TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/17 W226 2300335-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.02.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

17.02.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W226 2300335-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ZEIGE Zentrum für Europäische Integration u. Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2024, Zl. 1356568610-231141146, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 13.11.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch ZEIGE Zentrum für Europäische Integration u. Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2024, Zl. 1356568610-231141146, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 13.11.2025 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge „BF“), ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der am darauffolgenden Tag erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (anwesend war ein Dolmetscher für die Sprache Paschtu) gab der BF an, den Namen „ XXXX “ zu führen, am „ XXXX “ in XXXX in Afghanistan geboren worden und verheiratet zu sein. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht. Seine Mutter, seine zwei Brüder und seine Ehefrau würden noch in Afghanistan leben. Er sei vor ca. einem Jahr zu Fuß in den Iran ausgereist.2. Im Rahmen der am darauffolgenden Tag erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (anwesend war ein Dolmetscher für die Sprache Paschtu) gab der BF an, den Namen „ römisch 40 “ zu führen, am „ römisch 40 “ in römisch 40 in Afghanistan geboren worden und verheiratet zu sein. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht. Seine Mutter, seine zwei Brüder und seine Ehefrau würden noch in Afghanistan leben. Er sei vor ca. einem Jahr zu Fuß in den Iran ausgereist.

Zu seinem Fluchtgrund gab der BF zu Protokoll, sein Vater habe für die Amerikaner gearbeitet und sei verschwunden. Unbekannte Personen hätten sie zu Hause überfallen. Der BF sei mit dem Messer mehrmals am Bein verletzt worden. Nach seiner Behandlung im Krankenhaus in XXXX habe sein Onkel seine Ausreise organisiert.Zu seinem Fluchtgrund gab der BF zu Protokoll, sein Vater habe für die Amerikaner gearbeitet und sei verschwunden. Unbekannte Personen hätten sie zu Hause überfallen. Der BF sei mit dem Messer mehrmals am Bein verletzt worden. Nach seiner Behandlung im Krankenhaus in römisch 40 habe sein Onkel seine Ausreise organisiert.

3. Am 22.05.2024 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA“) in der Sprache Paschtu.

Zu seinem Fluchtgrund führte der BF aus, dass sein Vater seit drei Jahren verschollen sei. Sein Vater habe unter der Woche in XXXX für eine amerikanische Firma gearbeitet und sei jeden Donnerstag für einen Tag nachhause gefahren. Eines Tages sei der Vater des BF nicht zuhause angekommen. Sie wüssten nicht, was passiert sei. Ein Jahr später sei an ihre Tür geklopft worden. Als der BF aufgemacht habe, sei er von unbekannten Personen angegriffen worden. Sie hätten ihn geschlagen und mit Messern verletzt. Er sei dann bewusstlos geworden. Als der BF wieder das Bewusstsein erlangt habe, habe er sich im Krankenhaus in Behandlung befunden. Sein Onkel habe damals im Heimatdorf des BF gelebt, jedoch in XXXX gearbeitet. Zwei Wochen nachdem der BF verletzt worden sei, sei sein Onkel nach XXXX gezogen und habe „sie“ dorthin mitgenommen. Der BF sei dann für ca. ein Jahr in häuslicher Behandlung bei seinem Onkel gewesen und sei von diesem dann in den Iran geschickt worden. Die Narben der Verletzung seien nach wie vor sichtbar.Zu seinem Fluchtgrund führte der BF aus, dass sein Vater seit drei Jahren verschollen sei. Sein Vater habe unter der Woche in römisch 40 für eine amerikanische Firma gearbeitet und sei jeden Donnerstag für einen Tag nachhause gefahren. Eines Tages sei der Vater des BF nicht zuhause angekommen. Sie wüssten nicht, was passiert sei. Ein Jahr später sei an ihre Tür geklopft worden. Als der BF aufgemacht habe, sei er von unbekannten Personen angegriffen worden. Sie hätten ihn geschlagen und mit Messern verletzt. Er sei dann bewusstlos geworden. Als der BF wieder das Bewusstsein erlangt habe, habe er sich im Krankenhaus in Behandlung befunden. Sein Onkel habe damals im Heimatdorf des BF gelebt, jedoch in römisch 40 gearbeitet. Zwei Wochen nachdem der BF verletzt worden sei, sei sein Onkel nach römisch 40 gezogen und habe „sie“ dorthin mitgenommen. Der BF sei dann für ca. ein Jahr in häuslicher Behandlung bei seinem Onkel gewesen und sei von diesem dann in den Iran geschickt worden. Die Narben der Verletzung seien nach wie vor sichtbar.

Im Zuge der Einvernahme legte der BF eine Tazkira (afghanisches Personaldokument) im Original vor.

4. Das BFA veranlasste eine Dokumentenüberprüfung in Bezug auf die vorgelegte Tazkira. Mit Bericht vom 01.07.2024 zur urkundentechnischen Untersuchung des Bundeskriminalamts wurde ausgeführt, dass sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer falschen oder verfälschten Urkunde ergeben hätten. Die Unterlage sei nach dem derzeitigen Kenntnisstand authentisch.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 03.09.2024 wurde der Antrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen ihn erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 03.09.2024 wurde der Antrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend führte die Behörde aus, dass der BF sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft machen habe können. Der BF habe nicht konkret beantworten können, von wem die Verfolgung ausgegangen sei und warum seine gesamte Familie nach wie vor gut in Afghanistan leben könne. Es sei glaubhaft, dass der BF einmal Verletzungen erlitten habe, die er durch die Vorlage diverser Röntgenbilder und Rezepte für Medikamente untermauern habe können. Aufgrund seiner ausweichenden und nicht nachvollziehbaren Angaben habe der BF jedoch nicht glaubhaft machen können, dass er seinen Herkunftsstaat aufgrund einer individuellen Verfolgung seitens der Taliban verlassen habe.

Die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich ferner verbessert und würde der BF über ein tragfähiges familiäres Netzwerk im Herkunftsstaat verfügen. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat sei für den BF daher möglich.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner (ehemaligen) Rechtsvertretung am 20.09.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Vater des BF für eine amerikanische Firma namens „ XXXX gearbeitet habe, entführt worden und seither verschollen sei. Es sei naheliegend, dass es sich bei den Verfolgern, die den BF später körperlich schwer verletzt hätten, um Mitglieder der Taliban gehandelt habe, da die Familie des BF keine Streitigkeiten mit Privatpersonen gehabt habe. Die Taliban würden mit der internationalen Gemeinschaft und der ehemaligen Regierung in Verbindung gebrachte Personen und deren Familienangehörige verfolgen. Im Falle einer Rückkehr drohe dem BF asylrelevante Verfolgung aus politischen Gründen bzw. aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seines Vaters. Der BF lehne die Herrschaft der Taliban, deren Werte und begangene Menschenrechtsverletzungen ab und wolle nicht unter den Regeln der Taliban leben, weshalb ihm bei einer Rückkehr auch eine Verfolgung als verwestlicht wahrgenommener Rückkehr drohen würde. 6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner (ehemaligen) Rechtsvertretung am 20.09.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Vater des BF für eine amerikanische Firma namens „ römisch 40 gearbeitet habe, entführt worden und seither verschollen sei. Es sei naheliegend, dass es sich bei den Verfolgern, die den BF später körperlich schwer verletzt hätten, um Mitglieder der Taliban gehandelt habe, da die Familie des BF keine Streitigkeiten mit Privatpersonen gehabt habe. Die Taliban würden mit der internationalen Gemeinschaft und der ehemaligen Regierung in Verbindung gebrachte Personen und deren Familienangehörige verfolgen. Im Falle einer Rückkehr drohe dem BF asylrelevante Verfolgung aus politischen Gründen bzw. aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seines Vaters. Der BF lehne die Herrschaft der Taliban, deren Werte und begangene Menschenrechtsverletzungen ab und wolle nicht unter den Regeln der Taliban leben, weshalb ihm bei einer Rückkehr auch eine Verfolgung als verwestlicht wahrgenommener Rückkehr drohen würde.

Die Sicherheits- und Versorgungslage in ganz Afghanistan sei katastrophal. Die verbliebenen Familienangehörigen des BF würden bei seinem Onkel in XXXX wohnen und seien auf dessen Unterstützung angewiesen. Der Onkel des BF ernähre „die Mutter, Frau, jüngere Brüder des BF etc., welche in XXXX bei ihm leben“. Die finanzielle Situation sei sehr prekär. Der BF könne somit auf keine familiäre Unterstützung zurückgreifen und würde aufgrund seiner individuell vulnerablen Situation bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine aussichtslose, existenzbedrohende Lage geraten.Die Sicherheits- und Versorgungslage in ganz Afghanistan sei katastrophal. Die verbliebenen Familienangehörigen des BF würden bei seinem Onkel in römisch 40 wohnen und seien auf dessen Unterstützung angewiesen. Der Onkel des BF ernähre „die Mutter, Frau, jüngere Brüder des BF etc., welche in römisch 40 bei ihm leben“. Die finanzielle Situation sei sehr prekär. Der BF könne somit auf keine familiäre Unterstützung zurückgreifen und würde aufgrund seiner individuell vulnerablen Situation bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine aussichtslose, existenzbedrohende Lage geraten.

Zum Beweis dafür, dass der Vater des BF bei einer amerikanischen Firma gearbeitet und der BF schwere Verletzungen durch den geschilderten Angriff erlitten habe, legte der BF medizinische und ärztliche Unterlagen aus Afghanistan und einen Ausweis in Kopie vor. Außerdem legte der BF zwei Empfehlungsschreiben einer Betreuungseinrichtung für Asylwerber vor.

7. Die Beschwerdevorlage vom 04.10.2024 und der Verwaltungsakt langten bei beim Bundesverwaltungsgericht am 08.10.2024 ein.

8. Mit Schriftsatz vom 12.02.2025 gab die bisherige Rechtsvertretung des BF bekannt, dass die Vollmacht zurückgelegt wurde.

9. Mit Schriftsatz vom 10.03.2025 übermittelte die nunmehrige Rechtsvertretung des BF eine Vollmacht.

10. Mit Schriftsatz vom 04.08.2025 übermittelte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung eine beglaubigte Übersetzung seines Personalausweises, medizinische und ärztliche Unterlagen aus Österreich, eine Mitgliederkarte des Roten Kreuzes, eine Arbeitsbestätigung einer Bäckerei vom 27.05.2025, eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs vom 19.05.2025 und ein Empfehlungsschreiben.

11. Am 13.11.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF und seiner nunmehrigen Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu statt, in welcher der BF zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Die belangte Behörde nahm nicht an der Beschwerdeverhandlung teil.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung legte der BF eine schriftliche Stellungnahme vom 12.11.2025 sowie weitere Integrationsbelege vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der BF ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtunisch; diese beherrscht er in Wort und Schrift. Seine Identität steht fest.

Der BF ist verheiratet und hat keine Kinder. Er stammt aus dem Dorf XXXX (Afghanistan), wo er geboren ist und bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Familienangehörigen lebte. Der BF besuchte in seinem Herkunftsstaat zwölf Jahre die Schule und arbeitete in der familieneigenen Landwirtschaft.Der BF ist verheiratet und hat keine Kinder. Er stammt aus dem Dorf römisch 40 (Afghanistan), wo er geboren ist und bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Familienangehörigen lebte. Der BF besuchte in seinem Herkunftsstaat zwölf Jahre die Schule und arbeitete in der familieneigenen Landwirtschaft.

Im Herkunftsort des BF leben jedenfalls noch seine Mutter, seine beiden Brüder sowie weitere Verwandte, so auch sein Onkel mütterlicherseits. Die Familie des BF besitzt im Herkunftsort ein Haus und Grundstücke, die weiterhin von der Familie bewirtschaftet werden. Der BF hat Kontakt zu seinen Familienangehörigen im Herkunftsstaat. Der Vater des BF wurde nicht von Taliban getötet.

Der BF reiste aus seinem Herkunftsstaat aus und gelangte über den Iran, die Türkei und Bulgarien und Serbien und Ungarn schlepperunterstützt ins österreichische Bundesgebiet, wo er am 13.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Reisekosten des BF betrugen etwa € 6.000. Für diese Kosten kam der BF mit Unterstützung seiner Familie auf.

Der BF leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und ist arbeitsfähig. Er befand sich in Österreich vom XXXX aufgrund eines Weichteilinfekts in stationärer Behandlung. Die Operation verlief komplikationslos. Der BF leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und ist arbeitsfähig. Er befand sich in Österreich vom römisch 40 aufgrund eines Weichteilinfekts in stationärer Behandlung. Die Operation verlief komplikationslos.

Der BF bezieht aktuell keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist strafrechtlich unbescholten.

Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich. Der BF schloss in Österreich Freundschaften und legte Empfehlungsschreiben von zwei Bekannten vor, die er beim Rasenmähen und im Haushalt unterstützte. Der BF legte auch Empfehlungsschreiben einer Unterkunft für Asylwerber vor, in welcher er wohnhaft war. In den Schreiben wird der BF als freundlich, hilfsbereit und zuverlässig beschrieben. Der BF war in der Unterkunft für Asylwerber auch ehrenamtlich tätig. Er schloss in Österreich einen Deutschkurs auf Niveau A1 ab, verfügt über einen Mitgliedsausweis des Roten Kreuzes und geht seit 11.10.2024 einer Beschäftigung bei einer Bäckerei nach. Seit 22.10.2024 geht der BF einer Vollzeitbeschäftigung nach.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten