Entscheidungsdatum
17.02.2026Norm
AVG §13 Abs3Spruch
,
W179 2296195-2/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS über die Beschwerde von XXXX , geb am XXXX , wohnhaft in XXXX , vertreten durch XXXX , geb am XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX , Beitragsnummer XXXX , betreffend einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages, auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von den Erneuerbaren Förderkosten, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS über die Beschwerde von römisch 40 , geb am römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , geb am römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom römisch 40 , Beitragsnummer römisch 40 , betreffend einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages, auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von den Erneuerbaren Förderkosten, zu Recht:
SPRUCH
A) Beschwerde
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.
B) Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde – nach Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme – den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages, auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von den Erneuerbaren Förderkosten ab, wogegen Beschwerde erhoben wurde.
2. Im Nachgang eines hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag bringt die Beschwerdeführerin einer Verbesserung in Vorlage, und erklärt zugleich, dem XXXX geb am XXXX , die Vollmacht zu erteilen, sie selbst (die Beschwerdeführerin) vor dem Bundesverwaltungsgericht zu vertreten.2. Im Nachgang eines hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag bringt die Beschwerdeführerin einer Verbesserung in Vorlage, und erklärt zugleich, dem römisch 40 geb am römisch 40 , die Vollmacht zu erteilen, sie selbst (die Beschwerdeführerin) vor dem Bundesverwaltungsgericht zu vertreten.
3. In der Folge nimmt der Vertreter Akteneinsicht beim Bundesverwaltungsgericht, und erstattet eine Stellungnahme, in dem er im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen wiederholt und das Gericht ersucht, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Die behördliche Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an die Beschwerdeführerin lautete wie folgt:
„Guten Tag, [Name der Beschwerdeführerin],
wir haben Ihren Antrag vom XXXX auf [Aufzählung der drei Anträge]wir haben Ihren Antrag vom römisch 40 auf [Aufzählung der drei Anträge]
geprüft und dabei Folgendes festgestellt:
? Die zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommen erforderlichen Unterlagen liegen nicht bzw. nicht zur Gänze vor.
Folgende Unterlagen bzw. Angaben fehlen:
Bitte das aktuelle Einkommen (z.B. Pension von XXXX mit Ausgleichszulage, Unterhalt etc.) von [Name der Beschwerdeführerin] nachreichen.Bitte das aktuelle Einkommen (z.B. Pension von römisch 40 mit Ausgleichszulage, Unterhalt etc.) von [Name der Beschwerdeführerin] nachreichen.
(…) [es folgt eine Fristsetzung.]”
2. Im Nachgang der behördliche Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme bringt die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde ihren (damals) aktuellen XXXX -Bescheid vom XXXX über ihre Alterspension ab XXXX und ab XXXX in Vorlage.2. Im Nachgang der behördliche Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme bringt die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde ihren (damals) aktuellen römisch 40 -Bescheid vom römisch 40 über ihre Alterspension ab römisch 40 und ab römisch 40 in Vorlage.
3. Der angefochtene Bescheid wies daraufhin alle drei Anträge ab und sprach aus, dass der ORF-Beitrag fristgerecht zu bezahlen sei. Begründend führte der Bescheid dazu Nachstehendes aus:
“Wir haben Ihren Antrag eingehend geprüft und Folgendes festgestellt:
Die zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Unterlagen liegen nicht bzw. nicht zur Gänze vor.
Folgende Unterlagen bzw. Angaben fehlen:
Weitere aktuelle Bezüge neben der XXXX Pension (Ausgleichszulage) von [Name der Beschwerdeführerin] fehlt [sic!].”Weitere aktuelle Bezüge neben der römisch 40 Pension (Ausgleichszulage) von [Name der Beschwerdeführerin] fehlt [sic!].”
2. Beweiswürdigung:
1. Die getroffenen Feststellungen gründen auf den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen des Verfahrensakts und der darin enthaltenen Unterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung ( XXXX ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang XXXX binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist von – 4 Wochen – rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.1. Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung ( römisch 40 ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang römisch 40 binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist von – 4 Wochen – rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.
3.1 Rechtsnormen:
2. § 4a des ORF-Beitragsgesetzes 2024, BGBl I Nr 112/2023, Außerkrafttretensdatum 31.12.2025, lautete (wortwörtlich) wie folgt:2. Paragraph 4 a, des ORF-Beitragsgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 112 aus 2023,, Außerkrafttretensdatum 31.12.2025, lautete (wortwörtlich) wie folgt:
„Befreiung von der Beitragspflicht
§ 4a.Vom ORF-Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.Paragraph 4 a, Punkt römisch fünf o, m, ORF-Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.
3. Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl I Nr 170/1970 idF BGBl I Nr 70/2016, lautete (auszugsweise) wie folgt:3. Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2016,, lautete (auszugsweise) wie folgt:
„ABSCHNITT XI „ABSCHNITT römisch elf
Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47, (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
- der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),- der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 1. Untersatz RGG),
- der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien: 1.Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung; 2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994; 3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand, 4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, 5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, 6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983, 7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit. - der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 2. Untersatz RGG) zu befreien: 1.Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung; 2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,; 3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand, 4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, 5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, 6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983, 7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Blindenheime, Blindenvereine, b) Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen; b) Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)(2) Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Blindenheime, Blindenvereine, b) Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen; b) Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3.(Anm.: aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung. (3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden. (5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: 1.den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen, 2.anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.Paragraph 48, (1) Die Zuerkennung einer Gebüh