Entscheidungsdatum
16.02.2026Norm
AsylG 2005 §10Spruch
I425 2330430-1/13E, I425 2330430-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2025, Zl. XXXX , betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Marokko, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2025, Zl. römisch 40 , betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides insofern stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes von sieben Jahren auf fünf Jahre herabgesetzt wird.römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides insofern stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes von sieben Jahren auf fünf Jahre herabgesetzt wird.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 09.07.2025 - nachdem er zuvor aufgrund von Eigentumskriminalität polizeilich aufgegriffen und festgenommen worden war - einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) am 01.12.2025 damit begründete, dass er lediglich seinen Aufenthalt in Europa legalisieren wolle, andere Gründe habe er keine. Er würde seinen Antrag auch zurückziehen, wenn er nach Italien – wo er zuvor seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe – zurückkehren könne.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 02.12.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Überdies wurde gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 02.12.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Überdies wurde gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.).
Gegen die Spruchpunkte IV. bis VIII. das angefochtenen Bescheides wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 18.12.2025 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Inhaltlich wurde darin im Wesentlichen auf den langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien sowie seine dortigen familiären und privaten Anknüpfungspunkte verwiesen. Die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides erwuchsen indessen unbekämpft in Rechtskraft.Gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch acht. das angefochtenen Bescheides wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 18.12.2025 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Inhaltlich wurde darin im Wesentlichen auf den langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien sowie seine dortigen familiären und privaten Anknüpfungspunkte verwiesen. Die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides erwuchsen indessen unbekämpft in Rechtskraft.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.12.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
Am 05.01.2026 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Arabisch-Dolmetschers eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers abgehalten, an der der Beschwerdeführer selbst unter seiner ausdrücklichen Zustimmung per Videokonferenzanlage aus einer Justizanstalt teilnahm und wurde hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert.
Mit Schriftsatz vom 09.01.2026 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht im Wege seiner Rechtsvertretung noch eine Stellungnahme samt ergänzender Dokumente nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatangehöriger von Marokko, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er hat keine Sorgepflichten, überdies ist er gesund und uneingeschränkt erwerbsfähig. Er beherrscht seine Muttersprache Arabisch in Wort und Schrift, zudem verfügt er über Kenntnisse in Italienisch, Englisch, Französisch und Spanisch. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer stammt aus Fès, der Hauptstadt der gleichnamigen Provinz im Norden Marokkos, und hat in seinem Herkunftsstaat zumindest zehn Jahre die Schule besucht. Im Alter von 14 Jahren reiste er unter Umgehung der Grenzkontrollen mit seiner Schwester und einem seiner Brüder nach Italien aus, seine Mutter folgte ihnen zu einem späteren Zeitpunkt nach. Der Beschwerdeführer setzte in Italien seine Schulbildung fort und absolvierte zusätzlich diverse Bildungsmodule, wie einen Kurs zum Brandbekämpfer (2022) oder eine Ausbildung zum Hilfssozialassistenten (2011), auch sammelte er dort von 2008 bis 2011 Berufserfahrung als Reinigungskraft in einem Krankenhaus sowie kurzzeitig ab dem Jahr 2025 im Pflegebereich. Zudem schloss er in Italien eine nach wie vor aufrechte Ehe mit einer Drittstaatsangehörigen. In Marokko hat er sich zuletzt im Jahr 2015 anlässlich des Todes seines Vaters aufgehalten. Einige Onkel von ihm leben nach wie vor dort.
Die Mutter, eine Schwester (mit ihrem Ehemann und gemeinsamen Kindern), zwei Brüder sowie die Ehefrau des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Italien. Die Schwester als auch einer der Brüder besitzen mittlerweile die italienische Staatsbürgerschaft, während die übrigen Angehörigen in Besitz von italienischen Aufenthaltstiteln sind. Der Beschwerdeführer steht in aufrechtem Kontakt zu seinen Angehörigen in Italien, jedoch besteht zu ihnen weder ein finanzielles noch ein anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis, wenngleich er derzeit in Haft von einem seiner Brüder fallweise mit kleineren Geldbeträgen unterstützt wird.
Dem Beschwerdeführer wurden in Italien zunächst als Minderjährigem und später als Schüler Aufenthaltstitel erteilt. Seine Aufenthaltserlaubnis für Italien, wo er auch unter zumindest einer Alias-Identität in Erscheinung trat, wurde infolge seiner gehäuften Straffälligkeit per 04.02.2020 widerrufen. Er wurde sowohl von Italien als auch von Deutschland aufgrund einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung gemäß Art. 3 SIS-VO im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. Er befindet sich in einem laufenden Aufenthaltstitelverfahren in Italien, welches ihm jedoch kein Aufenthaltsrecht vermittelt.Dem Beschwerdeführer wurden in Italien zunächst als Minderjährigem und später als Schüler Aufenthaltstitel erteilt. Seine Aufenthaltserlaubnis für Italien, wo er auch unter zumindest einer Alias-Identität in Erscheinung trat, wurde infolge seiner gehäuften Straffälligkeit per 04.02.2020 widerrufen. Er wurde sowohl von Italien als auch von Deutschland aufgrund einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung gemäß Artikel 3, SIS-VO im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. Er befindet sich in einem laufenden Aufenthaltstitelverfahren in Italien, welches ihm jedoch kein Aufenthaltsrecht vermittelt.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine nennenswerten privaten oder familiären Anknüpfungspunkte und auch über keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht. Abgesehen von seiner nach wie vor laufenden Anhaltung in Justizanstalten seit 16.09.2025 war er nie aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. Bereits am 08.07.2025 war er zudem – als er beim Diebstahl von acht Parfums im Gesamtwert von € 861,60 in einem Drogeriemarkt betreten worden war – für einige Stunden polizeilich angehalten, danach jedoch wieder auf freien Fuß gesetzt worden. Sein voraussichtliches Strafende wurde mit 15.09.2026 errechnet.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 17.11.2025, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer, welcher weder über einen Wohnsitz noch über sonstige erkenntliche Anknüpfungspunkte in Österreich verfügte, im Rahmen von insgesamt sieben Angriffen von 25.06.2025 bis 15.09.2025 in unterschiedlichen Drogeriemärkten insgesamt 58 Parfüms im Gesamtwert von € 3.345,94 stahl bzw. teils zu stehlen versuchte, indem er die Waren jeweils in einer mit Alufolie ausgekleideten Tasche versteckte und den Kassenbereich ohne zu zahlen passierte, wobei er bei zwei dieser Tathandlungen – bereits beim zweiten der sieben Angriffe am 08.07.2025 sowie bei seinem letzten Angriff am 15.09.2025 - betreten worden war. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung das Geständnis des Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, gewertet, erschwerend wurden hingegen drei einschlägige Vorstrafen in Italien, die mehreren, über das Erfordernis der Gewerbsmäßigkeit hinausgehenden Angriffe in kurzer Zeit sowie die Tatbegehung großteils in Kenntnis bereits erstatteter Anzeigen und laufender Strafverfahren berücksichtigt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 17.11.2025, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer, welcher weder über einen Wohnsitz noch über sonstige erkenntliche Anknüpfungspunkte in Österreich verfügte, im Rahmen von insgesamt sieben Angriffen von 25.06.2025 bis 15.09.2025 in unterschiedlichen Drogeriemärkten insgesamt 58 Parfüms im Gesamtwert von € 3.345,94 stahl bzw. teils zu stehlen versuchte, indem er die Waren jeweils in einer mit Alufolie ausgekleideten Tasche versteckte und den Kassenbereich ohne zu zahlen passierte, wobei er bei zwei dieser Tathandlungen – bereits beim zweiten der sieben Angriffe am 08.07.2025 sowie bei seinem letzten Angriff am 15.09.2025 - betreten worden war. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung das Geständnis des Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, gewertet, erschwerend wurden hingegen drei einschlägige Vorstrafen in Italien, die mehreren, über das Erfordernis der Gewerbsmäßigkeit hinausgehenden Angriffe in kurzer Zeit sowie die Tatbegehung großteils in Kenntnis bereits erstatteter Anzeigen und laufender Strafverfahren berücksichtigt.
In Italien wurde der Beschwerdeführer fünf Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt:
1. Mit Urteil des XXXX vom 14.04.2016, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen (Art. 628 C.P.) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt, weitere fünf Jahre Freiheitsstrafe wurden zur Bewährung ausgesetzt. Nach neuerlicher Straffälligkeit des Beschwerdeführers wurde die Aussetzung unter Bildung einer Gesamtstrafe widerrufen.1. Mit Urteil des römisch 40 vom 14.04.2016, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen (Artikel 628, C.P.) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt, weitere fünf Jahre Freiheitsstrafe wurden zur Bewährung ausgesetzt. Nach neuerlicher Straffälligkeit des Beschwerdeführers wurde die Aussetzung unter Bildung einer Gesamtstrafe widerrufen.
2. Mit Urteil des XXXX vom 28.06.2017, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls (Art. 624 C.P.) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten sowie zu einer Geldstrafe verurteilt. Nach neuerlicher Straffälligkeit des Beschwerdeführers wurde eine Gesamtstrafe gebildet.2. Mit Urteil des römisch 40 vom 28.06.2017, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls (Artikel 624, C.P.) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten sowie zu einer Geldstrafe verurteilt. Nach neuerlicher Straffälligkeit des Beschwerdeführers wurde eine Gesamtstrafe gebildet.
3. Mit Urteil des XXXX vom 17.08.2017, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls (Art. 624 C.P.) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten sowie zu einer Geldstrafe verurteilt. Nach neuerlicher Straffälligkeit des Beschwerdeführers wurde eine Gesamtstrafe gebildet.3. Mit Urteil des römisch 40 vom 17.08.2017, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls (Artikel 624, C.P.) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten sowie zu einer Geldstrafe verurteilt. Nach neuerlicher Straffälligkeit des Beschwerdeführers wurde eine Gesamtstrafe gebildet.
4. Mit Urteil des XXXX vom 28.11.2017, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Flucht aus amtlicher Gewahrsame (Art. 385 comma 1 C.P.) sowie wegen Diebstahls (Art. 624 C.P.) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr sowie zu einer Geldstrafe verurteilt. Nach neuerlicher Straffälligkeit des Beschwerdeführers wurde eine Gesamtstrafe gebildet.4. Mit Urteil des römisch 40 vom 28.11.2017, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Flucht aus amtlicher Gewahrsame (Artikel 385, comma 1 C.P.) sowie wegen Diebstahls (Artikel 624, C.P.) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr sowie zu einer Geldstrafe verurteilt. Nach neuerlicher Straffälligkeit des Beschwerdeführers wurde eine Gesamtstrafe gebildet.
5. Mit Urteil des XXXX vom 28.03.2018, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Flucht aus amtlicher Gewahrsame (Art. 385 comma 1 C.P.) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Schlussendlich wurde gegen den Beschwerdeführer eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, fünf Monaten und vier Tagen sowie eine Geldstrafe verhängt.5. Mit Urteil des römisch 40 vom 28.03.2018, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Flucht aus amtlicher Gewahrsame (Artikel 385, comma 1 C.P.) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Schlussendlich wurde gegen den Beschwerdeführer eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, fünf Monaten und vier Tagen sowie eine Geldstrafe verhängt.
1.2. Zu einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:
Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Marokko einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt ist. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Gemäß § 1 Z 9 HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung) gilt Marokko als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 9, HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung) gilt Marokko als sicherer Herkunftsstaat.
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Marokko aus dem COI-CMS (Version 10 vom 04.12.2025) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben:
Politische Lage
Marokko ist eine islamisch legitimierte Monarchie mit konstitutionellen und demokratischen Elementen. Die zentralen politischen Vorrechte und die Führung des Landes liegen bei König Mohammed VI. (AA 23.12.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Verfassung und die informelle Praxis verleihen dem König einen überwältigenden Einfluss auf die politischen Angelegenheiten, einschließlich der Regierungsbildung. Nach den Verfassungsreformen von 2011 ist der König verpflichtet, den Premierminister aus der Partei zu ernennen, die bei den Parlamentswahlen die meisten Sitze erhält (ÖB Rabat 28.10.2025; vgl. FH 26.2.2025). Die Reformen behielten jedoch fast alle bestehenden Befugnisse des Königs bei. Der Monarch kann die Legislative auflösen, per Dekret regieren und Kabinettsmitglieder entlassen oder ernennen (FH 26.2.2025). Die Verfassung bezeichnet den König als Staatsoberhaupt, obersten Repräsentanten, Symbol der Einheit der Nation, Garant für den Fortbestand und die Kontinuität des Staates und obersten Schiedsrichter sowie als „Befehlshaber der Gläubigen“, womit eine Spezifikation und Trennung seiner Funktionen vorgenommen wird (ÖB Rabat 28.10.2025).Marokko ist eine islamisch legitimierte Monarchie mit konstitutionellen und demokratischen Elementen. Die zentralen politischen Vorrechte und die Führung des Landes liegen bei König Mohammed römisch sechs. (AA 23.12.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Die Verfassung und die informelle Praxis verleihen dem König einen überwältigenden Einfluss auf die politischen Angelegenheiten, einschließlich der Regierungsbildung. Nach den Verfassungsreformen von 2011 ist der König verpflichtet, den Premierminister aus der Partei zu ernennen, die bei den Parlamentswahlen die meisten Sitze erhält (ÖB Rabat 28.10.2025; vergleiche FH 26.2.2025). Die Reformen behielten jedoch fast alle bestehenden Befugnisse des Königs bei. Der Monarch kann die Legislative auflösen, per Dekret regieren und Kabinettsmitglieder entlassen oder ernennen (FH 26.2.2025). Die Verfassung bezeichnet den König als Staatsoberhaupt, obersten Repräsentanten, Symbol der Einheit der Nation, Garant für den Fortbestand und die Kontinuität des Staates und obersten Schiedsrichter sowie als „Befehlshaber der Gläubigen“, womit eine Spezifikation und Trennung seiner Funktionen vorgenommen wird (ÖB Rabat 28.10.2025).
Das Parlament wird explizit als eine der drei Staatsgewalten und nicht mehr lediglich als Staatsorgan bezeichnet. Die Vorrechte des Parlaments in Bezug auf die Gesetzgebung, die Kontrolle und die Bewertung der öffentlichen Politik wurden gestärkt. So verfügt das Parlament nun über das Recht, die Verfassung auch ohne Referendum zu ändern. Außerdem wurden Regeln zur Arbeitsweise der Parlamentarier eingeführt, wie das Verbot, nach der Wahl die Partei zu wechseln und Anwesenheitspflichten. Eine Verlagerung des politischen Diskurses in die Volksvertretung hinein ist erkennbar (ÖB Rabat 28.10.2025). Dennoch halten König Mohammed VI. und sein Palast die volle Dominanz durch eine Kombination aus beträchtlichen formalen Befugnissen, informellen Einflusslinien in Staat und Gesellschaft und Eigentum an wichtigen wirtschaftlichen Ressourcen. Viele bürgerliche Freiheiten sind in der Praxis eingeschränkt (FH 26.2.2025).Das Parlament wird explizit als eine der drei Staatsgewalten und nicht mehr lediglich als Staatsorgan bezeichnet. Die Vorrechte des Parlaments in Bezug auf die Gesetzgebung, die Kontrolle und die Bewertung der öffentlichen Politik wurden gestärkt. So verfügt das Parlament nun über das Recht, die Verfassung auch ohne Referendum zu ändern. Außerdem wurden Regeln zur Arbeitsweise der Parlamentarier eingeführt, wie das Verbot, nach der Wahl die Partei zu wechseln und Anwesenheitspflichten. Eine Verlagerung des politischen Diskurses in die Volksvertretung hinein ist erkennbar (ÖB Rabat 28.10.2025). Dennoch halten König Mohammed römisch sechs. und sein Palast die volle Dominanz durch eine Kombination aus beträchtlichen formalen Befugnissen, informellen Einflusslinien in Staat und Gesellschaft und Eigentum an wichtigen wirtschaftlichen Ressourcen. Viele bürgerliche Freiheiten sind in der Praxis eingeschränkt (FH 26.2.2025).
Die Parlaments- und Kommunalwahlen 2021 markierten einen erdrutschartigen, aber nicht unerwarteten parlamentarischen Niedergang des politischen Islam – teils durch schlechte Performance der konservativ-islamischen PJD (Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung) in der Regierung, aber auch durch eine erfolgreiche und innovative Kampagne des jetzigen Regierungschefs Aziz Akhannouch. Seine liberal-konservative Koalition aus RNI-PAM-Istiqlal verfügt mit 270 von 395 Sitzen über eine 2/3-Mehrheit. Faktisch handelt es sich – mit Ausnahme der drei Parteiführer – um eine palastnahe Expertenregierung. Der Regierungskoalition steht nach dem Absturz der PJD keine substantiell starke Opposition im Parlament mehr gegenüber (AA 23.12.2024).
Die nächsten Parlamentswahlen sollen im September 2026 abgehalten werden (TNAP 24.10.2025; vgl. MWN 3.8.2025).Die nächsten Parlamentswahlen sollen im September 2026 abgehalten werden (TNAP 24.10.2025; vergleiche MWN 3.8.2025).
Die marokkanische Regierung hat umfassende Reformen für die kommenden Parlamentswahlen verabschiedet, die darauf abzielen, Korruption zu bekämpfen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in das politische System zu stärken. Diese sollen Personen mit Vorstrafen von der Kandidatur ausschließen, eine Erhöhung der Strafen für Wahlbetrug vorsehen, die Unterstützung für Kandidaten unter 35 Jahren ausweiten, und gleichzeitig die Repräsentation von Frauen in den Regionalbezirken stärken. Diese Reformen sind eine Reaktion auf die politische Krise, in der seit 2021 zahlreiche Parlamentarier wegen Korruption angeklagt wurden. König Mohammed VI. betont die Bedeutung von fairen Wahlen und fordert eine angemessene Vorbereitung. Die neue Gesetzgebung befasst sich mit der Transparenz der Parteienfinanzierung und verlangt eine detaillierte Abrechnung. Politische Parteien haben Vorschläge zu Wahlkreisgrenzen, Wahlkampfkosten und Stimmenkauf eingereicht, während die oppositionelle Partei strengere Regeln für Korruptionsverdächtige fordert und sich gleichzeitig dafür einsetzt, dass Frauen ein Drittel der Parlamentssitze erhalten (TNAP 24.10.2025).Die marokkanische Regierung hat umfassende Reformen für die kommenden Parlamentswahlen verabschiedet, die darauf abzielen, Korruption zu bekämpfen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in das politische System zu stärken. Diese sollen Personen mit Vorstrafen von der Kandidatur ausschließen, eine Erhöhung der Strafen für Wahlbetrug vorsehen, die Unterstützung für Kandidaten unter 35 Jahren ausweiten, und gleichzeitig die Repräsentation von Frauen in den Regionalbezirken stärken. Diese Reformen sind eine Reaktion auf die politische Krise, in der seit 2021 zahlreiche Parlamentarier wegen Korruption angeklagt wurden. König Mohammed römisch sechs. betont die Bedeutung von fairen Wahlen und fordert eine angemessene Vorbereitung. Die neue Gesetzgebung befasst sich mit der Transparenz der Parteienfinanzierung und verlangt eine detaillierte Abrechnung. Politische Parteien haben Vorschläge zu Wahlkreisgrenzen, Wahlkampfkosten und Stimmenkauf eingereicht, während die oppositionelle Partei strengere Regeln für Korruptionsverdächtige fordert und sich gleichzeitig dafür einsetzt, dass Frauen ein Drittel der Parlamentssitze erhalten (TNAP 24.10.2025).
Die Judikative wird in der Verfassung 2011 als unabhängige Staatsgewalt gleichberechtigt neben Legislative und Exekutive gestellt. Das System der checks und balances als Ergänzung zur Gewaltenteilung ist dennoch vergleichsweise wenig ausgebildet. Es besteht eine Diskrepanz zwischen den Gesetzen, die häufig Grauzonen zulassen, und der gelebten sozialen Realität (ÖB Rabat 28.10.2025).
Im März 2015 wurde eine neue Einteilung des Staatsgebiets in 12 Regionen (inklusive Festlegungen der Präfekturen und Provinzen) vorgenommen, wobei die am wenigsten entwickelten Ortschaften in die wirtschaftlich stabileren Regionen integriert wurden (ÖB Rabat 28.10.2025). Auch der von Marokko kontrollierte Teil der Westsahara ist Bestandteil dieser Verwaltungsstrukturen (AA 23.12.2024).
Sicherheitslage
Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 11.7.2025; vgl. FD 21.3.2025). Das französische Außenministerium rät bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land. In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 21.3.2025). Die Grenze zu Algerien ist seit 1994 geschlossen (AA 6.8.2025; vgl. BMEIA 8.7.2025). Für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara besteht eine Reisewarnung (AA 6.8.2025; vgl. FD 21.3.2025, BMEIA 8.7.2025); zudem besteht eine Bedrohung durch Minen und nicht-detonierte Kampfmittel (AA 6.8.2025; vgl. BMEIA 8.7.2025). Die Grenzregion zu Mauretanien ist zum Großteil vermint. Der einzig offene Grenzübergang nach Mauretanien Guerguarat/ Nouadhibou (Grenzposten PK 55) führt über eine Sandpiste durch vermintes Gebiet. Die Durchfahrt des Bereichs zwischen den beiden Grenzposten wird immer wieder durch wegelagernde Personen erschwert (Anhaltungen, Geldforderungen). Weder die marokkanischen noch mauretanischen Behörden verfügen dort über Exekutivrechte (BMEIA 8.7.2025).Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 11.7.2025; vergleiche FD 21.3.2025). Das französische Außenministerium rät bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land. In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 21.3.2025). Die Grenze zu Algerien ist seit 1994 geschlossen (AA 6.8.2025; vergleiche BMEIA 8.7.2025). Für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara besteht eine Reisewarnung (AA 6.8.2025; vergleiche FD 21.3.2025, BMEIA 8.7.2025); zudem besteht eine Bedrohung durch Minen und nicht-detonierte Kampfmittel (AA 6.8.2025; vergleiche BMEIA 8.7.2025). Die Grenzregion zu Mauretanien ist zum Großteil vermint. Der einzig offene Grenzübergang nach Mauretanien Guerguarat/ Nouadhibou (Grenzposten PK 55) führt über eine Sandpiste durch vermintes Gebiet. Die Durchfahrt des Bereichs zwischen den beiden Grenzposten wird immer wieder durch wegelagernde Personen erschwert (Anhaltungen, Geldforderungen). Weder die marokkanischen noch mauretanischen Behörden verfügen dort über Exekutivrechte (BMEIA 8.7.2025).
Im Rif-Gebirge können Spannungen und Demonstrationen nicht ausgeschlossen werden. Es kann zu Übergriffen durch Kriminelle kommen, die in die lokale Drogenproduktion und den Drogenhandel involviert sind (EDA 11.7.2025; vgl. AA 6.8.2025).Im Rif-Gebirge können Spannungen und Demonstrationen nicht ausgeschlossen werden. Es kann zu Übergriffen durch Kriminelle kommen, die in die lokale Drogenproduktion und den Drogenhandel involviert sind (EDA 11.7.2025; vergleiche AA 6.8.2025).
Marokko kann als sicheres Land angesehen werden, nicht nur in Bezug auf Terrorismus. Ausnahme bildet nur die Westsahara. [Anm.: Dort kommt es immer wieder zu Zusammenstößen zwischen marokkanischen Truppen und der POLISARIO (Frente Popular para la Liberación de Saguía el Hamra y Río de Oro - Volksfront zur Befreiung von Saguía el Hamra und Río de Oro)]. Der letzte größere Terroranschlag fand im Jahr 2011 statt. 2018 gab es bei Morden mit mutmaßlich terroristischem Hintergrund zwei und im Jänner 2022 ein weiteres Todesopfer und einen Verletzten. Im Jahr 2023 gab es nur einen einzigen terroristischen Vorfall, die Tötung eines Polizeibeamten. 2024 gab es keine terroristischen Vorfälle. Die Bedrohung durch den Extremismus ist jedenfalls gegeben; es ist vor allem der Effektivität der Exekutive im Bereich der Terrorismusbekämpfung zu verdanken, dass terroristische Gruppen kaum aktiv werden können. Die Behörden, hier vor allem das Bureau Central d‘Investigation Judiciaire (BCIJ), sind beim Erkennen und Verhindern potenzieller terroristischer Bedrohungen durch rechtzeitiges Ausheben von Terrorzellen effektiv. Es kommt zu zahlreichen Verhaftungen von Terrorverdächtigen. Gemäß Global Terrorism Index wurde die terroristische Bedrohung in Marokko in den Jahren 2019-2022 schon als sehr niedrig eingeschätzt, in den Jahren 2023 und 2024 schließlich als quasi nicht vorhanden (STDOK 5.6.2025 [Terrorismus Nordafrika - Fazit Marokko]).
Streiks und Demonstrationen, vor allem in den Großstädten, sind jederzeit möglich. Vereinzelte gewalttätige Auseinandersetzungen können dabei nicht ausgeschlossen werden. In den betroffenen Gebieten kann es zu Straßenblockaden kommen (EDA 11.7.2025; vgl. AA 6.8.2025). Proteste entzünden sich meist an wirtschaftlichen und sozialen Missständen (AA 6.8.2025).Streiks und Demonstrationen, vor allem in den Großstädten, sind jederzeit möglich. Vereinzelte gewalttätige Auseinanders