Entscheidungsdatum
16.02.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
L518 2162454-2/9E
Schriftliche Ausfertigung des am 06.10.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2025, Zl. 1081684206-151037703, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.10.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2025, Zl. 1081684206-151037703, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.10.2025, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als das Einreiseverbot mit drei Jahren bemessen wird.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.,
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz als BF bezeichnet), ist Staatsangehörige der Arabischen Republik Syrien und der Republik Armenien.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz als BF bezeichnet), ist Staatsangehörige der Arabischen Republik Syrien und der Republik Armenien.
I.2. Anlässlich ihrer Einreise in das Bundesgebiet und der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz am 08.08.2015 brachte die in Syrien geborenen BF im Rahmen der Befragung zu ihrer Staatsbürgerschaft vor, syrische Staatsbürgerin zu sein. Die armenische Staatsbürgerschaft verschwiegen sie dabei wissentlich.römisch eins.2. Anlässlich ihrer Einreise in das Bundesgebiet und der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz am 08.08.2015 brachte die in Syrien geborenen BF im Rahmen der Befragung zu ihrer Staatsbürgerschaft vor, syrische Staatsbürgerin zu sein. Die armenische Staatsbürgerschaft verschwiegen sie dabei wissentlich.
Zum Ausreisegrund befragt teilte sie mit, dass in Syrien Krieg herrscht und ihre Wohnung durch Bomben zerstört wurde. Da in Aleppo noch immer gekämpft wird und dort ihr Leben in Gefahr war, ist sie mit Hilfe eines Schleppers aus dem Land geflüchtet. Es gab dort keine Sicherheit, kein Wasser und keinen Strom.
Die BF wurde am 03.02.2017 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei führte sie aus, dass ihr Haus von einer Rakete getroffen wurde. Ihre Tochter habe sich deswegen gesorgt und die BF zur Flucht überredet. Wäre sie in Syrien verblieben, wäre sie bestimmt gestorben.
I.3. Im damaligen Asylverfahren ging das BFA auf Basis des Vorbringens der BF und der damaligen Kenntnislage davon aus, dass diese ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzt und wurde ihr in weiterer Folge aufgrund der angenommenen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Arabischen Republik Syrien zum Entscheidungszeitpunkt mit Bescheid des BFA vom 19.06.2017 der Status der subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt. Seit 21.07.2017 ist diese Entscheidung rechtskräftig. römisch eins.3. Im damaligen Asylverfahren ging das BFA auf Basis des Vorbringens der BF und der damaligen Kenntnislage davon aus, dass diese ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzt und wurde ihr in weiterer Folge aufgrund der angenommenen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Arabischen Republik Syrien zum Entscheidungszeitpunkt mit Bescheid des BFA vom 19.06.2017 der Status der subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt. Seit 21.07.2017 ist diese Entscheidung rechtskräftig.
I.4. Nach der Erlassung jenes Bescheides, mit welchem der Status der Subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ergab sich zu einem späteren Zeitpunkt sukzessive auf Basis einer Mehrzahl von –zwischenzeitig im Rechtsinformationssystem des Bundes veröffentlichen durch Erkenntnisse des BVwG abgeschlossenen – Verfahren die Verdachts- und darüberhinausgehende Kenntnislage, dass eine nicht unerhebliche Zahl von ethnischen armenischen Syrern die armenische Staatsbürgerschaft erwarben (welche diese sehr leicht erhalten), zum einen um sich hierdurch die beschwerliche auf dem Landwege stattfindende Schleppung nach Europa zu ersparen bzw. um von Syrien nach Armenien zu reisen und dort die weiteren Perspektiven zu erkunden.römisch eins.4. Nach der Erlassung jenes Bescheides, mit welchem der Status der Subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ergab sich zu einem späteren Zeitpunkt sukzessive auf Basis einer Mehrzahl von –zwischenzeitig im Rechtsinformationssystem des Bundes veröffentlichen durch Erkenntnisse des BVwG abgeschlossenen – Verfahren die Verdachts- und darüberhinausgehende Kenntnislage, dass eine nicht unerhebliche Zahl von ethnischen armenischen Syrern die armenische Staatsbürgerschaft erwarben (welche diese sehr leicht erhalten), zum einen um sich hierdurch die beschwerliche auf dem Landwege stattfindende Schleppung nach Europa zu ersparen bzw. um von Syrien nach Armenien zu reisen und dort die weiteren Perspektiven zu erkunden.
Das BFA hat deswegen die Erstellung eines Gutachtens in Auftrag gegeben. Das Gutachten, langte am 14.012.2025 ein. Darin wird ausgeführt: die Befundaufnahme ergab, dass XXXX (Vatersname XXXX ), geb. am XXXX , nach geringfügig abweichender Transliteration XXXX ; Staatsbürgerin der Republik Armenien ist. Sie ist in Armenien unter der Adresse XXXX bis dato registriert. Das BFA hat deswegen die Erstellung eines Gutachtens in Auftrag gegeben. Das Gutachten, langte am 14.012.2025 ein. Darin wird ausgeführt: die Befundaufnahme ergab, dass römisch 40 (Vatersname römisch 40 ), geb. am römisch 40 , nach geringfügig abweichender Transliteration römisch 40 ; Staatsbürgerin der Republik Armenien ist. Sie ist in Armenien unter der Adresse römisch 40 bis dato registriert.
XXXX ist Inhaberin eines am XXXX abgelaufenen Reisepasses der Republik Armenien Nr. XXXX , ausgestellt von der Passbehörde XXXX (die verschiedenen Passbehörden in Armenien sind durch unterschiedliche Nummern definiert) ausgestellt am XXXX . Das Rechercheergebnis deckt sich hinsichtlich der Personenangaben mit dem vorliegenden Einreisedokument Flug XXXX von XXXX vom XXXX . Auf diesem sind Ausstellungsdatum und Ausstellungsbehörde nicht ersichtlich, jedoch Passnummer und Gültigkeit. römisch 40 ist Inhaberin eines am römisch 40 abgelaufenen Reisepasses der Republik Armenien Nr. römisch 40 , ausgestellt von der Passbehörde römisch 40 (die verschiedenen Passbehörden in Armenien sind durch unterschiedliche Nummern definiert) ausgestellt am römisch 40 . Das Rechercheergebnis deckt sich hinsichtlich der Personenangaben mit dem vorliegenden Einreisedokument Flug römisch 40 von römisch 40 vom römisch 40 . Auf diesem sind Ausstellungsdatum und Ausstellungsbehörde nicht ersichtlich, jedoch Passnummer und Gültigkeit.
XXXX ist ferner in den Wählerverzeichnissen für die Wahlen der Jahre 2018 und 2021 (jedoch nicht für das letzte Wahljahr 2024) der Republik Armenien angeführt. Es sei bemerkt, dass bei über Regionalwahlen hinausgehende bzw. die Organe der Republik betreffende Wahlen lediglich Staatsbürger/innen der Republik Armenien wahlberechtigt sind. römisch 40 ist ferner in den Wählerverzeichnissen für die Wahlen der Jahre 2018 und 2021 (jedoch nicht für das letzte Wahljahr 2024) der Republik Armenien angeführt. Es sei bemerkt, dass bei über Regionalwahlen hinausgehende bzw