TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/17 W142 2305696-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.02.2026
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Entscheidungsdatum

17.02.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W142 2305696-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
W142 2305696-1/8E, IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2024, Zl. 1358133405/231216081, nach Durchführung einer Verhandlung am 28.11.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2024, Zl. 1358133405/231216081, nach Durchführung einer Verhandlung am 28.11.2025 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger aus Somalia, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 24.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 26.06.2023 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Somalisch übersetzte, statt.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, in XXXX geboren worden zu sein. Er sei verheiratet. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Islam und sei der Volksgruppe der Somali-Tunni zugehörig. An Schulausbildung verfüge er über ca. 1 Jahr Schule. Er habe keine Berufsausbildung. Beruflich habe er verschiedene Tätigkeiten (Hilfsarbeiter) ausgeübt. Zu seinen Familienangehörigen in Somalia führte er an, dass sein Vater und seine Mutter bereits verstorben seien. Er verfüge neben seiner Ehefrau über sieben Söhne und drei Töchter. Er habe weiters drei Brüder und zwei Schwestern. Alle würden in Somalia leben. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in XXXX , Abulisid gewesen. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er 2022 gefasst, und habe er anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Der BF sei am 24.10.2022 mit dem Flugzeug in die Türkei gereist und sei aus seinem Herkunftsstaat Somalia ausgereist. Er sei legal ausgereist. Er habe einen somalischen Reisepass gehabt. Er bejahte befragt, mit einem Reisedokument ausgereist zu sein. Seinen Reisepass habe er in der Türkei verloren. Zur Reiseroute führte er befragt an, sich eineinhalb Monate in der Türkei, in der Folge ca. sechs Monate in Griechenland, drei Tage in Albanien, zwei Tage in Kosovo, ca. vier Tage in Serbien und zwei Tage in Ungarn aufgehalten zu haben. Er gab weiters an, dass ihm in Griechenland die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Sein Asylantrag sei negativ entschieden worden und er habe keine Unterstützung bekommen. Befragt zur Organisation der Reise gab er an, dass er diese selbst mit Hilfe von Schleppern organisiert habe. Die Kosten der Reise hätten 2.500 – 3.000 USD betragen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, in römisch 40 geboren worden zu sein. Er sei verheiratet. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Islam und sei der Volksgruppe der Somali-Tunni zugehörig. An Schulausbildung verfüge er über ca. 1 Jahr Schule. Er habe keine Berufsausbildung. Beruflich habe er verschiedene Tätigkeiten (Hilfsarbeiter) ausgeübt. Zu seinen Familienangehörigen in Somalia führte er an, dass sein Vater und seine Mutter bereits verstorben seien. Er verfüge neben seiner Ehefrau über sieben Söhne und drei Töchter. Er habe weiters drei Brüder und zwei Schwestern. Alle würden in Somalia leben. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in römisch 40 , Abulisid gewesen. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er 2022 gefasst, und habe er anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Der BF sei am 24.10.2022 mit dem Flugzeug in die Türkei gereist und sei aus seinem Herkunftsstaat Somalia ausgereist. Er sei legal ausgereist. Er habe einen somalischen Reisepass gehabt. Er bejahte befragt, mit einem Reisedokument ausgereist zu sein. Seinen Reisepass habe er in der Türkei verloren. Zur Reiseroute führte er befragt an, sich eineinhalb Monate in der Türkei, in der Folge ca. sechs Monate in Griechenland, drei Tage in Albanien, zwei Tage in Kosovo, ca. vier Tage in Serbien und zwei Tage in Ungarn aufgehalten zu haben. Er gab weiters an, dass ihm in Griechenland die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Sein Asylantrag sei negativ entschieden worden und er habe keine Unterstützung bekommen. Befragt zur Organisation der Reise gab er an, dass er diese selbst mit Hilfe von Schleppern organisiert habe. Die Kosten der Reise hätten 2.500 – 3.000 USD betragen.

Befragt zum Fluchtgrund gab der BF zu Protokoll:

„Ich habe Somali aus Angst vor der Terrorgruppe der Al Shabaab verlassen. Sie haben mich 7 Tage lang festgehalten und zusammengeschlagen. Sie haben mich verdächtigt, dass ich für die Regierung arbeiten und sie verraten. Ich habe Narben die von der Misshandlung der Al Shabaabs stammen. Die Al Shabaab haben 7 Millionen Somalische Schilling bekommen, dass ich frei komme. Die Al Shabaab haben gesagt das ich innerhalb von 2 Stunden das Dorf verlassen muss, weil sie mich ansonsten töten würden. Meine Kinder sind jetzt in Barawe und sie haben Angst vor Al Shabaab.“

Befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab der BF an:

„Ich habe Angst von den Alshabaab getötet zu werden.“

Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, gab der BF an: „Nein.“

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete ein Informationsersuchen nach Artikel 34 der Dublin III-Verordnung an Griechenland, woraufhin am 05.07.2023 eine Antwort der griechischen Behörden einlangte. Darin wurde bekannt gegeben, dass der BF am 13.01.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland gestellt habe, wobei der Antrag am 07.03.2023 in zweiter Instanz als unzulässig zurückgewiesen worden sei.

4. Am 29.10.2024 wurde der BF durch das BFA in der Sprache Somali niederschriftlich einvernommen. Der BF gab wie folgt an (F: Leitendes Oran der Amtshandlung; A: BF):

„[ … ]

F.: Haben Sie Dokumente, welche Ihre Identität beweisen?

A.: Nein, nur meine Verfahrenskarte

F.: Werden Sie im Verfahren von einem Rechtsanwalt vertreten?

A.: Nein

Der Referent klärt den Antragsteller über die Rolle der anwesenden Personen und den Verlauf der Einvernahme auf. Der Verfahrensablauf wird zusammengefasst und erörtert.

Heimat verlassen am  24.10.2022 mit dem Flugzeug in die Türkei

Eingereist am   24.06.2023

Asylantrag am   24.06.2023

Erstbefragung am  26.06.2023

F.: Haben Sie irgendwo außerhalb von Österreich um Asyl angesucht.

A.: Ja, in Griechenland. Mein Asylantrag wurde in 2 Instanz abgelehnt, ich musste das Land verlassen. Ich habe aber nicht auf den zweiten Bescheid gewartet.

Anmerkung: XXXX Anmerkung: römisch 40

F.: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

A.: Danke, sehr gut.

F.: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie?

A.: Nein

F.: Nehmen Sie Medikamente?

A.: Nein

Folgende Fragen werden auf Deutsch gestellt:

F.: Können Sie Deutsch?

A.: Ja

F.: Können Sie die deutsche Schrift lesen?

A.: Ja, ein wenig

F.: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei?

Anmerkung: AW versteht die Frage nicht.

F.: Sind sie einvernahmefähig. Sind Sie geistig und körperlich in der Lage heute die Einvernahme durchzuführen?

Anmerkung: AW versteht die Frage nicht.

Die nicht verstandenen Fragen werden nunmehr auf Somali wiederholt.

F.: Sind sie einvernahmefähig. Sind Sie geistig und körperlich in der Lage heute die Einvernahme durchzuführen?

A.: Ja

F.: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei?

A.: Ja, ich spreche Somali und bin damit einverstanden, dass die Einvernahme heute in dieser Sprache durchgeführt wird.

F.: Welche Sprachen sprechen Sie noch?

A.: Ich spreche Somali, Maay Dialekt und ein wenig Deutsch.

[ … ]

F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht, wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

A: Ja

Zu Ihrem Leben in der Heimat:

F.: Können sie bitte einen kurzen Lebenslauf bezüglich ihrer Person schildern? Z.B.: Wo sind sie aufgewachsen, welche Schulausbildung haben sie absolviert, welchen Beruf haben sie ausgeübt etc.?

A.: Ich bin in XXXX , Somalia geboren und aufgewachsen. Ab 8 war ich bei meinem Onkel in Mogadischu. Mit dem Alter von ca. 16 kam ich zurück in die Stadt XXXX . Ich besuchte die Grundschule in der Dauer von 4 Jahr. Ich war aber nicht durchgehend in der Schule. In der Heimat habe ich als Hilfsarbeiter und in der Landwirtschaft gearbeitet.A.: Ich bin in römisch 40 , Somalia geboren und aufgewachsen. Ab 8 war ich bei meinem Onkel in Mogadischu. Mit dem Alter von ca. 16 kam ich zurück in die Stadt römisch 40 . Ich besuchte die Grundschule in der Dauer von 4 Jahr. Ich war aber nicht durchgehend in der Schule. In der Heimat habe ich als Hilfsarbeiter und in der Landwirtschaft gearbeitet.

Danach gefragt, gebe ich an, ich bin Staatsbürger von Somalia, gehöre der Volksgruppe der Tunni und dem sunnitischen Islam an. Ich bin verheiratet und habe 7 Söhne und 3 Töchter.

Wie heißen Ihre Frau und Ihre Kinder?

A.: Meine Frau heißt XXXX (35)A.: Meine Frau heißt römisch 40 (35)

Meine Kinder heißen Söhne: XXXX (10), XXXX und XXXX (8), XXXX (6,5), XXXX und XXXX (5), XXXX (3)Meine Kinder heißen Söhne: römisch 40 (10), römisch 40 und römisch 40 (8), römisch 40 (6,5), römisch 40 und römisch 40 (5), römisch 40 (3)

Töchter 3: XXXX (12), XXXX (4), XXXX (9).Töchter 3: römisch 40 (12), römisch 40 (4), römisch 40 (9).

Meine Frau und unsere Kinder leben alle in XXXX , Somalia.Meine Frau und unsere Kinder leben alle in römisch 40 , Somalia.

F.: Wann und wo haben Sie geheiratet?

A.: Wir haben in XXXX im Jahr 2017 geheiratet.A.: Wir haben in römisch 40 im Jahr 2017 geheiratet.

F.: Sind Ihre Eltern ebenfalls Staatsbürger von Somalia?

A.: Ja

F.: Wenn Sie im Besitz von Beweismitteln bzw. Identitätsdokumenten sind, legen Sie diese bitte vor.

A.: Ich lege folgendes vor:

Teilnahmebestätigung Deutsch VHS Hallo in Österreich vom 18.12.2023

Teilnahmebestätigung Deutsch VHS A1/1 vom 01.03.2024

Teilnahmebestätigung Deutsch VHS A1/2 vom 17.04.2024

Ergebnismitteilung Deutsch vom 14.06.2024 NICHT BESTANDEN

Teilnahmebestätigung Sprachcafe Deutsch vom 24.-09.2024

Zertifikat Sicherheitskurs vom 12.07.2024

Zertifikat Caritas vom 14.10.2024

Bestätigung Leopoldschlag vom 21.10.2024

Foto ID Card

F.: Wo befindet sich Ihr Reisepass jetzt?

A.: Ich hatte einen Reisepass, diesen habe ich jedoch in der Türkei verloren.

F.: Wann und von welcher Behörde wurde Ihr Reisepass ausgestellt?

A.: Vom Passamt in Mogadischu

F.: Welche Dokumente befinden sich noch in Ihrem Herkunftsstaat (Geburtsurkunde, Personalausweis, ID Card)?

A.: Ich habe nichts mehr.

F.: Haben Sie in der Heimat den Dienst an der Waffe abgeleistet?

A.: Nein

F: Welche Angehörigen der Kernfamilie (Eltern, Geschwister) leben noch in Ihrer Heimat? Geben Sie Provinz, Distrikt, Stadt oder Dorf an.

A: Meine Eltern, V: XXXX und M: XXXX sind bereits verstorben. Mein Vater starb, als ich noch klein war. Meine Mutter starb kurz nach dem Tod meines Vaters. Ich war ca. 6 Jahre alt.A: Meine Eltern, V: römisch 40 und M: römisch 40 sind bereits verstorben. Mein Vater starb, als ich noch klein war. Meine Mutter starb kurz nach dem Tod meines Vaters. Ich war ca. 6 Jahre alt.

In der Heimat leben noch:

3 Brüder: XXXX (31), XXXX (46), XXXX (38)3 Brüder: römisch 40 (31), römisch 40 (46), römisch 40 (38)

2 Schwestern: XXXX (34), XXXX (48)2 Schwestern: römisch 40 (34), römisch 40 (48)

Sie leben auch alle im Gebiet XXXX , Somalia.Sie leben auch alle im Gebiet römisch 40 , Somalia.

XXXX (46) und XXXX (38) sind kürzlich weggegangen. Sie hätten für die al-Shabaab arbeiten sollen. römisch 40 (46) und römisch 40 (38) sind kürzlich weggegangen. Sie hätten für die al-Shabaab arbeiten sollen.

F.: Haben Sie noch weitere Verwandte in der Heimat?

A.: Ich habe eine Tante und einen Onkel in der Heimat.

F.: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu Ihren Angehörigen?

A.: Ich habe regelmäßig Kontakt via Telefon. Wir hören uns einmal im Monat.

F.: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z.B. Häuser, Grund?

A.: Ich hatte in der Heimat eine Landwirtschaft, das ist jetzt aber al-Shabaab Gebiet. Meine Brüder und ich, wir besitzen gemeinsam eine Landwirtschaft in der Heimat, diese wird aber derzeit nicht bewirtschaftetet.

F.: Haben Ihre Verwandten auch Probleme in der Heimat?

A.: Ja

F.: Schildern Sie die Lebensumstände Ihrer Verwandten. (Arm, Mittelstand, Reich)

A.: Mittelstand

F.: Haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gearbeitet?

A.: die letzten 3 Monate vor der Ausreise war ich arbeitslos.

F.: Hatten Sie Freunde in der Heimat?

A.: Ja

F.: Wann haben Sie sich mit Ihren Freunden das letzte Mal getroffen.

A.: Im Juli 2022

F.: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen?

A.: Am 15.07.2022, Mitte März begannen meine Probleme mit der al-Shabaab. Am 15.07.2022 habe ich die Entscheidung zur Ausreise getroffen.

F.: Sie sind am 24.06.2023 in Österreich eingereist, Ihre Ausreise erfolgte jedoch bereits am 24.10.2022. Wo waren Sie in der Zwischenzeit?

A.: Türkei  1,5 Monate

GR                     Ca. 6 Monate

Albanien  3 Tage

Kosovo    2 Tage

SRB                  Ca. 4 Tagen

Ungarn      2 Tage

F.: Wovon haben Sie in diesem Zeitraum gelebt?

A.: In der Türkei war ich teilweise in der Moschee zum Schlafen, dann war ich wieder bei Freunden. In Serbien war ich in einem Camp. In den anderen Ländern war ich auf der Durchreise.

F.: Wieso haben Sie nicht in einem der Länder, durch welche Sie gereist sind (Türkei od. Serbien), einen Asylantrag gestellt?

A.: Serbien nimmt keine Asylanträge an. In der Türkei kann man nicht immer einen Asylantrag stellen. Als ich dort war, war es nicht möglich.

F.: Reisten Sie schlepperunterstützt nach Österreich ein?

A.: Ja.

F.: Wie viel verlangte die Schlepperorganisation?

A.: 2500-3000 USD, ca. US$ 2750.-

F.: Woher haben Sie das Geld?

A.: Ich habe 2 Cousinen, eine lebt in Schweden und die andere in den USA. Die beiden haben mir die Reise finanziert.

F.: Warum war Österreich das Ziel Ihrer Reise?

A.: Bis hierher hat mein Geld gereicht.

F.: Haben Sie den von ihnen angegebenen Familiennamen in ihrem Herkunftsstaat auch schon geführt?

A.: Ja

F.: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft bzw. haben Sie im Herkunftsland oder hier Strafrechtsdelikte begangen?

A.: Nein

F.: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?

A.: Nein

F.: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden festgenommen oder verhaftet?

A.: Nein

F.: Hatten Sie in Ihrer Heimat jemals Probleme mit den Behörden?

A.: Nein

F.: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?

A.: Nein

F.: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?

A.: Nein

F.: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?

A.: Ja, ich wurde von der al-Shabaab verfolgt.

F.: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?

A.: Nein

F.: Sind Sie ein religiöser Mensch?

A.: Ja

F.: Wann war Ihr letzter Moschee Besuch?

A.: Das ist schon länger her.

F.: Wie geht es Ihnen mit der Vielfalt in Österreich? Wie stehen Sie zur Religionsfreiheit und zur homosexuellen Szene in Österreich?

A.: Ich habe kein Problem damit.

Zu Ihrem Fluchtgrund:

F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß.

Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können.

Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommensein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben.

Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch augefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.

A.:

Ich lebte mit meiner Familie im Dorf Boroodooy. Am 18.03.2022 bin ich von der al-Shabaab verhaftet worden. In dem Gebiet, wo ich gelebt habe, gab es die al-Shabaab. Man hat mir vorgeworfen, dass ich für die Regierung spioniert hätte. Ich wurde immer wieder geschlagen. Ich war in einem alten Gebäude in der Nähe von Haaway eingesperrt Tagsüber war ich in der Zelle. In der Nacht wurde ich herausgeführt und mit einem Stock geschlagen. Das war in den ersten beiden Nächten so. In der Nacht wurde ich auch immer befragt. Ich war für 7 Tage inhaftiert. Man hat Geld für meine Freilassung verlangt. Ich musste aber das Gebiet der al-Shabaab verlassen. Man hat mir auch gesagt, dass ich auch in der Hauptstadt nicht leben darf. Ich ging dann nach XXXX . Ich habe daraufhin meine Verwandten kontaktiert. Ich wollte wissen, wie man mich unterstützen könnt, damit ich in Sicherheit vor der al-Shabaab sei.Ich lebte mit meiner Familie im Dorf Boroodooy. Am 18.03.2022 bin ich von der al-Shabaab verhaftet worden. In dem Gebiet, wo ich gelebt habe, gab es die al-Shabaab. Man hat mir vorgeworfen, dass ich für die Regierung spioniert hätte. Ich wurde immer wieder geschlagen. Ich war in einem alten Gebäude in der Nähe von Haaway eingesperrt Tagsüber war ich in der Zelle. In der Nacht wurde ich herausgeführt und mit einem Stock geschlagen. Das war in den ersten beiden Nächten so. In der Nacht wurde ich auch immer befragt. Ich war für 7 Tage inhaftiert. Man hat Geld für meine Freilassung verlangt. Ich musste aber das Gebiet der al-Shabaab verlassen. Man hat mir auch gesagt, dass ich auch in der Hauptstadt nicht leben darf. Ich ging dann nach römisch 40 . Ich habe daraufhin meine Verwandten kontaktiert. Ich wollte wissen, wie man mich unterstützen könnt, damit ich in Sicherheit vor der al-Shabaab sei.

Dann kam ich nach Mogadischu. Das war am 10.09.2022.

Ich nahm Kontakt zu einem Schlepper auf, dieser ermöglichte mir die Ausreise am 24.10.2022.

F.: Wie kam die al-Shabaab darauf, dass Sie spioniert hätten?

A.: Ich habe eine Landwirtschaft am Rand der Straße gehabt. Dort hatte ich einen Hund. Dieser hat immer gebellt wenn er etwas gehört hat. Außerdem habe ich dort einen Brunnen verwaltet. Dieser Brunnen war für die Allgemeinheit in der Dürrezeit.

Anmerkung: Die Frage wird wiederholt:

A.: Ich bin dort ansässig, die anderen Nomaden leben nicht fix dort. Ich hatte dort ein Haus in der Nähe.

F.: Wieviel haben Sie für Ihre Freilassung bezahlt?

A.: 7 Millionen somalische Schilling (umgerechnet ca. 250 US$)

F.: Wieso somalische Shilling und nicht US$.

A.: Es wurde keine elektronische Überweisung verwendet. Deshalb wurde das Geld in somalische Shilling bezahlt.

F.: Wie konnten Sie ab 25.03.2022 bis 10.09.2022 in XXXX leben?F.: Wie konnten Sie ab 25.03.2022 bis 10.09.2022 in römisch 40 leben?

A.: In XXXX selbst gibt Soldaten der Regierung. Die Stadt wird von der Polizei kontrolliert. 5 Km außerhalb der Stadt beginnt das Gebiet der al-Shabaab. Ich habe mich in der Stadt versteckt. Ich habe in der Polizeistation geschlafen. Dort haben auch andere gefährdete Personen gelebt. Es ist ein großen Gebäude, in der Mitte gibt es einen großen Platz, da kann man auch schlafen. Dort habe ich bis 10.09.2022 gelebt. Es war für mich fast wie im Gefängnis. Ich durfte nicht meine Kinder besuchen.A.: In römisch 40 selbst gibt Soldaten der Regierung. Die Stadt wird von der Polizei kontrolliert. 5 Km außerhalb der Stadt beginnt das Gebiet der al-Shabaab. Ich habe mich in der Stadt versteckt. Ich habe in der Polizeistation geschlafen. Dort haben auch andere gefährdete Personen gelebt. Es ist ein großen Gebäude, in der Mitte gibt es einen großen Platz, da kann man auch schlafen. Dort habe ich bis 10.09.2022

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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