TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/18 W272 2328292-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.02.2026
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Entscheidungsdatum

18.02.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FlKonv Art1 AbschnA Z2
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W272 2328292-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 27.10.2025, Zahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.01.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 27.10.2025, Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.01.2026, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag begründete der BF seine Antragstellung dahingehend, Afghanistan wegen der Taliban und wegen des Krieges verlassen zu haben, weil sein Leben in Gefahr sei. Er sei ledig, XXXX , und genoss acht Jahre schulische Bildung. Er hielt sich ca drei Jahre mit seiner Familie im Iran auf und eineinhalb Jahre in der Türkei. Er sei mit einem Schlepper nach Österreich gekommen, und habe dafür EUR 8.000 bezahlt.2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag begründete der BF seine Antragstellung dahingehend, Afghanistan wegen der Taliban und wegen des Krieges verlassen zu haben, weil sein Leben in Gefahr sei. Er sei ledig, römisch 40 , und genoss acht Jahre schulische Bildung. Er hielt sich ca drei Jahre mit seiner Familie im Iran auf und eineinhalb Jahre in der Türkei. Er sei mit einem Schlepper nach Österreich gekommen, und habe dafür EUR 8.000 bezahlt.

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA oder belangte Behörde) nahm den BF am 07.07.2025 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich ein. Dabei gab der der BF im Wesentlichen an, dass er in XXXX in Afghanistan geboren sei, XXXX sei, ledig sei und 8 Jahre die Schule besucht habe. Er stamme aus der Provinz XXXX dem Bezirk XXXX und dem Dorf XXXX . Er vor 4,5 Jahren seinen Wohnort verlassen und sei zu Fuß in den Iran gegangen. Im Iran habe er ca. 3 Jahre und in der Türkei ca. 1,5 Jahre gelebt. Seine Eltern, 4 Brüder und zwei Schwestern seien in Afghanistan mit Ausnahme von einem jüngeren Bruder. 3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA oder belangte Behörde) nahm den BF am 07.07.2025 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich ein. Dabei gab der der BF im Wesentlichen an, dass er in römisch 40 in Afghanistan geboren sei, römisch 40 sei, ledig sei und 8 Jahre die Schule besucht habe. Er stamme aus der Provinz römisch 40 dem Bezirk römisch 40 und dem Dorf römisch 40 . Er vor 4,5 Jahren seinen Wohnort verlassen und sei zu Fuß in den Iran gegangen. Im Iran habe er ca. 3 Jahre und in der Türkei ca. 1,5 Jahre gelebt. Seine Eltern, 4 Brüder und zwei Schwestern seien in Afghanistan mit Ausnahme von einem jüngeren Bruder.

4. Das BFA nahm den BF am 07.07.2025 niederschriftlich in Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari ein. Zu seine persönlichen Daten gab er hiezu an, dass er nicht genau wisse, wann er geboren sei, seine Eltern meinen er sei XXXX oder XXXX Jahre alt. Er sei ledig und aus dem Dorf XXXX , Bezirk XXXX in der Provinz XXXX . Er habe dort gelebt bis vor ca. 2. Jahren. Im Iran sei er 5-6 Monate gewesen, in der Türkei ca. 5 Monate, ansonsten sei er nur durchgereist. Seine Eltern seien wieder in Afghanistan, da diese vom Iran abgeschoben worden seien. Sein jüngerer Bruder sei im Iran, die drei anderen Brüder ebenfalls wieder in Afghanistan. Eine ältere Schwester sei in XXXX verheiratet und die jüngere ebenfalls wieder in Afghanistan, da sie aus dem Iran zurückgeschoben worden sei. Er habe mit 7 Jahren die Schule begonnen und 8 Jahre die Schule absolviert. Nach der Talibanübernahme vor ca. 3 Jahren sei die Familie in den Iran gegangen und dort habe er keine Schule besucht oder gearbeitet. Mit seiner Familie habe er nun über WhatsApp Kontakt.4. Das BFA nahm den BF am 07.07.2025 niederschriftlich in Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari ein. Zu seine persönlichen Daten gab er hiezu an, dass er nicht genau wisse, wann er geboren sei, seine Eltern meinen er sei römisch 40 oder römisch 40 Jahre alt. Er sei ledig und aus dem Dorf römisch 40 , Bezirk römisch 40 in der Provinz römisch 40 . Er habe dort gelebt bis vor ca. 2. Jahren. Im Iran sei er 5-6 Monate gewesen, in der Türkei ca. 5 Monate, ansonsten sei er nur durchgereist. Seine Eltern seien wieder in Afghanistan, da diese vom Iran abgeschoben worden seien. Sein jüngerer Bruder sei im Iran, die drei anderen Brüder ebenfalls wieder in Afghanistan. Eine ältere Schwester sei in römisch 40 verheiratet und die jüngere ebenfalls wieder in Afghanistan, da sie aus dem Iran zurückgeschoben worden sei. Er habe mit 7 Jahren die Schule begonnen und 8 Jahre die Schule absolviert. Nach der Talibanübernahme vor ca. 3 Jahren sei die Familie in den Iran gegangen und dort habe er keine Schule besucht oder gearbeitet. Mit seiner Familie habe er nun über WhatsApp Kontakt.

Sein Alter wurde in Zweifel gezogen, woraufhin ein medizinisches Sachverständigengutachten diesbezüglich eingeholt wurde.

Im medizinischen Sachverständigengutachten vom 05.08.2025 wurde festgestellt, dass das festgestellte Mindestalter zum Asylantragsdatum XXXX Jahre beträgt. Das spätestmögliche „fiktive“ Geburtsdatum sei der XXXX .Im medizinischen Sachverständigengutachten vom 05.08.2025 wurde festgestellt, dass das festgestellte Mindestalter zum Asylantragsdatum römisch 40 Jahre beträgt. Das spätestmögliche „fiktive“ Geburtsdatum sei der römisch 40 .

4. Das BFA nahm den BF am 08.10.2025 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich ein. Dabei gab der BF weiter an, dass er noch immer minderjährig sei und seine Dokumente verloren habe. Er habe immer in seinem Dorf in einem eigenen Haus mit den Eltern gelebt, das Hausgrundstück sei ein Jirib groß und das Haus habe 4 Zimmer. Die Schule habe er 7 Jahre besucht, das letzte Schuljahr sei glaublich Ende 2022 gewesen. Er habe in Afghanistan in der Landwirtschaft seines Vaters und jenen von anderen, sowie 3-4 Monate in der Türkei als Bäcker gearbeitet. Er sei zu Fuß nach Österreich gekommen. Er habe Afghanistan verlassen, weil es dort keine Sicherheit gäbe. Er hätte keine Hoffnung mehr, müsse er zurückkehren, da sein Leben verloren sei. Sein Vater handle mit Rosinen und gehe nunmehr derselben Arbeit nach. Seine Mutter sei Hausfrau, zwei jüngere Brüder seien ebenfalls zuhause und machen nichts. Der andere Bruder sei verheiratet, 25 Jahre alt, habe zwei Kinder und arbeite nichts. Sein Vater verdiene soviel, dass er die Familie erhalten könne. Seiner Familie gehe es gut, nicht so schlecht. Sein Bruder im Iran arbeite als Steinmetzger und schicke hin und wieder Geld nach Afghanistan. Sein Vater habe kein eigenes Geschäft. In Afghanistan habe er 9 Onkeln und 7 Tanten, alle leben in der Provinz XXXX , ein Teil von ihnen handle mit Vieh. Afghanistan habe er Ende 2022 verlassen, da dies seine Familie so entschlossen habe und ihn beraten haben. Afghanistan habe er verlassen da es keine Sicherheit gebe. Er selbst sei nie bedroht worden, auch seine Familie nicht. Er habe keine Probleme in Afghanistan gehabt, auch seine Familie nicht. Finanziell gehe es der Familie gut, nicht schlecht. Sie haben Solarenergie, Wasser gebe es auch, da sie einen Brunnen haben. Sonst habe er nichts anzufügen.4. Das BFA nahm den BF am 08.10.2025 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich ein. Dabei gab der BF weiter an, dass er noch immer minderjährig sei und seine Dokumente verloren habe. Er habe immer in seinem Dorf in einem eigenen Haus mit den Eltern gelebt, das Hausgrundstück sei ein Jirib groß und das Haus habe 4 Zimmer. Die Schule habe er 7 Jahre besucht, das letzte Schuljahr sei glaublich Ende 2022 gewesen. Er habe in Afghanistan in der Landwirtschaft seines Vaters und jenen von anderen, sowie 3-4 Monate in der Türkei als Bäcker gearbeitet. Er sei zu Fuß nach Österreich gekommen. Er habe Afghanistan verlassen, weil es dort keine Sicherheit gäbe. Er hätte keine Hoffnung mehr, müsse er zurückkehren, da sein Leben verloren sei. Sein Vater handle mit Rosinen und gehe nunmehr derselben Arbeit nach. Seine Mutter sei Hausfrau, zwei jüngere Brüder seien ebenfalls zuhause und machen nichts. Der andere Bruder sei verheiratet, 25 Jahre alt, habe zwei Kinder und arbeite nichts. Sein Vater verdiene soviel, dass er die Familie erhalten könne. Seiner Familie gehe es gut, nicht so schlecht. Sein Bruder im Iran arbeite als Steinmetzger und schicke hin und wieder Geld nach Afghanistan. Sein Vater habe kein eigenes Geschäft. In Afghanistan habe er 9 Onkeln und 7 Tanten, alle leben in der Provinz römisch 40 , ein Teil von ihnen handle mit Vieh. Afghanistan habe er Ende 2022 verlassen, da dies seine Familie so entschlossen habe und ihn beraten haben. Afghanistan habe er verlassen da es keine Sicherheit gebe. Er selbst sei nie bedroht worden, auch seine Familie nicht. Er habe keine Probleme in Afghanistan gehabt, auch seine Familie nicht. Finanziell gehe es der Familie gut, nicht schlecht. Sie haben Solarenergie, Wasser gebe es auch, da sie einen Brunnen haben. Sonst habe er nichts anzufügen.

5. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 27.10.2025 (zugestellt am 05.11.2025) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt I. und II.). Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und erlies eine Rückkehrentscheidung gegen den BF (Spruchpunkt IV.). In Spruchpunkt V. wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und wurde dem BF eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.).5. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 27.10.2025 (zugestellt am 05.11.2025) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.) und erlies eine Rückkehrentscheidung gegen den BF (Spruchpunkt römisch vier.). In Spruchpunkt römisch fünf. wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und wurde dem BF eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Das BFA führte begründend zusammengefasst aus, dass der BF in seinem Verfahren keine in Afghanistan bestehende und gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungsgefahr glaubhaft darlegen habe können. Der BF sei im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keiner Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan werde der BF keiner Bedrohung oder Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt sein. Die aktuelle Sicherheitslage im Allgemeinen sei als ausreichend sicher festzustellen. Die individuelle Versorgungssicherheit sei gegeben.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 18.11.2025 (eingebracht am 18.11.2025) innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften eingebracht.

Dies begründete der BF im Wesentlichen damit und brachte ergänzend vor, dass er mehrmals von den Taliban verprügelt worden sei und sein Leben im Falle seiner Rückkehr in Gefahr sei. Die Sicherheits- und Versorgungslage in der Provinz Ghazi, aus der er stamme, sei katastrophal. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei Schiit, weshalb er keinen Schutz erhalte.

Der BF sei unbescholten und der Aufenthalt in Österreich gefährde weder die Öffentliche Ordnung noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl.

7. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 18.12.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

8. Am 27.01.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsberatung als gewillkürten Vertreter und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari durch. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der mündlichen Verhandlung teil. Ergänzend brachte das Bundesverwaltungsgericht die aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan in das Verfahren ein. Der BF legte im Zuge der Verhandlung Integrationsunterlagen vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Zur Person des BF

1.1.1. Der BF führt den Namen XXXX . Er ist volljährig und wurde spätestens am XXXX geboren. Er ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der XXXX und bekennt sich zum XXXX . Seine Erstsprache ist Dari. Er ist weiters Farsi und ein wenig der deutschen Sprache mächtig. Der BF ist ledig und kinderlos.1.1.1. Der BF führt den Namen römisch 40 . Er ist volljährig und wurde spätestens am römisch 40 geboren. Er ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der römisch 40 und bekennt sich zum römisch 40 . Seine Erstsprache ist Dari. Er ist weiters Farsi und ein wenig der deutschen Sprache mächtig. Der BF ist ledig und kinderlos.

Der BF ist in der Provinz XXXX , dem Distrikt XXXX , im Dorf XXXX mit rund 300 Häusern in Afghanistan geboren und dort im Familienverband mit seinen Geschwistern (vier Brüder und zwei Schwestern) und Eltern in einem Eigentumshaus mit einem Grundstück von ca. 1 Jirib aufgewachsen. Der BF besuchte ab dem 7. Lebensjahr für ca. 8 Jahre die Schule und beendete diese im Zuge der Machtübernahme durch die Taliban im Jahr 2021. Sein Vater finanzierte das Leben der Familie aufgrund seiner Tätigkeit als Obsthändler. Der BF ging einer Beschäftigung in der Landwirtschaft nach und leistete einen Beitrag zum Familieneinkommen.Der BF ist in der Provinz römisch 40 , dem Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 mit rund 300 Häusern in Afghanistan geboren und dort im Familienverband mit seinen Geschwistern (vier Brüder und zwei Schwestern) und Eltern in einem Eigentumshaus mit einem Grundstück von ca. 1 Jirib aufgewachsen. Der BF besuchte ab dem 7. Lebensjahr für ca. 8 Jahre die Schule und beendete diese im Zuge der Machtübernahme durch die Taliban im Jahr 2021. Sein Vater finanzierte das Leben der Familie aufgrund seiner Tätigkeit als Obsthändler. Der BF ging einer Beschäftigung in der Landwirtschaft nach und leistete einen Beitrag zum Familieneinkommen.

Der BF floh mit seiner Familie (vier Brüder und eine Schwester) spätestens im Jahr 2022 in den Iran und reiste er alleine von dort weiter in das Bundesgebiet.

1.1.2. Die Eltern und die Geschwister des BF kehrten im Jahr 2025 wieder in ihr Heimatdorf nach Afghanistan in ihr Eigenheim zurück, wobei eine Schwester und der älteste Bruder verheiratet sind und nicht mehr bei den Eltern wohnen. Die Familie verfügt über Zugang zu Trinkwasser, selbst angebauten Gemüse und elektrischer Energie. Der Vater verdient sein Geld durch Obsthandel. Der Vater kann den Lebensunterhalt der Familienangehörigen in seinem Haus durch die Erwerbsarbeit finanzieren und es geht ihnen gut. Der BF hat elf Onkel von denen sich zehn in Afghanistan aufhalten und zwei Tanten in Afghanistan. Der BF hat regelmäßigen Kontakt - zwei Mal im Monat - mit der Familie.

1.1.3. Der BF ist gesund und leidet an keiner schweren (lebensbedrohenden) psychischen oder physischen Erkrankung.

Der BF ist arbeitsfähig und in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zum Fluchtvorbringen des BF:

1.2.1. Der BF ist keiner konkreten und individuellen gegen ihn gerichteten Verfolgung oder Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt. Weder der BF noch seine Familie werden gesucht, noch kamen sie in das Blickfeld der Taliban. Der BF war selbst nie aktiv im Widerstand tätig oder in sonstiger Weise öffentlichkeitswirksam am Widerstand gegen die Taliban beteiligt.

Dem BF droht in Afghanistan auch aus anderen Gründen keine konkrete Verfolgung bzw. Bedrohung durch die Taliban oder anderen Gruppierungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit. Er war nie politisch oder journalistisch oder menschenrechtsaktivistisch tätig und nie in Haft sowie auch nicht in sonstiger Weise straffällig. Er hatte keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden im Herkunftsstaat.

1.2.2. Dem BF droht bei Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinem Herkunftsgebiet aktuell auch keine Zwangsrekrutierung durch die Taliban zum Militärdienst. Der BF hat keine militärische Ausbildung und ist auch nicht Angehöriger von Sicherheitskräften. Ein allgemein gesetzlich verpflichtender Grundwehrdienst besteht in Afghanistan nicht, sondern besteht die Taliban-Sicherheitsstruktur aus freiwilligen Berufssoldaten.

1.2.3. Auch drohen ihm be

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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