel in der Vertretung des BF, nunmehr durch einen berufsmäßigen Rechtsvertreter, bekanntgegeben.

7. Nach Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG gab der rechtsfreundliche Vertreter mit dem am XXXX .12.2025 bei Gericht einlangenden Schriftsatz die Auflösung der Vertretungsvollmacht bekannt. 7. Nach Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG gab der rechtsfreundliche Vertreter mit dem am römisch 40 .12.2025 bei Gericht einlangenden Schriftsatz die Auflösung der Vertretungsvollmacht bekannt.

8. Am 15.01.2026 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu, des BF und seines ehemaligen - und nunmehr neuerlich mit der Vertretung beauftragten - Rechtsbeistandes statt, in welcher der BF ausführlich zu seinen Fluchtgründen und seinem Aufenthalt in Österreich befragt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

1.1.1. Der BF führt den im Spruch genannten Namen und Geburtsdatum. Seine Identität steht nicht fest. Er ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams.

Seine Erstsprache ist Paschtu, zudem verfügt er über Sprachkenntnisse in Dari sowie geringfügige Kenntnisse der deutschen Sprache.

1.1.2. Der BF stammt aus dem Dorf XXXX , Distrikt XXXX , der afghanischen Provinz Nangarhar. Vor seiner Ausreise lebte der BF über einen nicht exakt feststellbaren, jedoch ein Jahr übersteigenden, Zeitraum in Kabul. 1.1.2. Der BF stammt aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , der afghanischen Provinz Nangarhar. Vor seiner Ausreise lebte der BF über einen nicht exakt feststellbaren, jedoch ein Jahr übersteigenden, Zeitraum in Kabul.

1.1.3. Die Familienangehörigen des BF, darunter seine Eltern sowie drei Brüder, leben weiterhin zusammen im Haus seines Vaters in seinem Herkunftsort. Darüber hinaus verfügt der BF in seinem Herkunftsstaat über weitere Verwandte, sohin Neffen, die Großmutter und zwei Onkel sowie drei Tanten väterlicherseits, und zwei Onkel und drei Tanten mütterlicherseits. Eine finanziell gut situierte Tante mütterlicherseits hält sich mit ihren Söhnen in Kabul auf, wo diese über ein eigenes Haus verfügt und bei der der BF während seines dortigen Aufenthaltes gewohnt hat.

Mit seiner Familie im Herkunftsstaat steht der BF in Kontakt via Internet.

1.1.4. Den Lebensunterhalt der dort lebenden Familienangehörigen erwirtschaften diese sich durch Arbeiten in der Landwirtschaft, wobei ein Bruder des BF aufgrund einer nicht näher feststellbaren Beeinträchtigung arbeitsunfähig ist. Der Vater des BF war gleichfalls als Landwirt tätig.

1.1.5. Der BF besuchte keine Schule und absolvierte keine berufliche Ausbildung. Er war gleichfalls als Fremdarbeiter in der Landwirtschaft tätig; während seines Aufenthaltes in Kabul erwirtschaftete sich der BF seinen Lebensunterhalt als Rikscha-Fahrer.

1.2. Zum Leben des BF in Österreich:

1.2.1. Der BF reiste im September 2023 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX .09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 1.2.1. Der BF reiste im September 2023 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 .09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit Bescheid vom XXXX .01.2025 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ihm wurde keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß §§ 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte IV. und V.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid vom römisch 40 .01.2025 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ihm wurde keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraphen 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise von 2

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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