Entscheidungsdatum
17.02.2026Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
,
W609 2334112-1/27E
Schriftliche Ausfertigung des am 04.02.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch seinen Richter Mag. Kuleff als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2026, 1421809801/260095474, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch seinen Richter Mag. Kuleff als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2026, 1421809801/260095474, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i. V. m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG i. römisch fünf. m. Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i. V. m. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG i. römisch fünf. m. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird abgewiesen.
IV. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Feststellungen:römisch eins. Feststellungen:
Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen von Schubhaft:
Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger indischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
Mit Bescheid vom 27.01.2025, 1421809801/241967807, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24.12.2024 nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Z. 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005; Spruchpunkt I) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II), erteilte ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG 2005 nicht (Spruchpunkt III), erließ gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 i. V. m. § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG; Spruchpunkt IV), stellte gem. § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V) und gewährte ihm gem. § 55 Abs. 1–3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI).Mit Bescheid vom 27.01.2025, 1421809801/241967807, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24.12.2024 nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, i. römisch fünf. m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005; Spruchpunkt römisch eins) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, i. römisch fünf. m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei), erteilte ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht (Spruchpunkt römisch drei), erließ gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 i. römisch fünf. m. Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG; Spruchpunkt römisch vier), stellte gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf) und gewährte ihm gem. Paragraph 55, Absatz eins –, 3, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs).
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 21.08.2025, W243 2308102-1, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines damaligen Vertreters am 26.08.2025 zugestellt. Die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung samt Frist für die freiwillige Ausreise erwuchs sohin mit Ablauf des 26.08.2025 in Rechtskraft, der Beschwerdeführer wäre daher gehalten gewesen, bis zum 10.09.2025 das österreichische Bundesgebiet zu verlassen. Es wird festgestellt, dass der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 13.10.2025, E 2955/2025, und der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Beschluss vom 20.11.2025, Ra 2025/18/0325, jeweils einen Verfahrenshilfeantrag für die Erhebung eines Rechtsmittels gegen das hg. Erkenntnis vom 21.08.2025 abgewiesen hat.
Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Am 30.10.2025 wurde er in stark alkoholisiertem Zustand polizeilich aufgegriffen, wobei er sich aufbrausend und unkooperativ verhielt. Er schlug mit den Fäusten mehrmals gegen eine Hauswand und versuchte, sich selbst zu verletzen, indem er versuchte, seinen Kopf gegen eine Hausmauer zu schlagen. Die Exekutivbeamten hielten den Beschwerdeführer hievon ab, indem sie ihn fixierten. Dieses Verhalten setzte er solange fort, bis er in einem PAZ in eine besonders gesicherte Zelle verbracht wurde. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund eines Festnahmeauftrages nach § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG festgenommen.Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Am 30.10.2025 wurde er in stark alkoholisiertem Zustand polizeilich aufgegriffen, wobei er sich aufbrausend und unkooperativ verhielt. Er schlug mit den Fäusten mehrmals gegen eine Hauswand und versuchte, sich selbst zu verletzen, indem er versuchte, seinen Kopf gegen eine Hausmauer zu schlagen. Die Exekutivbeamten hielten den Beschwerdeführer hievon ab, indem sie ihn fixierten. Dieses Verhalten setzte er solange fort, bis er in einem PAZ in eine besonders gesicherte Zelle verbracht wurde. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund eines Festnahmeauftrages nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen.
Mit Mandatsbescheid vom 31.10.2025, 1421809801/251437376, ordnete das BFA über den Beschwerdeführer gem. § 77 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 46 Abs. 2 Z. 2 FPG i. V. m. § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ein gelinderes Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Er habe an seiner damaligen Meldeadresse Unterkunft zu nehmen und sich beginnend mit 01.11.2025 jeden Tag bei einer näher bezeichneten Polizeistation zu melden.Mit Mandatsbescheid vom 31.10.2025, 1421809801/251437376, ordnete das BFA über den Beschwerdeführer gem. Paragraph 77, Absatz eins und 3 i. römisch fünf. m. Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 2, FPG i. römisch fünf. m. Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ein gelinderes Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Er habe an seiner damaligen Meldeadresse Unterkunft zu nehmen und sich beginnend mit 01.11.2025 jeden Tag bei einer näher bezeichneten Polizeistation zu melden.
Es wird festgestellt, dass in der rechtlichen Ausführung dieses Bescheides folgende Textpassage enthalten ist: „Sollten Sie Ihrer Verpflichtung zur Einhaltung des angeordneten gelinderen Mittels nicht nachkommen oder leisten Sie einer Ihnen zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, so kann gegen Sie die Schubhaft angeordnet werden“.
Der Beschwerdeführer tauchte unter und kam weder der angeordneten Unterkunftnahme noch der Meldeverpflichtung nach. Eine Überprüfung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ergab, dass er sich nicht mehr an seinem Wohnsitz aufhielt. Der Wohnsitz des Beschwerdeführers wurde abgemeldet.
Am 26.01.2026 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Festnahmeauftrages gem. § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG festgenommen. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens ordnete das BFA mit dem hier in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 27.01.2026 gem. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG über den Beschwerdeführer Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung an. Der Beschwerdeführer wird seit 27.01.2026 in Schubhaft angehalten.Am 26.01.2026 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Festnahmeauftrages gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens ordnete das BFA mit dem hier in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 27.01.2026 gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über den Beschwerdeführer Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung an. Der Beschwerdeführer wird seit 27.01.2026 in Schubhaft angehalten.
Der Beschwerdeführer ist gesund sowie haft- und transportfähig.
Der Beschwerdeführer legte bislang keine Unterlagen vor. Der Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer wurde am XXXX bei der Botschaft der Republik Indien eingebracht. Der Beschwerdeführer war zur Teilnahme an einem Interview am XXXX bei der indischen Delegation vorgeladen; dem Ladungsbescheid ist er nicht nachgekommen. Der nächste Vorführungstermin ist am XXXX geplant. Da der Beschwerdeführer keine persönlichen Dokumente vorlegte und bislang nur eine eingeschränkte Kooperationsbereitschaft erkennen lässt, ist eine Rückmeldung seitens der zuständigen indischen Behörden derzeit nicht fristgebunden. Selbst bei Vorliegen korrekter und vollständiger Angaben nimmt die Identifizierung durch die indischen Behörden erfahrungsgemäß einen Zeitraum von mehreren Monaten, in der Regel etwa sechs bis zwölf Monate, in Anspruch.Der Beschwerdeführer legte bislang keine Unterlagen vor. Der Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer wurde am römisch 40 bei der Botschaft der Republik Indien eingebracht. Der Beschwerdeführer war zur Teilnahme an einem Interview am römisch 40 bei der indischen Delegation vorgeladen; dem Ladungsbescheid ist er nicht nachgekommen. Der nächste Vorführungstermin ist am römisch 40 geplant. Da der Beschwerdeführer keine persönlichen Dokumente vorlegte und bislang nur eine eingeschränkte Kooperationsbereitschaft erkennen lässt, ist eine Rückmeldung seitens der zuständigen indischen Behörden derzeit nicht fristgebunden. Selbst bei Vorliegen korrekter und vollständiger Angaben nimmt die Identifizierung durch die indischen Behörden erfahrungsgemäß einen Zeitraum von mehreren Monaten, in der Regel etwa sechs bis zwölf Monate, in Anspruch.
Das BFA pflegt eine gute und kontinuierliche Zusammenarbeit mit den zuständigen indischen Vertretungsbehörden, im Rahmen derer regelmäßig Vorführtermine durchgeführt werden.
Seit dem 01.09.2023 ist das Abkommen über Migration und Mobilität zwischen Österreich und Indien in Kraft.
Nach Erhalt der Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats erfolgt die Veranlassung der Flugbuchung. Die Ausstellung des Heimreisezertifikats durch die indische Botschaft erfolgt im Anschluss üblicherweise innerhalb eines Zeitraums von ca. zwei Wochen, wobei Abweichungen aufgrund der organisatorischen Abläufe der Botschaft nicht ausgeschlossen sind.
Im Jahr 2025 wurden 44 Heimreisezertifikate ausgestellt. Es finden regelmäßig Abschiebungen nach Indien statt.
Liegt eine Kopie eines Reisepasses im Original (gültig oder abgelaufen) vor, dauert es
ca. 30–45 Tage bis zur Rückmeldung der Botschaft. Sind sonstige Indische Dokumente (z. B. Geburtsurkunde, nationale ID-Karte) vorhanden, kann von einer Dauer von ca. 60–90 Tagen bis zur Rückmeldung der Botschaft ausgegangen werden. Bei undokumentierte Fällen erfolgt eine Rückmeldung der Botschaft ohne festgelegte Frist.Liegt eine Kopie eines Reisepasses im Original (gültig oder abgelaufen) vor, dauert es , ca. 30–45 Tage bis zur Rückmeldung der Botschaft. Sind sonstige Indische Dokumente (z. B. Geburtsurkunde, nationale ID-Karte) vorhanden, kann von einer Dauer von ca. 60–90 Tagen bis zur Rückmeldung der Botschaft ausgegangen werden. Bei undokumentierte Fällen erfolgt eine Rückmeldung der Botschaft ohne festgelegte Frist.
Die Dauer der Ausstellung eines Heimreisezertifikats ist maßgeblich vom Vorliegen persönlicher Dokumente, der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben sowie von der Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers abhängig.
Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf:
Der Beschwerdeführer entzog sich – trotz des über ihn angeordneten gelinderen Mittels vom 31.10.2025 – behördlichem Zugriff durch Untertauchen und kehrte nicht an seine Meldeadresse zurück. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im vollen Bewusstsein um die Bewandtnis des gelinderen Mittels untertauchte. Es kam ihm gerade darauf an, seine Außerlandesbringung zu hintertreiben. Er hielt sich in der Folge ohne Wohnsitzmeldung im Verborgenen auf und verrichtete Schwarzarbeit. Der Beschwerdeführer ist weitgehend mittellos.
Der Beschwerdeführer ist nicht vertrauenswürdig. Er setzte bisher alles daran, seinen illegalen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet durch Untertauchen zu prolongieren und seine Abschiebung zu verhindern oder zumindest zu behindern. Im Falle der Enthaftung des Beschwerdeführers ist von seinem sofortigen neuerlichen Untertauchen auszugehen. Diesfalls würde der Beschwerdeführer sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unter Abstandnahme von einer Wohnsitzmeldung in die Schattenwirtschaft zurückziehen, wie er es bereits in der Vergangenheit getan hat. Er ist nicht willens, nach Indien zurückzukehren und nicht bereit, der österreichischen Rechtsordnung Beachtung zu schenken.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie dem Inhalt des in der Verhandlung als verlesen erklärten hg. Aktes W243 2308102-1, der Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.01.2026 sowie aus dem persönlichen Eindruck, der im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer gewonnen werden konnte. Einsicht genommen wurde in das Zentrale Melderegister, das Strafregister, das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Zentrale Fremdenregister und in die Anhaltedatei.
Dass der Beschwerdeführer indischer Staatsangehöriger ist, hat er in sämtlichen Verfahren gleichbleibend angegeben. Dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besäße, ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde auch nicht behauptet. Dass er asyl- oder subsidiär schutzberechtigt wäre, kann aufgrund der festgestellten Entscheidungen betreffend einen Antrag auf internationalen Schutz ausgeschlossen werden.
Das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers am 30.10.2025 lässt sich dem aktenkundigen Polizeibericht vom selben Tag entnehmen.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zu Haft- und Transportfähigkeit des Beschwerdeführers konnte aufgrund der amtsärztlichen Befundung vom 04.02.2026 getroffen werden.
Die Feststellungen zur möglichen Erlangung eines Heimreisezertifikats und dem diesbezüglichen Verfahrensstand gründen auf den im Verfahren vom Referat II/2 der Direktion des BFA eingeholten Informationen.
Aus dem gesamten Verhalten des Beschwerdeführers kann insgesamt auf seine Vertrauensunwürdigkeit und mangelnde Kooperationsbereitschaft geschlossen werden. Es ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Enthaftung dem weiteren Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats durch Untertauchen entziehen würde, um eine Abschiebung in sein Herkunftsland zu hintertreiben. Dass er seine Außerlandesbringung mit allen Mitteln zu verhindern oder zumindest zu behindern beabsichtigt, hat er durch die Nichtbefolgung des gelinderen Mittels vom 31.10.2025 und Untertauchen in hinreichender Deutlichkeit unter Beweis gestellt.
Da der Beschwerdeführer sich nach Zustellung des Bescheides, mit dem über ihn ein gelinderes Mittel verhängt wurde, nicht mehr an seiner Meldeadresse erschien, steht fest, dass er im vollen Bewusstsein um die Bedeutung des gelinderen Mittels untertauchte. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer selbst eingeräumt, auf Anraten eines Freundes seinen Verpflichtungen aus dem gelinderen Mittel nicht nachgekommen zu sein, weil man ihn sonst einsperren bzw. festnehmen könne. Dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge untergetaucht Schwarzarbeit verrichtete, hat er selbst eingeräumt. Das deckt sich mit seinen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA am 26.01.2026. Aus dem festgestellten Verhalten ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer nicht vertrauenswürdig ist. Daher konnte auch festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Enthaftung sofort neuerlich untertauchen würde. Dass der Beschwerdeführer nicht willens ist, nach Indien zurückzukehren, hat er im Verfahren vor dem BFA wiederholt vorgebracht. In der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat er darüber hinaus eingeräumt, nichts getan zu haben, um ein Heimreisedokument zu erlangen. Das habe er „einfach so“ unterlassen. Der ausreisepflichtige Beschwerdeführer habe auch nichts unternommen, um in sein Herkunftsland auszureisen. Insgesamt konnte daher festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, der österreichischen Rechtsordnung Beachtung zu schenken.
2. Rechtlich folgt:
Zu A:
Zu I:
Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z. 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z. 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z. 3), anzurufen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,), anzurufen.
Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77 leg. cit.) erreicht werden kann (vgl. VwGH 23.05.2024, Ra 2022/21/0077, m. w. N.). Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 FPG gefährdet, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung (Dublin III-VO) vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin III-VO liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Ausschließlich die Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG vermögen Fluchtgefahr an sich zu begründen (z. B. VwGH 26.04.2018, Ro 2017/21/0010).Gemäß Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, leg. cit.) erreicht werden kann vergleiche VwGH 23.05.2024, Ra 2022/21/0077, m. w. N.). Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, FPG gefährdet, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung (Dublin III-VO) vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Ausschließlich die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FPG vermögen Fluchtgefahr an sich zu begründen (z. B. VwGH 26.04.2018, Ro 2017/21/0010).
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z. 7 Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und Art. 5 Abs. 1 lit. f Europäische Menschenrechtskonvention nur dann zulässig, wenn der Anordnung von Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen (z. B. VwGH 04.07.2024, Ro 2022/21/0008, m. w. N.). Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung von Schubhaft nicht zulässig (vgl. VwGH 18.12.2024, Ra 2023/21/0004, m. w. N.). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG; vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0188, m. w. N.). Abgesehen von der Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (§ 76 Abs. 2a FPG). Die Verhängung von Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein (z. B. VwGH 02.03.2023, Ro 2022/21/0005, m. w. N.).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und Artikel 5, Absatz eins, Litera f, Europäische Menschenrechtskonvention nur dann zulässig, wenn der Anordnung von Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen (z. B. VwGH 04.07.2024, Ro 2022/21/0008, m. w. N.). Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung von Schubhaft nicht zulässig vergleiche VwGH 18.12.2024, Ra 2023/21/0004, m. w. N.). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG; vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0188, m. w. N.). Abgesehen von der Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG). Die Verhängung von Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein (z. B. VwGH 02.03.2023, Ro 2022/21/0005, m. w. N.).
Gem. § 80 Abs. 4 FPG kann Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z. 2. und Abs. 3 leg. cit höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden kann, weil 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13 FPG) widersetzt oder 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint.Gem. Paragraph 80, Absatz 4, FPG kann Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2, und Absatz 3, leg. cit höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden kann, weil 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13, FPG) widersetzt oder 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint.
Das BFA war berechtigt, über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG Schubhaft anzuordnen. Auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, 7 und 9 FPG geht das Bundesverwaltungsgericht von Fluchtgefahr aus, die nach wie vor besteht. Der Beschwerdeführer hat durch Untertauchen ihre Abschiebung erschwert (§ 76 Abs. 3 Z. 1 FPG), gegen ihn besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung (§ 76 Abs. 3 Z. 3 FPG), er ist seinen Verpflichtungen aus einem gelinderen Mittel nicht nachgekommen (§ 76 Abs. 3 Z. 7 FPG) und auf Grund der in § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG genannten Kriterien ist auch nicht von einer Verminderung der Fluchtgefahr auszugehen. (vgl. zu den einzelnen Tatbeständen VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, m. w. N). Aus dem festgestellten Verhalten des Beschwerdeführers ergibt sich auch, dass Sicherungsbedarf gegeben ist, dem mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht begegnet werden kann, weil beim Beschwerdeführer weder Kooperationsbereitschaft noch Vertrauenswürdigkeit vorliegen.Das BFA war berechtigt, über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG Schubhaft anzuordnen. Auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 7 und 9 FPG geht das Bundesverwaltungsgericht von Fluchtgefahr aus, die nach wie vor besteht. Der Beschwerdeführer hat durch Untertauchen ihre Abschiebung erschwert (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG), gegen ihn besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG), er ist seinen Verpflichtungen aus einem gelinderen Mittel nicht nachgekommen (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 7, FPG) und auf Grund der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG genannten Kriterien ist auch nicht von einer Verminderung der Fluchtgefahr auszugehen. vergleiche zu den einzelnen Tatbeständen VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, m. w. N). Aus dem festgestellten Verhalten des Beschwerdeführers ergibt sich auch, dass Sicherungsbedarf gegeben ist, dem mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht begegnet werden kann, weil beim Beschwerdeführer weder Kooperationsbereitschaft noch Vertrauenswürdigkeit vorliegen.
Der Beschwerdeführer ist gesund und verfügt in Österreich weder über familiäre noch substanzielle soziale Bindungen. Das BFA beabsichtigt auch das Erlangen eines Ersatzreisedokuments, welches mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innerhalb von einigen Monaten erlangt werden kann, sodass auch in der voraussichtlichen Verfahrensdauer – gemessen an der Frist von 18 Monaten im Sinne des § 80 Abs. 4 Z. 2 FPG – keine Unverhältnismäßigkeit erkannt werden kann: Aufgrund der festgestellten eingeschränkten Kooperationsbereitschaft im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats ist der Beschwerdeführer für eine möglicherweise überdurchschnittlich lange Dauer seiner Anhaltung in Schubhaft selbst verantwortlich.Der Beschwerdeführer ist gesund und verfügt in Österreich weder über familiäre noch substanzielle soziale Bindungen. Das BFA beabsichtigt auch das Erlangen eines Ersatzreisedokuments, welches mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innerhalb von einigen Monaten erlangt werden kann, sodass auch in der voraussichtlichen Verfahrensdauer – gemessen an der Frist von 18 Monaten im Sinne des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FPG – keine Unverhältnismäßigkeit erkannt werden kann: Aufgrund der festgestellten eingeschränkten Kooperationsbereitschaft im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats ist der Beschwerdeführer für eine möglicherweise überdurchschnittlich lange Dauer seiner Anhaltung in Schubhaft selbst verantwortlich.
Der Beschwerdeführer hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, seine Anhaltung in Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände verhältnismäßig. Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit (Nichtbefolgung des gelinderen Mittels vom 31.10.2025 und Untertauchen) schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Zudem lag es aufgrund der Bestimmung des § 77 Abs. 4 erster Fall FPG nicht im Ermessen des BFA, von der Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers Abstand zu nehmen. Es besteht ein grundsätzliches öffentliches Interesse an einem wirksamen Vollzug des Fremdenrechts. In diesem Sinne hat das BFA sichergestellt, dass das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird.Der Beschwerdeführer hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, seine Anhaltung in Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände verhältnismäßig. Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit (Nichtbefolgung des gelinderen Mittels vom 31.10.2025 und Untertauchen) schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Zudem lag es aufgrund der Bestimmung des Paragraph 77, Absatz 4, erster Fall FPG nicht im Ermessen des BFA, von der Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers Abstand zu nehmen. Es besteht ein grundsätzliches öffentliches Interesse an einem wirksamen Vollzug des Fremdenrechts. In diesem Sinne hat das BFA sichergestellt, dass das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird.
Zu II:
Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Daher liegen zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor.
Zu III und IV:Zu römisch drei und IV:
Da das BFA vollständig obsiegte, steht ihm nach § 35 Abs. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz i. V. m. § 1 Z. 3 ff. VwG-Aufwandersatzverordnung der Ersatz seiner Aufwendungen zu und der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz ist abzuweisen.Da das BFA vollständig obsiegte, steht ihm nach Paragraph 35, Absatz eins und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz i. römisch fünf. m. Paragraph eins, Ziffer 3, ff. VwG-Aufwandersatzverordnung der Ersatz seiner Aufwendungen zu und der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz ist abzuweisen.
Zu B:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Anhaltspunkte, wonach dem gegenständlichen Verfahren eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommen würde, sind nicht hervorgekommen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab (vgl. die zitierten Entscheidungen des VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021; vom 26.04.2018, Ro 2017/21/0010; vom 16.07.2020, Ra 2020/21/0188; vom 02.03.2023, Ro 2022/21/0005; vom 23.05.2024, Ra 2022/21/0077; vom 04.07.2024, Ro 2022/21/0008; und vom 18.12.2024, Ra 2023/21/0004), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen sind nicht hervorgekommen.Anhaltspunkte, wonach dem gegenständlichen Verfahren eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommen würde, sind nicht hervorgekommen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab vergleiche die zitierten Entscheidungen des VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021; vom 26.04.2018, Ro 2017/21/0010; vom 16.07.2020, Ra 2020/21/0188; vom 02.03.2023, Ro 2022/21/0005; vom 23.05.2024, Ra 2022/21/0077; vom 04.07.2024, Ro 2022/21/0008; und vom 18.12.2024, Ra 2023/21/0004), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen sind nicht hervorgekommen.
Schlagworte
Abschiebung Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Kostenersatz Meldeverpflichtung Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung schriftliche Ausfertigung Schubhaft Schwarzarbeit Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W609.2334112.1.00Im RIS seit
18.03.2026Zuletzt aktualisiert am
18.03.2026