TE Bvwg Beschluss 2026/2/16 W227 2333558-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.02.2026
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Entscheidungsdatum

16.02.2026

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art8
UG §46
UG §63
UG §64
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 8 heute
  2. B-VG Art. 8 gültig ab 01.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
  3. B-VG Art. 8 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 8 gültig von 01.08.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2000
  5. B-VG Art. 8 gültig von 19.12.1945 bis 31.07.2000 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 8 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UG § 46 heute
  2. UG § 46 gültig ab 01.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021
  3. UG § 46 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  4. UG § 46 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  5. UG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2013
  6. UG § 46 gültig von 01.10.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  7. UG § 46 gültig von 01.10.2002 bis 30.09.2009
  1. UG § 63 heute
  2. UG § 63 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 63 gültig von 28.05.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  4. UG § 63 gültig von 15.08.2018 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. UG § 63 gültig von 01.02.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2018
  6. UG § 63 gültig von 01.10.2017 bis 31.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  7. UG § 63 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  8. UG § 63 gültig von 14.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  9. UG § 63 gültig von 12.07.2013 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2013
  10. UG § 63 gültig von 31.03.2011 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2011
  11. UG § 63 gültig von 01.10.2009 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  12. UG § 63 gültig von 10.06.2006 bis 30.09.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2006
  13. UG § 63 gültig von 29.07.2005 bis 09.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2005
  14. UG § 63 gültig von 01.01.2004 bis 28.07.2005
  1. UG § 64 heute
  2. UG § 64 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 64 gültig von 28.05.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  4. UG § 64 gültig von 01.10.2017 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  5. UG § 64 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  6. UG § 64 gültig von 14.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  7. UG § 64 gültig von 01.10.2009 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  8. UG § 64 gültig von 21.10.2008 bis 30.09.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2008
  9. UG § 64 gültig von 10.06.2006 bis 20.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2006
  10. UG § 64 gültig von 01.01.2004 bis 09.06.2006

Spruch


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W227 2333558-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Vizerektorin für Studium und Lehre der Universität Wien (Uni Wien) vom 27. November 2025, Zl. 22170 2025/751574-MA-TM-S26:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Vizerektorin für Studium und Lehre der Universität Wien (Uni Wien) vom 27. November 2025, Zl. 22170 2025/751574-MA-TM-S26:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Begründung:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Am 27. November 2025 beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung zum Masterstudium „Mathematik“ an der Uni Wien.

2. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß den §§ 63 Abs. 1 Z 1 und 64 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002 (UG) ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die allgemeine Universitätsreife nicht erfüllt sei.2. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß den Paragraphen 63, Absatz eins, Ziffer eins und 64 Absatz 3, Universitätsgesetz 2002 (UG) ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die allgemeine Universitätsreife nicht erfüllt sei.

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine gänzlich in englischer Sprache verfasste Beschwerde.

4. Mit Verbesserungsauftrag vom 23. Dezember 2025, zugestellt am selben Tag, hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Mangelhaftigkeit der Beschwerde vor und gewährte ihm die Möglichkeit, bis zum 7. Jänner 2026 eine in deutscher Sprache verfasste Beschwerde einzubringen. Weiters teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG mit, dass die Beschwerde bei Nichtbehebung dieses Mangels innerhalb der genannten Frist zurückgewiesen werde.4. Mit Verbesserungsauftrag vom 23. Dezember 2025, zugestellt am selben Tag, hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Mangelhaftigkeit der Beschwerde vor und gewährte ihm die Möglichkeit, bis zum 7. Jänner 2026 eine in deutscher Sprache verfasste Beschwerde einzubringen. Weiters teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG mit, dass die Beschwerde bei Nichtbehebung dieses Mangels innerhalb der genannten Frist zurückgewiesen werde.

5. Diesem Verbesserungsauftrag kam der Beschwerdeführer nicht nach.

6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15. Jänner 2026 wies die belangte Behörde die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG wegen Nichtverbesserung von Mängeln zurück.6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15. Jänner 2026 wies die belangte Behörde die Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG wegen Nichtverbesserung von Mängeln zurück.

7. Am 15. Jänner 2026 stellte der Beschwerdeführer einen in deutscher Sprache verfassten (unbegründeten) Vorlageantrag.

8. Am 27. Jänner 2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Gemäß Art 8 Abs. 1 B-VG ist die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik.3.1.1. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, B-VG ist die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

3.1.2. Aus Art. 8 Abs. 1 B-VG folgt, dass die deutsche Sprache im Verkehr mit österreichischen Ämtern und Behörden zu verwenden ist (vgl. Kolonovits, Sprachenrecht 26 ff; Marko in Korinek/Holoubek, B-VG Art. 8 Abs. 1 Rz 4 f); mündliche und schriftliche Anbringen im Sinne des § 13 Abs. 1 AVG sind daher in deutscher Sprache einzubringen (vgl. etwa VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0288; 22.11.2011, 2007/04/0096; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 18).3.1.2. Aus Artikel 8, Absatz eins, B-VG folgt, dass die deutsche Sprache im Verkehr mit österreichischen Ämtern und Behörden zu verwenden ist vergleiche Kolonovits, Sprachenrecht 26 ff; Marko in Korinek/Holoubek, B-VG Artikel 8, Absatz eins, Rz 4 f); mündliche und schriftliche Anbringen im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, AVG sind daher in deutscher Sprache einzubringen vergleiche etwa VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0288; 22.11.2011, 2007/04/0096; vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 18).

Wird ein schriftliches Anbringen nicht in deutscher Sprache oder in einer zusätzlich zum Deutschen zulässigen Amtssprache abgefasst, so stellt dies einen nach § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähigen Mangel dar (vgl. VwGH 02.11.2023, Ra 2022/02/0221, m.w.H).Wird ein schriftliches Anbringen nicht in deutscher Sprache oder in einer zusätzlich zum Deutschen zulässigen Amtssprache abgefasst, so stellt dies einen nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG verbesserungsfähigen Mangel dar vergleiche VwGH 02.11.2023, Ra 2022/02/0221, m.w.H).

Ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG muss eine Fristsetzung und bei (unvertretenen) Parteien einen Hinweis auf eine drohende Zurückweisung des Antrages enthalten (vgl. VwGH 11.12.2018, Ra 2018/02/0241; 18.12.2014, 2012/07/0200, jeweils m.w.N). Nur ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag kann Grundlage für eine Zurückweisung eines Antrages sein (vgl. VwGH 26.04.2017, Ra 2016/05/0040 sowie Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 29 [Stand 01.01.2014, rdb.at]). Die Zurückweisung ohne ein ordnungsgemäß durchgeführtes Verbesserungsverfahren ist als Verweigerung der Sachentscheidung und somit als Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter zu qualifizieren (siehe VfGH 27.11.2006, B 1084/06, sowie VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0076, m.w.N.).Ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG muss eine Fristsetzung und bei (unvertretenen) Parteien einen Hinweis auf eine drohende Zurückweisung des Antrages enthalten vergleiche VwGH 11.12.2018, Ra 2018/02/0241; 18.12.2014, 2012/07/0200, jeweils m.w.N). Nur ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag kann Grundlage für eine Zurückweisung eines Antrages sein vergleiche VwGH 26.04.2017, Ra 2016/05/0040 sowie Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 29 [Stand 01.01.2014, rdb.at]). Die Zurückweisung ohne ein ordnungsgemäß durchgeführtes Verbesserungsverfahren ist als Verweigerung der Sachentscheidung und somit als Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter zu qualifizieren (siehe VfGH 27.11.2006, B 1084/06, sowie VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0076, m.w.N.).

Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (siehe grundlegend VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; vgl. auch VwGH 05.09.2022, Ra 2021/03/0084).Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (siehe grundlegend VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; vergleiche auch VwGH 05.09.2022, Ra 2021/03/0084).

3.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:

Der Beschwerdeführer brachte die Beschwerde nur in englischer Sprache, und daher mangelhaft ein.

Mit Verbesserungsauftrag vom 23. Dezember 2025, zugestellt am selben Tag, hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Mangelhaftigkeit der ausschließlich in englischer Sprache verfassten Beschwerde vor und gewährte ihm die Möglichkeit, bis zum 7. Jänner 2026 eine in deutscher Sprache verfasste Beschwerde einzubringen. Weiters teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer – unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG – ausdrücklich mit, dass die Beschwerde bei Nichtverbesserung dieses Mangels innerhalb der genannten Frist zurückgewiesen werden würde.Mit Verbesserungsauftrag vom 23. Dezember 2025, zugestellt am selben Tag, hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Mangelhaftigkeit der ausschließlich in englischer Sprache verfassten Beschwerde vor und gewährte ihm die Möglichkeit, bis zum 7. Jänner 2026 eine in deutscher Sprache verfasste Beschwerde einzubringen. Weiters teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer – unter Hinweis auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG – ausdrücklich mit, dass die Beschwerde bei Nichtverbesserung dieses Mangels innerhalb der genannten Frist zurückgewiesen werden würde.

Damit entsprach dieser Verbesserungsauftrag den gesetzlichen Vorgaben (vgl. erneut VwGH 26.04.2017, Ra 2016/05/0040). Damit entsprach dieser Verbesserungsauftrag den gesetzlichen Vorgaben vergleiche erneut VwGH 26.04.2017, Ra 2016/05/0040).

Da der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nicht nachkam, ist die gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Dies hat die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 15. Jänner 2026 auch zutreffend ausgesprochen. Im Zusammenhang damit ist festzuhalten, dass der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (vgl. erneut VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Da der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nicht nachkam, ist die gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Dies hat die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 15. Jänner 2026 auch zutreffend ausgesprochen. Im Zusammenhang damit ist festzuhalten, dass der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt vergleiche erneut VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

3.2. Zu Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Nach der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt eine nicht in deutscher Sprache verfasste Beschwerde einen verbesserungsfähigen Mangel dar. Ebenso ist nach der zitierten Judikatur davon auszugehen, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt. 3.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Nach der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt eine nicht in deutscher Sprache verfasste Beschwerde einen verbesserungsfähigen Mangel dar. Ebenso ist nach der zitierten Judikatur davon auszugehen, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt.

Schlagworte

Beschwerdemängel Frist Mängelbehebung Unzulässigkeit der Beschwerde Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W227.2333558.1.00

Im RIS seit

10.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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