TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/17 I419 2302318-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.02.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

17.02.2026

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

I419 2302318-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2024, Zl. XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 08.10.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. SYRIEN, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2024, Zl. römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 08.10.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer beantragte internationalen Schutz. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag betreffend den Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I), zuerkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte II und III).1. Der Beschwerdeführer beantragte internationalen Schutz. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag betreffend den Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins), zuerkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei).

2. Gegen Spruchpunkt I richtet sich die Beschwerde. Darin wird vorgebracht, dem Beschwerdeführer drohe die Einziehung zum Militärdienst seitens des syrischen Regimes und / oder eine Strafe wegen „Kriegsdienstverweigerung“. Er habe in XXXX , wohin er mit seiner Familie geflohen sei, an Protesten gegen die HTS teilgenommen und befürchte daher, in XXXX nicht sicher zu sein. Ferner fürchte er, wegen seiner Flucht und des Asylantrages als politisch unzuverlässig eingestuft zu werden, insbesondere wegen seiner Herkunft aus einem einstigen Rebellengebiet. Er stamme aus XXXX , das 2020 von Regimetruppen besetzt und zuvor von den Rebellen verwaltet worden sei. Durch Teilnahme an Demonstrationen betätige er sich auch exilpolitisch.2. Gegen Spruchpunkt römisch eins richtet sich die Beschwerde. Darin wird vorgebracht, dem Beschwerdeführer drohe die Einziehung zum Militärdienst seitens des syrischen Regimes und / oder eine Strafe wegen „Kriegsdienstverweigerung“. Er habe in römisch 40 , wohin er mit seiner Familie geflohen sei, an Protesten gegen die HTS teilgenommen und befürchte daher, in römisch 40 nicht sicher zu sein. Ferner fürchte er, wegen seiner Flucht und des Asylantrages als politisch unzuverlässig eingestuft zu werden, insbesondere wegen seiner Herkunft aus einem einstigen Rebellengebiet. Er stamme aus römisch 40 , das 2020 von Regimetruppen besetzt und zuvor von den Rebellen verwaltet worden sei. Durch Teilnahme an Demonstrationen betätige er sich auch exilpolitisch.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung wies das BFA die Beschwerde am 08.10.2024 ab. Im Vorlageantrag wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe es verabsäumt, sich mit 18 bei der syrischen Armee oder als im Ausland Lebender bei der Vertretung Syriens zu melden. Freikaufen könnten sich anscheinend nur Reservisten, aber keine Wehrdienstverweigerer.

4. Mit Erkenntnis vom 25.04.2025 wies dieses Gericht die Beschwerde als unbegründet ab und bestätigte die Beschwerdevorentscheidung. Dieses Erkenntnis behob der Verwaltungsgerichtshof (23.12.2025, Ra 2025/18/0162-19).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1. Feststellungen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien, Araber sowie Sunnit. Er ist volljährig und spricht Arabisch als Muttersprache. Seine Identität steht nicht fest. Im Herkunftsstaat wurde er in XXXX ( XXXX , XXXX , XXXX ) geboren, im Unterbezirk XXXX , neben der gleichnamigen Bezirksstadt im Gouvernement XXXX . Dort wuchs er auf und ging mehrere Jahre lang in die Schule. Er ist ledig, hat keine Kinder und wohnte bis zur Ausreise bei seinen Eltern.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien, Araber sowie Sunnit. Er ist volljährig und spricht Arabisch als Muttersprache. Seine Identität steht nicht fest. Im Herkunftsstaat wurde er in römisch 40 ( römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ) geboren, im Unterbezirk römisch 40 , neben der gleichnamigen Bezirksstadt im Gouvernement römisch 40 . Dort wuchs er auf und ging mehrere Jahre lang in die Schule. Er ist ledig, hat keine Kinder und wohnte bis zur Ausreise bei seinen Eltern.

Wegen der Kampfhandlungen ab dem zweiten Halbjahr 2019 (die Ende Jänner 2020 mit dem Wechsel der Gebietskontrolle in XXXX und XXXX von der HTS zu den Regierungstruppen der SAA endeten) zog die Familie weg, den Angaben des Beschwerdeführers zufolge nach XXXX ( XXXX ), das unter Kontrolle der HTS (vormals Jabhat an-Nusra, Al Nusra-Front) blieb, einer Stadt etwa 50 km nordwärts im Unterbezirk XXXX des Bezirks XXXX und ca. 40 km westlich von XXXX . Der Beschwerdeführer arbeitete in einer Konditorei und lebte behauptetermaßen zuletzt in einem Flüchtlingslager bei XXXX . Berufserfahrung hat er auch als Bauarbeiter; als solcher ist auch sein Vater tätig, der die Familie erhält.Wegen der Kampfhandlungen ab dem zweiten Halbjahr 2019 (die Ende Jänner 2020 mit dem Wechsel der Gebietskontrolle in römisch 40 und römisch 40 von der HTS zu den Regierungstruppen der SAA endeten) zog die Familie weg, den Angaben des Beschwerdeführers zufolge nach römisch 40 ( römisch 40 ), das unter Kontrolle der HTS (vormals Jabhat an-Nusra, Al Nusra-Front) blieb, einer Stadt etwa 50 km nordwärts im Unterbezirk römisch 40 des Bezirks römisch 40 und ca. 40 km westlich von römisch 40 . Der Beschwerdeführer arbeitete in einer Konditorei und lebte behauptetermaßen zuletzt in einem Flüchtlingslager bei römisch 40 . Berufserfahrung hat er auch als Bauarbeiter; als solcher ist auch sein Vater tätig, der die Familie erhält.

Im Sommer 2023 entschloss der Beschwerdeführer sich, Syrien zu verlassen, und gelangte im Juli über die Türkei illegal nach Griechenland und ebenso Ungarn sowie Österreich, wo er am 30.07.2023 internationalen Schutz beantragte.

Im Herkunftsstaat leben die Eltern des Beschwerdeführers im Alter von ca. Anfang und Ende 40, seine vier Brüder vom Kindergartenalter bis ca. 18 und Mitte 20 sowie zwei Schwestern im Volksschul- und im Teenager-Alter. Die beiden ältesten Brüder gehen den Angaben des Beschwerdeführers zufolge noch in die Schule.

Alle leben zusammen in der Provinz XXXX , laut dem Beschwerdeführer in XXXX , und haben etwa alle zwei Wochen über WhatsApp Kontakt mit diesem. Der Vater ist Bauarbeiter und erhält die anderen. Weder die Brüder noch der Beschwerdeführer haben Wehrdienst geleistet. Der Beschwerdeführer hat noch weitere Verwandte in Syrien und Kontakt zu diesen.Alle leben zusammen in der Provinz römisch 40 , laut dem Beschwerdeführer in römisch 40 , und haben etwa alle zwei Wochen über WhatsApp Kontakt mit diesem. Der Vater ist Bauarbeiter und erhält die anderen. Weder die Brüder noch der Beschwerdeführer haben Wehrdienst geleistet. Der Beschwerdeführer hat noch weitere Verwandte in Syrien und Kontakt zu diesen.

1.2 Zur Situation im Herkunftsstaat:

In der Beschwerdevorentscheidung vom 08.10.2024 wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Syrien mit Stand 11.03.2023 zitiert. Derzeit steht ein am 08.05.2025 erschienenes zur Verfügung, das in der Beschwerde zitiert wird (Version 12). Das Gericht berücksichtigt auch das „Regional Flash Update“ des UNHCR und die „Country Guidance: Syria“ der EUAA (unten 1.2.5 und 1.2.6).

Im gegebenen Zusammenhang sind davon die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:

1.2.1 Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)

Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). […] Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [….] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara'a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). Die Abteilung für Militärische Operationen (Department for Military Operations - DMO) dem auch die HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70 % des syrischen Territoriums (Arabiya 11.12.2024). […]

Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), traf sich am 9.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von al-Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen (DW 10.12.2024). Bis zu ihrer Übergabe blieben die staatlichen Einrichtungen Syriens unter seiner Aufsicht (REU 8.12.2024). Die Macht des Assad-Regimes wurde auf ein Übergangsgremium übertragen, das vom Premierminister der SSG, Mohammed al-Bashir, geleitet wurde (MEI 9.12.2024). Al-Bashir kündigte am ersten Tag seiner Ernennung an, dass die Prioritäten seiner Regierung folgende seien: Gewährleistung von Sicherheit, Bereitstellung von Dienstleistungen und Aufrechterhaltung der staatlichen Institutionen. (AJ 27.1.2025a). Am 29.1.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara' zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025). […]

Während ash-Shara' ein gewisses Maß an Pragmatismus gezeigt hat, insbesondere im Umgang mit lokalen Gemeinschaften, sind die Strukturen der Übergangsregierung nach wie vor zentralisiert und hierarchisch, wobei die Macht in einem kleinen Führungskreis konzentriert ist. Dies schränkt die Möglichkeiten für eine integrative Entscheidungsfindung ein und verstärkt die Wahrnehmung der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen (AC 20.12.2024). HTS hat in Idlib einerseits bemerkenswerte Zugeständnisse an die lokale Bevölkerung gemacht. So erlaubte sie beispielsweise Christen, Gottesdienste abzuhalten und Frauen, Universitäten zu besuchen und Autos zu fahren – Maßnahmen, die angesichts der radikalen dschihadistischen Vergangenheit der Gruppe bemerkenswert sind. Darüber hinaus hat HTS Zivilisten in seine Regierungsverwaltung integriert und einen technokratischen Regierungsstil eingeführt, selbst in sensiblen ideologischen Bereichen wie Bildung und Religion, in denen die Gruppe ursprünglich ausschließlich eigenes Personal ernennen wollte. Andererseits ist die mangelnde Bereitschaft, politische Opposition zuzulassen, nach wie vor besorgniserregend. In Idlib hat HTS nach und nach die Macht monopolisiert und agierte praktisch als Einparteienstaat. Politische Opposition und zivilgesellschaftlicher Aktivismus wurden unterdrückt (DIIS 16.12.2024). Zu den ersten Entscheidungen der Übergangsregierung unter al-Bashir gehörten die Entsendung von Polizeikräften in Großstädte und das Verbot von Rauchen und Alkoholkonsum (MAITIC 17.12.2024). Der HTS wurden unter anderem von Human Rights Watch, immer wieder schwere Menschenrechtsverletzungen gegen Oppositionelle, Frauen und religiöse Minderheiten vorgeworfen. Es kam auch zu groß angelegten Protesten gegen die HTS und ihren Anführer, ash-Shara' (Rosa Lux 17.12.2024). […] Etwa 70 % der syrischen Bevölkerung sind sunnitische Muslime, darunter auch Kurden, die etwa 10 % der Bevölkerung ausmachen. Die arabischen Sunniten sind sich jedoch in ihren Zielen nicht einig, und viele wünschen sich für die Zukunft Syriens keinen islamischen Staat (SWI 13.2.2025).

Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara' befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad. Etwa 70 % sind optimistisch, was die allgemeine Richtung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, ash-Shara's ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitschen Minderheit stattgefunden haben, ist die pessimistischste Provinz. Selbst dort gaben 49 % an, optimistisch zu sein, während 23 % sich pessimistisch äußerten. (Economist 2.4.2025). […]

1.2.2 Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)

Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). [...]

Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit (Presse 9.12.2024). HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. [...] Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll (CNBC Ara 15.12.2024a; vgl. MEMRI 16.12.2024). Unklar ist, wie eine Freiwilligenarmee finanziert werden soll (ISW 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an (REU 11.12.2024a). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde eine Amnestie gewährt (REU 11.12.2024b). [...]Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit (Presse 9.12.2024). HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. [...] Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll (CNBC Ara 15.12.2024a; vergleiche MEMRI 16.12.2024). Unklar ist, wie eine Freiwilligenarmee finanziert werden soll (ISW 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an (REU 11.12.2024a). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vergleiche AJ 10.2.2025a). Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde eine Amnestie gewährt (REU 11.12.2024b). [...]

Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst (Stand 3.12.2024)

In der syrischen Verfassung von 2012 wurde die Wehrpflicht im Artikel 46 festgehalten. […] Im zweiten Absatz stand, dass die Verteidigung der territorialen Integrität des Heimatlandes und die Wahrung der Staatsgeheimnisse Pflicht eines jeden Bürgers sind (SeG 24.2.2012). Männliche syrische Staatsbürger unterlagen grundsätzlich ab dem Alter von 18 Jahren dem verpflichtenden Wehrdienst für die Dauer von sieben Jahren. Unter 18-Jährige wurden von der syrischen Armee nicht eingezogen (ÖB Damaskus 2023). [...] Die Dauer des Wehrdienstes betrug 24 Monate. Die Wehrpflicht begann am ersten Tag des Monats Jänner des Jahres, in dem der Bürger das achtzehnte Lebensjahr vollendete und endete in dem Jahr, in dem der Wehrpflichtige das zweiundvierzigste Lebensjahr überschritt oder er wurde von der Wehrpflicht befreit (PoS 12.5.2007).

Eine Ausgleichszahlung in Höhe von 3.000 US-Dollar konnte jener Wehrpflichtige bezahlen, der für den fixen Dienst vorgesehen war (SeG 8.11.2020). Ebenfalls wurde eine finanzielle Ausgleichszahlung von allen syrischen Staatsbürgern und Gleichgestellten akzeptiert, die der Wehrpflicht unterlagen und außerhalb der Arabischen Republik Syrien lebten (PoS 12.5.2007). Die Zahlung variierte je nach Dauer des Auslandsaufenthaltes: 7.000 US-Dollar für Wehrpflichtige, wenn der Wehrpflichtige mindestens vier Jahre vor oder nach Erreichen des wehrpflichtigen Alters im Ausland gelebt hatte, 8.000 US-Dollar, wenn der Wehrpflichtige mindestens drei Jahre, aber weniger als vier Jahre vor oder nach Erreichen des wehrpflichti-gen Alters im Ausland gelebt hatte, 9.000 US-Dollar, wenn der Wehrpflichtige mindestens zwei Jahre, aber weniger als drei Jahre vor oder nach Erreichen des wehrpflichtigen Alters im Ausland gelebt hatte, […] (SeG 8.11.2020). […]

1.2.3 „Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024)

Human Rights Watch konstatiert, dass nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen in Syrien, darunter Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und Gruppierungen der Syrischen Nationalarmee (Syrian National Army - SNA), die am 27.11.2024 die Offensive starteten, die nach zwölf Tagen die syrische Regierung stürzte, im Jahr 2024 für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich waren (HRW 16.1.2025). […]

Der Übergang von dem Regime unter Bashar al-Assad zur Interimsregierung unter der Führung der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) soll relativ reibungslos verlaufen sein. Berichte über Vergeltungsmaßnahmen, Rachemorde und religiös motivierte Gewalttaten waren minimal. Plünderungen und Zerstörungen konnten schnell unter Kontrolle gebracht werden, die aufständischen Kämpfer wurden diszipliniert (AP 15.12.2024b). […]

Gebiete unter der Kontrolle der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS)

Die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) verhaftete Journalisten, Aktivisten und jeden, der sie kritisierte ohne Zugang zu einem Rechtsanwalt oder zu Familienangehörigen (AI 24.4.2024). Medienberichten zufolge erfoltgen diese Verhaftungen von Aktivisten und Zivilisten, darunter Frauen, die die HTS kritisiert hatten, unter dem Vorwurf der Spionage für ausländische Parteien (NPA 7.7.2023). Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (COI) berichtete ebenfalls von Festnahmen durch die Sicherheitskräfte der HTS von Aktivisten, Journalisten und privaten Bürgern, die sich kritisch gegenüber ihrer Herrschaft oder religiösen Doktrin äußerten u. a. auf Social Media (UNGA 14.8.2023). HTS berief sich Berichten zufolge auf Verstöße gegen ihr „Mediengesetz“ – ein Text, der nicht öffentlich zugänglich war – um kritische Berichterstattung zum Schweigen zu bringen und Journalisten einzuschüchtern (USDOS 22.4.2024).

Die HTS unterdrückte die Versammlungsfreiheit in Gebieten unter ihrem Einfluss (USDOS 22.4.2024). Bei Protesten in den Gebieten der HTS wurden mehrere Personen verhaftet, obwohl die Betelsmann-Stiftung eine Verbesserung in Bezug auf Einschränkungen der Versammlungsfreiheit gegenüber 2021 verzeichnete (BS 19.3.2024). In einer Studie des Danish Institute for International Studies wird deutlich, dass HTS nach ihrem Bruch mit der transnationalen dschihadistischen al-Qaida im Jahr 2016 im Allgemeinen flexibler im Umgang mit zivilem Widerstand geworden war. Die Bereitschaft, auf die Forderungen der Demonstranten einzugehen, hing jedoch stark von der Art der jeweiligen Forderungen ab. HTS war bereit, Forderungen zu erfüllen, solange ihre eigene Präsenz und Autorität nicht infrage gestellt wurden. Wenn die Demonstranten tiefgreifende Veränderungen forderten, wie den Rücktritt hochrangiger HTS-Führungskräfte oder ein Ende der HTS-Angriffe auf rivalisierende Milizen, wurden diese Forderungen in der Regel ignoriert oder gewaltsam unterdrückt. Gleichzeitig war die Bereitschaft der Gruppierung, Proteste gewaltsam zu unterdrücken, begrenzt: Dauerten Proteste trotz Repressionen über einen längeren Zeitraum an, kam es oft zu Zugeständnissen der Gruppierung (DIIS 16.12.2024).

HTS und andere bewaffnete Gruppen schränkten auch die Vereinigungsfreiheit ein, einschließlich der Aktivitäten der Zivilgesellschaft, in Gebieten, die unter ihrem Einfluss oder ihrer Kontrolle standen (USDOS 22.4.2024). In den von der HTS kontrollierten Gebieten wurde einigen der sonst im Nordwesten tätigen Gewerkschaften die Arbeit untersagt und sie wurden durch andere, mit der HTS verbundene Gewerkschaften ersetzt. Die Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) gezögerte nicht, Verwaltungsmitarbeiter zu entlassen, die sich ihren Befehlen widersetzen, oder sie sogar zu verhaften. Darüber hinaus hatte die SSG verhindert, dass Anwälte, die der Zentralen Union Freier Anwält:innen angehörten, in ihren Regionen aktiv werden konnten, und darüber hinaus hatte die HTS eine neue Gewerkschaft mit dem Namen »Freie Syrische Anwaltsvereinigung« gegründet. Zudem wurde der Sitz der Union Freier Syrischer Ingenieur:innen in Idlib gestürmt, nachdem der gesamte Rat aus Protest gegen das Vorgehen der SSG zurückgetreten war (FES 1.4.2024).

1.2.4 Bewegungsfreiheit - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)

Die Interimsregierung installiert Checkpoints, an denen Autos durchsucht werden. Es wird überprüft, wer unterwegs ist, beispielsweise um Menschen zu verhaften, die für Verbrechen gegen das syrische Volk in der Zeit des Regimes verantwortlich sind (PBS 16.12.2024). Die Kontaminierung durch explosive Kampfmittel stellt nach wie vor eine große Bedrohung für Zivilisten, die sich zwischen ehemaligen Kontrollgebieten bewegen, dar (UNOCHA 23.12.2024). [...]

In Syrien gibt es fünf zivile Flughäfen, von denen nur Damaskus und Aleppo in Betrieb sind. Die beiden Flughäfen funktionieren gut. Der Flughafen Hmeimim in Latakia könnte laut syrischem Verkehrsminister bald in Betrieb genommen werden. Der Flughafen funktioniert, aber aufgrund der Präsenz der russischen Basis wird erst ein Plan entwickelt, um dieses Problem bezüglich ihrer Anwesenheit zu lösen. Daneben gibt es noch den zivilen Flughafen Deir ez-Zour, der jedoch stark beschädigt ist und Wartungskosten erfordert (Rudaw 1.2.2025). […]

Grenzübergänge

Am 16.12.2024 kündigte die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) an, alle Grenzübergänge zu den Nachbarländern auf syrischer Seite zu schließen, bis es ihnen gelungen sei, eine Art Organisation aufzubauen, um die Grenzen wieder zu besetzen und um wieder über Visastempel zu verfügen (PBS 16.12.2024). Mit Stand 1.2.2025 gibt es elf aktive Grenzübergänge, die der Generalbehörde für Land- und Seegrenzen gehören (Rudaw 1.2.2025). Der Direktor für lokale und internationale Beziehungen bei der Generalbehörde für Land- und Seegrenzen, erklärte gegenüber Al Jazeera, dass die Grenzübergänge seit der Befreiung Syriens vom gestürzten Regime nicht nur Syrer empfangen, die ihr Land besuchen wollen, ob als Einwohner oder Besucher, sondern auch arabische und ausländische „Brüder und Freunde“, die Syrien nach der Befreiung besuchen wollen. Die Grenzübergänge seien stark belastet worden, sagte er. Die meistbenützten Übergänge sind: Jdaydat Yabous/ Masna' zum Libanon, an dem in den letzten zwei Monaten mehr als 630.000 Bürger ein- und ausgereist sind, Nassib/ al-Jaber zu Jordanien, der mehr als 175.000 Bürger empfangen hat, davon 110.000 bei der Einreise und 65.000 bei der Ausreise, Bab al-Hawa/ Reyhanl? zur Türkei, wo mehr als 75.000 Bürger empfangen wurden, darunter 63.000 Ankünfte und 12.000 Ausreisen, al-Bu Kamal/ al-Qa'im zum Irak, der etwa 5.500 Bürger aufnahm. Daneben gab es Einreisen von Zehntausenden an den übrigen Grenzübergängen zur Türkei, wie Kassab/ Yaylada??, al-Hamam/ Hatay Hammami, Bab as-Salama/ Öncüp?nar und Jarabulus/ Karkam?? (AJ 13.2.2025a).

1.2.5 UNHCR „Regional Flash Update“

Dem „Regional Flash Update“ (Regionale Kurzmeldung) zu Syrien des UNHCR vom 16.01.2026 kann zur Einreise aus Syrien von der Türkei übersetzt entnommen werden: Die Bearbeitung freiwilliger Rückführungen wird in den Provinzen und an sieben Grenzübergängen fortgesetzt: Cilvegözü/Bab Al-Hawa, Yaylada??/Keseb, Öncüp?nar/Al-Salama, Karkam??/Jarablus und Akçakale/Tel Abyad sowie Zeytindal?/Jinderes und Çobanbey/Al-Rai, die für freiwillige Rückführungen wieder geöffnet wurden. Seit dem 8. Dezember 2024 hat das UNHCR die freiwillige Rückführung von fast 445.000 Syrern überwacht. Die Mehrheit der Rückkehrer begab sich in Provinzen im Norden Syriens, wobei Aleppo, Idlib, Damaskus und Hama zu den häufigsten Zielen gehörten.

1.2.6 „Country Guidance: Syria“ der EUAA

Dem „Country Guidance: Syria“ (Länderleitfaden Syrien) der EU-Agentur für Asyl EUAA vom Dezember 2025 ist übersetzt zu entnehmen: Nach Schätzungen des UNHCR sind seit dem 8. Dezember 2024 bis zum 18. September 2025 insgesamt 988 134 Syrer aus dem Ausland zurückgekehrt. […] Die wichtigsten Zielprovinzen für die Rückkehr waren Damaskus (170.624), Aleppo (159.450), Idlib (134.436) und Homs (128.531). Bei den Rückkehrern aus Nachbarländern handelt es sich Berichten zufolge um Erwachsene im erwerbsfähigen Alter, darunter Frauen, von Frauen geführte Haushalte, Kinder, Männer im wehrfähigen Alter von früher 18 bis 40 Jahren und ältere Menschen. Syrische Staatsangehörige, die zurückkehren, müssen einen gültigen Ausweis vorlegen, beispielsweise einen nationalen Reisepass oder Personalausweis. Von der früheren Regierung ausgestellte Dokumente werden weiterhin akzeptiert. Personen, die in den syrischen Melderegistern registriert sind, aber keine Dokumente vorweisen können, können nach einer Identitätsprüfung über die Datenbank für Zivilangelegenheiten zugelassen werden. Syrische diplomatische Vertretungen im Ausland können vorläufige Reisedokumente ausstellen, um die Rückkehr zu erleichtern. […]

Aussagen von Rückkehrern über den Libanon, Jordanien und andere Nachbarländer beschreiben die Begegnungen an der Grenze als kurz und freundlich, ohne dass systematische Misshandlungen gemeldet wurden. Die Behörden überprüfen die früheren Aktivitäten der Rückkehrer im Ausland nicht. Laut einer Studie der Internationalen Organisation für Migration IOM sind 78 % der Rückkehrer in ihre Herkunftsgebiete zurückgekehrt. [...]

1.3 Zum Fluchtvorbringen:

1.3.1 Erstbefragt hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe Syrien wegen des Krieges verlassen; die Lage dort sei sehr schlecht und das Leben sehr schwer. Er wolle nicht am Krieg teilnehmen. Andere Fluchtgründe habe er nicht. Im Fall einer Rückkehr hätte er Angst vor dem Krieg. Mit unmenschlicher Behandlung, Strafe oder irgendwelchen Sanktionen habe er nicht zu rechnen.

1.3.2 Knapp sieben Monate darauf brachte er beim BFA vor, er sei in Wahrheit zwei Jahre jünger als bei der Erstbefragung festgehalten. Diese sei rückübersetzt worden, und es habe keine Verständigungsprobleme gegeben. Er habe einen von der FSA ausgestellten Personalausweis, der allerdings in Syrien sei, und lege einen Auszug aus dem Personenstandsregister von 18.02.2024 vor, der seinem Vater in XXXX ausgehändigt worden sei. Als er XXXX verlassen habe, hätte dort die „Al Nusra“ die Kontrolle gehabt; diese gehöre zur FSA.1.3.2 Knapp sieben Monate darauf brachte er beim BFA vor, er sei in Wahrheit zwei Jahre jünger als bei der Erstbefragung festgehalten. Diese sei rückübersetzt worden, und es habe keine Verständigungsprobleme gegeben. Er habe einen von der FSA ausgestellten Personalausweis, der allerdings in Syrien sei, und lege einen Auszug aus dem Personenstandsregister von 18.02.2024 vor, der seinem Vater in römisch 40 ausgehändigt worden sei. Als er römisch 40 verlassen habe, hätte dort die „Al Nusra“ die Kontrolle gehabt; diese gehöre zur FSA.

Die „Al Nusra“ habe in XXXX Lebensmittel und Diesel konfisziert, die Hilfsorganisationen verteilt hätten. Dagegen hätte er an Demonstrationen teilgenommen.Die „Al Nusra“ habe in römisch 40 Lebensmittel und Diesel konfisziert, die Hilfsorganisationen verteilt hätten. Dagegen hätte er an Demonstrationen teilgenommen.

Alle Demonstranten seien von „Al Nusra“ gesucht worden, und wer erwischt worden sei, wäre inhaftiert worden. Wegen seines Alters habe er nicht in das Regierungsgebiet fliehen können. Wäre er in XXXX geblieben, hätte ihn „Al Nusra“ inhaftiert. Deswegen habe er Syrien verlassen. Kontrolliert oder bedroht sei er niemals worden. „Al Nusra“ hätte auch nicht gewusst, dass er an Demonstrationen teilgenommen habe. Nun wüsste sie davon, „weil sie Spione haben“, die ihn „später verraten“ hätten.Alle Demonstranten seien von „Al Nusra“ gesucht worden, und wer erwischt worden sei, wäre inhaftiert worden. Wegen seines Alters habe er nicht in das Regierungsgebiet fliehen können. Wäre er in römisch 40 geblieben, hätte ihn „Al Nusra“ inhaftiert. Deswegen habe er Syrien verlassen. Kontrolliert oder bedroht sei er niemals worden. „Al Nusra“ hätte auch nicht gewusst, dass er an Demonstrationen teilgenommen habe. Nun wüsste sie davon, „weil sie Spione haben“, die ihn „später verraten“ hätten.

1.3.3 Er sei 2023 etwa 10-mal bei Checkpoints kontrolliert worden, wobei es nie Probleme gegeben habe. „Al Nusra“ habe keine einheitlichen Datenbanken, sodass der Name nicht an den Checkpoints erscheine. Die Kontrollen seien alle vor seiner Teilnahme an den Demonstrationen erfolgt. Es seien vier Demonstrationen gewesen, an denen er teilgenommen habe, mit je 500 bis 600 Teilnehmern, zwei gegen die Regierung 2022 und zwei gegen „Al Nusra“ 2023. Die Strafe deswegen würde eine mehrjährige Freiheitsstrafe sein.

Wegen des Militärdienstes habe es keine Fahndung gegeben, aber im Gesetz stehe, dass man mit 18 einrücken müsse. Die Regierung bombardiere das Gebiet, und es könne von ihr erobert werden, deswegen habe er Angst vor dem Regime. Den Wehrdienst in deren Armee wolle er nicht leisten, weil er keine Landsleute töten wolle, und er wolle auch „sicher nicht“ mittels Freikauf die Regierung finanzieren. Er habe hier zweimal in Wien gegen diese demonstriert.

1.3.4 In der Beschwerde wird vorgebracht, dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich, sicher nach XXXX zu gelangen, und insbesondere, weil er aus einem Rebellengebiet stamme, bestehe die Gefahr, dass er wegen seiner Flucht und des Asylantrags in Österreich als politisch unzuverlässig gelte.1.3.4 In der Beschwerde wird vorgebracht, dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich, sicher nach römisch 40 zu gelangen, und insbesondere, weil er aus einem Rebellengebiet stamme, bestehe die Gefahr, dass er wegen seiner Flucht und des Asylantrags in Österreich als politisch unzuverlässig gelte.

1.3.5 Schließlich gab er in der Beschwerdeverhandlung an, „natürlich“ werde er für seine Teilnahme an Demonstrationen in XXXX und XXXX bestraft. Als er noch in Syrien gelebt habe, seien sie mehrmals bei ihm zuhause gewesen und hätten nach ihm gesucht. Er habe Glück gehabt, dass er nie zuhause gewesen sei. Es mache keinen Unterschied, ob man ihn nach XXXX oder Damaskus bringe, die Al-Nusra erwarte ihn schon.1.3.5 Schließlich gab er in der Beschwerdeverhandlung an, „natürlich“ werde er für seine Teilnahme an Demonstrationen in römisch 40 und römisch 40 bestraft. Als er noch in Syrien gelebt habe, seien sie mehrmals bei ihm zuhause gewesen und hätten nach ihm gesucht. Er habe Glück gehabt, dass er nie zuhause gewesen sei. Es mache keinen Unterschied, ob man ihn nach römisch 40 oder Damaskus bringe, die Al-Nusra erwarte ihn schon.

1.3.6 Der Beschwerdeführer hat erst seinen Herkunftsort XXXX und die Herkunftsregion, den Unterbezirk Maar-rat al-Nu'man im Gouvernement XXXX verlassen, und zog dann auch aus diesem Gouvernement weg in die benachbarte Türkei, bevor er sein Militärbuch erhielt und von der Armee des damaligen Regimes einberufen werden konnte. Er wollte den Wehrdienst nicht leisten und sich auch nicht freikaufen. Auf der Karte auf S. 21 im oben (1.2.6) zitierten Länderleitfaden der EUAA ist zu sehen, dass die Provinz XXXX unter Kontrolle der Übergangsregierung steht. Die Monatsangaben des Carter Center bestätigen das auch für die Orte XXXX und XXXX .1.3.6 Der Beschwerdeführer hat erst seinen Herkunftsort römisch 40 und die Herkunftsregion, den Unterbezirk Maar-rat al-Nu'man im Gouvernement römisch 40 verlassen, und zog dann auch aus diesem Gouvernement weg in die benachbarte Türkei, bevor er sein Militärbuch erhielt und von der Armee des damaligen Regimes einberufen werden konnte. Er wollte den Wehrdienst nicht leisten und sich auch nicht freikaufen. Auf der Karte auf Sitzung 21 im oben (1.2.6) zitierten Länderleitfaden der EUAA ist zu sehen, dass die Provinz römisch 40 unter Kontrolle der Übergangsregierung steht. Die Monatsangaben des Carter Center bestätigen das auch für die Orte römisch 40 und römisch 40 .

1.3.7 Als Personen, die aus der Zivilbevölkerung möglicherweise als Gegner der Übergangsregierung wahrgenommen werden, nennt der Leitfaden der EUAA nur solche, die mit der ehemaligen syrischen Regierung in Verbindung stehen, sowie Journalisten und andere Medienfachleute.

Der Beschwerdeführer gehört keiner dieser Risikogruppen an. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass er im Herkunftsstaat aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt wurde oder verfolgt werden würde.

1.3.8 Ihm wäre es nach den Länderfeststellungen (oben 1.2.4 und 1.2.5) möglich, z. B. über Cilvegözü / Bab Al-Hawa nach XXXX zu reisen. Er ist im Falle einer hypothetischen Rückkehr in seine Heimatregion Unterbezirk Maar-rat al-Nu'man und auch im Unterbezirk XXXX , wo er seinen Angaben zufolge zuletzt lebte, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht in Gefahr, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt zu werden.1.3.8 Ihm wäre es nach den Länderfeststellungen (oben 1.2.4 und 1.2.5) möglich, z. B. über Cilvegözü / Bab Al-Hawa nach römisch 40 zu reisen. Er ist im Falle einer hypothetischen Rückkehr in seine Heimatregion Unterbezirk Maar-rat al-Nu'man und auch im Unterbezirk römisch 40 , wo er seinen Angaben zufolge zuletzt lebte, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht in Gefahr, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt zu werden.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes, ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes, ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.

2.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Seine Identität steht nicht fest, weil er dazu keine Originaldokumente vorlegte und es auch unterließ, wie beim BFA zugesagt, eine Kopie des Personalausweises zu übermitteln. In der Verhandlung gab er an, es handle sich um seinen „Schulausweis“, den zu beschaffen er leider nicht geschafft habe (S. 5).Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Seine Identität steht nicht fest, weil er dazu keine Originaldokumente vorlegte und es auch unterließ, wie beim BFA zugesagt, eine Kopie des Personalausweises zu übermitteln. In der Verhandlung gab er an, es handle sich um seinen „Schulausweis“, den zu beschaffen er leider nicht geschafft habe Sitzung 5).

Die Dauer des Schulbesuchs steht nicht genauer fest, weil er sie erstbefragt mit sieben und beim BFA mit drei Jahren angab, in der Verhandlung dann mit fünfter Klasse. Der Zeitpunkt seiner Ausreise lässt sich nicht exakt angeben, weil er beim BFA den 01.07. nannte, erstbefragt am 31.07. aber „vor ca. 20 Tagen“.

Ob er wie angegeben in einem Flüchtlingslage nahe XXXX wohnte, steht nicht fest, da er in der Verhandlung zwar angeben konnte, wo XXXX liegt (zwischen XXXX und XXXX ), jedoch nicht wusste, wo von XXXX aus gesehen sein Lager oder auch nur die meisten Lager sich befunden hätten und wie die Gegend heißt (S. 7). Er hatte auch völlig falsche Vorstellungen von der Entfernung von XXXX nach XXXX (vier oder fünf Autostunden versus 1,5 tatsächlich) und wusste nicht, wie weit XXXX von der türkischen Grenze entfernt liegt. (S. 6, 9) Lediglich die Entfernung zwischen Lager und Zentrum wusste er realistisch einzuschätzen, indem er angab, er sei mit dem Moped 10 min unterwegs gewesen. (S. 8)Ob er wie angegeben in einem Flüchtlingslage nahe römisch 40 wohnte, steht nicht fest, da er in der Verhandlung zwar angeben konnte, wo römisch 40 liegt (zwischen römisch 40 und römisch 40 ), jedoch nicht wusste, wo von römisch 40 aus gesehen sein Lager oder auch nur die meisten Lager sich befunden hätten und wie die Gegend heißt Sitzung 7). Er hatte auch völlig falsche Vorstellungen von der Entfernung von römisch 40 nach römisch 40 (vier oder fünf Autostunden versus 1,5 tatsächlich) und wusste nicht, wie weit römisch 40 von der türkischen Grenze entfernt liegt. Sitzung 6, 9) Lediglich die Entfernung zwischen Lager und Zentrum wusste er realistisch einzuschätzen, indem er angab, er sei mit dem Moped 10 min unterwegs gewesen. Sitzung 8)

Zur Berufserfahrung waren keine genaueren Feststellungen zu treffen, weil er beim BFA angab, er habe je zwei Jahre als Bauarbeiter und in einer Konditorei gearbeitet (AS 35), in der Verhandlung dagegen, „lange“ in der Konditorei, auf Nachfrage ca. ein Jahr, und ansonsten „halt hin und wieder gearbeitet“. (S 5)

2.2 Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen in 1.2 wurden dem angeführten Länderinformationsblatt entnommen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Bei den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen handelt es sich um eine ausgewogene Auswahl sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs, die es ermöglicht, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstands, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Das gilt ebenso für die Publikationen des UNHCR und der EUAA, die wie angeführt mitberücksichtigt wurden.

In der Beschwerde wird aus dem aktuellen Länderinformationsblatt sowie aus jenem auf Stand vom 24.8.2018 zitiert, im Vorlagebericht aus dem ACCORD-Bericht „Syrien, Arabische Republik - Themendossier: Wehrdienst“ vom 23.09.2024, welches die Freikaufs-Möglichkeit vom Wehrdienst bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) für Syrer mit Wohnsitz im Ausland beschreibt.

Zum aktuellen, mit der Ladung übermittelten Länderinformationsblatt gab er in der Beschwerdeverhandlung zunächst an, er wisse noch nicht, was er zur Situation in Syrien sagen solle, und kommentierte dann die „Country Guidance: Syria“ dahingehend, dass er sein Land besser kenne. Damit wurde den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten.

2.3 Zu den Fluchtgründen:

2.3.1 Wie bereits beim BFA vermochte der Beschwerdeführer

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten