TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/17 W123 2311748-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.02.2026
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Entscheidungsdatum

17.02.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W123 2311748-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2025, Zl. 1328165306/223172032, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , alias römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2025, Zl. 1328165306/223172032, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 08.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2.       Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.10.2022 Tag begründete der Beschwerdeführer seine Antragstellung dahingehend, dass er Somalia verlassen habe, da die Terrorgruppe Al Shabaab ihn töten wolle. Im Falle einer Rückkehr befürchte er ebenfalls von Al Shabaab getötet zu werden.

3.       Am 13.01.2025 fand die erste Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) statt. Die Einvernahme musste jedoch aufgrund technischer Probleme unterbrochen werden und der Beschwerdeführer wurde zu einer neuerlichen Einvernahme geladen.

4.       Am 20.03.2025 fand die zweite Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise:

„[…]

Angaben zum Fluchtgrund:

F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)!

A: Ich habe meinen Heimatort aufgrund der terroristischen Organisation Al-Shabaab verlassen. Wie bereits angegeben, habe ich meinem Vater bei der Landwirtschaft geholfen. Eines Tages kam Al-Shabaab zu uns auf die Landwirtschaft. Sie haben meinen Vater angesprochen und nach Schutzgeld gefragt. Mein Vater hat geantwortet, dass er das Geld nicht zahlen kann. Dann begannen sie meinen Vater zu bedrohen und haben mit ihm gestritten. Sie haben meinem Vater auch gesagt, dass wenn er das Geld nicht zahlen kann, ich mich ihnen anschließen soll. Mein Vater sagte zu Al-Shabaab, dass ich ihm auf der Landwirtschaft helfe und ich mich ihnen deswegen nicht anschließen kann. Die Situation hat sich angespannt und es kam zu einem Streit. Schließich haben sie auf meinem Vater mehrere Schüsse geschossen. Auf mich auch. Mein Vater ist am Tatort bzw. an der Unfallstelle gestorben. Durch diese Schüsse hatte ich starke Verletzungen. Dann verließ Al-Shabaab den Vorfallsort, da sie dachten, dass ich auch tot bin. Kurze Zeit später kamen andere Landwirtschaftsleute zu mir, Sie sahen, dass ich noch am Leben bin. Sie haben dann entschieden, dass sie mich ins Krankenhaus XXXX liefern. Ich war dann im Krankenhaus und wurde versorgt. Dann rief mich Al-Shabaab an als ich noch im Krankenhaus war. Sie sagten zu mir, dass sie mitbekommen haben, dass ich am Leben bin. Sie sagten auch, dass sie wissen, wo ich bin. Sie sagten, dass sie mich dort umbringen werden. Ich hatte Angst und habe dann meiner Mutter alles mitgeteilt. Meine Mutter hat dann meinen Onkel angerufen und ihm alles erzählt. Dann hat mein Onkel gesagt, dass wir einen Weg suchen müssen, um für mich einen sicheren Ort zu finden. Der Onkel nahm einen Schlepperkontakt auf. Der Schlepper hat mir dann geholfen den Ort zu verlassen. So bin ich schlussendlich aus Somalia ausgereist. Al-Shabaab hat auch meine Brüder und meine Schwestern entführt. Das ist mein Fluchtgrund. A: Ich habe meinen Heimatort aufgrund der terroristischen Organisation Al-Shabaab verlassen. Wie bereits angegeben, habe ich meinem Vater bei der Landwirtschaft geholfen. Eines Tages kam Al-Shabaab zu uns auf die Landwirtschaft. Sie haben meinen Vater angesprochen und nach Schutzgeld gefragt. Mein Vater hat geantwortet, dass er das Geld nicht zahlen kann. Dann begannen sie meinen Vater zu bedrohen und haben mit ihm gestritten. Sie haben meinem Vater auch gesagt, dass wenn er das Geld nicht zahlen kann, ich mich ihnen anschließen soll. Mein Vater sagte zu Al-Shabaab, dass ich ihm auf der Landwirtschaft helfe und ich mich ihnen deswegen nicht anschließen kann. Die Situation hat sich angespannt und es kam zu einem Streit. Schließich haben sie auf meinem Vater mehrere Schüsse geschossen. Auf mich auch. Mein Vater ist am Tatort bzw. an der Unfallstelle gestorben. Durch diese Schüsse hatte ich starke Verletzungen. Dann verließ Al-Shabaab den Vorfallsort, da sie dachten, dass ich auch tot bin. Kurze Zeit später kamen andere Landwirtschaftsleute zu mir, Sie sahen, dass ich noch am Leben bin. Sie haben dann entschieden, dass sie mich ins Krankenhaus römisch 40 liefern. Ich war dann im Krankenhaus und wurde versorgt. Dann rief mich Al-Shabaab an als ich noch im Krankenhaus war. Sie sagten zu mir, dass sie mitbekommen haben, dass ich am Leben bin. Sie sagten auch, dass sie wissen, wo ich bin. Sie sagten, dass sie mich dort umbringen werden. Ich hatte Angst und habe dann meiner Mutter alles mitgeteilt. Meine Mutter hat dann meinen Onkel angerufen und ihm alles erzählt. Dann hat mein Onkel gesagt, dass wir einen Weg suchen müssen, um für mich einen sicheren Ort zu finden. Der Onkel nahm einen Schlepperkontakt auf. Der Schlepper hat mir dann geholfen den Ort zu verlassen. So bin ich schlussendlich aus Somalia ausgereist. Al-Shabaab hat auch meine Brüder und meine Schwestern entführt. Das ist mein Fluchtgrund.

(Ende der freien Erzählung)

[…]

F: Wann war dieser Vorfall, als Ihr Vater erschossen wurde und Sie angeschossen wurden?

A: Das war am Juni 2022. Auf Nachfrage gebe ich an, dass es am 03.06.2022 war.

F: Wie oft war Al-Shabaab bei Ihnen?

A: Al-Shabaab war einmal bei uns und dann ist alles passiert, was ich erzählt habe.

F: Wann wurden Ihre Geschwister entführt?

A: Am nächsten Tag, als ich angeschossen wurde, gingen sie nach Hause und haben meine Geschwister entführt.

F: Wurden alle zugleich entführt?

A: Ja, alle waren zu Hause und Al-Shabaab hat alle entführt.

F: Warum wurden alle Ihre Geschwister entführt?

A: Weil mein Vater das Angebot oder die Aufforderung von Al-Shabaab abgelehnt hat. Deshalb war Al-Shabaab sauer und hat meine Geschwister entführt.

F: Wo haben sich Ihre Brüder aufgehalten, als Sie auf der Landwirtschaft angeschossen wurden?

A: Sie waren zu Hause. Auf Nachfrage gebe ich an, dass sie bei der Mutter waren. An diesem Tag habe ich meinem Vater geholfen.

F: Wer brachte Sie ins Krankenhaus nach XXXX ? F: Wer brachte Sie ins Krankenhaus nach römisch 40 ?

A: Die anderen Leute der Landwirtschaft haben mir geholfen.

F: Wie lange haben Sie in das Krankenhaus gebraucht? Mit was wurden Sie ins Krankenhaus gebracht.

A: Ich habe 5 oder 6 Stunden gebraucht mit einem kleinen Auto.

F: Gibt es in XXXX kein Krankenhaus? F: Gibt es in römisch 40 kein Krankenhaus?

A: Nein.

F: Sie gaben an, dass alle Ihre Geschwister entführt wurden. Woher haben Sie diese Information?

A: Von meiner Mutter.

F: Wann hat Ihr Onkel Kontakt zu Ihnen aufgebaut?

A: Als ich im Krankenhaus war. Auf Nachfrage gebe ich an, dass er mich einige Tage nach dem Vorfall kontaktiert hat.

F: Wie lange waren Sie im Krankenhaus?

A: Ich war ein Monat im Krankenhaus. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich ca. am 10.07.2022 aus dem Krankenhaus kam.

[…]

F: Wann bekamen Sie den Anruf von Al-Shabaab, als Sie im Krankenhaus waren?

A: Einige Tage nach dem Vorfall hat sich Al-Shabaab bei mir gemeldet.

F: Gab es noch weiter Anrufe oder Vorfälle?

A: Nein.

F: Woher hat Al-Shabaab Ihre Nummer?

A: Von meinen Geschwistern. Sie wurden entführt.

F: Woher wissen Sie, dass Al-Shabaab die Nummer von Ihren Geschwistern bekam?

A: Al-Shabaab hat wahrscheinlich die Nummer von meinen Geschwistern. Anders geht das nicht.

F: Warum haben Sie Ihre Mutter alleine in XXXX /Somalia zurückgelassen? F: Warum haben Sie Ihre Mutter alleine in römisch 40 /Somalia zurückgelassen?

A: Meine Mutter hat gesagt, dass ich alleine flüchten soll. Sie sagte mir, dass sie keine Angst von Al-Shabaab hat und ich alleine flüchten soll.

F: Wer versorgt Ihre Mutter?

A: Ich habe keine Information meiner Mutter. Ich weiß das nicht.

F: Warum glauben Sie, dass Al-Shabaab Interesse an Ihrer Person hatte?

A: Die Gründe dafür sind, dass mein Vater die Aufforderung abgelehnt hat. Deshalb wollte Al-Shabaab dass ich mich ihnen anschließen und kämpfen soll.

F: Haben Sie irgendwelche Fähigkeiten, an welchen Al-Shabaab Interesse gehabt haben könnte?

A: Nein, aber Al-Shabaab nimmt die Menschen mit und bringt es ihnen bei.

F: Wieviel Schutzgeld verlangte Al-Shabaab an diesem Tag?

A: Sie haben keine genaue Summe zu diesem Zeitpunkt genannt. Aber ich kann mich daran erinnern, dass sie Schutzgeld von meinem Vater verlangt haben.

F: Hat Al-Shabaab jemals zuvor schon Schutzgeld verlangt?

A: Nein, das war das erste Mal.

F: Wie gestaltete sich dieser Streit zwischen Al-Shabaab und Ihrem Vater?

A: Mehrere Al-Shabaab-Mitglieder kamen an diesem Tag zu uns und wollten ein Gespräch mit meinem Vater. Der Inhalt des Gesprächs war, dass sie Geld wollten. Mein Vater sagte, dass er kein Geld geben könnte. Die Situation hat sich dann angespannt und es kam zu einem Streit. Der Inhalt des Streits war, dass Al-Shabaab sagte, dass ich mich ihnen anschließen soll, wenn er kein Geld hat. Mein Vater sagte dann zu Al-Shabaab dass dies auch nicht möglich ist. Dann haben sie meinen Vater erschossen und mich angeschossen

F: Haben Sie sich an dem Streit beteiligt? Haben sie auch was gesagt?

A: Nein, ich hatte Angst und habe nichts gesagt.

F: Wie viele Männer der Al-Shabaab kamen an diesem Tag zu Ihnen und Ihrem Vater auf die Landwirtschaft?

A: Es waren fünf Männer der Al-Shabaab.

[…]

F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?

A: Ich hatte Angst vor Al-Shabaab. Sie haben mich angeschossen. Ich habe Glück, dass ich heute noch am Leben bin. Wenn Sie mich finden, werden Sie mich töten.

F: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr?

A: Nein, außer Al-Shabaab.

F: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen?

A: Ich kannte nur mein Heimatgebiet. In einem anderen Landesteil kannte ich niemanden, der mir helfen kann.

F: Warum haben Sie Mogadischu verlassen?

A: Ich habe in Mogadischu niemanden, der mir helfen kann. Ich habe dort weder Familie, noch Freunde oder Bekannte. Al-Shabaab könnte mich dort suchen und finden.

V: Sie haben die Entführung Ihrer Geschwister mit keinem Wort in der Erstbefragung erwähnt. Was sagen Sie dazu?

A: Ich wurde damals nicht debetiert danach gefragt. Wenn sie mich gefragt hätten, hätte ich es erzählt.

[…]“

5.       Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG bzw. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte IV.-VI.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG bzw. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte römisch vier.-VI.).

6.       Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 08.01.2025, in der der Beschwerdeführer zusammenfassend ausführte, die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen würden sich kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen. Unter Verweis auf diverse ergänzende Berichte wurde der Schluss gezogen, dass sich der Herkunftsort des Beschwerdeführers unter Kontrolle der Al Shabaab befinde, die dortige Sicherheitslage nach wie vor volatil sei und keine innerstaatliche Fluchtalternative in Mogadischu zur Verfügung stehe. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde weise näher dargelegte Mängel auf. Insbesondere habe die belangte Behörde die vorliegenden Beweismittel nicht gewürdigt und kein fachärztliches Gutachten eingeholt. Bei einer Rückkehr nach Somalia drohe dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung durch die Al Shabaab.

7.       Mit Schreiben vom 26.11.2025 brachte der Beschwerdeführer eine Kopie der Heiratsurkunde über seine mittlerweile in Österreich geschlossene Ehe ein.

8.       Am 22.01.2026 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen Gründen für die Ausreise aus Somalia sowie seinen Rückkehrbefürchtungen und seinem Leben in Österreich befragt wurde. Seine Rechtsvertretung wurde darauf hingewiesen, dass die aktuelle Länderinformation der Staatendokumentation Somalia vom 07.08.2025 (Version 8) der Entscheidung zugrunde gelegt wird und ihm eine Frist zur Stellungnahme bis längstens 10.02.2026 eingeräumt.

9.       Innerhalb offener Frist brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme hinsichtlich der Versorgungslage im Herkunftsort des Beschwerdeführers ein. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer zahlreiche Unterlagen zu seinen Integrationsbemühungen vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen/Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein somalischer Staatsangehöriger und sunnitischer Moslem. Er gehört dem „noblen“ Clan der Dir, Subclan Biymal, Subsubclan Ismiin, Subsubsubclan Bahal, an. Er spricht Somali, besuchte zwölf Jahre lang die Grundschule und arbeitete mit seinem Vater auf der familieneigenen Landwirtschaft im Herkunftsort. Der Lebensunterhalt der Familie wird durch seinen Vater, der die familieneigene Landwirtschaft betreibt, finanziert.

Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer aus der Stadt XXXX stammt. Er stammt aus einem Ort in der Nähe rund um die Stadt XXXX . Vor seiner Ausreise verbrachte der Beschwerdeführer mehrere Tage in Mogadischu.Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer aus der Stadt römisch 40 stammt. Er stammt aus einem Ort in der Nähe rund um die Stadt römisch 40 . Vor seiner Ausreise verbrachte der Beschwerdeführer mehrere Tage in Mogadischu.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich traditionell geheiratet und hat keine Kinder.

Der Vater sowie zwei Brüder des Beschwerdeführers wurden nicht von Männern der Al Shabaab getötet bzw. wurden die Geschwister des Beschwerdeführers nicht von diesen entführt. Die Familie des Beschwerdeführers, insbesondere seine Eltern und seine Geschwister leben nach wie vor im Herkunftsort des Beschwerdeführers. Er hat regelmäßig Kontakt zu diesen bzw. kann im Falle der Rückkehr erneut Kontakt mit ihnen aufnehmen.

Der Beschwerdeführer verfügt zudem über einen Onkel väterlicherseits in Südafrika, der die Ausreise des Beschwerdeführers organisierte und finanzierte. Auch zu ihm hat der Beschwerdeführer aufrechten Kontakt und kann er von ihm im Falle der Rückkehr zumindest finanziell unterstützt werden.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Eine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Krankheit des Beschwerdeführers liegt nicht vor.

1.1.2. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre bzw. ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht bzw. bestehen könnte.

Der Beschwerdeführer konnte insbesondere nicht glaubhaft machen, dass Al Shabaab Zakat von seinem Vater verlangt habe, sich sein Vater geweigert habe und Al Shabaab anstelle der geforderten Zahlung den Beschwerdeführer habe rekrutieren wollen, der Vater jedoch auch dies verweigert habe und deshalb auf ihn und seinen Vater geschossen worden sei, wobei sein Vater an den Schüssen gestorben sei. Ebenso konnte nicht glaubhaft gemacht werden, dass es in weiterer Folge zur Entführung seiner Geschwister durch Al Shabaab gekommen sei.

1.1.3. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm im Falle der Rückkehr nach Somalia ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Dem Beschwerdeführer ist es möglich und zumutbar, sich in der Stadt XXXX neu anzusiedeln. Ferner könnte er sich auch in der Stadt Mogadischu neu ansiedeln. Bei einer Rückkehr nach Somalia könnte er seine Existenz mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern sowie Unterstützung von seinen Familienangehörigen in Somalia, seinem in Südafrika lebenden Onkel sowie von anderen Angehörigen seines Clans erhalten. Der Beschwerdeführer kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.1.1.3. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm im Falle der Rückkehr nach Somalia ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Dem Beschwerdeführer ist es möglich und zumutbar, sich in der Stadt römisch 40 neu anzusiedeln. Ferner könnte er sich auch in der Stadt Mogadischu neu ansiedeln. Bei einer Rückkehr nach Somalia könnte er seine Existenz mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern sowie Unterstützung von seinen Familienangehörigen in Somalia, seinem in Südafrika lebenden Onkel sowie von anderen Angehörigen seines Clans erhalten. Der Beschwerdeführer kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

1.1.4. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen. Er hat in Österreich am 31.10.2025 traditionell nach islamischen Recht geheiratet. Der Beschwerdeführer geht seit 25.06.2025 einer Erwerbstätigkeit in einer Systemgastronomie nach. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Davor war der Beschwerdeführer bei einem Wohn- und Pflegeheim der Gebietskörperschaft Tirol gemeinnützig tätig. Er verfügt über ein Zeugnis des ÖIF über eine Integrationsprüfung auf A2-Niveau. Er ist nicht Mitglied in einem Verein und verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet. In seiner Freizeit spielt der Beschwerdeführer Fußball mit seinen Freunden.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zum Herkunftsstaat:

Auszug Länderinformation der Staatendokumentation vom 07.08.2025 (Version 8)

Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten

Letzte Änderung 2025-07-30 13:11

Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 10.1.2025). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert:

?        Somaliland kontrolliert die von ihm beanspruchten Kerngebiete, nicht aber alle offiziell beanspruchten Gebiete (in Sool und Sanaag), die teilweise von Clans, teilweise von Separatisten des SSC-Khatumo und in kleinen Teilen von Puntland kontrolliert werden;

?        In Puntland wird die Kontrolle geringer Teilgebiete von al Shabaab und vom sogenannten Islamischen Staat in Somalia beeinflusst, während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat;

?        In Süd-/Zentralsomalia wiederum ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 2.7.2025; vgl. PGN 19.6.2025).? In Süd-/Zentralsomalia wiederum ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 2.7.2025; vergleiche PGN 19.6.2025).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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