Entscheidungsdatum
16.02.2026Norm
AEUV Art17Spruch
,
W128 2224307-1/ XXXX EW128 2224307-1/ römisch 40 E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde der XXXX vertreten durch RAe Mag.a Michaela KRÖMER, LL.M., Dr. Peter KRÖMER, 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für XXXX vom 03.09.2019, XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde der römisch 40 vertreten durch RAe Mag.a Michaela KRÖMER, LL.M., Dr. Peter KRÖMER, 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für römisch 40 vom 03.09.2019, römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 13.06.2019 beantragte die XXXX in Deutschland, der vom Verein „ XXXX " geführten und von der XXXX Deutschland als konfessionell anerkannten Privatschule „ XXXX “ in XXXX , XXXX , eine Subvention zum Personalaufwand nach §§ 17 und 18 Privatschulgesetz zu gewähren.1. Mit Schreiben vom 13.06.2019 beantragte die römisch 40 in Deutschland, der vom Verein „ römisch 40 " geführten und von der römisch 40 Deutschland als konfessionell anerkannten Privatschule „ römisch 40 “ in römisch 40 , römisch 40 , eine Subvention zum Personalaufwand nach Paragraphen 17 und 18 Privatschulgesetz zu gewähren.
2. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 03.09.2019, Zl. XXXX , wies die Bildungsdirektion für XXXX (in der Folge: belangte Behörde) den Antrag auf Gewährung von Subventionen ab und begründete dies zusammengefasst damit, dass die XXXX in Österreich keine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft sei, sondern eine staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften. Welcher rechtliche Status der XXXX in der Bundesrepublik Deutschland zukomme, sei nicht relevant, weil unter gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften im Sinne des Privatschulgesetzes nur jene zu verstehen seien, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften anerkannt seien. Die Subventionierung von konfessionellen Privatschulen falle darüber hinaus nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.2. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 03.09.2019, Zl. römisch 40 , wies die Bildungsdirektion für römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) den Antrag auf Gewährung von Subventionen ab und begründete dies zusammengefasst damit, dass die römisch 40 in Österreich keine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft sei, sondern eine staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft im Sinne des Paragraph eins, des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften. Welcher rechtliche Status der römisch 40 in der Bundesrepublik Deutschland zukomme, sei nicht relevant, weil unter gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften im Sinne des Privatschulgesetzes nur jene zu verstehen seien, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften anerkannt seien. Die Subventionierung von konfessionellen Privatschulen falle darüber hinaus nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
3. Mit Schriftsatz vom 07.10.2019 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung die fristgerecht eingebrachte Beschwerde und monierte die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vollumfänglich.
Begründend führte sie aus, dass das Privatschulgesetz unionsrechtskonform und unter Beachtung des in Art. 18 AEUV verankerten Diskriminierungsverbots zu interpretieren sei. Auch Wohnsitzerfordernisse bzw. Niederlassungserfordernisse stellten eine indirekte Diskriminierung im Sinne des Art. 18 AEUV dar und seien somit untersagt. Eine „gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaft“ im Sinne des § 17 Privatschulgesetz müsse aus diesem Grund, alle in einem EU- Mitgliedstaat anerkannten Religionsgemeinschaften umfassen, anderenfalls liege eine Diskriminierung auf Grund der Herkunft vor. Als gesetzlich anerkannte Kirche in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union habe die Beschwerdeführerin, für eine von ihr als konfessionell anerkannte, in Österreich geführte Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, Anspruch auf Subventionen im Sinne des Privatschulgesetzes.Begründend führte sie aus, dass das Privatschulgesetz unionsrechtskonform und unter Beachtung des in Artikel 18, AEUV verankerten Diskriminierungsverbots zu interpretieren sei. Auch Wohnsitzerfordernisse bzw. Niederlassungserfordernisse stellten eine indirekte Diskriminierung im Sinne des Artikel 18, AEUV dar und seien somit untersagt. Eine „gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaft“ im Sinne des Paragraph 17, Privatschulgesetz müsse aus diesem Grund, alle in einem EU- Mitgliedstaat anerkannten Religionsgemeinschaften umfassen, anderenfalls liege eine Diskriminierung auf Grund der Herkunft vor. Als gesetzlich anerkannte Kirche in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union habe die Beschwerdeführerin, für eine von ihr als konfessionell anerkannte, in Österreich geführte Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, Anspruch auf Subventionen im Sinne des Privatschulgesetzes.
4. Mit Schreiben vom 10.10.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde vom 07.10.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
5. Mit Schriftsatz vom 13.11.2019 legte die Beschwerdeführerin sowohl zur Beschwerde vom 07.10.2019 als auch zu der im Parallelfall ( XXXX ) eingebrachten Beschwerde eine gutachterliche Stellungnahme von Univ.Prof. DDr. XXXX , LL.M. (WU) zu den mit den Beschwerden aufgeworfenen Rechtsfragen vor. Die im Rahmen des Beschwerdefahrens zu XXXX zur Stellungnahme aufgeforderte Behörde äußerte sich dazu nicht.5. Mit Schriftsatz vom 13.11.2019 legte die Beschwerdeführerin sowohl zur Beschwerde vom 07.10.2019 als auch zu der im Parallelfall ( römisch 40 ) eingebrachten Beschwerde eine gutachterliche Stellungnahme von Univ.Prof. DDr. römisch 40 , LL.M. (WU) zu den mit den Beschwerden aufgeworfenen Rechtsfragen vor. Die im Rahmen des Beschwerdefahrens zu römisch 40 zur Stellungnahme aufgeforderte Behörde äußerte sich dazu nicht.
6. Mit Erkenntnis vom 26.02.2020, Zl. XXXX wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 07.10.2019 als unbegründet ab, zumal die Voraussetzungen für eine Subventionierung gemäß §§ 17ff Privatschulgesetz nicht vorlägen. Zugleich wurde die ordentliche Revision für zulässig erklärt.6. Mit Erkenntnis vom 26.02.2020, Zl. römisch 40 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 07.10.2019 als unbegründet ab, zumal die Voraussetzungen für eine Subventionierung gemäß Paragraphen 17 f, f, Privatschulgesetz nicht vorlägen. Zugleich wurde die ordentliche Revision für zulässig erklärt.
7. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, der – nach Aussetzung des Revisionsverfahrens bis zur Erledigung des zu Ro 2020/10/0018 mit Beschluss vom 01.06.2021, EU 2021/0003-1, eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahrens, welches mit Urteil des EuGH vom 02.02.2023, C-372/21, ( XXXX in Deutschland KdöR gegen Bildungsdirektion für XXXX ) erledigt worden ist – dieses mit Erkenntnis vom 25.04.2023, Ro 2020/10/0018, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufhob. Zusammengefasst begründete der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung damit, dass die Anwendbarkeit des Unionsrechts (und folglich der vom EuGH dargelegten Kriterien für die Beurteilung, ob die von der revisionswerbenden Partei behauptete Diskriminierung vorliege) davon abhänge, ob der Unterricht an der betroffenen Privatschule eine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht unter Berufung auf Art. 17 AEUV von vornherein die Anwendbarkeit des Unionsrechts auf den vorliegenden Fall verneint und ausgehend davon keine Feststellungen hinsichtlich einer allfälligen wirtschaftlichen Tätigkeit durch die Unterrichtserteilung an der genannten Privatschule getroffen.7. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, der – nach Aussetzung des Revisionsverfahrens bis zur Erledigung des zu Ro 2020/10/0018 mit Beschluss vom 01.06.2021, EU 2021/0003-1, eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahrens, welches mit Urteil des EuGH vom 02.02.2023, C-372/21, ( römisch 40 in Deutschland KdöR gegen Bildungsdirektion für römisch 40 ) erledigt worden ist – dieses mit Erkenntnis vom 25.04.2023, Ro 2020/10/0018, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufhob. Zusammengefasst begründete der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung damit, dass die Anwendbarkeit des Unionsrechts (und folglich der vom EuGH dargelegten Kriterien für die Beurteilung, ob die von der revisionswerbenden Partei behauptete Diskriminierung vorliege) davon abhänge, ob der Unterricht an der betroffenen Privatschule eine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht unter Berufung auf Artikel 17, AEUV von vornherein die Anwendbarkeit des Unionsrechts auf den vorliegenden Fall verneint und ausgehend davon keine Feststellungen hinsichtlich einer allfälligen wirtschaftlichen Tätigkeit durch die Unterrichtserteilung an der genannten Privatschule getroffen.
8. Mit Schreiben vom 13.06.2023 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag ihr eine Frist zur Einbringung einer Stellungnahme zu den durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.04.2023 aufgeworfenen Rechtsfragen bis einschließlich 06.07.2023 einzuräumen. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.06.2023, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführerin in Entsprechung ihres Antrages eine Frist zur Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme bis 06.07.2023 gewährt.8. Mit Schreiben vom 13.06.2023 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag ihr eine Frist zur Einbringung einer Stellungnahme zu den durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.04.2023 aufgeworfenen Rechtsfragen bis einschließlich 06.07.2023 einzuräumen. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.06.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin in Entsprechung ihres Antrages eine Frist zur Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme bis 06.07.2023 gewährt.
9. Mit Eingabe vom 06.07.2023 erstattete die Beschwerdeführerin ein umfangreiches Vorbringen, in dem neben Rechtsvorbringen zu Unionsrecht und zum Anerkennungsrecht eine Kostenaufstellung der Privatschule (Budget 2022/2023) präsentiert wurde. Außerdem beantragte die Beschwerdeführerin die Einvernahme eines Zeugen zum Nachweis, dass der Unterricht an der Privatschule eine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle sowie ferner die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Zum Nachweis für das Vorbringen betreffend gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften sowie die Höhe der jeweiligen Mitgliederzahlen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften wurde die Einholung einer Auskunft vom Kultusamt im Bundeskanzleramt beantragt.
10. Dieses Schreiben vom 06.07.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde mit Schreiben vom 18.07.2023 und ermöglichte dieser binnen einer Frist von vier Wochen schriftlich Stellung zu beziehen. Eine Stellungnahme langte in der Folge nicht ein.
11. Am 01.09.2023 zeigte der Leiter der Gerichtsabteilung W129 bezüglich der gegenständlichen Rechtssache seine Unzuständigkeit mangels Zugehörigkeit der Rechtssache zu seinem Zuständigkeitsbereich aufgrund § 26 Abs. 2 Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes 2023 an, woraufhin die Rechtssache der Gerichtsabteilung I415 zugewiesen wurde.11. Am 01.09.2023 zeigte der Leiter der Gerichtsabteilung W129 bezüglich der gegenständlichen Rechtssache seine Unzuständigkeit mangels Zugehörigkeit der Rechtssache zu seinem Zuständigkeitsbereich aufgrund Paragraph 26, Absatz 2, Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes 2023 an, woraufhin die Rechtssache der Gerichtsabteilung I415 zugewiesen wurde.
12. Daraufhin fand am 20.11.2023 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Innsbruck statt. In dieser Verhandlung erörterte das Bundesverwaltungsgericht zunächst den Zuständigkeitswechsel, wobei die Parteien keine Einwände gegen die Zuständigkeit des Leiters der Gerichtsabteilung I415 bekundeten und erörterte das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.04.2023, Ro 2020/10/0018. Ferner befragte es im Rahmen dieser Verhandlung ausgewiesene Vertreter der Beschwerdeführerin.
13. Mit Erkenntnis vom 24.01.2024, Zl. XXXX , wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 07.10.2019 als unbegründet ab.13. Mit Erkenntnis vom 24.01.2024, Zl. römisch 40 , wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 07.10.2019 als unbegründet ab.
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Unterricht an der betroffenen Privatschule eine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle und das Unionsrecht, insbesondere die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV, anwendbar sei. Die in Österreich weder als Kirche noch als Religionsgemeinschaft anerkannte Beschwerdeführerin falle daher nicht in den Anwendungsbereich von § 17 Privatschulgesetz. Die verfahrensgegenständliche Privatschule werde im Wesentlichen aus privaten Mitteln finanziert. Die Privatschule biete Bildung und damit eine Dienstleistung gegen Entgelt an. § 17 Privatschulgesetz stelle eine zulässige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV dar. Die Versagung der Subventionen verletze daher weder Unionsrecht noch nationales Recht.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Unterricht an der betroffenen Privatschule eine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle und das Unionsrecht, insbesondere die Niederlassungsfreiheit nach Artikel 49, AEUV, anwendbar sei. Die in Österreich weder als Kirche noch als Religionsgemeinschaft anerkannte Beschwerdeführerin falle daher nicht in den Anwendungsbereich von Paragraph 17, Privatschulgesetz. Die verfahrensgegenständliche Privatschule werde im Wesentlichen aus privaten Mitteln finanziert. Die Privatschule biete Bildung und damit eine Dienstleistung gegen Entgelt an. Paragraph 17, Privatschulgesetz stelle eine zulässige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nach Artikel 49, AEUV dar. Die Versagung der Subventionen verletze daher weder Unionsrecht noch nationales Recht.
14. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.03.2024 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und brachte zusammengefasst vor, dass entgegen dem Ausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes die Revision als zulässig erachtet werde und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.2024 die Verweigerung von Subventionen nach §§ 17 ff Privatschulgesetz zu Unrecht als gerechtfertigte und verhältnismäßige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit (Art 49 AEUV) qualifiziert habe. Zwar liege eine unionsrechtlich relevante Beschränkung vor, das Bundesverwaltungsgericht habe jedoch die vom EuGH im Vorabentscheidungsurteil C-372/21 vorgegebenen Prüfungsmaßstäbe zur kohärenten und systematischen Zielverfolgung unzutreffend angewendet. Insbesondere werde das behauptete legitime Ziel der Ergänzung des öffentlichen interkonfessionellen Schulwesens nicht kohärent erreicht, da eine Vielzahl gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften die 2-Promille-Schwelle nicht erfülle, gleichwohl aber subventionsberechtigte Privatschulen betreibe. Die Heranziehung der Mindestmitgliederzahl als tragendes Differenzierungskriterium sei daher nicht geeignet, eine über die eigene Religionsgemeinschaft hinausgehende positive gesellschaftliche Wirkung sicherzustellen. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht zentrale Verfahrensgrundsätze (Offizialmaxime, Parteiengehör) verletzt, indem es trotz konkreten Vorbringens und beantragter Beweise kein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Das Gericht habe sich inhaltlich nicht mit den entscheidungswesentlichen unionsrechtlichen Argumenten auseinandergesetzt und sei von in der mündlichen Verhandlung erörterten Rechtsansichten ohne vorherige Anhörung der Partei abgewichen.14. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.03.2024 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und brachte zusammengefasst vor, dass entgegen dem Ausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes die Revision als zulässig erachtet werde und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.2024 die Verweigerung von Subventionen nach Paragraphen 17, ff Privatschulgesetz zu Unrecht als gerechtfertigte und verhältnismäßige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit (Artikel 49, AEUV) qualifiziert habe. Zwar liege eine unionsrechtlich relevante Beschränkung vor, das Bundesverwaltungsgericht habe jedoch die vom EuGH im Vorabentscheidungsurteil C-372/21 vorgegebenen Prüfungsmaßstäbe zur kohärenten und systematischen Zielverfolgung unzutreffend angewendet. Insbesondere werde das behauptete legitime Ziel der Ergänzung des öffentlichen interkonfessionellen Schulwesens nicht kohärent erreicht, da eine Vielzahl gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften die 2-Promille-Schwelle nicht erfülle, gleichwohl aber subventionsberechtigte Privatschulen betreibe. Die Heranziehung der Mindestmitgliederzahl als tragendes Differenzierungskriterium sei daher nicht geeignet, eine über die eigene Religionsgemeinschaft hinausgehende positive gesellschaftliche Wirkung sicherzustellen. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht zentrale Verfahrensgrundsätze (Offizialmaxime, Parteiengehör) verletzt, indem es trotz konkreten Vorbringens und beantragter Beweise kein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Das Gericht habe sich inhaltlich nicht mit den entscheidungswesentlichen unionsrechtlichen Argumenten auseinandergesetzt und sei von in der mündlichen Verhandlung erörterten Rechtsansichten ohne vorherige Anhörung der Partei abgewichen.
Bei ordnungsgemäßer Sachverhaltsermittlung hätte festgestellt werden müssen, dass die Subventionsverweigerung eine nicht gerechtfertigte und unverhältnismäßige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellt. Das angefochtene Erkenntnis sei daher inhaltlich rechtswidrig, jedenfalls aber aufgrund von Verfahrensmängeln aufzuheben.
15. Mit Erkenntnis vom 17.06.2025, Zl.: Ra 2024/10/0032, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.2024 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
Begründend gab er an, dass der Unterricht an der verfahrensgegenständlichen Privatschule eine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle und der Anwendungsbereich des Unionsrechts sowie der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV eröffnet sei. Zugleich hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass § 17 Privatschulgesetz eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstelle, deren Zulässigkeit von der Verhältnismäßigkeit und insbesondere von einer kohärenten und systematischen Verfolgung des verfolgten legitimen Ziels abhänge. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich jedoch nicht inhaltlich mit dem konkreten und substantiierten Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, wonach auch zahlreiche in Österreich gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften trotz Nichterreichens der Zwei-Promille-Schwelle Subventionen erhielten. Der vom Bundesverwaltungsgericht als unzulässiger Erkundungsbeweis qualifizierte Antrag auf Einholung einer Auskunft des Kultusamtes im Bundeskanzleramt sei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kein Erkundungsbeweis, da er auf den Nachweis konkreter Tatsachen (Bestand, Anerkennungsgrund und Mitgliederzahl gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften) gerichtet gewesen sei. Durch das Unterlassen entsprechender Ermittlungen und Feststellungen habe sich das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts einer inhaltlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit entzogen. Mangels ausreichender Sachverhaltsfeststellungen zur Frage der kohärenten und systematischen Zielverfolgung sei das Erkenntnis daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c Verwaltungsgerichtshofgesetz aufzuheben gewesen.Begründend gab er an, dass der Unterricht an der verfahrensgegenständlichen Privatschule eine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle und der Anwendungsbereich des Unionsrechts sowie der Niederlassungsfreiheit gemäß Artikel 49, AEUV eröffnet sei. Zugleich hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass Paragraph 17, Privatschulgesetz eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstelle, deren Zulässigkeit von der Verhältnismäßigkeit und insbesondere von einer kohärenten und systematischen Verfolgung des verfolgten legitimen Ziels abhänge. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich jedoch nicht inhaltlich mit dem konkreten und substantiierten Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, wonach auch zahlreiche in Österreich gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften trotz Nichterreichens der Zwei-Promille-Schwelle Subventionen erhielten. Der vom Bundesverwaltungsgericht als unzulässiger Erkundungsbeweis qualifizierte Antrag auf Einholung einer Auskunft des Kultusamtes im Bundeskanzleramt sei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kein Erkundungsbeweis, da er auf den Nachweis konkreter Tatsachen (Bestand, Anerkennungsgrund und Mitgliederzahl gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften) gerichtet gewesen sei. Durch das Unterlassen entsprechender Ermittlungen und Feststellungen habe sich das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts einer inhaltlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit entzogen. Mangels ausreichender Sachverhaltsfeststellungen zur Frage der kohärenten und systematischen Zielverfolgung sei das Erkenntnis daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, Verwaltungsgerichtshofgesetz aufzuheben gewesen.
16. Am 04.07.2025 zeigte der Leiter der Gerichtsabteilung I415 bezüglich der gegenständlichen Rechtssache seine Unzuständigkeit mangels Zugehörigkeit der Rechtssache zu seinem Zuständigkeitsbereich aufgrund § 19 Abs. 1 Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes 2025 an, woraufhin die Rechtssache der Gerichtsabteilung W128 zugewiesen wurde.16. Am 04.07.2025 zeigte der Leiter der Gerichtsabteilung I415 bezüglich der gegenständlichen Rechtssache seine Unzuständigkeit mangels Zugehörigkeit der Rechtssache zu seinem Zuständigkeitsbereich aufgrund Paragraph 19, Absatz eins, Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes 2025 an, woraufhin die Rechtssache der Gerichtsabteilung W128 zugewiesen wurde.
17. Mit Schreiben vom 14.07.2025 brachte die Beschwerdeführerin ergänzend Urkunden vor und brachte unter Bezugnahme auf Daten der Statistik Austria, auf Homepages einzelner Kirchen und Religionsgesellschaften sowie auf den Ökumenischen Rat der Kirchen in Österreich vor, dass die Gesamtbevölkerung Österreichs nach der Volkszählung 2021 8.936.000 Einwohner betrage und die nach § 11 Z 1 lit. d BekGG maßgebliche Zwei-Promille-Schwelle rund 18.000 Angehörige ausmache. Die Beschwerdeführerin brachte weiters vor, dass mehrere gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften – darunter die Altkatholische Kirche, die Israelitische Religionsgesellschaft, die Österreichische Buddhistische Religionsgesellschaft, die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage, die Armenisch-Apostolische Kirche, die Evangelisch-methodistische Kirche, die Koptisch-Orthodoxe Kirche, die Neuapostolische Kirche sowie die Syrisch-Orthodoxe Kirche – diese Mitgliederzahl nicht erreichen. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin betreiben mehrere dieser Kirchen dennoch konfessionelle Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht und erhalten dafür Subventionen gemäß den §§ 17 ff Privatschulgesetz. Die Beschwerdeführerin verwies hierzu auf konkrete Privatschulen und legte entsprechende Beilagen vor. Sie brachte abschließend vor, dass die genannten gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften bei einer Neuantragstellung die Voraussetzungen des § 11 Z 1 lit. d BekGG derzeit nicht erfüllen würden, hielt ihre Anträge aufrecht und behielt sich die Vorlage weiterer Urkunden vor.17. Mit Schreiben vom 14.07.2025 brachte die Beschwerdeführerin ergänzend Urkunden vor und brachte unter Bezugnahme auf Daten der Statistik Austria, auf Homepages einzelner Kirchen und Religionsgesellschaften sowie auf den Ökumenischen Rat der Kirchen in Österreich vor, dass die Gesamtbevölkerung Österreichs nach der Volkszählung 2021 8.936.000 Einwohner betrage und die nach Paragraph 11, Ziffer eins, Litera d, BekGG maßgebliche Zwei-Promille-Schwelle rund 18.000 Angehörige ausmache. Die Beschwerdeführerin brachte weiters vor, dass mehrere gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften – darunter die Altkatholische Kirche, die Israelitische Religionsgesellschaft, die Österreichische Buddhistische Religionsgesellschaft, die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage, die Armenisch-Apostolische Kirche, die Evangelisch-methodistische Kirche, die Koptisch-Orthodoxe Kirche, die Neuapostolische Kirche sowie die Syrisch-Orthodoxe Kirche – diese Mitgliederzahl nicht erreichen. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin betreiben mehrere dieser Kirchen dennoch konfessionelle Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht und erhalten dafür Subventionen gemäß den Paragraphen 17, ff Privatschulgesetz. Die Beschwerdeführerin verwies hierzu auf konkrete Privatschulen und legte entsprechende Beilagen vor. Sie brachte abschließend vor, dass die genannten gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften bei einer Neuantragstellung die Voraussetzungen des Paragraph 11, Ziffer eins, Litera d, BekGG derzeit nicht erfüllen würden, hielt ihre Anträge aufrecht und behielt sich die Vorlage weiterer Urkunden vor.
18. Mit Schreiben vom 01.08.2025 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Kultusamt im Bundeskanzleramt im Rechtshilfeweg um Übermittlung von Informationen zu den Mitgliederzahlen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften, insbesondere um eine aktuelle Übersicht über beim Kultusamt erhobene Mitgliederzahlen, sofern solche vorhanden seien. Das Bundesverwaltungsgericht teilte mit, dass die Mitgliederzahlen der einzelnen gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften in Österreich als Beweisthema in einem Verfahren heranzuziehen seien. Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass das Verfahren einen europarechtlichen Bezug aufweise und daher eine umfassende und belastbare Sachverhaltsfeststellung im Hinblick auf das unionsrechtliche Effektivitätsgebot erforderlich sei. In diesem Zusammenhang ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um eine möglichst differenzierte Darstellung, insbesondere im Hinblick auf innerhalb der anerkannten Kirchen bestehende Teilkirchen oder Riten. Für den Fall, dass keine aktuellen amtlichen Erhebungen vorliegen sollten, ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Übermittlung der letztverfügbaren Zahlen unter Angabe der jeweiligen Datenquellen. Das Bundesverwaltungsgericht setzte hierfür eine Frist von acht Wochen zur Übermittlung der angeforderten Informationen.
19. Mit Schreiben vom 22.09.2025 beantwortete das Kultusamt im Bundeskanzleramt das Auskunftsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts. Es verwies dabei darauf, dass die umfassendsten Daten zu Mitgliederzahlen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften in Österreich von Statistik Austria zuletzt im Jahr 2021 erhoben wurden und in der Broschüre „Religionen in Österreich“ aufgelistet seien. Es brachte vor, dass lediglich die katholische Kirche und die evangelische Kirche regelmäßig offizielle Mitgliederzahlen veröffentlichen. Für andere Kirchen und Religionsgesellschaften stützten sich die Angaben auf Hochrechnungen, wobei Werte unter 6.000 Personen als stark zufallsbehaftet und unter 3.000 Personen als statistisch nicht interpretierbar bezeichnet werden. Weiters führte das Kultusamt aus, dass gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften ihren Status entweder durch eigenes Anerkennungsgesetz oder durch Verordnung auf Grundlage des Anerkennungsgesetzes erlangt haben und diesen Status aufgrund von Art. 15 Staatsgrundgesetz als Körperschaften öffentlichen Rechts besitzen. Demgegenüber seien staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften juristische Personen des Privatrechts. Zur Frage von Teilkirchen bzw. Riten hielt das Kultusamt fest, dass diese für das staatliche Religionsrecht nur insofern Bedeutung haben, als sie selbst Rechtspersönlichkeit nach staatlichem Recht besitzen; dem Kultusamt sei nicht bekannt, dass Einrichtungen katholischer Ostkirchen Träger von Privatschulen seien.19. Mit Schreiben vom 22.09.2025 beantwortete das Kultusamt im Bundeskanzleramt das Auskunftsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts. Es verwies dabei darauf, dass die umfassendsten Daten zu Mitgliederzahlen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften in Österreich von Statistik Austria zuletzt im Jahr 2021 erhoben wurden und in der Broschüre „Religionen in Österreich“ aufgelistet seien. Es brachte vor, dass lediglich die katholische Kirche und die evangelische Kirche regelmäßig offizielle Mitgliederzahlen veröffentlichen. Für andere Kirchen und Religionsgesellschaften stützten sich die Angaben auf Hochrechnungen, wobei Werte unter 6.000 Personen als stark zufallsbehaftet und unter 3.000 Personen als statistisch nicht interpretierbar bezeichnet werden. Weiters führte das Kultusamt aus, dass gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften ihren Status entweder durch eigenes Anerkennungsgesetz oder durch Verordnung auf Grundlage des Anerkennungsgesetzes erlangt haben und diesen Status aufgrund von Artikel 15, Staatsgrundgesetz als Körperschaften öffentlichen Rechts besitzen. Demgegenüber seien staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften juristische Personen des Privatrechts. Zur Frage von Teilkirchen bzw. Riten hielt das Kultusamt fest, dass diese für das staatliche Religionsrecht nur insofern Bedeutung haben, als sie selbst Rechtspersönlichkeit nach staatlichem Recht besitzen; dem Kultusamt sei nicht bekannt, dass Einrichtungen katholischer Ostkirchen Träger von Privatschulen seien.
20. Mit Schreiben vom 23.09.2025 räumte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin unter Übermittlung der Anfragebeantwortung des Bundeskanzleramtes, Abteilung II/4 (Kultusamt), vom 23.09.2025 samt Beilagen die Möglichkeit ein, zum Ergebnis des Beweisverfahrens innerhalb einer Frist von vier Wochen Stellung zu nehmen.
21. Mit Schreiben vom 14.10.2025 machte die Beschwerdeführerin von der Abgabe einer Stellungnahme Gebrauch und brachte Folgendes vor:
Aus der Auskunft des Bundeskanzleramtes vom 22.09.2025 gehe hervor, dass 15 gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften zusammengefasst dargestellt wurden, wobei mehrere davon jeweils aus eigenständigen, gesetzlich anerkannten Kirchen bestehen (insbesondere im Bereich der orthodoxen Kirchen, der evangelischen Kirchen A.B. und H.B. sowie des Islam). Von diesen 15 gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften wiesen neun weniger als 18.000 Mitglieder auf, nämlich die Israelitische Religionsgesellschaft, die Armenisch-apostolische Kirche, die Syrisch-orthodoxe Kirche, die Koptisch-orthodoxe Kirche, die Altkatholische Kirche, die Evangelisch-methodistische Kirche, die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage, die Neuapostolische Kirche und die Buddhistische Religionsgesellschaft. Diese Kirchen seien dennoch gesetzlich anerkannt worden, teils auf Grundlage des Anerkennungsgesetzes 1874, teils aufgrund eigener Anerkennungsgesetze oder Anerkennungsverordnungen. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass diese Kirchen trotz Unterschreitens der Mitgliederzahl von 18.000 einen Rechtsanspruch auf Subventionen für ihre mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen Privatschulen gemäß §§ 17 ff Privatschulgesetz hätten und teilweise auch tatsächlich staatliche Subventionen erhielten. Sie verwies darauf, dass etwa die Österreichische Buddhistische Religionsgesellschaft eine konfessionelle Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht betreibe und hierfür staatliche Subventionen erhalte. Weiters führte sie aus, dass in Österreich mehrere religiöse Bekenntnisgemeinschaften bestünden, die – abgesehen vom Erfordernis der Mindestmitgliederzahl gemäß § 11 Z 1 lit. d BekGG – alle Voraussetzungen für eine gesetzliche Anerkennung erfüllen würden und teilweise seit mehreren Jahrzehnten in Österreich tätig seien. In diesem Zusammenhang brachte sie vor, dass die Kirche XXXX in Österreich seit 1903 organisiert tätig sei, derzeit jedoch lediglich rund 6.000 Mitglieder aufweise. Aus der Auskunft des Bundeskanzleramtes vom 22.09.2025 gehe hervor, dass 15 gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften zusammengefasst dargestellt wurden, wobei mehrere davon jeweils aus eigenständigen, gesetzlich anerkannten Kirchen bestehen (insbesondere im Bereich der orthodoxen Kirchen, der evangelischen Kirchen A.B. und H.B. sowie des Islam). Von diesen 15 gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften wiesen neun weniger als 18.000 Mitglieder auf, nämlich die Israelitische Religionsgesellschaft, die Armenisch-apostolische Kirche, die Syrisch-orthodoxe Kirche, die Koptisch-orthodoxe Kirche, die Altkatholische Kirche, die Evangelisch-methodistische Kirche, die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage, die Neuapostolische Kirche und die Buddhistische Religionsgesellschaft. Diese Kirchen seien dennoch gesetzlich anerkannt worden, teils auf Grundlage des Anerkennungsgesetzes 1874, teils aufgrund eigener Anerkennungsgesetze oder Anerkennungsverordnungen. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass diese Kirchen trotz Unterschreitens der Mitgliederzahl von 18.000 einen Rechtsanspruch auf Subventionen für ihre mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen Privatschulen gemäß Paragraphen 17, ff Privatschulgesetz hätten und teilweise auch tatsächlich staatliche Subventionen erhielten. Sie verwies darauf, dass etwa die Österreichische Buddhistische Religionsgesellschaft eine konfessionelle Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht betreibe und hierfür staatliche Subventionen erhalte. Weiters führte sie aus, dass in Österreich mehrere religiöse Bekenntnisgemeinschaften bestünden, die – abgesehen vom Erfordernis der Mindestmitgliederzahl gemäß Paragraph 11, Ziffer eins, Litera d, BekGG – alle Voraussetzungen für eine gesetzliche Anerkennung erfüllen würden und teilweise seit mehreren Jahrzehnten in Österreich tätig seien. In diesem Zusammenhang brachte sie vor, dass die Kirche römisch 40 in Österreich seit 1903 organisiert tätig sei, derzeit jedoch lediglich rund 6.000 Mitglieder aufweise.
22. Mit Schreiben vom 15.10.2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 14.10.2025 zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit ein, dazu Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit machte die belangte Behörde keinen Gebrauch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführerin wurden in Deutschland gemäß Art. 140 Grundgesetz (D) iVm Art. 137 Abs. 5 Satz 2 Weimarer Reichsverfassung (D) die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen.1.1. Der Beschwerdeführerin wurden in Deutschland gemäß Artikel 140, Grundgesetz (D) in Verbindung mit Artikel 137, Absatz 5, Satz 2 Weimarer Reichsverfassung (D) die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen.
1.2. Der Verein „ XXXX “ ist ein zu Zl. XXXX im Vereinsregister eingetragener Verein mit Sitz in XXXX . 1.2. Der Verein „ römisch 40 “ ist ein zu Zl. römisch 40 im Vereinsregister eingetragener Verein mit Sitz in römisch 40 .
1.3. Mit Schreiben vom 13.06.2019 beantragte die Beschwerdeführerin, der von dem vorangeführten Verein geführten und von der Beschwerdeführerin als konfessionell anerkannte private Volks- und Mittelschule „ XXXX “ in XXXX , XXXX , eine Subvention zum Personalaufwand nach §§ 17 und 18 Privatschulgesetz zu gewähren.1.3. Mit Schreiben vom 13.06.2019 beantragte die Beschwerdeführerin, der von dem vorangeführten Verein geführten und von der Beschwerdeführerin als konfessionell anerkannte private Volks- und Mittelschule „ römisch 40 “ in römisch 40 , römisch 40 , eine Subvention zum Personalaufwand nach Paragraphen 17 und 18 Privatschulgesetz zu gewähren.
1.4. Der an diesem Schulstandort geführten Privatschule „ XXXX “ wurde vom Bundesministerium für Bildung gem. §§ 14 Abs. 1 und 15 Privatschulgesetz ab dem Schuljahr 2016/2017 auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen des Öffentlichkeitsrecht verliehen, mit Bescheid des Landesschulrats für XXXX vom 21.07.2015 wurde die Nichtuntersagung der Schulerrichtung „ XXXX “ in XXXX , XXXX , erteilt.1.4. Der an diesem Schulstandort geführten Privatschule „ römisch 40 “ wurde vom Bundesministerium für Bildung gem. Paragraphen 14, Absatz eins und 15 Privatschulgesetz ab dem Schuljahr 2016/2017 auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen des Öffentlichkeitsrecht verliehen, mit Bescheid des Landesschulrats für römisch 40 vom 21.07.2015 wurde die Nichtuntersagung der Schulerrichtung „ römisch 40 “ in römisch 40 , römisch 40 , erteilt.
1.5. Eine Anerkennung der Privatschule „ XXXX “, in XXXX , XXXX , als konfessionelle Privatschule durch eine in Österreich gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft liegt nicht vor.1.5. Eine Anerkennung der Privatschule „ römisch 40 “, in römisch 40 , römisch 40 , als konfessionelle Privatschule durch eine in Österreich gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft liegt nicht vor.
1.6. Der Unterricht an der betriebenen Privatschule stellt eine wirtschaftliche Tätigkeit dar. Die Schule wird im Wesentlichen aus privaten Mitteln finanziert, auch wenn sie durch die österreichische und die deutsche Kirche sowie teils durch Spenden finanziell unterstützt wird. Der Unterricht wird als Gegenleistung für das von der Schüler:innen bzw. Eltern zwölf Mal jährlich bezahlten Schulgeld erbracht und wird soweit für die Finanzierung des Unterrichts auf die Beiträge der Schüler:innen bzw. ihrer Eltern zurückgegriffen. Zusätzliche Dienstleistungen wie beispielsweise der Mittagstisch sind vom Schulgeld nicht umfasst und werden separat verrechnet und von den Schüler:innen bzw. Eltern bezahlt. Die in Rede stehende Privatschule „ XXXX “ bietet sohin Bildung und damit eine Dienstleistung gegen Entgelt an.1.6. Der Unterricht an der betriebenen Privatschule stellt eine wirtschaftliche Tätigkeit dar. Die Schule wird im Wesentlichen aus privaten Mitteln finanziert, auch wenn sie durch die österreichische und die deutsche Kirche sowie teils durch Spenden finanziell unterstützt wird. Der Unterricht wird als Gegenleistung für das von der Schüler:innen bzw. Eltern zwölf Mal jährlich bezahlten Schulgeld erbracht und wird soweit für die Finanzierung des Unterrichts auf die Beiträge der Schüler:innen bzw. ihrer Eltern zurückgegriffen. Zusätzliche Dienstleistungen wie beispielsweise der Mittagstisch sind vom Schulgeld nicht umfasst und werden separat verrechnet und von den Schüler:innen bzw. Eltern bezahlt. Die in Rede stehende Privatschule „ römisch 40 “ bietet sohin Bildung und damit eine Dienstleistung gegen Entgelt an.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes, den von der Beschwerdeführerin eingebrachten Schriftsätzen sowie Urkunden. Der festgestellte Sachverhalt ist aktenkundig, in den maßgeblichen Punkten unstrittig und daher als erwiesen anzusehen.
2.2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 der Weimarer Reichsverfassung die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen wurden, beruht auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schreiben vom 29.05.2019, insbesondere auf der Bescheinigung der Senatskanzlei – kulturelle Angelegenheit vom März 2015, sowie auf dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien im Verfahren2.2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 140, Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137, Absatz 5, Satz 2 der Weimarer Reichsverfassung die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen wurden, beruht auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schreiben vom 29.05.2019, insbesondere auf der Bescheinigung der Senatskanzlei – kulturelle Angelegenheit vom März 2015, sowie auf dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien im Verfahren
2.3. Die Feststellung, dass die XXXX in Österreich keine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft ist, sondern eine staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft, ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus den Angaben der belangten Behörde sowie der unbestrittenen Aktenlage.2.3. Die Feststellung, dass die römisch 40 in Österreich keine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft ist, sondern eine staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft, ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus den Angaben der belangten Behörde sowie der unbestrittenen Aktenlage.
2.4. Die Existenz des Vereins „ XXXX “ sowie dessen Sitz in XXXX ergeben sich aus dem Vereinsregister (Zl. XXXX ), insbesondere aus dem Antrag vom 13.06.2019 und der Bestätigung vom 29.05.2019 und wurden im Verfahren nicht in Zweifel gezogen.2.4. Die Existenz des Vereins „ römisch 40 “ sowie dessen Sitz in römisch 40 ergeben sich aus dem Vereinsregister (Zl. römisch 40 ), insbesondere aus dem Antrag vom 13.06.2019 und der Bestätigung vom 29.05.2019 und wurden im Verfahren nicht in Zweifel gezogen.
2.5. Dass die Privatschule „ XXXX “ von der XXXX in D