Entscheidungsdatum
17.02.2026Norm
AsylG 2005 §10Spruch
,
W124 2283505-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Eritrea gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Eritrea gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Eritrea zuerkannt. römisch zwei. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Eritrea zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt. römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.
IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am XXXX erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab, er sei Staatsangehöriger von Eritrea, sei der Volksgruppe der „Tirgrinya“ zugehörig und bekenne sich zum orthodoxen Christentum. Seine Muttersprache sei Tigrinya, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er stamme aus XXXX habe als Baggerfahrer gearbeitet und zuletzt keinen Beruf ausgeübt. Seine Eltern und seine drei Brüder würden in Eritrea leben. Er sei im XXXX legal aus Eritrea nach Uganda ausgereist und habe sich dort vier Jahre aufgehalten. Danach sei er mit dem Flugzeug nach Ungarn gereist und habe sich nach Österreich begeben. Am römisch 40 erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab, er sei Staatsangehöriger von Eritrea, sei der Volksgruppe der „Tirgrinya“ zugehörig und bekenne sich zum orthodoxen Christentum. Seine Muttersprache sei Tigrinya, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er stamme aus römisch 40 habe als Baggerfahrer gearbeitet und zuletzt keinen Beruf ausgeübt. Seine Eltern und seine drei Brüder würden in Eritrea leben. Er sei im römisch 40 legal aus Eritrea nach Uganda ausgereist und habe sich dort vier Jahre aufgehalten. Danach sei er mit dem Flugzeug nach Ungarn gereist und habe sich nach Österreich begeben.
Zu seinen Fluchtgründen führte er an, dass man in seiner Heimat nach dem 11 Jahr der Grundschule in den Militärdienst in Sawa einberufen werden würde. Er wollte nicht zum Militär und habe deshalb sein Heimatland verlassen, um nach Österreich zu reisen. In seiner Heimat lebe sein Vater mit seiner Stiefmutter und seinem Halbbruder. Er wolle ein Leben in Frieden und Ruhe genießen. Er befürchte im Falle seiner Rückkehr von der Regierung hart bestraft zu werden, weil der BF seiner Pflicht nicht nachgekommen sei.
2. Am XXXX fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Tigrinya eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) statt. 2. Am römisch 40 fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Tigrinya eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) statt.
Der BF gab zu seinen Lebensumständen befragt an, dass sowohl sein Vater, Bruder als auch Stiefmutter in Österreich leben würden. Der BF wolle aber nicht bei seinen Familienangehörigen in Österreich leben, weil er selbständig und nicht abhängig sein wolle. Sein ungarisches Visum habe er von Bekannten und Verwandten aus Eritrea, die den BF unterstützt hätten, erhalten. Es habe sich dabei konkret um einen Freund aus Uganda, welcher als „Adminstrator“ an der Universität gearbeitet habe, gehandelt. Mit seiner in Uganda lebenden Verwandte sei der BF verlobt.
Zu seiner schulischen und beruflichen Ausbildung führte der BF aus, dass er 11 Jahre die Grundschule besucht habe und als zertifizierter Baggerfahrer für ein Jahr in Uganda gearbeitet habe. Uganda habe er verlassen, weil er seiner Familie näher hätte sein wollen und sich in Österreich besser ausbilden lassen habe wollen.
Zu seinen Fluchtgrund führte der BF aus, dass man zum Militär lebenslänglich müsse, wenn man nach 12 Jahren Schule keine guten Noten bekommen würde. Zunächst sei der BF im Sudan gewesen und danach zwei Monate in Eritrea im Gefängnis, wo der BF geschlagen worden sei. Anschließend sei der BF wieder nach Uganda gereist. Im Falle seiner Rückkehr befürchte der BF lebenslang ins Gefängnis zu kommen bzw. die Todesstrafe zu erhalten. Aus Eritrea sei der BF illegal ausgereist.
Die Frage, ob der BF jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen sei, beantwortete der BF damit, dass ein Verwandter, für den der BF gearbeitet habe, gegen die Regierung gewesen sei. In diesem Zusammenhang habe der BF einmal in der Nacht ein Antiregierungsplakat aufgehängt. Er habe es dies deshalb gemacht, weil sie verwandt gewesen seien.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Eritrea gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Eritrea gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Eritrea gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Eritrea gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF mit seinem vagen und unkonkreten Vorbringen keine tatsächliche Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft gemacht habe. Darüber hinaus sei dem BF die legale Ausreise aus seiner Heimat problemlos möglich gewesen und habe er laufend ein Visa erhalten, was darauf schließen lasse, dass eine Verfolgung mit staatlicher oder polizeilicher Involvierung des BF auszuschließen sei. Die Pflicht zur Absolvierung eines Wehrdienstes würde grundsätzlich für alle Bürger des Landes des BF gleich gelten und habe der BF so keine individuelle Gefährdung glaubhaft machen können. Die Erläuterungen des BF würden keine konkreten Bedrohungsszenarien, welche eine unmittelbar notwendig erscheinende Flucht rechtfertigen würden, geltend machen. Ebenfalls sei dem BF eine legale Ausreise aus der Heimat problemlos möglich und habe der BF laufend Visa erhalten, was darauf schließen lasse, dass eine Verfolgung mit polizeilicher oder staatlicher Involvierung seiner Person auszuschließen sei. Die Pflicht der Absolvierung eines Wehrdienstes gelte grundsätzlich für alle Bürger des Landes gleich und habe so eine Gefährdung nicht glaubhaft gemacht werden können.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF mit seinem vagen und unkonkreten Vorbringen keine tatsächliche Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft gemacht habe. Darüber hinaus sei dem BF die legale Ausreise aus seiner Heimat problemlos möglich gewesen und habe er laufend ein Visa erhalten, was darauf schließen lasse, dass eine Verfolgung mit staatlicher oder polizeilicher Involvierung des BF auszuschließen sei. Die Pflicht zur Absolvierung eines Wehrdienstes würde grundsätzlich für alle Bürger des Landes des BF gleich gelten und habe der BF so keine individuelle Gefährdung glaubhaft machen können. Die Erläuterungen des BF würden keine konkreten Bedrohungsszenarien, welche eine unmittelbar notwendig erscheinende Flucht rechtfertigen würden, geltend machen. Ebenfalls sei dem BF eine legale Ausreise aus der Heimat problemlos möglich und habe der BF laufend Visa erhalten, was darauf schließen lasse, dass eine Verfolgung mit polizeilicher oder staatlicher Involvierung seiner Person auszuschließen sei. Die Pflicht der Absolvierung eines Wehrdienstes gelte grundsätzlich für alle Bürger des Landes gleich und habe so eine Gefährdung nicht glaubhaft gemacht werden können.
Zu Spruchpunkt II. wurde dargelegt, dass der BF mit seinen vagen und unkonkreten Vorbringen keine tatsächliche Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft gemacht habe. Der BF sei in der Lage nach Eritrea zurückzukehren und in seiner Heimat zu leben. Beim BF würde es sich um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handeln. Das Verhältnis zu seiner Familie würde sich so gestalten, dass der BF keinen gemeinsamen Wohnsitz mit dieser habe und würden diese sich auch dies nicht wünschen. Ab und zu würde er sich aber bei seiner Familie aufhalten, Geld erhalten und zu Besuch sein. Bei der Ausreise aus Eritrea habe ihn seine Familie nicht unterstützt. Es sei dem BF durchaus möglich sich in Eritrea niederzulassen.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde dargelegt, dass der BF mit seinen vagen und unkonkreten Vorbringen keine tatsächliche Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft gemacht habe. Der BF sei in der Lage nach Eritrea zurückzukehren und in seiner Heimat zu leben. Beim BF würde es sich um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handeln. Das Verhältnis zu seiner Familie würde sich so gestalten, dass der BF keinen gemeinsamen Wohnsitz mit dieser habe und würden diese sich auch dies nicht wünschen. Ab und zu würde er sich aber bei seiner Familie aufhalten, Geld erhalten und zu Besuch sein. Bei der Ausreise aus Eritrea habe ihn seine Familie nicht unterstützt. Es sei dem BF durchaus möglich sich in Eritrea niederzulassen.
Als arbeitsfähiger und arbeitswilliger, gesunder Mann, sei die Unterbringung des BF gewährleistet. Es stehe dem BF frei die Unterstützung des Staates und der NGO in seiner Heimat in Anspruch zu nehmen. Die Feststellung, dass der BF an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung leiden würde, ergebe sich aus der Aktenlage.
4. Zur Rückkehr des BF nach Eritrea wurde ausgeführt, dass in seinem Fall von einem tief verfestigten Familienleben ausgegangen werden könne. Zwar habe der BF die Adresse seiner Familie nicht angeben können, würde aber von dieser weiterhin ab und zu Geld erhalten. Als arbeitsfähigen, arbeitswilligen und gesunden Mann wäre die Unterbringung für den BF gewährleistet.
Die Feststellung, dass der BF an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung leiden würde, würde sich aus der Aktenlage und seinen Angaben während der niederschriftlichen Einvernahmen ergeben. Auch wenn sich die Situation im Falle einer Rückkehr schwierig gestalten könne, so sei in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der individuellen Situation festzuhalten, dass von einer allgemeinen lebensbedrohenden Notlage, welche die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung i.S.d. Art 3 EMRK bei einer allfälligen Rückkehr indizieren würde, nicht ausgegangen werden könne. Beim BF würde es sich um eine gesunde und arbeitsfähige Person handeln, die die gängige Amtssprache beherrsche.Die Feststellung, dass der BF an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung leiden würde, würde sich aus der Aktenlage und seinen Angaben während der niederschriftlichen Einvernahmen ergeben. Auch wenn sich die Situation im Falle einer Rückkehr schwierig gestalten könne, so sei in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der individuellen Situation festzuhalten, dass von einer allgemeinen lebensbedrohenden Notlage, welche die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung i.S.d. Artikel 3, EMRK bei einer allfälligen Rückkehr indizieren würde, nicht ausgegangen werden könne. Beim BF würde es sich um eine gesunde und arbeitsfähige Person handeln, die die gängige Amtssprache beherrsche.
5. Mit fristgerechter Beschwerde vom XXXX wurde dieser Bescheid vom BF im Wege seiner Vertretung in vollem Umfang angefochten.5. Mit fristgerechter Beschwerde vom römisch 40 wurde dieser Bescheid vom BF im Wege seiner Vertretung in vollem Umfang angefochten.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesamt ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und es unterlassen habe, den gesamten Sachverhalt auf Basis der aktuellen persönlichen Situation des BF festzustellen und mängelfrei zu würdigen. Zudem habe sich das Bundesamt mit den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten zur Lage in seinem Herkunftsstaat nicht auseinandergesetzt und sei die Beweiswürdigung mangelhaft. Die Länderberichte würden jedenfalls bestätigen, dass eine konkrete Gefährdung des BF wahrscheinlich sei. Jemand der zum Wehrdienst eingezogen werden würde, habe keinerlei Rechte und könne gezwungen werden lebenslänglich für das Militär zu arbeiten, wobei man keinerlei Rechte habe, Bestrafung und Folter zur Tagesordnung gehören würden.
Trotz vorhandener medizinischer Unterlagen habe es der BF aus Scham vor dem eritreischen Dolmetscher und den bisherigen negativen Erfahrungen hinsichtlich seines Gesundheitszustandes nicht geschafft, bei der Einvernahme offen über seine HIV-Infektion zu berichten. Erst im Zuge der Rechtsberatung habe der BF seine Krankheit offengelegt.
Die Länderberichte würden sich mit dem Vorbringen des BF decken, als eine konkrete Gefährdung des BF objektiv wahrscheinlich sei, da bestätigt werden würde, dass jemand der zum Wehrdienst eingezogen werden würde, keinerlei Rechte haben würde und gezwungen werden könne lebenslänglich für das Militär zu arbeiten. Die Länderberichte würden sich mit dem Vorbringen des BF insofern decken, als es wahrscheinlich sei, dass der BF zwangsweise zum Militärdienst eingezogen werden würde. Die Behörde hätte bei näherer Ermittlung zum Schluss kommen müssen, dass der BF aus politischen Gründen oder aus Gründen der Zugehörigkeit der sozialen Gruppe der Wehrdienstverweigerer verfolgt werden würde.
Rechtlich wurde dazu ausgeführt, dass der BF auf Grund seiner Desertion nicht mehr unbehelligt in Eritrea leben könne und der BF begründete Furcht vor Verfolgung und objektiv wahrscheinlicher Gefährdung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit haben müsse.
Der BF habe Eritrea verlassen, da er den Nationaldienst in Eritrea nicht absolvieren habe wollen. Dem BF sei auf Grund der Rechtsprechung der Unterstellung oppositioneller politischen Gesinnung der Status des Asylberechtigten zu gewähren.
In eventu sei dem BF subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Selbst wenn man zum Ergebnis kommen würde, dass die Flüchtlingseigenschaft beim BF nicht bestehe, wäre im vorliegenden Fall dem BF zumindest der vom Refoulement-Verbot abzuleitende subsidiäre Schutz zu gewähren.
Selbst wenn der BF von den eritreischen Behörden nicht wegen einer Dienstverweigerung zum Militärdienst belangt werden würde, sei zu berücksichtigen, dass sich das Land in zahlreichen Bürgerkriegen in Grenzregionen befinden würde. Die Sicherheitslage sei dementsprechend schlecht, die wirtschaftliche Leistungskraft nicht ausreichend und drohe dem BF eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr. Vor dem Hintergrund des Gesundheitszustandes des BF und der damit einhergehenden Diskriminierung, wäre es dem BF auch nicht möglich auf dem ohnehin instabilen Arbeitsmarkt Eritreas sich zurechtzufinden und ohne Unterstützung für die Lebenserhaltungskosten aufkommen zu können. Aus den Länderinformationen würde sich ergeben, dass ein soziales staatliches Netz nicht existent sei. Selbst wenn der BF von den eritreischen Behörden nicht wegen einer Dienstverweigerung zum Militärdienst belangt werden würde, sei zu berücksichtigen, dass sich das Land in zahlreichen Bürgerkriegen in Grenzregionen befinden würde. Die Sicherheitslage sei dementsprechend schlecht, die wirtschaftliche Leistungskraft nicht ausreichend und drohe dem BF eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK im Falle einer Rückkehr. Vor dem Hintergrund des Gesundheitszustandes des BF und der damit einhergehenden Diskriminierung, wäre es dem BF auch nicht möglich auf dem ohnehin instabilen Arbeitsmarkt Eritreas sich zurechtzufinden und ohne Unterstützung für die Lebenserhaltungskosten aufkommen zu können. Aus den Länderinformationen würde sich ergeben, dass ein soziales staatliches Netz nicht existent sei.
6. Am XXXX erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Tigrinya sowie in Anwesenheit des BF im Beisein seines Vertreters eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG. Das Bundesamt ist zur Verhandlung nicht erschienen. Der BF wurde ausführlich zu seinen Lebensumständen, seinen Fluchtgründen sowie Rückkehrbefürchtungen und seiner Situation in Österreich befragt. 6. Am römisch 40 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Tigrinya sowie in Anwesenheit des BF im Beisein seines Vertreters eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG. Das Bundesamt ist zur Verhandlung nicht erschienen. Der BF wurde ausführlich zu seinen Lebensumständen, seinen Fluchtgründen sowie Rückkehrbefürchtungen und seiner Situation in Österreich befragt.
7. Am XXXX gab der BF eine Stellungnahme zu den im Rahmen des Parteiengehörs dem BF übermittelten aktuellen Länderberichten ab. Zu der Rekrutierung durch das eritreische Militär führte der BF Auszüge von diversen Länderberichten an.7. Am römisch 40 gab der BF eine Stellungnahme zu den im Rahmen des Parteiengehörs dem BF übermittelten aktuellen Länderberichten ab. Zu der Rekrutierung durch das eritreische Militär führte der BF Auszüge von diversen Länderberichten an.
Zum Gesundheitszustand des BF und zur medizinischen Versorgung in Eritrea wurde ausgeführt, dass der BF auf Grund der HIV-positiven Infektion auf regelmäßige Untersuchungen und Behandlungen angewiesen sei. Aus den Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Eritrea vom XXXX würden sich ergeben, dass die nötigen Untersuchungen bzw. Behandlungen für den BF in Eritrea nicht möglich sein würden.Zum Gesundheitszustand des BF und zur medizinischen Versorgung in Eritrea wurde ausgeführt, dass der BF auf Grund der HIV-positiven Infektion auf regelmäßige Untersuchungen und Behandlungen angewiesen sei. Aus den Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Eritrea vom römisch 40 würden sich ergeben, dass die nötigen Untersuchungen bzw. Behandlungen für den BF in Eritrea nicht möglich sein würden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF
Der BF ist Staatsangehöriger von Eritrea, gehört der Volksgruppe der Tigrinya an und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Muttersprache ist Tigrinya. Der BF ist ledig und kinderlos. Er ist HIV-positiv und ist in ärztlicher Behandlung. In Österreich ist der BF strafgerichtlich unbescholten.
Der BF stammt aus der Stadt XXXX in Eritrea und ist dort aufgewachsen. Die Mutter des BF ist gestorben, als der BF 5 Jahre alt gewesen ist. Der Vater, seine Stiefmutter und der Halbbruder des BF leben in Österreich. Der BF besuchte in Eritrea 11 Jahre die Grundschule und hat in der Zeit von XXXX alleine in seinen Heimatstaat gelebt. In diesem Zeitraum wurde der BF von seinem in schon in Österreich lebenden Vater unterstützt. Ein Onkel vs. des BF hat zum Zeitpunkt der Ausreise noch in Eritrea. Der BF stammt aus der Stadt römisch 40 in Eritrea und ist dort aufgewachsen. Die Mutter des BF ist gestorben, als der BF 5 Jahre alt gewesen ist. Der Vater, seine Stiefmutter und der Halbbruder des BF leben in Österreich. Der BF besuchte in Eritrea 11 Jahre die Grundschule und hat in der Zeit von römisch 40 alleine in seinen Heimatstaat gelebt. In diesem Zeitraum wurde der BF von seinem in schon in Österreich lebenden Vater unterstützt. Ein Onkel vs. des BF hat zum Zeitpunkt der Ausreise noch in Eritrea.
Der BF absolvierte in Uganda eine Ausbildung zum Baggerfahrer. Später besuchte er für ein Jahr eine Krankenpflegeschule. In der Zeit von XXXX war der BF in Kenia aufhältig, bevor der BF mit einem Studentenvisum in Ungarn einreiste und später von dort nach Österreich gelang. Nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Staatsgebiet stellte der BF am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF absolvierte in Uganda eine Ausbildung zum Baggerfahrer. Später besuchte er für ein Jahr eine Krankenpflegeschule. In der Zeit von römisch 40 war der BF in Kenia aufhältig, bevor der BF mit einem Studentenvisum in Ungarn einreiste und später von dort nach Österreich gelang. Nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Staatsgebiet stellte der BF am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
1.2. Zum Fluchtvorbringen und zur Rückkehrmöglichkeit des BF nach Eritrea
Der BF ist in Eritrea keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt (gewesen). Er ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und drohen ihm weder aus politischen noch aus sonstigen Gründen eine Verfolgung durch die staatlichen Behörden Eritreas.
Der BF leistete bisher den verpflichtenden Nationaldienst in seinem Herkunftsstaat nicht ab und hat bislang keinen Einberufungsbefehl erhalten. Er müsste bei einer Rückkehr nach Eritrea aber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit den Nationaldienst verrichten und liefe dabei Gefahr, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bzw. Folter ausgesetzt zu sein. Es ist ihm daher nicht zumutbar, in seine Heimatstadt zurückzukehren und besteht auch nicht die Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil Eritreas niederzulassen.
1.3. Feststellungen zur allgemeinen Situation in Eritrea
1.3.1. Politische Lage
Die Bertelsmann Stiftung (BS) beschreibt Eritrea als Überwachungsstaat samt Planwirtschaft wie autokratischem politischen System (BS 23.2.2022), das deutsche Auswärtige Amt spricht von einer „Einparteiendiktatur“ (AA 3.1.2022), und Freedom House (FH) von einem militarisierten autoritären Staat (FH 2023). Offiziell ist das Land eine Präsidialrepublik. Nachdem Eritrea, vormals italienische Kolonie, britisches Mandatsgebiet und autonome Region innerhalb des äthiopischen Kaiserreichs (CIA 6.12.2023), 1962 von Äthiopien annektiert wurde, entbrannte ein Unabhängigkeitskrieg für 30 Jahre, der am 24.5.1993 in die formelle sowie völkerrechtlich anerkannte Unabhängigkeit mündete (AA 3.1.2022; vgl. BS 23.2.2022, CIA 6.12.2023). Anschließend wurde Isayas Afewerki, damals der Generalsekretär der „Eritrea People’s Liberation Front“ (EPLF), die seit den frühen 1980er-Jahren den Freiheitskampf dominiert hatte (BS 23.2.2022), von einer Übergangsnationalversammlung, die nicht gewählt wurde, zum Präsidenten ernannt, bis Wahlen nach der Verabschiedung einer neuen Verfassung abgehalten werden konnten (FH 2023). Eine liberaldemokratische Verfassung wurde zwar von der provisorischen Nationalversammlung angenommen, sie ist aber bis dato nicht in Kraft getreten (AA 3.1.2022; vgl. BS 23.2.2022, FH 2023, HRW 12.1.2023, USDOS 20.3.2023). Indessen wurden seit dem Unabhängigkeitsreferendum von 1993 keine Wahlen mehr auf nationaler Ebene abgehalten (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 3.1.2022, FH 2023).Die Bertelsmann Stiftung (BS) beschreibt Eritrea als Überwachungsstaat samt Planwirtschaft wie autokratischem politischen System (BS 23.2.2022), das deutsche Auswärtige Amt spricht von einer „Einparteiendiktatur“ (AA 3.1.2022), und Freedom House (FH) von einem militarisierten autoritären Staat (FH 2023). Offiziell ist das Land eine Präsidialrepublik. Nachdem Eritrea, vormals italienische Kolonie, britisches Mandatsgebiet und autonome Region innerhalb des äthiopischen Kaiserreichs (CIA 6.12.2023), 1962 von Äthiopien annektiert wurde, entbrannte ein Unabhängigkeitskrieg für 30 Jahre, der am 24.5.1993 in die formelle sowie völkerrechtlich anerkannte Unabhängigkeit mündete (AA 3.1.2022; vergleiche BS 23.2.2022, CIA 6.12.2023). Anschließend wurde Isayas Afewerki, damals der Generalsekretär der „Eritrea People’s Liberation Front“ (EPLF), die seit den frühen 1980er-Jahren den Freiheitskampf dominiert hatte (BS 23.2.2022), von einer Übergangsnationalversammlung, die nicht gewählt wurde, zum Präsidenten ernannt, bis Wahlen nach der Verabschiedung einer neuen Verfassung abgehalten werden konnten (FH 2023). Eine liberaldemokratische Verfassung wurde zwar von der provisorischen Nationalversammlung angenommen, sie ist aber bis dato nicht in Kraft getreten (AA 3.1.2022; vergleiche BS 23.2.2022, FH 2023, HRW 12.1.2023, USDOS 20.3.2023). Indessen wurden seit dem Unabhängigkeitsreferendum von 1993 keine Wahlen mehr auf nationaler Ebene abgehalten (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 3.1.2022, FH 2023).
Seit dem Grenzkrieg mit Äthiopien (Mai 1998 bis Juni 2000) ist der demokratische Prozess Eritreas zum Stillstand gekommen (AA 3.1.2022). Nach diesem ging Afewerki gegen führende Reformisten der „People’s Front for Democracy and Justice“ (PFDJ), wie die EPLF se