Entscheidungsdatum
16.02.2026Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
,
W177 2221934-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (nunmehr: BF) stellte am 27.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass er sich in ein Mädchen verliebt habe und nachdem die Familie des Mädchens davon erfahren habe, habe er das Land verlassen müssen. Im Falle seiner Rückkehr habe der BF Angst vor dieser Familie.
In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) am 13.02.2024 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass er sich in Afghanistan in ein Mädchen verliebt habe. Dies sei wegen der Familienehre nicht erlaubt. Als die Familie des Mädchens davon erfahren habe, habe er entschieden, dass es besser sei, Afghanistan zu verlassen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht.
Der konkrete Anlass für seine Ausreise sei gewesen, dass er Angst um seine Zukunft gehabt hätte. Seine Eltern hätten nicht wollen, dass ich Afghanistan verlasse. Diese würden auch nicht wissen, dass er in ein Mädchen verliebt gewesen sei.
Er sei gläubig, bete viermal täglich und halte es persönlich wichtiger, sich an das zu halten, was im Koran steht. Diesen stelle er über die weltlichen Gesetze/Regelungen.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.04.2024, wurde der Antrag des Beschwerdeführers zur Gänze abgewiesen, dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgesetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 09.04.2025 ab, sodass das Erstverfahren am 10.04.2025 rechtskräftig abgeschlossen wurde.
Der Beschwerdeführer reiste danach in die Schweiz, wo er sich ab 09.05.2025 aufgehalten hat Am 28.08.2025 wurde der Beschwerdeführer nach der Dublin III-VO von der Schweiz nach Österreich rücküberstellt.
3. Der Beschwerdeführer stellte am 28.08.2025 den hier gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass er keine neuen Fluchtgründe habe. Er vermeinte, dass die Tante des Mädchens an der Schule tätig gewesen sei und diese von der Beziehung erfahren habe. Er sei danach mehrmals von der Familie des Mädchens mit dem Tode bedroht worden. Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan fürchte er den Tod durch diese Familie, weil diese ihm vorwerfe, Schande über die Ehre der Familie gebracht zu haben.
4. In der Einvernahme vor dem Bundesamt vom 07.10.2025 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sich an den bisherigen Fluchtgründen keine Änderungen ergeben habe. Seine bisherigen Fluchtgründe aus dem Vorverfahren seien noch vorhanden und sogar noch ernster geworden. Er habe vor ein paar Tagen mehrere Ladungen von den Taliban bekommen. Darin sei gestanden, dass er gesucht werde und dass ihm bei seiner Rückkehr der Tod drohen würde. Diese Behauptungen könne er per Whatsapp beweisen. Worauf ihm eine Frist zur Vorlage bis einschließlich 24.10.2025 gewährt worden sei. Er habe vor ca. zwei Tagen von diesen Ladungen erfahren. Diese Ladungen wären am 05.10.2025 zugestellt worden und an seinen ältesten Bruder übergeben worden. Die Familie des Mädchens arbeite für die Taliban.
5. Das BFA wies mit dem hier gegenständlichen Bescheid vom 22.01.2026 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.).5. Das BFA wies mit dem hier gegenständlichen Bescheid vom 22.01.2026 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde ausgeführt, dass eine entschiedene Sache vorgelegen sei, weil der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren weder einen neuen Sachverhalt glaubwürdig vorgebracht habe, noch amtswegig eine Sachverhaltsänderung festgestellt worden sei.
Im nunmehrigen Folgeantrag habe der BF ausdrücklich angegeben, dass die bisherigen Fluchtgründe weiterhin aufrecht seien. Neue, erst nach Rechtskraft des Vorverfahrens entstandene oder bekannt gewordene Umstände, die eine veränderte Gefährdungslage in persönlicher Hinsicht begründen könnten, wären nicht substantiiert vorgebracht worden. Die behaupteten neuen Umstände wären zudem nicht durch geeignete Beweismittel untermauert worden.
Zu den berücksichtigungswürdigen Aspekten gem. § 8 AsylG betreffend, sei anzumerken gewesen, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft des Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben habe. Dies weder im Hinblick auf die persönliche Situation des BF, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage in Afghanistan.Zu den berücksichtigungswürdigen Aspekten gem. Paragraph 8, AsylG betreffend, sei anzumerken gewesen, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft des Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben habe. Dies weder im Hinblick auf die persönliche Situation des BF, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage in Afghanistan.
6. Mit Verfahrensanordnung vom 22.01.2026 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die BBU GmbH für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.6. Mit Verfahrensanordnung vom 22.01.2026 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die BBU GmbH für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
7. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 04.02.2026 gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen folgendes vor:
Der BF stamme aus der Provinz Nangarhar, Bezirk XXXX , wo er geboren wurde. Im Oktober 2025 hätten sich seine Befürchtungen bestätigt, dass die Familie des Mädchens tatsächlich Schritte gegen ihn einleiten würde. Ihm wären polizeiliche Vorladungen, und in weiterer Folge ein Festnahmeauftrag zugestellt worden. Der BF habe diese Beweismittel am 22.10.2025 per E-Mail an einen Rückkehrberater der BBU (siehe Screenshot) übermittelte, weil der BF irrtümlich davon ausgegangen sei, dass dieser Mitarbeiter dem BFA angehöre, wo er die Unterlagen vorzulegen gehabt hätte.Der BF stamme aus der Provinz Nangarhar, Bezirk römisch 40 , wo er geboren wurde. Im Oktober 2025 hätten sich seine Befürchtungen bestätigt, dass die Familie des Mädchens tatsächlich Schritte gegen ihn einleiten würde. Ihm wären polizeiliche Vorladungen, und in weiterer Folge ein Festnahmeauftrag zugestellt worden. Der BF habe diese Beweismittel am 22.10.2025 per E-Mail an einen Rückkehrberater der BBU (siehe Screenshot) übermittelte, weil der BF irrtümlich davon ausgegangen sei, dass dieser Mitarbeiter dem BFA angehöre, wo er die Unterlagen vorzulegen gehabt hätte.
Die Taliban hätten auch einen Drohbrief an seinen Vater übermittelt und diesen in weiterer Folge inhaftiert. Erst nach der Ausstellung die Dorfältesten einen Garantieschein für den Vater durch die Dorfältesten wäre dieser enthaftet worden. Dafür müsse der der Vater mit den Taliban kooperieren und den BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan der betreffenden Familie bzw. den Taliban übergeben.
Vor dem Hintergrund der Länderberichte sei das Vorbringen des BF zum Antragszeitpunkt glaubhaft und lebensnah, insbesondere in Bezug auf die drohende Verfolgung durch die Behörden der Taliban gewesen. Dieses sei durch das neu vorgelegte Beweismittel untermauert worden. Die Behörde habe ihre Ermittlungspflicht nicht voll wahrgenommen und das Verfahren mit groben Mängeln belastet.
Es drohe ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan neben einer asylrelevanten Gefährdung durch die Taliban auch eine existenzbedrohende Notlage. Afghanistan zähle zu den ärmsten Ländern der Welt. Zudem verfüge er in Afghanistan auch über keine Angehörigen mehr. Eine Rückkehr würde ihn in eine existenzgefährdende und aussichtslose Lage bringen.
Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, da der Beweiswürdigung des BFA substantiiert entgegengetreten worden sei. Ebenso wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge, den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – beheben, und dem BF den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG zuerkennen in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich des Spruchpunktes II. beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG Abs 1 Z 1 zuerkennen in eventu den hier angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt zurückzuverweisen (§ 66 Abs 2 AVG, § 28 Abs 3 und 4 VwGVG) in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG vorliegen und dem BF daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs 1 AsylG von Amts wegen zu erteilen sei.Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, da der Beweiswürdigung des BFA substantiiert entgegengetreten worden sei. Ebenso wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge, den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – beheben, und dem BF den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuerkennen in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich des Spruchpunktes römisch zwei. beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG Absatz eins, Ziffer eins, zuerkennen in eventu den hier angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt zurückzuverweisen (Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Paragraph 28, Absatz 3 und 4 VwGVG) in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG vorliegen und dem BF daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG von Amts wegen zu erteilen sei.
8. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 05.02.2026, eingelangt beim BVwG am 10.02.2026, vorgelegt. Das BFA beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 27.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 16.04.2024, wurde der Antrag des Beschwerdeführers zur Gänze abgewiesen, dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgesetzt. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid Beschwerde. Diese wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 09.04.2025 abgewiesen und die Entscheidung erwuchs mit 10.04.2025 in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer reiste am 09.05.2025 in die Schweiz und wurde am 28.08.2025 nach der Dublin III VO von der Schweiz nach Österreich rücküberstellt.Der Beschwerdeführer reiste am 09.05.2025 in die Schweiz und wurde am 28.08.2025 nach der Dublin römisch drei VO von der Schweiz nach Österreich rücküberstellt.
Der Beschwerdeführer stellte am 28.08.2025 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Im ersten Asylverfahren erstattete der Beschwerdeführer nachstehende Fluchtgründe:
Er habe sein Heimatland verlassen, weil er sich in Afghanistan in ein Mädchen verliebt habe. Dies sei wegen der Familienehre nicht erlaubt. Als die Familie des Mädchens davon erfahren habe, habe er entschieden, dass es besser sei, Afghanistan zu verlassen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht.
Das BFA legte dem Bescheid vom 16.04.2024 folgende Feststellungen zu Grunde:
Er sei vor der Ausreise keiner individuellen und konkreten Bedrohung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt gewesen. Er sei aufgrund der Machtübernahme durch die Taliban keiner Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen. Er habe seinen Herkunftsstaat nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch die Taliban oder Dritter verlassen.
Es wurde festgestellt, dass er im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein werden. Ihm drohe im Rückkehrfall nicht, dass er in eine aussichtslose Lage geraten oder hinsichtlich seines Rechts auf Leben oder körperliche Unversehrtheit verletzt werden würde. Auch drohe ihm keine Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bzw. Bestrafung.
Er sei keinen illegitimen Verfolgungshandlungen seitens der Taliban oder Dritter ausgesetzt.
Es wurde dem Bescheid das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 10.04.2024 zugrunde gelegt.
Im zweiten Asylverfahren (dem Folgeantrag vom 28.08.2025) erstattete der Beschwerdeführer nachstehende Fluchtgründe:
Seine Fluchtgründe seien immer noch die gleichen, wie im ersten Asylantrag. Er vermeinte, dass die Tante des Mädchens an der Schule tätig gewesen sei und diese von der Beziehung erfahren habe. Er sei danach mehrmals von der Familie des Mädchens mit dem Tode bedroht worden. Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan fürchte er den Tod durch diese Familie, weil diese ihm vorwerfe, Schande über die Ehre der Familie gebracht zu haben.
Das BFA legte dem Bescheid vom 22.01.2026 folgende Feststellungen und Beweiswürdigung zu Grunde:
Das gesamtes Erstverfahren habe auf einem nicht glaubhaften bzw. nicht asylrelevanten Vorbringen beruht. Er habe keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vorgebracht und keine neuen Beweismittel vorgelegt. Es liege weiterhin der Umstand der entschiedenen Sache vor.
Eine konkrete, gegen den BF gerichtete Verfolgung durch staatliche Stellen, heimatliche Behörden, Militär oder privater Dritter habe er nicht behauptet bzw. nicht glaubhaft gemacht.
Er verfüge im Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte. Er sei arbeitsfähig und die elementare Grundversorgung sei im Herkunftsland gewährleistet. Die maßgebliche und ihn betreffende allgemeine Lage im Herkunftsland habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens nicht geändert.
Es wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 07.11.2025 dem Bescheid zugrunde gelegt. Auch aus den Länderinformationen habe sich kein neuer Sachverhalt ergeben.
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und seinem (Privat)Leben in Österreich:
Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitischen Glauben. Er spricht sowohl Dari als auch Paschtu. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan 10 Jahre lang eine Schule besucht.Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitischen Glauben. Er spricht sowohl Dari als auch Paschtu. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan 10 Jahre lang eine Schule besucht.
Der Beschwerdeführer wuchs in der Provinz Nangarhar, Bezirk XXXX , auf. Er ist volljährig, gesund und arbeitsfähig. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der BF wurde nach den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert.Der Beschwerdeführer wuchs in der Provinz Nangarhar, Bezirk römisch 40 , auf. Er ist volljährig, gesund und arbeitsfähig. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der BF wurde nach den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert.
Weiterhin im Herkunftsstaat aufhältig sind seine Eltern sowie acht Geschwister, zwölf Onkel und fünf Tanten väterlicherseits sowie sieben Tanten und vier Onkel mütterlicherseits. Alle würden im Heimatdorf bzw. in der Provinz Nangarhar leben. Die wirtschaftliche Lage der Kernfamilie entspricht dem Mittelstand und zu seinen Angehörigen im Herkunftsstaat hat der BF regelmäßig Kontakt.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten. Er befindet sich in der Grundversorgung und lebt von öffentlichen Geldern. Der Beschwerdeführer ist am Arbeitsmarkt in Österreich nicht integriert. Er verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Er ist nicht Mitglied eines Vereins oder einer sonstigen Organisation in Österreich. Er verfügt über keinen Freundeskreis in Österreich. Eine Integration in die österreichische Gesellschaft liegt nicht vor.
1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.3.1. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen.
Der Beschwerdeführer ist nicht aufgrund der Liebesbeziehung zu einem Mädchen von dessen Familie bzw. von den Taliban bedroht worden.
Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurden in Afghanistan jemals von den Taliban oder von anderen Personen aufgesucht oder von diesen bedroht. Der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen werden in Afghanistan auch nicht von den Taliban gesucht.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen.
1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat:
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in sein in der Provinz Nangarhar gelegenes Heimatdorf aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Das Heimatdorf des Beschwerdeführers ist durch den internationalen Flughafen in Kabul sowie das Straßennetz sicher erreichbar.
In Afghanistan leben zudem noch seine Eltern sowie acht Geschwister, zwölf Onkel und fünf Tanten väterlicherseits sowie sieben Tanten und vier Onkel mütterlicherseits. Alle würden im Heimatdorf bzw. in der Provinz Nanagarhar leben. Die wirtschaftliche Lage der Kernfamilie entspricht dem Mittelstand und zu seinen Angehörigen im Herkunftsstaat hat der BF regelmäßig Kontakt.
Der Beschwerdeführer ist zudem im erwerbsfähigen Alter, volljährig, anpassungsfähig und er kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Er ist mit den Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut. Ihm sind die geografischen Strukturen in seiner Heimatregion bekannt, sodass er sich dort auch leicht wieder zurechtfinden kann.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in seinem Heimatdorf kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung, medizinische Versorgung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in seiner Heimatstadt einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. Der Beschwerdeführer verfügt über eine umfassende Schulbildung und ist arbeitsfähig.
1.5. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:
Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan (Version 13, 07.11.2025):
1.5.1. Allgemeines:
Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Dort leben ca. 35-40 Millionen Menschen. Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. (LIB, Kap. 3 und Kap. 5)
1.5.2. Politische Lage:
Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt. Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“. Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen wie Behörden und Ministerien. Die Taliban riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten.
Von 1.180 Personen der Taliban-Führung sind etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten.
Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an. Der oberste Führer der Taliban kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung. Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer.
Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte der Taliban Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 07.06.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt.
Im Juli 2025 erkannte Russland als erstes Land der Welt offiziell die Regierung der Taliban an. Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan. Westliche Staaten bemühen sich diplomatisch, mit den Taliban in verschiedenen Fragen zusammenzuarbeiten, ohne ihnen jedoch die Anerkennung zu gewähren.
Opiumanbau: Der Anbau von Mohn, aus dem Opium, die wichtigste Zutat für die Droge Heroin, gewonnen werden kann, ist streng verboten. Der Mohnanbau ist zwischen 2022 und 2023 um 80-95 % zurückgegangen. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Für den Anbau, den Verkauf, den Transport, die Herstellung und den Konsum von Mohn, Marihuana und anderen Rauschmitteln sind Strafen vorsehen. Die vorgeschriebenen Freiheitsstrafen reichen von einem Monat bis zu sieben Jahren ohne die Möglichkeit, eine Geldstrafe zu zahlen. Die Opiumindustrie ist zwar geschrumpft, bleibt aber ein wichtiger Faktor für die gesamte afghanische Wirtschaft. Der Mangel an echten Alternativen in der Landwirtschaft, die schwindenden Vorräte und der rasche Rückgang der ausländischen Hilfe könnten zu einer Wiederaufnahme des Opiumanbaus auf das Niveau vor dem Verbot führen. Dies würde jedoch sicherlich eine öffentliche Aufhebung des Verbots erfordern. (LIB, Kap. 4)
1.5.3. Sicherheitslage:
Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Es gab jedoch immer noch ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs). Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden.
Die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan sind im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstückstreitigkeiten zusammen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen. In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023.
Die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) haben sich nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt. Im Lauf der Jahre 2022 und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab. Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt. Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara, ausländische Staatsbürger sowie Mitglieder der Taliban. Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch, unter anderem in Nangarhar. Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP. Die Taliban werden immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Weder der ISKP noch andere Gruppierungen sind aktuell wirklich ein Problem für die Taliban. (LIB, Kap. 5)
Es gab vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 in Afghanistan insgesamt 972 sicherheitsrelevante Vorfälle (371 Kämpfe, 138 Vorfälle mit Explosionen und ferngesteuerter Gewalt, 463 Vorfälle mit Gewalt gegen Zivilisten – bei einer Gesamtbevölkerung von 35-40 Millionen Menschen). (LIB, Kap. 5.1)
In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Nangarhar – mit ca. 1,8 Millionen Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 22 Kämpfe. In 27 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. (LIB Kap. 3, Kap. 5.1.)
1.5.4. Erreichbarkeit, Straßen, Flughäfen und Grenzen:
In Afghanistan sind Straßen die wichtigsten Transportwege. Die 2.300 km lange Ring-Road verbindet die vier größten Städte Afghanistans. Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxis erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z.B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an.
Afghanistan verfügt über mehrere Flughäfen. Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an. Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandahar und Herat sind auch mit internationalen Flügen (z.B. über die Vereinigten Arabischen Emirate, Saudi-Arabien, die Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien) erreichbar.
An den Straßen und in den Grenzregionen Afghanistans sowie um den Flughafen Kabul gibt es weiterhin Kontrollpunkte der Taliban. Die Taliban überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an den Kontrollpunkten anhand einer „Liste mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, es kann jedoch auch zu Durchsuchungen kommen. Die Kontrollpunkte sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich häufig entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu großen Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden auch bei Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle und VIP-Bewegungen eingerichtet. Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen.
Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes. Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen. Im Jahr 2024 übertraten zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan in den Iran über inoffizielle Grenzübergänge. Die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergänge überschritten. Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen.
Entlang der Grenze zum Iran und zu Pakistan kommt es wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften die Verletzte und Tote zur Folge haben. Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer und iranischer Grenzübergänge. 2024 planten iranische Behörden den Bau einer 300 km langen Mauer an der Grenze innerhalb von drei Jahren, von der im Mai 2025 bereits 100 km fertig gestellt waren. (LIB, Kap. 3.7)
1.5.5. Verfolgungspraxis der Taliban:
Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen, waren die Taliban nach Machtübernahme auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban gingen von Tür zu Tür und bedrohten auch Angehörige der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban erstellen „schwarze Listen“, wobei Personen, die sich auf der Liste befinden, in großer Gefahr sind. Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden, unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben. Die Taliban kontrollieren auch Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Berufe, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban haben solche Daten bereits benutzt, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen und Gegner auch zu eliminieren bzw. verschwinden zu lassen. Im Zuge von Abschiebungen aus dem Iran werden auch Daten von Rückkehrern vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben.
Die Taliban nutzen soziale Medien zu Propagandazwecken, zu ihrer eigenen Kommunikation sowie um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Afghanen verüben seit der Machtübernahme durch die Taliban in sozialen Netzwerken Selbstzensur. Es gab bereits Verhaftungen von Personen, die sich in sozialen Netzwerken kritisch über die Taliban geäußert haben. Über soziale Netzwerke können Taliban auch Personen identifizieren, die mit westlichen Gruppen oder westlichen Hilfsagenturen zusammengearbeitet haben. Die Taliban bauen in afghanischen Städten ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz auf. In der Stadt Kabul verfügen die Taliban über 90.000 Überwachungskameras, die die gesamte Stadt überwachen. Das Kamerasystem bietet die technische Möglichkeit, Personen mit Gesichtserkennung zu verfolgen. Es gibt auch 215 Kameras an den Zollabteilungen in anderen Provinzen. Es wird befürchtet, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen.
Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Die Taliban stritten später ab, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB, Kap. 5.2)
1.5.6. Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan:
Bereits in der Vergangenheit und besonders seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es immer wieder kleinere Grenzscharmützel zwischen Afghanistan und Pakistan. Pakistan wirft dabei den Taliban vor, bewaffneten Gruppen, insbesondere den pakistanischen Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP), einen Zufluchtsort zu bieten, die Islamabad für eine Zunahme der Angriffe auf seine Sicherheitskräfte verantwortlich macht. Afghanistan wirft dem pakistanischen Militär vor, Fehlinformationen zu verbreiten und mit dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) verbundene Kämpfer zu beherbergen, um seine Stabilität und Souveränität zu untergraben. Es kommt, insbesondere in Grenzregionen, immer wieder zu Gefechten und zu Zusammenstößen zwischen pakistanischen Streitkräften und den afghanischen Taliban. Am 19.10.2025 einigte man sich schließlich auf einen weiteren Waffenstillstand und weitere Verhandlungen sollen folgen. (LIB, Kap. 5.3)
1.5.7. Zentrale Akteure:
Taliban: Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam. Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“, den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten. Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban, sich von „einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität“ zu entwickeln. (LIB, Kap. 6.1)
Haqqani-Netzwerk: Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Der Kern der Ideologie der Gruppe ist eine antiwestliche, regierungsfeindliche und „sunnitisch islamische Deobandi“-Haltung, die an die Einhaltung orthodoxer islamischer Prinzipien glaubt, die durch die Scharia geregelt werden, und die den Einsatz des Dschihad zur Erreichung der Ziele der Gruppe befürwortet. Die Haqqanis lehnen äußere Einflüsse innerhalb des Islams strikt ab und fordern, dass die Scharia das Gesetz des Landes ist. Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke – und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk – als halbautonom, auch wenn es den Taliban angehört. Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu Al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst und den Tehreek e Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen. (LIB, Kap. 6.1)
Politische Opposition und Widerstandsgruppen: Eine formelle, organisierte politische Opposition im Land ist nicht vorhanden. Eine Reihe ehemaliger politischer Akteure, sowohl aus ehemaligen Regierungskreisen als auch aus der ehemaligen politischen Opposition, befinden sich im Ausland. Einige prominente Politiker befinden sich weiterhin in Kabul. Der amtierende Justizminister der Taliban untersagte jegliche politische Betätigung von Parteien im Land, da die Existenz politischer Parteien im Land weder auf der Scharia basiere noch für die Nation von Vorteil sei.
In Afghanistan gibt es eine Reihe verschiedener Gruppierungen, die sich der Taliban-Herrschaft widersetzen. Es kommt landesweit immer wieder zu kleineren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen diesen und den Taliban. Es gibt bis zu sechs bewaffnete Widerstandsgruppen, deren Bedeutung bislang aber eher gering eingeschätzt wird und deren Aktivitäten teilweise nicht verifizierbar sind. Im Jahr 2023 ging die Zahl der Angriffe der bewaffneten Opposition und der bewaffneten Zusammenstöße mit den Taliban-Behörden im Vergleich zum Vorjahr zurück. Dieser Trend setzt sich auch im Jahr 2024 und 2025 fort.
Die drei wichtigsten in Afghanistan tätigen bewaffneten Widerstandsgruppen sind die National Resistance Front (NRF), die Afghanistan Freedom Front (AFF) und das Afghanistan Liberation Movement (ALM). Die Sicherheitskräfte, die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehen, führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch. Zwischen dem 01.02.2025 und dem 30.04.2025 gaben die NRF und die AFF an, 56 bzw. 16 Angriffe durchgeführt zu haben. Das ALM bekannte sich zu drei Angriffen, die alle im April stattfanden. Weitere 11 Angriffe blieben unaufgeklärt. Die NRF und AFF koordinieren ihre Aktivitäten zumindest teilweise. Die Taliban beschuldigen regelmäßig Personen den bewaffneten Widerstandsgruppen anzugehören. (LIB, Kap. 6.2)
National Resistance Front (NRF): Im Panjsher-Tal, rund 145 km von Kabul entfernt, formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 die National Resistance Front (NRF). Die NRF besteht aus Zivilisten, ehemaligen ANDSF-Mitarbeitern und ehemaligen Mitgliedern der Regierung sowie politischer Opposition. Die meisten Mitglieder der Gruppe sind ethnische Tadschiken. Die NRF besteht auch aus mehreren regionalen Einheiten, deren Kommandeure loyal zu Massoud sind.
Die Angriffe der NRF nahmen im Jahr 2023 im Vergleich zum Vorjahr ab und es kam auch weiterhin zu Zusammenstößen mit den Taliban. So kam es zu Kämpfen der NRF beispielsweise in Baghlan, Kabul, Badakhshan, Parwan, Kapisa und Nuristan. Seit Anfang 2024 verübt die NRF verstärkt kleinere Anschläge auf Einrichtungen der Taliban-Regierung, wie beispielsweise Kontrollposten, aber auch auf militärische Teile des Flughafens in Kabul-Stadt. Dabei kommt es auch zu Kampfhandlungen. Im Zeitraum Mai 2024 bis April 2025 wurden 217 bewaffnete Zusammenstöße zwischen NRF und Taliban Sicherheitskräften registriert. Anschläge und Kampfhandlungen fordern potenziell auch Opfer unter der Zivilbevölkerung. Insgesamt stellen diese Angriffe und Auseinandersetzungen der NRF aktuell keine umfassende Bedrohung für die Herrschaft der Taliban dar. (LIB, Kap. 6.2)
Afghanistan Freedom Front (AFF): Die AFF erklärte ihre Gründung am 11.03.2022. Zwar gab die Gruppierung ihre Führungspersönlichkeiten nicht offiziell bekannt, jedoch wird vermutet, dass General Yasin Zia, ein ehemaliger Verteidigungsminister und Generalstabschef, zu den Anführern der Gruppe gehört. Eigenen Angaben zufolge zähle die AFF „tausende Kämpfer“ und sei „in allen 34 Provinzen Afghanistans aktiv“, wobei diese Behauptungen nicht durch andere Quellen belegt werden können. Die Gruppe veröffentliche regelmäßig Videos von Anschlägen, die sie für sich reklamiere, unter anderem in den Provinzen Kapisa, Parwan, Takhar, Baghlan, Sar-e Pul, Badakhshan und Kandahar, wobei auch hier eine unabhängige Überprüfung dieser Behauptungen schwierig ist. Die AFF besteht aus einzelnen Milizen, die sich zu der Front zusammengeschlossen haben. Die AFF verübte im Zeitraum Mai 2024 bis April 2025 voraussichtlich 76 Angriffe und Anschläge gegen Taliban Sicherheitskräfte. Eine Gefährdung für die Macht der Taliban-Regierung stellt diese Gruppe aktuell nicht dar. (LIB, Kap. 6.2)
Afghanistan Liberation Movement (ALM): Das Afghanistan Liberation Movement (auch Afghanistan Islamic National and Liberation Movement, ALM) gab seine Gründung Mitte Februar 2022 bekannt. Es wird angenommen, dass es die bislang einzige Anti-Taliban-Bewegung ist, die zum größten Teil aus Paschtunen besteht. Sie wird von Abdul Matin Suleimankhel angeführt, einem Kommandeur der ehemaligen ANA Special Operations Corps. Mitte März 2022 gab die Gruppierung an, dass sie über „tausende Kämpfer“ in mehr als zwei Dutzend Provinzen verfügen würde, wobei sich ihre Aktivitäten offenbar hauptsächlich auf die von Paschtunen bewohnten südlichen und östlichen Teile des Landes konzentrieren. Jedoch sind die Kapazitäten und Fertigkeiten der Gruppe begrenzter als von ihr behauptet. Die Gruppierung beansprucht verschiedene Angriffe auf die Taliban in den Jahren 2022 und 2023 für sich. (LIB, Kap. 6.2)
Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP): Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP). Der ISKP ist aktuell die schwerwiegendste terroristische Bedrohung in Afghanistan und der gesamten Region. Der ISKP hat ca. 2.000 Kämpfer. Die Bemühungen der Taliban-Behörden schwächen die Fähigkeiten des ISKP, doch dieser kann weiterhin relativ ungestraft operieren und nutzt die Unzufriedenheit mit der Taliban-Regierung aus. Die Gruppierung konzentriert sich weiterhin vorrangig auf Angriffe auf schiitische Gemeinschaften, die Taliban-Behörden und Ausländer. Die Anschlagsgefahr gilt in allen Landesteilen. Seit Mitte 2022 gehen die Angriffe des ISKP zurück, ein Trend, der sich auch im Jahr 2025 fortsetzt.
Der ISKP indoktriniert in Nord-Afghanistan und in Gebieten nahe der pakistanischen Grenze Kinder in Madrassas und richtete einen Selbstmordtrainingskurs für Minderjährige im Alter von etwa 14 Jahren ein.
Das „Kerngebiet“ des ISKP bleibt Afghanistan und Pakistan. Obwohl der ISKP zunächst als ein von Pakistan dominiertes Netzwerk auftrat, konzentrierte er sich bald auf Afghanistan. Die Kernzellen des ISKP in Afghanistan befinden sich vor allem in den östlichen Provinzen Kunar, Nangarhar und Nuristan in Afghanistan, wobei eine große Zelle in Kabul und Umgebung aktiv ist. Auch in der nördlichen Provinz Badakhshan gibt es eine erhöhte ISKP-Aktivität und kleinere Gruppen wurden in den nördlichen und nordöstlichen Provinzen Faryab, Jawzjan, Kunduz, Takhar und Balkh entdeckt. Da Balkh eine der wirtschaftlich am weitesten entwickelten Provinzen im Norden ist, ist sie für den ISKP nach wie vor von vorrangigem Interesse in Hinblick auf die Erzielung von Einnahmen. (LIB, Kap. 6.3)
Al-Qaida: Die Beziehungen zwischen den Taliban und Al-Qaida sind trotz Spannungen zwischen dieser nach wie vor eng. Al-Qaida ist nach wie vo