Entscheidungsdatum
16.02.2026Norm
ASVG §73aSpruch
,
I404 2318299-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER über den Antrag vom 11.02.2026 von XXXX , vertreten durch die Bechtold und Wichtl Rechtsanwälte GmbH, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2025, Zl.: I404 2318299-1/3E:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER über den Antrag vom 11.02.2026 von römisch 40 , vertreten durch die Bechtold und Wichtl Rechtsanwälte GmbH, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2025, Zl.: I404 2318299-1/3E:
A)
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2025, Zl. I404 2318299-1/3E, wird gemäß § 46 Abs. 1 VwGG abgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2025, Zl. I404 2318299-1/3E, wird gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2025, Zl. I404 2318299-1/3E, wurde die Beschwerde von XXXX (in Folge: Antragsteller) gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Vorarlberg, vom 08.07.2025,
Zl. VS-19/NA/ADE-04-01-2025, als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2025, Zl. I404 2318299-1/3E, wurde die Beschwerde von römisch 40 (in Folge: Antragsteller) gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Vorarlberg, vom 08.07.2025, , Zl. VS-19/NA/ADE-04-01-2025, als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
2. Die genannte Entscheidung wurde beim rechtsfreundlichen Vertreter der antragstellenden Partei mittels ERV am 28.10.2025 hinterlegt.
3. Mit Eingabe vom 09.12.2025 teilte der VfGH mit, dass gegen die dg. Entscheidung mit der Geschäftszahl I404 2318299-1/3E am 09.12.2025 gemäß Art. 144 B-VG Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben bzw. ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen eben diese Entscheidung eingebracht wurde.3. Mit Eingabe vom 09.12.2025 teilte der VfGH mit, dass gegen die dg. Entscheidung mit der Geschäftszahl I404 2318299-1/3E am 09.12.2025 gemäß Artikel 144, B-VG Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben bzw. ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen eben diese Entscheidung eingebracht wurde.
4. Am 28.01.2026 wurde dem BVwG vom VwGH der Beschluss über die Zurückweisung der Revision des Antragstellers wegen Versäumnis der Einbringungsfrist übermittelt.
5. Am 11.02.2026 um 16:32 Uhr langte der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Vorlageantrag gem. § 30b Abs. 1 VwGG verbunden mit der Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2025, I404 2318299-1/3E, im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs beim Bundesverwaltungsgericht ein.5. Am 11.02.2026 um 16:32 Uhr langte der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Vorlageantrag gem. Paragraph 30 b, Absatz eins, VwGG verbunden mit der Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2025, I404 2318299-1/3E, im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war wie folgt begründet:
„Gegen dieses Erkenntnis verfasste die Rechtsvertreterin des Antragstellers innerhalb offener Frist (Außerordentliche-Revisionsfrist bis 09. 12.2025; unter Berücksichtigung des § 89d Abs 2 GOG bis 10.12.2025) eine außerordentliche Revision. Der entsprechende Schriftsatz wurde in der Kanzleisoftware "Advokat" erstellt und am Morgen des 09.12.2025 vom zuständigen Rechtsanwalt unterzeichnet und im Sekretariat zur Vorbereitung der Abfertigung abgelegt. Im Laufe desselben Tages wurde von einer gewissenhaften Kanzleimitarbeiterin eine Betreibung zur Einbringung des Schriftsatzes im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) erstellt. Dabei ist festzuhalten, dass im Rubrum des Schriftsatzes als Empfänger korrekt das Bundesverwaltungsgericht angeführt war. Im Rahmen der Betreibung wurde die zutreffende Leistung "VWB - VwGH-Revision an den VwGH nach AHK (TP3C, 2-fach)" ausgewählt.„Gegen dieses Erkenntnis verfasste die Rechtsvertreterin des Antragstellers innerhalb offener Frist (Außerordentliche-Revisionsfrist bis 09. 12.2025; unter Berücksichtigung des Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG bis 10.12.2025) eine außerordentliche Revision. Der entsprechende Schriftsatz wurde in der Kanzleisoftware "Advokat" erstellt und am Morgen des 09.12.2025 vom zuständigen Rechtsanwalt unterzeichnet und im Sekretariat zur Vorbereitung der Abfertigung abgelegt. Im Laufe desselben Tages wurde von einer gewissenhaften Kanzleimitarbeiterin eine Betreibung zur Einbringung des Schriftsatzes im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) erstellt. Dabei ist festzuhalten, dass im Rubrum des Schriftsatzes als Empfänger korrekt das Bundesverwaltungsgericht angeführt war. Im Rahmen der Betreibung wurde die zutreffende Leistung "VWB - VwGH-Revision an den VwGH nach AHK (TP3C, 2-fach)" ausgewählt.
Und das Bundesverwaltungsgericht angeführt.
Die Üblicherweise wird in der Betreibung als Überschrift jenes Gericht ausgewählt, an welches die jeweilige Eingabe gerichtet ist. Bei Eingaben an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof oder das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes werden systembedingt mehrere Gerichte angeführt, nämlich "Verfassungsgericht, Verwaltungsgericht, Bundesverwaltungsgericht". Die konkrete und korrekte Zuordnung erfolgt in diesen Fällen durch die entsprechende Unterkategorie ("Art „), hier "BVwG-Folgeeingabe", wodurch die ordnungsgemäße Adressierung sichergestellt wird.
Die ursprünglich erstellte Betreibung wies als Unterkategorie ("Art") die Bezeichnung "BVwG Folgeeingabe" auf. Das entsprechende Betreibungsblatt (ERV-Maske) wurde dem zuständigen Rechtsanwalt in ausgedruckter Form vorgelegt, von diesem sorgfältig geprüft und - auch im Hinblick auf die angeführte Unterkategorie - freigegeben sowie unterfertigt.
Im Zuge der Abfertigung durch die Kanzleimitarbeiterin am Nachmittag des 09. 12.2025 stellte sich jedoch heraus, dass aufgrund eines technischen Problems in der Kanzleisoftware, die Fehlermeldung "ZV" aufgeschienen ist. Die Kanzleimitarbeiterin-hat in-weiterer Folge bei Advokat KI-Hilfe (Beta) angefragt, was diese Fehlermeldung bedeutet. Die Advokat KI-Hilfe (Beta) hat in weiterer Folge nachfolgendes erklärt:
Die Fehlermeldung bei der ZV ERV Übermittlung kann verschiedene Ursachen haben. Eine häufige Ursache ist, dass die zu sendende Datei im ADVOKAT Backend beschädigt oder nicht vorhanden ist. Dies kann zu Fehlermeldungen wie 'WriteNachrichtenElement ERVNachrichtenFalsch' oder 'Fehler: FErvSenden.Run' führen. In solchen Fällen muss der betroffene Schriftsatz in ADVOKAT gelöscht und neu erstellt werden. Zudem sollte sichergestellt werden, dass die Antivirensoftware korrekt konfiguriert ist, -um-solche Probleme zu vermeiden.
Aufgrund des an diesem Tag ablaufenden Fristenlaufs war der Schriftsatz zwingend noch am selben Tag einzubringen. Aufgrund der Umstände war die zuständige Kanzleimitarbeiterin gehalten, die ursprünglich erfasste Betreibung auf Grundlage der vorstehenden Ausführungen von Advokat FJ-Hilfe (Beta) zu löschen und eine neue Betreibung anzulegen. Nach bestem Wissen und Gewissen ging die Kanzleimitarbeiterin davon aus, dass die neu erstellte Betreibung inhaltlich mit der zuvor freigegebenen ident sei. Sie überprüfte die ERV-Maske und stellte fest, dass dieselben Gerichte als Empfänger ausgewählt waren, weshalb sie davon ausging, dass auch die neu angelegte Betreibung ordnungsgemäß erfasst worden sei.
Aufgrund dieser technischen Gegebenheiten erfolgte die Übermittlung des gegenständlichen Schriftsatzes zur Wahrung der Frist schließlich um 17:16 Uhr im Wege des ERV.
Tatsächlich fehlte in der neu erstellten Betreibung jedoch die Unterüberschrift "BVwG Folgeeingabe", sodass der Schriftsatz irrtümlich direkt an den Verwaltungsgerichtshof übermittelt wurde. Dieser Umstand blieb zunächst unbemerkt, zumal sämtliche Beteiligten davon ausgingen, dass die außerordentliche Revision fristgerecht und ordnungsgemäß an das richtige Gericht, nämlich das Bundesverwaltungsgericht, eingebracht worden sei.
Erst mit Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.01.2026, mit welchem die außerordentliche Revision wegen Einbringung beim unzuständigen Gericht zurückgewiesen wurde, wurde der Fehler bekannt.
Es handelt sich dabei um keinen Fehler des einschreitenden Rechtsanwaltes. Dieser hatte die ursprünglich richtige Betreibung geprüft und freigegeben. Die eindeutige Absicht, die außerordentliche Revision an das Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage an den Verwaltungsgerichtshofeinzubringen, ergibt sich zudem unmissverständlich aus dem Rubrum des Schriftsatzes, in welchem das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich als Empfänger genannt ist.
Üblicherweise obliegt die Erstellung der ERV-Betreibungen den Kanzleimitarbeiterinnen, während der Rechtsanwalt diese sorgfältig überprüft und freigibt. Im gegenständlichen Fall konnte die vom Rechtsanwalt freigegebene Betreibung aufgrund des oben näher ausgeführten technischen Problems nicht verwendet werden. Die neu erstellte Betreibung wurde von der Kanzleimitarbeiterin mehrfach kontrolliert, wobei lediglich übersehen wurde, dass die Unterüberschrift erforderlich war, um die korrekte gerichtliche Zuordnung sicherzustellen.
Die betreffende Kanzleimitarbeiterin ist seit fünf Jahren in der Kanzlei tätig und hat ihre Aufgaben stets zuverlässig erfüllt; ein derartiger Fehler ist ihr bislang nie unterlaufen. Es liegt daher jedenfalls kein grobes Verschulden, sondern höchstens ein minderer Grad des Versehens vor.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2025, Zl. I404 2318299-1/3E, wurde beim rechtsfreundlichen Vertreter der antragstellenden Partei mittels ERV am 28.10.2025 hinterlegt. Im Erkenntnis wird in der Rechtsmittelbelehrung angeführt, dass eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen ist.
1.2. Die Revision gegen diese Entscheidung wurde am 09.12.2025 vom Rechtsanwalt unterzeichnet und im Sekretariat zur Vorbereitung der Abfertigung abgelegt. Im Laufe dieses Tages wurde von einer Kanzleimitarbeiterin eine Betreibung zur Einbringung des Schriftsatzes im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) erstellt. Im Rubrum des Schriftsatzes war als Empfänger das Bundesverwaltungsgericht angeführt. Laut Angaben des Rechtsanwalts des Antragstellers wies die Betreibung im ERV als Unterkategorie die Bezeichnung „BVwG Folgeeingabe“ auf. Das entsprechende Betreibungsblatt ist dem Rechtsanwalt des Antragstellers dessen Angaben zufolge in ausgedruckter Form vorgelegt und von diesem geprüft und in der Folge freigegeben und unterfertigt worden. Dieser Ausdruck wurde nicht im Rahmen des Antrages auf Wiedereinsetzung vorgelegt. Den weiteren Angaben zufolge kam es bei der Abfertigung aufgrund eines technischen Problems zu einer Fehlermeldung. Die Kanzleimitarbeiterin war gehalten aufgrund des an diesem Tag ablaufenden Fristenlaufs die ursprünglich erfasste Betreibung gemäß der Anleitung von „Advocat KI-Hilfe“ zu löschen und eine neue Betreibung anzulegen. In der neu erstellten Betreibung fehlte die Unterüberschrift „BVwG Folgeeingabe“ und wurde der Schriftsatz um 17:16 im Wege des ERV an den Verwaltungsgerichtshof übermittelt. Es erfolgte keine Überprüfung durch den Rechtsanwalt, ob die Revision von der Kanzleimitarbeiterin richtig eingebracht wurde und zwar weder vorab durch Vorlage des entsprechenden neuen Betreibungsblattes noch im Nachhinein durch Überprüfung der gesendeten Eingabe.
1.3. Am 09.12.2025 um 17:16 wurde vom Antragsteller eine Revision beim VwGH per ERV eingebracht.
1.4. Mit Beschluss vom 19.01.2026 wurde diese Revision wegen Versäumnis der Einbringungsfrist vom VwGH zu GZ Ra 2025/08/0123-6 zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller am 28.01.2026 übermittelt.
1.5. Am 11.02.2026 um 16:32 Uhr langte der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Vorlageantrag gem. § 30b Abs. 1 VwGG verbunden mit der Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2025, I404 2318299-1/3E, im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs beim Bundesverwaltungsgericht ein.1.5. Am 11.02.2026 um 16:32 Uhr langte der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Vorlageantrag gem. Paragraph 30 b, Absatz eins, VwGG verbunden mit der Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2025, I404 2318299-1/3E, im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs beim Bundesverwaltungsgericht ein.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zum Inhalt des Erkenntnisses wurden der diesbezüglichen Entscheidung entnommen. Wann die Zustellung erfolgte, ergibt sich durch Einsichtnahme in den Gerichtsakt und den Angaben des Antragstellers.
2.2. Die Feststellungen zur Revision basieren auf den Angaben des rechtsfreundlichen Vertreters in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung vom 11.02.2026. Die Feststellung, dass die um 17:16 erfolgte Übermittlung der Revision durch die Kanzleimitarbeitern vom Rechtsanwalt nicht überprüft wurde, ergibt sich ebenfalls aus den Angaben des Rechtsanwaltes in seinem Antrag vom 11.02.2026. Er gab nicht an, die korrekte Übermittlung der Revision um 17:16 überprüft zu haben, sondern führt er aus, dass es bis zur Übermittlung des Beschlusses vom VwGH am 28.01.2026 unbemerkt blieb, dass der Schriftsatz nicht beim BVwG eingebracht wurde. Warum keinerlei Überprüfung durch den Rechtsanwalt erfolgte - und zwar weder vorab durch Vorlage des entsprechenden neuen Betreibungsblattes noch im Nachhinein durch Überprüfung der gesendeten Eingabe - wurde nicht dargelegt.
2.3. Dass die Revision am 09.12.2025 um 17:16 vom Antragsteller beim VwGH per ERV eingebracht wurde, ergibt sich aus den Angaben des Antragstellers und den Ausführungen im Beschluss vom 19.01.2026 zu Ra 2025/08/0123-6.
2.4. Der Inhalt dieses Beschlusses wurde der dem BVwG übermittelten Entscheidung entnommen.
2.5. Die Feststellungen zum Einbringungszeitpunkt des gegenständlichen Antrages wurden dem elektronischen Akt entnommen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung des Antrags
3.1. Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.3.1. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 gemäß § 46 Abs. 3 erster Satz VwGG bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins, gemäß Paragraph 46, Absatz 3, erster Satz VwGG bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
3.2. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt und die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige Personen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten (zu alledem statt aller VwGH 15.03.2023, Ra 2023/09/0151 mwN).3.2. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt und die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige Personen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten (zu alledem statt aller VwGH 15.03.2023, Ra 2023/09/0151 mwN).
3.3. Der Antragsteller ist durch einen Rechtsanwalt vertreten und wurde die gegenständliche Revision durch diesen rechtsfreundlichen Vertreter eingebracht, sodass der Sorgfaltsmaßstab eines beruflich rechtskundigen Parteienvertreters maßgeblich ist.
3.4. Ein beruflicher rechtskundiger Parteienvertreter hat seine Kanzlei so zu organisieren, dass nach menschlichem Ermessen die Versäumung von Fristen ausgeschlossen ist. Dazu gehört auch, dass sich der Parteienvertreter bei der Übermittlung von Eingaben im elektronischen Weg vergewissert, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde. Unterbleibt diese Kontrolle aus welchen Gründen auch immer, stellt dies ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden dar. Diese in der Rechtsprechung entwickelten Leitlinien, die allgemein dem Umstand Rechnung tragen, dass die Sendung von Eingaben im elektronischen Wege fehleranfällig ist, lassen sich auch auf die Übermittlung von Eingaben im Web-ERV übertragen (VwGH 11.09.2024, Ra 2024/18/0286 mwN).
Ein Vertreter verstößt auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die geeignet sind, im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen hintanzuhalten (VwGH 29.08.2023, Ra 2023/19/0312 bis 0314 mwN). Die Einhaltung der den anwaltlichen Vertreter treffenden Sorgfaltspflicht erfordert es auch, die ordnungsgemäße Einbringung des Schriftsatzes etwa dadurch zu kontrollieren, dass die Sendebestätigung über die Einbringung im elektronischen Rechtsverkehr geprüft wird. Das Fehlen bzw. die Unzulänglichkeit eines entsprechenden Kontrollsystems ist nicht mehr als minderer Grad des Versehens zu werten (VwGH 17.02.2022, Ra 2022/08/0002 mwN).
Der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag wird erkennbar damit begründet, dass die ansonsten sehr gewissenhafte Kanzleiangestellte nicht die korrekte ERV-Maske, nämlich „BVwG Folgeeingabe“ in der ERV-Maske für Einbringungen an „Verfassungs-, Verwaltungsgerichtshof, BVwG“ ausgewählt hat und die Revision nicht beim Bundesverwaltungsgericht, sondern direkt beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde.
Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt die irrtümliche Einbringung der Revision beim VwGH kein bloßes Versehen bei der Abwicklung technischer Vorgänge bzw. manipulativer Tätigkeiten dar, sondern betrifft die Rechtsfrage, bei welcher Stelle eine Revision einzubringen ist; dazu sind eindeutige Anordnungen zu treffen und deren Einhaltung zu überwachen (vgl. VwGH 9.11.2016, Ra 2016/10/0071 und vom 25.07.2022, Ra 2021/22/0266).Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt die irrtümliche Einbringung der Revision beim VwGH kein bloßes Versehen bei der Abwicklung technischer Vorgänge bzw. manipulativer Tätigkeiten dar, sondern betrifft die Rechtsfrage, bei welcher Stelle eine Revision einzubringen ist; dazu sind eindeutige Anordnungen zu treffen und deren Einhaltung zu überwachen vergleiche VwGH 9.11.2016, Ra 2016/10/0071 und vom 25.07.2022, Ra 2021/22/0266).
Auch der Umstand, der Vertreter habe seiner Kanzleikraft im Diktat aufgetragen, die Revision beim VwG einzubringen, entbindet nach dem oben zitierten Erkenntnis vom 25.07.2022 nicht vom Erfordernis einer entsprechenden Überwachung.
Dem Vertreter ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf den in seinen Verantwortungsbereich fallenden Fehler ein eigenes Verschulden an der falschen Einbringungsstelle der Revision anzulasten: Die Einhaltung der den anwaltlichen Vertreter treffenden Sorgfaltspflicht hätte es im vorliegenden Fall erfordert, die ordnungsgemäße Einbringung des Schriftsatzes zu kontrollieren. Der Vertreter bringt selbst vor, dass der Irrtum erst aufgrund der Mitteilung des Verwaltungsgerichtshofs am 28.01.2026 erstmalig bekannt geworden. Dass eine Kontrolle der richtigen Einbringungsstelle der um 17:16 erfolgten Übermittlung der Revision durch die Kanzleimitarbeiter vom Rechtsanwalt erfolgte, wird nicht behauptet.
Aus dem Vorbringen ergibt sich, dass der einen berufliche rechtskundigen Parteienvertreter nach der Rechtsprechung treffenden Sorgfaltspflicht fallbezogen daher nicht entsprochen wurde. Es erfolgte offenbar keine Kontrolle durch den antragstellenden Rechtsanwalt. Auch im Nachhinein erfolgte keine Kontrolle der gesendeten Eingabe, zumal der Fehler erst aufgrund der Mitteilung des Verwaltungsgerichtshofes am 28.01.2026 aufgefallen ist.
Es ist daher nicht vom Vorliegen eines minderen Grad des Versehens auszugehen. Die Voraussetzungen des § 46 VwGG sind damit nicht erfüllt, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen ist.Es ist daher nicht vom Vorliegen eines minderen Grad des Versehens auszugehen. Die Voraussetzungen des Paragraph 46, VwGG sind damit nicht erfüllt, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen ist.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten aufgrund der bestehenden Bescheinigungspflicht und des Verbots des Nachtragens weiterer Wiedereinsetzungsgründe erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im Übrigen vom rechtsfreundlichen Vertreter nicht beantragt und steht Art. 6 EMRK dem Absehen von der Verhandlung nicht entgegen, da bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten ist (VwGH 23.05.2018, Ra 2018/05/0159). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten aufgrund der bestehenden Bescheinigungspflicht und des Verbots des Nachtragens weiterer Wiedereinsetzungsgründe erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im Übrigen vom rechtsfreundlichen Vertreter nicht beantragt und steht Artikel 6, EMRK dem Absehen von der Verhandlung nicht entgegen, da bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten ist (VwGH 23.05.2018, Ra 2018/05/0159).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Frage, ob das Verwaltungsgericht fallbezogen zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens verneint hat, ist vielmehr regelmäßig keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung zukommt (VwGH 03.09.2018, Ra 2018/01/0370; 06.10.2017, Ra 2017/01/0302).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Frage, ob das Verwaltungsgericht fallbezogen zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens verneint hat, ist vielmehr regelmäßig keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung zukommt (VwGH 03.09.2018, Ra 2018/01/0370; 06.10.2017, Ra 2017/01/0302).
Schlagworte
außerordentliche Revision Fristablauf Fristversäumung Kontrolle Kontrollsystem Rechtsanwälte Rechtsmittelfrist Revisionsfrist Sorgfaltspflicht Voraussetzungen WiedereinsetzungsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:I404.2318299.1.00Im RIS seit
11.03.2026Zuletzt aktualisiert am
11.03.2026